Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1735-W/03
Verschulden bei Entrichtung am Fälligkeitstag und Gutschrift nach Ablauf der Respirofrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1735-W/03vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Gutschrift am Konto der empfangsberechtigten Kasse nach Ablauf der Respirofrist, so ist dennoch kein grobes Verschulden gegeben, wenn die Überweisung einer Abgabe spätestens am Fälligkeitstag beauftragt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WT Ges. DKfM Dr. Franz Burkert & Co, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 1. Bezirk vom 9. September 2003 betreffend
Säumniszuschläge 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. September 2003 setzte das
Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 135,76 und
€ 131,46 fest, da die Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 6.787,79 und die Einkommensteuer Juli bis September 2003 in
Höhe von € 6.573,00 nicht innerhalb der dafür zur
Verfügung stehenden Fristen entrichtet wurden.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 10. Oktober 2003 führte die Bw. unter
Beibringung eines Einzahlungsbeleges und eines Kontoauszuges aus, dass den
angeschlossenen Belegen zufolge die Bank am 18. August 2003 beauftragt
wurde, die entsprechenden Abgaben zu überweisen und die Zahlung auch mit
19. August 2003 weg gegangen sei, die Zahlung jedoch beim Finanzamt erst am
25. August 2003 mit schuldbefreiender Wirkung gut geschrieben worden sei.
Da es sich um den ersten Säumniszuschlag handle, wird ersucht, die
Vorschreibung im Gesamtbetrag von € 167,66 ersatzlos zu
stornieren.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2002 als unbegründet ab
und führte dabei unter Hinweis auf § 211 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BAO
aus, dass es sich bei Abgabenschulden um Geldschulden und daher um Bringschulden
handle, bei denen gemäß
§ 905 ABGB der Schuldner die Kosten
und die Gefahr der Überweisung trage und die seitens der Bw. getätigte
Überweisung erst am 25. August 2003 zu einer Gutschrift auf dem
Konto des Finanzamtes geführt habe. Die dreitägige Respirofrist habe
bereits am 21. August geendet, die Gutschrift sei daher um zwei Tage
verspätet erfolgt.
In dem
dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 23. Oktober 2003 brachte
die Bw. ergänzend vor, dass die Einkommensteuernachzahlung 2001 und die
Einkommensteuer 07-09/2003 mit einer Zahlungsfälligkeit am 18. August
2003 zusammen (inklusive Anspruchszinsen) im Betrag von € 13.583,97
mit Valuta 19. August 2003 von der Bank an das Finanzamtskonto
überwiesen worden seien. Es komme daher der 1. Absatz der Seite 2 der
Berufungsvorentscheidung ("Erfolgt in
den Fällen des Absatz 1 lit. d [§ 211
BAO
]
die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der
empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei
Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat
gemäß
§ 211 Absatz 2 BAO die Verspätung ohne
Rechtsfolgen zu bleiben...") zu tragen, da der Gesamtbetrag mit
19. August 2003 der Republik zur Verfügung gestanden sei. Wo sich das
Geld vom 19. bis 25. August 2003 befunden habe, entziehe sich ihrer
Kenntnis, es sehe jedoch so aus, dass es sich bei der Buchung vom
26. August 2003 mit Wert 25. August 2003 auf dem Abgabenkonto um einen
Buchungsfehler handle, welcher keinesfalls der Bw. angelastet werden
könne. Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag
der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt
in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch
das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf
dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch
innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen
(§ 211 Abs. 2 BAO).
Wie
in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wird, gilt eine
Abgabe bei Überweisung auf ein Postscheckkonto gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO erst am Tag der Gutschrift
als entrichtet. Somit hat bei dieser Entrichtungsart der Abgabepflichtige
für eine rechtzeitige Überweisung und dafür, dass der
Abgabebetrag am Fälligkeitstag dem Konto des Abgabengläubigers
gutgeschrieben werden kann, Sorge zu tragen. Etwaige Verzögerungen in der
Weiterleitung des Geldbetrages durch das Kreditunternehmen fallen in
Entsprechung des Bringschuldcharakters des Abgabenbetrages somit dem
Abgabepflichtigen zur Last. Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die
Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann
bzw. an einzelnen Tagen, wie Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht möglich
ist, ist ein Säumniszuschlag dann nicht verwirkt, wenn innerhalb von drei
Tagen nach Fälligkeit die Gutschrift erfolgt, wobei in den Fristenlauf
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen sind.
Das Vorbringen der Bw., wonach
sie die Überweisung nachweislich am Fälligkeitstag und damit
fristgerecht veranlasst habe, führte dazu, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Überzeugung gelangt ist, dass eine nach § 217 Abs.
7 BAO zu würdigende Fallkonstellation gegeben ist, zumal von keinem groben
Verschulden auszugehen ist, wenn sich die Abgabepflichtige für die
Überweisung ihrer Abgaben eines Kreditinstitutes bedient und die Gutschrift
trotz Überweisung am Fälligkeitstag nicht innerhalb der Respirofrist
am Konto der empfangsberechtigten Kasse einlangt.
Der Berufung war daher
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien,
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1735-W/03
- Stammnummer
- 11041
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF