Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1200-W/03
Antrag nach § 217 Abs. 7, grobes Verschulden wird bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1200-W/03vom 24.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine fristgebundene Steuererklärung im Wege der Post, aber nicht als bescheinigte Sendung, eingebracht wurde, liegt darin (bei Verlust der Sendung auf dem Postweg) kein auffallend sorgloses Verhalten. Der Verlust eines als nicht bescheinigte Sendung aufgegebenen Anbringens auf dem Postweg gilt als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis. Die gewöhnliche (nicht eingeschriebene) Aufgabe bei der Post gilt nicht als auffallend sorglos (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2985 mit Hinweis auf VwGH 31.10.1991, 90/16/0148).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma E.A., vertreten durch die Firma
BDO Auxilia Treuhand, 1010 Wien, Herrengasse 2-4, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 11. Juni 2003 wegen Abweisung eines
Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO betreffend Festsetzung von
ersten Säumniszuschlägen entschieden: Der Berufung wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 10. Februar 2003 wurde jeweils ein erster
Säumniszuschlag für die Lohnsteuer, die Dienstgeberbeiträge sowie
die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträge für die Monate November
und Dezember 2002 in Höhe von zusammen 7.633,14 € gegen die Firma
Bw. (in weiterer Folge als Bw. bezeichnet) verhängt.
Die Bw. beantragte mit
Schreiben vom 12. März 2003 die Aufhebung der ersten
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO und
führte als Begründung aus, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen
regelmäßig zwischen dem 11. und 15. des Monates mittels Post an das
Finanzamt versendet worden seien. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen mit
gleichzeitiger Verrechnung der Lohnabgaben habe in den letzten Jahren
reibungslos und ohne Beanstandung durch das Finanzamt funktioniert. Die
Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002, die einen Überschuss in Höhe
von 2,190.937,69 € aufgewiesen habe und in der die Lohnabgaben
für den Monat November 2002 in Höhe von 203.984,18 € gegen
diesen Überschuss verrechnet werden sollten, wäre am 13. Dezember
2002 unterfertigt und am selben Tag rechtzeitig an das Finanzamt für den
23. Bezirk versandt worden. Diese Erklärung dürfte wahrscheinlich auf
dem Postweg verloren gegangen sein, da sie nie beim Finanzamt angekommen
sei.
Nachdem bis zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 am 15. Jänner 2003 noch immer keine
Festsetzung und Rückerstattung des Umsatzsteuerguthabens sowie die
Verrechnung der Lohnabgaben stattgefunden habe, sei als Beilage zur
Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002
abermals an das Finanzamt übersendet worden (was durch einen Aktenvermerk
des Finanzamtes vom 21. Mai 2003 bestätigt wurde).
Die Umsatzsteuervoranmeldung
November 2002, die einen Überschuss von 1,962,710,31 € aufgewiesen
habe und in der die Lohnabgaben für den Monat Dezember 2002 in Höhe
von 177.762,66 € verrechnet werden sollten, wäre am 15.
Jänner 2003 unterfertigt und gemeinsam mit der UVA 10/2002 eingeschrieben
an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden. Nachdem bis zum 23.
Jänner 2003 keine Festsetzung des Umsatzsteuerguthabens erfolgt sei, seien
nach telefonischer Kontaktierung von Herrn S. die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Oktober und November am 23. Jänner 2003 an das
Finanzamt gefaxt und am 24. Jänner 2003 nochmals per Post verschickt
worden. Laut einem Telefonat zwischen Herrn W. und Herrn S. seien die beiden
Umsatzsteuervoranmeldungen erst am 31. Jänner 2003 beim Finanzamt
eingetroffen.
Aufgrund dieser Umstände
haben die Lohnabgaben für die Monate November und Dezember 2002 trotz
bestehender Überschüsse aus den entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig festgesetzt und abgeführt
werden können.
Daraus ergäbe sich, dass
die Bw. ein großes Interesse an der rechtzeitigen Einreichung und
Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und
November 2002 gehabt habe, da nach Abzug der Lohnabgaben ein Guthaben in
Höhe von insgesamt 3,771.991,16 € verspätet rückerstattet
werden hätte können. Diese verspätete Rückerstattung des
Guthabens, das für die laufende Finanzierung der
Geschäftstätigkeit eine nicht unbedeutende Rolle spielte, habe zu
einer gewissen Anspannung der Finanzsituation geführt und durch eine
Umschichtung in der kurzfristigen Finanzplanung ausgeglichen werden müssen.
Die Bw. habe daher größtes Interesse an einer raschen Festsetzung und
Rückerstattung der Umsatzsteuerguthaben gehabt.
Zum zweiten habe die Bw. ohne
Aufforderung durch das Finanzamt sich ständig um die Übermittlung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bemüht. Diese Eigeninitiative habe sich in
unzähligen Telefonanten sowie in der wiederholten Zusendung der
entsprechenden Unterlagen widerspiegelt.
Aufgrund der faktischen
Gegebenheiten und dem großen Interesse an der Rückerstattung des
Guthabens sei trotz fehlender Absendebestätigung der
Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 eine ordnungsgemäße und
rechtzeitige Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober und November
2002 zu vermuten. Ein Verschulden der Bw. am Verlust der Erklärungen am
Postweg sei nicht zu erkennen.
Durch die Festsetzung der
Säumniszuschläge habe die Bw. neben der verspäteten
Rückzahlung des Guthabens und des Aufwandes aus der notwendigen
Zwischenfinanzierung noch eine zusätzliche Belastung hinnehmen müssen,
ohne dass ihr ein Verschulden am Verlust der Erklärungen nachgewiesen
werden könne.
Bei Beurteilung der Sachlage
werde darauf hingewiesen, dass sich die Bw. in steuerlichen Angelegenheiten
stets korrekt verhalten und die fälligen Abgaben rechtzeitig abgeführt
habe.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die Säumniszuschläge, die für die verspätete
Entrichtung der Lohnabgaben für die Monate November und Dezember 2002
festgesetzt wurden, aufgrund des mangelnden Verschuldens der Bw.
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO aufzuheben.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk hat mit Bescheid vom 11. Juni 2003 den Antrag mit der Begründung
abgewiesen, dass Abgabenschulden Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB
seien. Der Abgabepflichtige selbst sei daher in vollem Umfang für deren
zeitgerechte Tilgung verantwortlich und habe im Fall der verspäteten
Abstattung die Rechtsfolgen zu tragen.
Die Anwendung des § 217
Abs. 7 BAO setze voraus, dass den Abgabepflichtigen an der eingetretenen
Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Grobes Verschulden liege dann vor,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit (= minderer Grad
des Versehens) zu qualifizieren sei. Grobe Fahrlässigkeit hingegen werde
mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die
im Verkehr mit der Abgabenbehörde für die Einhaltung von Fristen und
Terminen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lasse.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 werde ein sich aus einer
Umsatzsteuervoranmeldung ergebender Überschuss mit dem Tag der Einreichung
der Voranmeldung (frühestens jedoch mit dem Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes) wirksam.
Im gegenständlichen Fall
seien die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober
und November 2002 ergebenden Gutschriften zu spät wirksam geworden, um die
am 16. Dezember 2002 und 15. Jänner 2003 fälligen Lohnabgaben 11 und
12/2002 rechtzeitig zu tilgen, denn die bezughabenden Umsatzsteuervoranmeldungen
seien von der Bw. nachweislich erst am 20. Jänner 2003 mittels
eingeschriebener Briefsendung der Post zur Beförderung an das Finanzamt
übergeben worden.
Vorliegend sei weder eine
rechtzeitige Tilgung erfolgt noch für die von den
Säumniszuschlägen betroffenen Abgaben rechtzeitig ein Zahlungsaufschub
erwirkt worden. Die entstandene Fristversäumnis könne daher nicht nur
als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, sodass grobes Verschulden nicht
in Abrede gestellt werden könne. Die Voraussetzungen für eine
Aufhebung der Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
seien daher nicht erfüllt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung der Bw. vom 18. Juni 2003 wird zusammengefasst ausgeführt, dass
der Antrag abgewiesen worden sei und dabei ausgehend von der Definition von
auffallender Sorglosigkeit, die der VwGH in ständiger Rechtsprechung bei
der Beurteilung von Parteienverschulden verwende, ohne auf die konkrete
Verschuldensfrage im vorliegenden Sachverhalt einzugehen, grobes Verschulden
unterstellt worden sei. Fälschlicherweise werde die Abweisung damit
begründet, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober
und November 2002, mit deren Gutschriften die fälligen Lohnabgaben der
Monate 11 und 12/2002 verrechnet werden hätten sollen, erst verspätet
am 20. Jänner 2003 der Post zur Beförderung übergeben worden
seien.
Obwohl dies richtig sei, belege
dies lediglich die objektive Rechtswidrigkeit des Vorganges. Die subjektive
Vorwerfbarkeit dieser Verspätung und damit die eigentliche
Verschuldensfrage könne aus diesem objektiven Tatbestand nicht abgeleitet
werden, da das Verhalten des Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Rechtsverletzung
gesondert geprüft werden müsse.
Bei einer Verallgemeinerung
dieser unzulässigen, in der Bescheidbegründung mit Hinweis auf die
Definition des VwGH angeführten Schlussfolgerung von der objektiven
Rechtswidrigkeit auf grobes Verschulden würden sämtliche
Versäumnisse, die der Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen
wären, pauschal als auffallende Sorglosigkeit und daher als grobes
Verschulden eingestuft, denn bei jedem rechts- und geschäftsfähigen
Steuerpflichtigen werde vermutet, dass er nach seinen persönlichen
Fähigkeiten die im Verkehr mit der Abgabenbehörde für die
Einhaltung von Fristen und Terminen erforderliche Sorgfalt besitze und daher
jede objektive Fristverletzung grob schuldhaft verursacht habe. Die Anwendung
von § 217 Abs. 7 BAO wäre gemäß dieser Auslegung bei
sämtlichen Fällen, in denen der Steuerpflichtigen die Verzögerung
objektiv rechtswidrig verursacht habe, abzulehnen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes
müsse bei der Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO aber die
Verschuldensfrage konkret geprüft werden und zwischen leichter und grober
Fahrlässigkeit unterscheiden werden, denn nur wenn dem Steuerpflichtigen
grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) vorwerfbar wäre,
wäre die Anwendung von § 217 Abs. 7 BAO ausgeschlossen. Eine
Auslegung, in der grundsätzlich jede Verzögerung in der Sphäre
des Steuerpflichtigen als auffallende Sorglosigkeit eingestuft werde und nur bei
Fehlverhalten der Behörde oder einer Person, die keiner der beiden
Sphären zurechenbar ist, die Anwendung von § 217 Abs. 7 BAO zulasse,
sei abzulehnen, da sie auf unzulässiger Art und Weise den Willen des
Gesetzgebers einschränke. Wenn dieser die Anwendung des § 217 Abs. 7
BAO ausschließlich bei Behördenfehlern oder bei sphärenneutralen
Fehlleistungen gewollt hätte, hätte er im Rahmen der Neuregelung des
§ 217 BAO nicht ausdrücklich auf das grobe Verschulden des
Steuerpflichtigen abgestellt.
Aus diesem Grund sei der
direkte Rückschluss von der objektiven Rechtswidrigkeit auf grobe
Fahrlässigkeit unzulässig und eine Unterscheidung zwischen leichter
und grober Fahrlässigkeit unablässig.
Die Unterscheidung zwischen
leichter und grober Fahrlässigkeit ergebe sich aus dem allgemeinen
Zivilrecht und werde folgendermaßen getroffen: Demnach werde ein
Verhalten grundsätzlich als leicht fahrlässig eingestuft, wenn es auf
einem Fehler beruhe, der gelegentlich auch einen sorgfältigen Menschen
unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit oder auffallende Sorglosigkeit liege
hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem
ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls
unterläuft.
Des Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass das Verschulden von Arbeitnehmern eines Steuerpflichtigen dem
Steuerpflichtigen nur insoweit zuzurechnen sei, als ihm ein Auswahl- oder
Kontrollverschulden zuzurechnen wäre. Demnach hafte der Steuerpflichtige
für seine Dienstnehmer nur für grobes Verschulden, wenn er eine
untüchtige Person bei wiederholtem Fehlverhalten oder Dienstverletzung
nicht abgezogen oder seine eigenen Aufsichtspflichten gröblich
vernachlässigt habe.
In der Beurteilung des
konkreten Verschuldens sei zwischen der verspäteten Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung der Monate Oktober und November 2002 zu
unterscheiden:
Hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 wird das Antragsbegehren wiederholt.
Nachdem der Verschuldensgrad in
ähnlicher Weise zu § 217 Abs. 7 BAO auch bei der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO unterschieden werde, da auch
hier nur bei einem minderen Grad des Versehens, der mit leichter
Fahrlässigkeit gleichgesetzt werde, die Wiedereinsetzung zulässig ist,
kann ein Urteil zu § 308 BAO für die Beurteilung des vorliegenden
Sachverhaltes herangezogen werden:
Grundsätzlich bestehe
keine allgemeine Verpflichtung, fristgebundene Erklärungen als bescheinigte
Sendungen aufzugeben. Wurde eine fristgebundene Steuererklärung im Wege der
Post, aber nicht als bescheinigte Sendung, eingebracht, so liege darin (bei
Verlust der Sendung auf dem Postweg) nicht ein auffallend sorgloses Verhalten.
Der Verlust eines als nicht bescheinigte Sendung aufgegebenen Anbringens auf dem
Postweg gelte als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis. Die
gewöhnliche (nicht eingeschriebene) Aufgabe bei der Post gelte nicht als
auffallend sorglos. Die fristgerechte Einreichung sei glaubhaft zu machen
(Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2985 mit Hinweis auf VwGH 31.10.1991,
90/16/0148). Ähnlich sehe Ritz (BAO-Handbuch 152) die verspätete
Überweisung einer Abgabe, bei der sich die Partei rechtzeitig eines
verlässlichen Kreditinstitutes bedient, das die Überweisung
verspätet durchführt, als nicht auffallend sorgfaltswidrig. Auch in
diesem Fall habe sich die Partei einer grundsätzlich
vertrauenswürdigen Person bedient, in deren Sphäre die
Rechtswidrigkeit verursacht wurde. Ein grobes Auswahlverschulden der Partei sei
in diesen Fällen daher nicht anzunehmen.
Aus der betreffenden
Umsatzsteuervoranmeldung habe die Bw. nach Abzug der Lohnabgaben eine Gutschrift
in Höhe von 1,987.043,51 €, die für die laufende Finanzierung der
Geschäftstätigkeit eine nicht unbedeutende Rolle spielte, erwartet.
Daher sei gerade die fristgerechte Einreichung der UVA 10/2002 im
größten Interesse der Gesellschaft gelegen, da sie bis zur
verspäteten Rückzahlung des Guthabens diese Finanzierungslücke
durch verzinsliche Bankkredite finanzieren habe müssen. Die
Steuererklärung sei am 13. Dezember 2002 vom zuständigen
Mitarbeiter verlässlich dem Postboten, der die Post jeden Tag im Werk
abholt, übergeben worden.
Nachdem bis zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 am 15. Jänner 2003 noch immer keine
Festsetzung und Rückerstattung des Umsatzsteuerguthabens sowie die
Verrechnung der Lohnabgaben stattgefunden habe, sei als Beilage zur
Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002
abermals an das Finanzamt übersendet worden. Dies sei wiederum in
Eigeninitiative ohne Aufforderung oder Mahnung durch das Finanzamt erfolgt. Wie
schon in der Vergangenheit sei die Gesellschaft an einer reibungslosen
Abwicklung der Steuerangelegenheit bemüht.
Aus diesem Grund könne der
Gesellschaft in diesem Fall kein auffallend sorgloses Verhalten unterstellt
werden, da sie erstens die Steuererklärungen rechtzeitig der Post
übergeben habe und bei der Feststellung der Nichtfestsetzung
unverzüglich die Ersatzerklärung übermittelt habe. Die Versendung
ohne Einschreibebestätigung sei aus Beweisgründen nicht optimal, doch
sei dies ein Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen
könne.
Hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 wird das Antragsbegehren wiederholt und
festgehalten, dass die Umsatzsteuervoranmeldung durch eine Unachtsamkeit der
Postabteilung eingeschrieben am 20. Jänner an das Finanzamt für den
23. Bezirk versandt worden sei. Die verspätete Absendung der UVA
11/2002 sei auf eine Unachtsamkeit eines Mitarbeiters der Postabteilung
zurückzuführen, der die am 15. Jänner 2003 unterschriebene UVA
einige Tage liegen gelassen und erst am Montag, dem 20. Jänner 2003, dem
Postboten übergeben habe. Sowohl der verantwortliche Leiter Rechnungswesen
als auch der leitende Buchhalter, Herr W., seien nach der
ordnungsgemäßen Erstellung und Unterfertigung von einer rechtzeitigen
Versendung ausgegangen. Dies sei auch darin zu erkennen, dass Herr W. schon am
23. Jänner, also nur 3 Werktage nach der Aufgabe der UVA 11/2002 am Postamt
(Anmerkung: gemeint wohl Finanzamt) Krems/Donau die seiner Meinung nach
verspätete Festsetzung des Umsatzsteuerguthabens reklamiert
habe.
Diese Unachtsamkeit des
Mitarbeiters der Poststelle sei sicher als sorgfaltswidrig zu beurteilen, wobei
auch die einmalige Verspätung nicht gleich als grob fahrlässig zu
qualifizieren sei. Trotzdem sei dessen Verschulden nicht der Gesellschaft
zuzurechnen, da dieser kein Auswahl- bzw. Kontrollverschulden zukomme. Der
betreffend Mitarbeiter habe sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig
erwiesen und bis auf diese Fehlleistung keine anderen Dienstverfehlungen bisher
begangen. Eine direkte Zurechnung des Verhaltens des Besorgungsgehilfen sei
daher nicht zulässig. Auf der anderen Seite habe auch im Rahmen der
allgemeinen Dienstaufsicht eine angemessene Kontrolle bestanden, die aber nicht
darin bestehen könne, die Abfertigung jedes Briefes zu überwachen. Es
wäre auch unsinnig zu behaupten, dass bei einer ordnungsgemäßen
Dienstaufsicht jedenfalls diese Fehlleistung aufgefallen und dieser Fehler
keinesfalls passiert wäre, wie dies für die auffallende Sorglosigkeit
notwendig wäre. Außerdem sei diese verspätete Einreichung ein
Ausnahmefall, da in den letzten Jahren die Erklärungen stets termingerecht
eingerecht worden seien.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die Säumniszuschläge, die für die verspätete
Entrichtung der Lohnabgaben November und Dezeber 2002 festgesetzt worden seien,
aufgrund des mangelnden groben Verschuldens der Bw. gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO aufzuheben.
Aus dem Akt ist zu ersehen,
dass die eingeschriebene Briefsendung, mit der die Umsatzsteuervoranmeldungen
Oktober und November 2002 an das Finanzamt übermittelt wurden, in einem
Briefumschlag der Firma E.I., K., enthalten waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1
BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs.. 2 BAO beträgt der
erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Dass die Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober und November
2002 objektiv (aus welchen Gründen immer) verspätet bei der
Abgabenbehörde eingelangt und daher die mit den daraus resultierenden
Überschüssen abgedeckten Lohnabgaben November und Dezember 20002 von
der Abgabenbehörde als zu spät entrichtet betrachtet werden mussten,
ist unbestritten. Strittig ist allein, ob die Bw. ein grobes Verschulden an der
Säumnis trifft.
Ein grobes Verschulden ist nur
dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung
einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als
wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar
erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Diese Definition von
auffallender Sorglosigkeit, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung bei der Beurteilung von Parteienverschulden verwendet, ist zwar
zutreffend, doch wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz - wie
von der Bw. richtig ausgeführt - auf den konkret vorliegenden
Sachverhalt nicht eingegangen und das grobe Verschulden nicht nachgewiesen. Die
objektive Rechtswidrigkeit indiziert nicht automatisch die subjektive
Vorwerfbarkeit der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen.
Im vorliegenden Fall sind bei
der Bw. zwei unterschiedliche Fehler in der Abwicklung der Übermittlung der
Umsatzsteuervoranmeldungen geschehen. Die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002
soll am 13. Dezember 2002 unterfertigt und am selben Tag rechtzeitig an das
Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden sein. Dabei soll die
Erklärung auf dem Postweg verloren gegangen sein, da sie nie beim Finanzamt
angekommen ist.
Dem Berufungsvorbringen, dass
grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung besteht, fristgebundene
Erklärungen als bescheinigte Sendungen aufzugeben, ist beizupflichten. Wie
richtig ausgeführt wurde, liegt, wenn eine fristgebundene
Steuererklärung im Wege der Post, aber nicht als bescheinigte Sendung,
eingebracht wurde, darin (bei Verlust der Sendung auf dem Postweg) kein
auffallend sorgloses Verhalten. Der Verlust eines als nicht bescheinigte Sendung
aufgegebenen Anbringens auf dem Postweg gilt als unabwendbares und
unvorhergesehenes Ereignis. Die gewöhnliche (nicht eingeschriebene) Aufgabe
bei der Post gilt nicht als auffallend sorglos. Die fristgerechte Einreichung
ist glaubhaft zu machen (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2985 mit Hinweis auf
VwGH 31.10.1991, 90/16/0148).
Eine nicht unbedeutende Rolle
spielt die Tatsache, dass die Bw. aus der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002
nach Abzug der Lohnabgaben eine Gutschrift in Höhe von 1,987.043,51 €
erwartete, weshalb die fristgerechte Einreichung der UVA 10/2002 im
größten Interesse der Gesellschaft gelegen ist. Angesichts dieser
Summe ist das Bemühen der Bw. nachvollziehbar, so rasch als möglich,
doch zumindest fristgerecht die Umsatzsteuervoranmeldung einzubringen, da doch
ein beträchtliches Guthaben rückgezahlt werden hätte sollen.
Insoweit erscheint der erkennenden Behörde eine Glaubhaftmachung der
fristgerechten Übergabe an die Post zur Beförderung an die
Abgabenbehörde gegeben, zumal die Bw. nach Erkennen der Tatsache, dass das
Guthaben nicht am Abgabenkonto gutgeschrieben worden ist, von sich aus mit der
Finanzbehörde in Kontakt getreten ist, um eine Klärung der Frage
herbeizuführen.
Hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 ist festzuhalten, dass sie durch eine
Unachtsamkeit der Postabteilung eingeschrieben am 20. Jänner 2003 an das
Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden ist. Ein Mitarbeiter der
Postabteilung hat die am 15. Jänner 2003 unterschriebene UVA einige
Tage liegen gelassen und erst am Montag, dem 20. Jänner 2003, dem Postboten
übergeben. Sowohl der verantwortliche Leiter Rechnungswesen als auch der
leitende Buchhalter, Herr W., sind nach der ordnungsgemäßen
Erstellung und Unterfertigung von einer rechtzeitigen Versendung ausgegangen,
was auch daran zu erkennen ist, dass Herr W. schon am 23. Jänner, also nur
3 Werktage nach der Aufgabe der UVA 11/2002 am Finanzamt Krems/Donau die
seiner Meinung nach verspätete Festsetzung des Umsatzsteuerguthabens
reklamierte.
Diese Unachtsamkeit des
Mitarbeiters der Poststelle ist jedenfalls als sorgfaltswidrig einzustufen. Das
Verschulden von Arbeitnehmern eines Steuerpflichtigen kann dem Steuerpflichtigen
nur insoweit zugerechnet werden, als ihm ein Auswahl- oder Kontrollverschulden
anzulasten ist. Demnach haftet der Steuerpflichtige für seine Dienstnehmer
nur für grobes Verschulden, wenn er eine untüchtige Person bei
wiederholtem Fehlverhalten oder Dienstverletzung nicht abgezogen oder seine
eigenen Aufsichtspflichten gröblich vernachlässigt hat. In der
Berufung wird jedoch - von der Abgabenbehörde erster Instanz
unwidersprochen - ausgeführt, dass der betreffende Mitarbeiter sich
in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen und bis auf diese
Fehlleistung keine anderen Dienstverfehlungen bisher begangen hat.
Wie aus dem Akt ersichtlich
ist, wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober und November 2002 in einem
Briefumschlag der Firma E.I., selbe Adresse wie die Bw., an das Finanzamt
übermittelt. Es wurde weder vorgebracht noch nachweislich vom Finanzamt
geprüft, ob die in Rede stehende Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002
nicht irrtümlich ebenfalls mit Post der Firma E.I. verwechselt worden ist.
Bei
Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7 BAO, auf
den sich die Bw. bezieht, darstellt - tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Aufgrund des von der Bw.
dargelegten Vorbringens besteht kein Zweifel, dass der Umstand, dass einerseits
die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 nicht eingeschrieben versendet wurde
und auf dem Postweg verloren gegangen ist (wobei ungeklärt geblieben ist,
ob diese Umsatzsteuervoranmeldung nicht irrtümlich in einem Briefumschlag
der Firma E.I. per Post übermittelt) sowie andererseits die
Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 von den Mitarbeitern der Postabteilung zu
spät (nachweislich am 20. Jänner 2003) versendet worden ist, eine
Sorgfaltsverletzung der Mitarbeiter der Bw. darstellt. Ein grobes Verschulden
von Arbeitnehmern der Partei ist jedoch nicht schädlich. Entscheidend ist,
ob der Bw. grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder
Kontrollverschulden anzulasten ist. Da jedoch im Rahmen der allgemeinen
Dienstaufsicht eine angemessene Kontrolle der Mitarbeiter der Postabteilung der
Bw. bestanden hat, somit eine Verletzung von Sorgfaltspflichten hinsichtlich
Auswahl und Kontrolle der Mitarbeiter nicht nachgewiesen werden kann, konnte
auch das Vorliegen von im § 217 Abs. 7 BAO geforderten grobem Verschulden
nicht bestätigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 24. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1200-W/03
- Stammnummer
- 9966
- Gültig
- 24.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF