Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0844-W/06
Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages bei Überweisungsauftrag nach Fälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0844-W/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Reinhold Haring und Lorenz Hoffmann über
die Berufungen des DG, vertreten durch T-GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 9. Dezember 2005 betreffend
Säumniszuschlag nach der am 23. November 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom
9. Dezember 2005 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge
in Höhe von € 64,91 und € 56,00 fest, da die
Einkommensteuer 10-12/2005 in Höhe von € 3.245,30 und die
Umsatzsteuer 7-9/2005 in Höhe von € 2.800,00 nicht bis zum
15. November 2005 entrichtet wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er die Einkommensteuer
10-12/2005 in Höhe von € 3.245,30 und die Umsatzsteuer 7-9/2005
in Höhe von € 2.800,00 fristgerecht an die Abgabenbehörde
entrichtet habe. Auf Grund eines internen Irrtums der Bank seien die Zahlungen
nicht durchgeführt worden.
Erst nach Erhalt der Bescheide über die Festsetzung
von Säumniszuschlägen sei dem Bw. aufgefallen, dass die Zahlungen
nicht von seinem Bankkonto abgebucht worden seien. In der Anlage übermittle
der Bw. das Schreiben der Bank und die Kopien der Zahlscheine. Wie dem Schreiben
entnommen werden könne, sei der Fehler bei der Bank und nicht beim Bw.
gelegen gewesen. Die Zahlung der genannten Beträge habe daher erst mit
7. Dezember 2005 durchgeführt werden können.
Auf Vorhalt vom 11. Jänner 2006
übermittelte der Bw. ein unterzeichnetes Schreiben der Bank, 2
Originaleinzahlungsbelege und eine Kopie des Bankkontos und brachte
ergänzend vor, dass das Bankkonto zu diesem Zeitpunkt zwar einen negativen
Saldo ausgewiesen habe, dem Bw. jedoch von der Bank vorab zugesichert worden
sei, dass die Überweisungen fristgerecht durchgeführt werden
würden. Somit sei der Fehler nicht im Einflussbereich des Bw. gelegen. Die
Einzahlung sei am 16. November 2005 erfolgt. Sie wäre also
spätestens am 18. November 2005 und somit gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt.
Außerdem wäre sie mit Sicherheit innerhalb der 5tägigen
Respirofrist gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO
eingelangt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass nicht die knappe Einzahlung auf
das Bankkonto für die Säumnis verantwortlich gewesen sei, sondern dass
seitens der Bank die Überweisung nicht bzw. erst nach Urgenz
durchgeführt worden sei. Zur Begründung der Berufungsvorentscheidung,
dass Abgaben Bringschulden seien und dass der Abgabepflichtige
grundsätzlich die Wahl habe, selbst zu entscheiden, in welcher Form die
Bezahlung erfolge, sei zu bemerken, dass sich der Bw. zu Recht darauf verlassen
dürfe und daher nicht auffällig sorglos handle, dass das
Kreditinstitut sorgfältig und wie gewohnt die Aufträge entgegen nehme
und umgehend verarbeite bzw. die Zahlung durchführe. Eine Kontrolle des
Kreditinstitutes selbst könne schon im Hinblick auf die notwendige
Effizienz der Abwicklung und den Aufgaben, mit denen Steuerberater und
Steuerpflichtiger vom Finanzamt beauftragt würden, nicht zugemutet
werden.
Dem Argument, dass die 3tägige Respirofrist
gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO keiner
Einräumung einer weiteren Frist entspreche, sei zu entgegnen, dass sie in
den Fristenlauf sehr wohl einzurechnen sei. Bezüglich der 5tägigen
Respirofrist gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO halte
der Bw. entgegen, dass diese Bestimmung gerade dazu diene, gelegentlich
kürzere Fristversäumnisse eben halt nicht zu bestrafen. Hinsichtlich
der kontenmäßigen Deckung halte der Bw. das Schreiben der Bank
entgegen. Von einem groben Verschulden könne hier wohl nicht gesprochen
werden.
Der Bw. stelle den Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
211 Abs. 1 lit. c BAO gelten Abgaben bei Einzahlung durch Postanweisung als
entrichtet:
1. wenn der eingezahlte
Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der
Auszahlung,
2. wenn der eingezahlte
Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen
wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;
Erfolgt in den
Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das
Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem
Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat gemäß
§ 211 Abs. BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu
bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage,
gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im
gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat
also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner,
Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004, 411; Stoll,
BAO-Kommentar, 1274, und die dort angeführte Judikatur).
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112).
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Kein grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein
Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR
verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinsitut die
Überweisung verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 217, Tz. 46). Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen
Auftrag an das Kreditinstitut. Im gegenständlichen Fall hat der Bw.
offenbar im Vertrauen darauf, dass die Überweisung auf das Postscheckkonto
der Abgabenbehörde innerhalb von zwei Tagen zu einer entsprechenden
Gutschrift führt, den Überweisungsauftrag laut Aktenlage erst nach
Fälligkeit (15. November 2005) der den
Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten am
16. November 2005 erteilt, also am ersten Tag der Respirofrist des
§ 211 Abs. 2 BAO. Sinn der genannten Bestimmung ist
dabei keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur
Abgabenentrichtung; vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen,
daß die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in
Anspruch nehmen kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 211,
Tz. 12). Im Hinblick auf diese mögliche längere Bearbeitungsdauer
hat der Bw. bereits durch die Erteilung des Überweisungsauftrages erst nach
Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten innerhalb der Respirofrist die
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
und auffallend sorglos gehandelt, zumal im Falle der Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung das Risiko einer mehr als drei
Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen,
Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift zu Lasten des
Abgabenschuldners geht (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II²,
190).
Zudem geht aus dem vorgelegten Kontoauszug vom
12. Dezember 2005 hervor, dass nicht nur die vom Bw. in Auftrag gegebenen
Überweisungen vom 16. und 17. November 2005 noch am gleichen
Tag storniert wurden, sondern auch, dass das Girokonto am
1. Dezember 2005 mit Mahnspesen in Höhe von € 19,00
belastet wurde und der Bw. den bestanden habenden Debetsaldo durch Zahlung des
Betrages von € 1.943,81 am 6. Dezember 2005 ausglich. Die
vorgebrachte Zusicherung der fristgerechten Durchführung der
Überweisung durch die Bank trotz des vorhandenen negativen Saldos erscheint
somit nicht glaubwürdig, sodass eine einwandfreie und unter Ausschluss
jeden Zweifels erfolgte Darlegung des Vorliegens jener Umstände, auf welche
die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, auch nicht
gegeben ist.
Den Bw. trifft somit ein grobes Verschulden an der
Säumnis. Da die Säumnis mehr als fünf Tage betrug, erweist sich
auch der Hinweis auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise
Säumnis als nicht zielführend.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0844-W/06
- Stammnummer
- 25117
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF