Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0021-I/06
Kein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis infolge Umschuldung und urlaubsbedingter Personalknappheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-I/06vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Gratt &
Schuchter Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m. b. H.,
6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21,vom 14. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Oktober 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. 8. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber
(Bw.) von der Umsatzsteuer 5/2005 und der Einfuhrumsatzsteuer 5/2005 erste
Säumniszuschläge in Höhe von 473,66 € und
121,34 € mit der Begründung fest, dass diese
Abgabenschuldigkeiten nicht bis zum 15. 7. 2005 entrichtet worden
seien.
Mit Eingabe vom
22. 9. 2005 stellte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO, mit welchem um "Stornierung"
der Säumniszuschläge ersucht wurde. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass der Bw. eine Umschuldung vorgenommen habe. Aufgrund des
Wechsels von der A-Bank zur B-Bank einerseits und wegen des Personalmangels in
der Haupturlaubszeit andererseits sei "die Abbuchung" vom neu eröffneten
Girokonto nicht zeitgerecht vorgenommen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass
der Bw. seinen Zahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit immer pünktlich
nachgekommen sei.
Mit Bescheid
vom 6. 10. 2005 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass mit dem Vorbringen des Bw. kein minderer Grad des
Verschuldens an der nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung dargelegt worden sei.
Dass der Bw. aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Umschuldung
vorgenommen habe, sei zwar verständlich, doch könne eine derartige
Maßnahme nicht zu Lasten des öffentlichen Interesses an einer
pünktlichen Abgabenentrichtung gehen. Der Beurteilung des Zahlungsverzuges
infolge Personalmangels während der Haupturlaubszeit als minderer Grad des
Versehens stehe der Umstand entgegen, dass die Büroorganisation den
Mindesterfordernissen einer sorgfältigen Organisation und Planung
entsprechen müsse. Weiters wies das Finanzamt auf die Toleranzregelung des
§ 217 Abs. 5 BAO hin, welche auf den Berufungsfall nicht anwendbar
sei, weil auch die Umsatzsteuer 12/2004 verspätet entrichtet worden sei. So
gesehen treffe die Behauptung des Bw., die Abgaben seien in der Vergangenheit
stets pünktlich entrichtet worden, nicht zu. Vielmehr habe der Bw. die ihm
zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, weshalb seinem Antrag auf
"Abschreibung" der Säumniszuschläge nicht zu entsprechen sei.
In der dagegen
am 14. 10. 2005 erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass die Anwendung des
§ 217 Abs. 7 BAO keinen "minderen Grades des Verschuldens",
sondern das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis voraussetze.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei im Berufungsfall kein grobes
Verschulden im hier maßgeblichen Sinn gegeben und habe der Bw. die
Gründe für die ungewöhnliche Säumnis dargelegt. Die
Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge
lägen daher vor.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. 11. 2005 gab das Finanzamt der Berufung keine
Folge. Der Begründungsteil dieser Entscheidung lautet wie folgt:
"...Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Nach Lehre und
Rechtsprechung liegt grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht nur als
leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe
Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101). Dabei ist an rechtskundige
Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige
Personen (VwGH 21.11.1995, 95/14/0140; VwGH 8.8.1996, 96/14/0072). Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Allein der
Hinweis, dass in der Vergangenheit allen Zahlungsverpflichtungen immer
pünktlich nachgekommen wurde, erweist sich nicht als stichhältig,
zumal - wie bereits im bekämpften Abweisungsbescheid vom 6.10.2005
dargelegt wurde - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abstandnahme von
der Vorschreibung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 215
Abs. 5 BAO nicht gegeben waren. Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass
durch den Bankenwechsel im Zuge der Umschuldung die Abbuchung vom neu
eröffneten Girokonto nicht zeitgerecht vorgenommen wurde, wird ebenfalls
kein minderer Grad des Verschuldens (leichte Fahrlässigkeit) dargetan. Denn
Abgabenschulden sind so genannte Bringschulden, bei denen der Schuldner die
Kosten für die Übersendung des betreffenden Geldbetrages zu tragen
hat. Das offensichtliche Bestreben des Berufungswerbers, die
Bankverbindlichkeiten im Wege einer Umschuldung möglichst gering zu halten,
erscheint zwar durchaus verständlich; jedoch kann eine solche
Maßnahme nicht zu Lasten des Interesses des Abgabengläubigers an
einer pünktlichen Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht gehen. Das
Motiv einer Kostenersparnis rechtfertigt daher die verspätete
Abgabenentrichtung nicht.
Da Sie auch
keine spezifischen Gründe anzuführen vermochten, weshalb Sie trotz
Vorhersehbarkeit der Ihrerseits geschilderten Maßnahmen und Ereignisse
(Bankwechsel als Folge der Umschuldung und Personalmangel zur Haupturlaubszeit)
daran gehindert gewesen wären, bis zum Fälligkeitstag die
Säumniszuschlagsverursachung sistierenden Maßnahmen zu ergreifen und
Ihnen andererseits (zumal rechtlich beraten) bekannt sein musste, dass mit
Ablauf des Fälligkeitstages Säumnisfolgen eintreten, liegt grobes
Verschulden vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war..."
Im
Vorlageantrag vom 15. 11. 2005 wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die
Buchhaltung im Unternehmen des Bw. geführt werde. Auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen seien in seinem Unternehmen erstellt bzw. an das
Finanzamt übermittelt worden. Die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung betreffend die rechtskundigen Parteienvertretern
obliegende erhöhte Sorgfalt stünden somit in keinem Zusammenhang mit
dem Verfahrensgegenstand, zumal dem Bw. auch ohne rechtliche Beratung bekannt
sei, dass mit Ablauf des Fälligkeitstages Säumnisfolgen eintreten. Der
Hinweis des Finanzamtes auf § 217 Abs. 5 BAO sei ebenfalls nicht
berechtigt, weil zwischen dieser Bestimmung und § 217 Abs. 7 BAO keine
Wechselwirkung bestehe. Es gehe nicht an, die Nichtanwendbarkeit des
§ 217 Abs. 5 BAO auf den Berufungsfall als Prüfmaßstab
für eine Ermessensentscheidung nach § 217 Abs. 7 BAO
heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Seit der
Novellierung des Säumniszuschlagsrechtes durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 kann auch auf die Gründe für den
Zahlungsverzug Bedacht genommen werden. § 217 Abs. 7 BAO idF
BGBl. I 2000/142 bestimmt dazu, dass Säumniszuschläge auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die vorgenannte
Regelung normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des
Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder
teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip
beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. zB VwGH 18.11.2003,
98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117). Dieser hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
Zur hier
ausschließlich strittigen Frage, ob den Bw. ein grobes Verschulden an der
Säumnis trifft, ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass grobes
Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliegt. Von leichter Fahrlässigkeit ist auszugehen,
wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger
Mensch begeht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217, Tz 43 f, und die
dort zitierte Rechtsprechung).
Der Bw. hat in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht vorgetragen, dass er im Juli 2005 im
Zuge einer Umschuldung das seinen Betrieb finanzierende Kreditinstitut
gewechselt habe, wobei auch ein neues Girokonto eröffnet worden sei. Diese
Ausführungen verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg, weil den Bw. ein
grobes Organisationsverschulden trifft, wenn er nicht dafür Sorge getragen
hat, dass die Abgabenentrichtung auch bei einem Wechsel der Hausbank korrekt
vorgenommen wird. Hat der Bw. keine Maßnahmen getroffen, um eine
reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs über das neue betriebliche
Girokonto sicherzustellen, so stellt eine derartige Unterlassung einen Fehler
dar, der nicht mehr als bloß leichte Fahrlässigkeit angesehen werden
kann. Vielmehr liegt insoweit ein grober Mangel in der betrieblichen
Organisation vor, der die Nichtanwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO
zur Folge hat.
Als weitere
Ursache für die verspätete Entrichtung der
säumniszuschlagsbelasteten Umsatzsteuer hat der Bw. eine urlaubsbedingte
Personalknappheit in seinem Betrieb ins Treffen geführt. Dieses allgemeine
Vorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil es zu den unabdingbaren
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation
gehört, dass Abgabenzahlungstermine auch während der urlaubsbedingten
Abwesenheit von Dienstnehmern eingehalten werden. Aus dem bloßen Hinweis
auf die "Haupturlaubszeit" ergibt sich in keiner Weise, ob und gegebenenfalls
welche Vorkehrungen der Bw. getroffen hat, dass keine Zahlungsfristen
übersehen werden. Im Übrigen ist mangels näherer Darlegung,
welche Dienstnehmer mit welchen Aufgabenbereichen zum Fälligkeitstermin der
Umsatzsteuer den Urlaub verbrachten, kein Kausalzusammenhang mit der
Fristversäumung ersichtlich. Somit wurde nicht konkret und nachvollziehbar
dargetan, dass den Bw. an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer kein
grobes Verschulden trifft. Der Bw. hat es offenbar unterlassen, für die in
der Urlaubszeit zu tätigenden Zahlungen entsprechende
Überweisungsaufträge an die Bank zu erteilen.
Wenn der Bw.
schließlich vorbringt, er sei der Abgabenzahlungspflicht in der
Vergangenheit stets pünktlich nachgekommen, so wird auch damit kein
fehlendes grobes Verschulden am Zahlungsverzug aufgezeigt. Zum einen trifft
diese Behauptung aus den in der Berufungsvorentscheidung angeführten
Gründen nicht zu. Zum anderen ist das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nicht
anhand des Zahlungsverhaltens in der Vergangenheit, sondern unter
Berücksichtigung jener Umstände zu prüfen, die für die
Beurteilung der Verschuldensfrage im konkreten Verfahren maßgeblich sind.
Der weitere
Einwand, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 217 Abs. 5
BAO könne auf die im Berufungsfall zu treffende Ermessensentscheidung
keinen Einfluss haben, ist ebenfalls nicht zielführend, weil die
Beurteilung, ob ein grobes Verschulden an der Säumnis fehlt, keine
Ermessensfrage ist, sondern in rechtlicher Gebundenheit erfolgt.
Zwar
bemängelt der Bw. den Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, bei der
Beurteilung des Grades des Verschuldens sei an rechtskundige Parteienvertreter
ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige Personen anzulegen, zu
Recht, weil im Berufungsfall keine Sorgfaltspflichtverletzung des steuerlichen
Vertreters gegeben ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge aus den obigen Gründen nicht vorliegen, weshalb
die Berufung abzuweisen war.
Innsbruck,
am 10. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-I/06
- Stammnummer
- 30029
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF