…worden, eine Vielzahl von Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten aufweist. Auch die Feststellung, dass es sich bei den zypriotischen Gesellschaften S. Ltd und G. Trading Ltd um sogenannte "Briefkastengesellschaften" handelt, stößt grundsätzlich auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken. Sollte der Bf. den griechischen Unternehmen K. F. und…
…sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhafte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", dh um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen…
…Gesellschafter sind Mitarbeiter der genannten Anwaltskanzlei und halten die Anteile an der Gesellschaft treuhänderisch. Die Firma hat keine Arbeitnehmer. Die Firma X Ltd ist eine Briefkastenfirma. Eigentümer der Firma ist Hr E S in Griechenland. Es fand kein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Bw statt…
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen…
…meisten anderen Arbeitgeberpflichten, die Kosten verursachen, nicht erfüllt. Während die "Briefkasten-GmbH`s" dann ihre Geschäftstätigkeit entfalten, tauchen die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer unter und sind für die Behörden nicht mehr greifbar. Die Gesellschaftsorgane sind nicht oder nicht mehr zutreffend polizeilich gemeldet. Wenn sie in…
…somit im Sinne einer bürgernahen Verwaltung vermutet, dass ein während der Nachtstunden eingeworfenes Schriftstück noch bis 24.00 Uhr des Vortages eingelangt ist. Bei Einwurf in den Briefkasten der Behörde am letzten Tag der Frist ist diese noch gewahrt, auch wenn der Einwurfbehälter erst am…
…haben. Die Betriebsprüfung äußert auf Grund des bisherigen Wissensstandes vielmehr den konkreten Verdacht, dass es sich bei der Fa T. um eine so genannte "Briefkastenfirma" handelt, deren einziger Zweck darin besteht, die in Österreich erbrachten Leistungen als in Malta erbracht und nach Österreich geliefert, vorzutäuschen…
…Die Fa. T. ist eine "Briefkastenfirma." Die in Frage stehenden Leistungen hat die Bw selbst erbracht. Dieser Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung. Die rechtlichen Verhältnisse der Bw sind unbestritten. Die Teilnahmebedingungen und Gewinnmöglichkeiten beim Online-Börsenspiel "P. Club" sind unbestritten. Dass die Höhe des je…
…bei ihr zu Buche stehenden Umsatzerlöse besteuert. Daraus ergibt sich für die Jahre 1998 bis 2000 eine Körperschaftsteuernachforderung iHv insgesamt etwa 3.850 T€. Da es sich bei der NN aber um eine funktionslose Briefkastengesellschaft (siehe Pkt I.) handelt, sind ihr in konsequenter Anwendung der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Gde Lh, SB XXX, vertreten durch Dr. JP, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Gd F, H 37, vom 18. Februar 2004, vom 29. März 2004 sowie vom 18. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes F, vertreten…
…die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind (vgl. VwGH 13…
Das Element der Schriftlichkeit war auf Grund der entsprechenden Dokumentation der Zusagen ohne Zweifel gegeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusage erwarben die Berechtigten verbindliche Rechtsansprüche auf künftigen Pensionsbezug. Es musste daher zunächst grundsätzlich von rechtsverbindlichen Zusagen ausgegangen werden. Zu den in der gegenständlichen Vereinbarung…
…durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist…
…ergebe sich aus den bisherigen Ausführungen. i. Unternehmereigenschaft der AP: Von der Finanzverwaltung werde unterstellt, die AP sei eine "Briefkastenfirma", welche in Österreich niemals wirtschaftlich in Erscheinung getreten sei. Mangels Unternehmereigenschaft der AP sei aus deren Rechnungen kein Vorsteuerabzug möglich. Betrachte man die Ermittlungsschritte des…
…mit 10% Mehrwertsteuerausweis) erstellt worden. Die Bw. habe diese mittels Abrechnung (Gutschrift) bestätigt und mit Verrechnungsscheck beglichen. Prüferfeststellung: Bei der Fa. AP handle es sich um eine reine Briefkastenfirma, welche zwar rechtlich existent sei (Firmenbucheintragung vom 1. September 1995), aber in Österreich ausschließlich eine Postkastenfunktion…
…dass am 4. Juli 1988 eine Lizenzvereinbarung zwischen der J-A in M, die auf Grund entsprechenden Erhebungen als reine Briefkastengesellschaft einzustufen und deren Repräsentant die A-AG in M sei, als Lizenzgeberin und der R-AG in FF (vormals in SM), einem als Vertriebsgesellschaft…
…Geschäftspartnern die hiezu erforderlichen Vereinbarungen treffen. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Steuerrechtes bzw. des Personen- und Gesellschaftsrechtes sind Domizil- bzw. Sitzgesellschaften (Briefkastenfirmen) solche Unternehmen, die in Liechtenstein - mit oder ohne Haltung eines Büros - lediglich ihren Sitz haben, ohne jedoch dort einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten…
…insbesondere im Rahmen der zahlreichen Promotions seine Produkte mediengerecht präsentieren zu können. Dieses Vorbringen, welches - wie nachfolgend noch dargelegt wird - nicht auf die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Beziehungen zu Briefkastenfirmen in Liechtenstein eingeht, erweist sich nicht als stichhältig…
…die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Abgabenbeträge konkret dargestellt. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid damit, dass aufgrund der vorliegenden Feststellungen bei der Steuerpflichtigen G-Ges. über eine englische Briefkastenfirma Gewinne, für welche Österreich das Besteuerungsrecht zustehe, ins Ausland verlagert wurden. Diese Gewinne seien der inländischen Besteuerung entzogen…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 2. Dezember 2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Brigitta Zollner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1994…