Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1857-W/04
Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1857-W/04vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch WT, gegen die
Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
9. September 2004 (Zurückweisung der Vorlageanträge betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000) entschieden:
Die angefochtenen Bescheide vom
9. September 2004 werden gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Im vorliegenden Fall wurden von der Abgabenbehörde
erster Instanz Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob die Verständigung
über die Hinterlegung der Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober
2003 rechtswirksam erfolgt ist.
Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Hinterlegung wären
die gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2003 eingebrachten
Vorlageanträge vom Finanzamt nicht zurückzuweisen
gewesen.
Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Mit Bescheiden vom 29. April 2003 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2000 fest.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 erhob die Berufungswerberin
(Bw.) gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 2000
fristgerecht Berufungen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2003 gab
das Finanzamt den Berufungen teilweise statt und änderte die Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheide für 2000 ab.
Die Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2003
wurden der Bw. mit Rückscheinbrief (RSb) zugesandt.
Laut den im Veranlagungsakt befindlichen Rückscheinen
erfolgte am 9. Oktober 2003 ein Zustellversuch durch die Post. Da an der
Adresse der Bw. niemand angetroffen wurde, wurde eine Verständigung
über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt.
Am 16. Februar 2004 brachte die Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2003 Anträge auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageanträge) ein. Sie führte in diesen aus, die
Berufungsvorentscheidungen seien bei ihr erst am 16. Jänner 2004 bzw. 6.
Februar 2004 eingelangt. Das Finanzamt habe ihr diese Bescheide mittels
eingeschriebenem Brief übermittelt. Anlässlich einer Vorsprache im
Finanzamt am 16. Jänner 2004 sei ihr die Zustellverständigung der Post
vom 9. Oktober 2003 übergeben worden. Daraus gehe hervor, dass die
betreffende Verständigung in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Diese
Verständigung sei daher für jede Person zugänglich gewesen. Sie
selbst habe die Verständigung jedoch nie erhalten. Am 16. Jänner 2004
sei ihr bei der Vorsprache im Finanzamt der Einkommensteuerbescheid für
2000 übergeben worden. Der Umsatzsteuerbescheid für 2000 sei vom
Finanzamt am 6. Februar 2004 an ihre steuerliche Vertreterin gefaxt
worden.
Mit Bescheiden vom 9. September 2004 wies das
Finanzamt die Vorlageanträge als verspätet zurück.
Am 27. September 2004 erhob die Bw. gegen die
Zurückweisungsbescheide vom 9. September 2004 Berufung mit folgender
Begründung: Wie Prof. Stoll im Kommentar zur BAO auf Seite 1117 zu §
17 Zustellgesetz ausführe, habe der Zusteller die Verständigungen
prinzipiell in die Behältnisse und Vorrichtungen einzuwerfen und an den
(bevorzugt vom Empfänger gesicherten) Örtlichkeiten
zurückzulassen, die auf den objektiv erkennbaren Willen des Empfängers
schließen lassen, auf diese Weise schriftliche Mitteilungen
entgegenzunehmen. An ihrer Abgabestelle befinde sich ein mit Namen
gekennzeichneter Briefkasten und ein für Werbemittel verwendetes
"Hausbrieffach", welches nicht mit Namen gekennzeichnet ist. Ein Hausbrieffach
gemäß
§ 17 Zustellgesetz sei ein mit Namen gekennzeichnetes
Brieffach. Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, sei
kein Briefkasten im Sinne des § 17 Zustellgesetz. In einen solchen
Briefkasten dürfe daher eine Verständigung über eine Hinterlegung
nicht eingelegt werden (VwGH 6.2.1990, 89/14/256). Da an der Abgabestelle ein
mit Namen gekennzeichneter Briefkasten angebracht sei, sei die
Zurücklassung der Verständigung in dem für Werbemittel
verwendeten und nicht mit Namen gekennzeichneten "Hausbrieffach", welches
regelmäßig vom Hausmeister entleert werde, unwirksam.
Für die Beurteilung, ob die
Hinterlegung der Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2003
rechtswirksam erfolgt ist, ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger
oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück nach § 17 Abs. 1
Zustellgesetz im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt zu hinterlegen.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der
Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die
Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Die Bestimmung, dass der Empfänger von der
Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine
Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen
entfaltet. Eine Heilung des Zustellmangels ist diesfalls lediglich durch
tatsächliches Zukommen nach § 7 Zustellgesetz möglich (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Tz 9 zu § 17 Zustellgesetz; VwGH 26.5.1997,
96/17/0063).
Die Hinterlegung bewirkt nur dann die Zustellfiktion, wenn
sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für sie verwirklicht waren. Es
muss daher auch die Hinterlegungsanzeige gesetzmäßig erfolgen. Nach
§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz muss die Verständigung von der Hinterlegung
in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten eingelegt worden sein.
Von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten kann jedoch nur dann
gesprochen werden, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des
Empfängers, zugeordnet werden kann. Dies ergibt sich klar aus der
Gleichstellung des Briefkastens mit dem Briefeinwurf und dem Hausbrieffach, weil
auch diese nur für eine einzige Abgabestelle bestehen. Ein Briefkasten, der
für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, ist daher kein Briefkasten im Sinne
des § 17 Abs. 2 Zustellgesetz. In ihn darf eine Verständigung
über die Hinterlegung nicht eingelegt werden (VwGH 6.2.1990,
89/14/0256).
Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei
durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht
festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung
bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist als
öffentliche Urkunde ein Beweis für die Zustellung, jedoch ist ein
Gegenbeweis möglich (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Tz 21 und 22 zu § 17
Zustellgesetz). Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände
vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest
berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges
aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 13.11.1992, 91/17/0047).
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. vorgebracht, dass
im Haus neben den mit Namen gekennzeichneten Briefkästen für die
einzelnen Abgabestellen auch ein für alle Wohnungen bestimmtes
"Hausbrieffach" besteht. Sie hat somit Umstände aufgezeigt, wonach eine
unrichtige Postzustellung nicht von vornherein auszuschließen
ist.
Es wäre daher Sache des Finanzamtes gewesen,
Ermittlungen dahingehend (u.a. durch Befragung des Briefträgers und des
Hausmeisters) durchzuführen, ob die Bw. von der Hinterlegungsanzeige
verständigt wurde oder nicht. Wurde die Hinterlegungsanzeige in das
für alle Wohnungen bestimmte "Hausbrieffach" eingelegt und die Bw. dadurch
von der Hinterlegung nicht verständigt, dann konnte die schriftliche
Verständigung keine Rechtswirkungen für die Bw.
entfalten.
Die gegen die Berufungsvorentscheidungen vom
7. Oktober 2003 eingebrachten Vorlageanträge wären diesfalls
fristgerecht.
Nach § 289 Abs. 1 BAO liegt es im Ermessen
der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ob sie unterlassene Ermittlungen selbst
durchführt oder die Berufung kassatorisch (durch Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz) erledigt.
Im gegenständlichen Fall spricht der Umstand, dass die
fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO)
zweckmäßigerweise von einem Außendienstorgan vorgenommen
werden, für die Nachholung dieser Ermittlungen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1857-W/04
- Stammnummer
- 16321
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF