…Nachweis gelinge, dass die Bewirtung der Werbung gedient habe und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Der Bw. legte seinem Schreiben eine Auflistung der Bewirtungsspesen bei, welche den konkreten Anlass, den Ort und den Zweck der Bewirtung indizierte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §…
…als Bewirtungszweck werden Kontaktaufbau bzw. Kontaktintensivierung angeführt. Diese Angaben stellen keinen Nachweis dafür dar, dass die Bewirtung der Werbung diente und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Damit wurde nicht einmal die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht. Auch die Weihnachtskarten stellen nach Ansicht des UFS lediglich…
…und des Umfangs der betrieblichen Nutzung ermöglichen. Mangels entsprechendem Nachweis können die geltend gemachten Kfz-Ausgaben sowie die unter dem Titeln Versicherung und Parkgebühr geltend gemachten Ausgaben zur Gänze nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. 3.3 Bewirtung I Werbung Da die Kosten für Bewirtung und…
…sowie Bewirtung und Repräsentation Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und…
…Veranlassung, ihre Zwangsläufigkeit und ein gegebenes betriebliches (berufliches) Interesse (VwGH 22.1.1985, 84/14/0035; zit in Doralt, Einkommensteuer Kommentar, WUV-Universitätsverlag, 4. Aufl., Stand 1.7.1999, Tz 21 zu § 20), soweit das Gesetz nicht selbst eine Ausnahme normiert (Bewirtung zur Werbung). Die…
…gesetzlich im § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich, das Zutreffen…
…2011 wurde hierauf wie folgt geantwortet: 1.1 Bewirtung und Geschenke Mitarbeiter Wie schon im Erörterungsgespräch angeführt, sei die vom Finanzamt differenzierte Betrachtung zwischen selbständigen (Werbungskosten als Betriebsausgabe sehr wohl möglich) und unselbständigen Erwerbstätigen (Werbungskosten für untergebene und weisungsgebundene Mitarbeiter) eine Diskriminierung gegenüber der Steuergleichbehandlung…
…Regisseur, Kostümbildnerin hinsichtlich geplanten Aufführung der selbst komponierten Oper. All die angeführten Gründe für Arbeitsessen und Bewirtung rechtfertigen nicht den Abzug, auch nicht zur Hälfte als Werbungskosten sondern stellen nichtabzugsfähige Repräsentationskosten dar. | | | selbst. Tätigkeit | nichtselbst.Tätigkeit | 2003 | € |…
…227/1999, vor. Für den Fall der Abweisung der Berufung werde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Verordnung des BM Finanzen über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999, in Höhe von S 642.098,00 festzusetzen. Über…
…in mündlicher Verhandlung beantragt. In der Stellungnahme der Bp wurde insbesondere zur Beurteilung der Aufwendungen der Jahre 2003 und 2004 für die Abende betont, dass die Bw. wiederholt aufgefordert worden sei nachzuweisen, dass die Bewirtung der Werbung diene und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwiege…
…anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartigen Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden, BGBl 1995/297 ab 5.5.1995. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss…
…strittig, ob die von der Bw. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragten Ausgaben für den Besuch der Fortbildungskurse "Provokation" und einen Kurs PIB, weiters die mit dem Vortrag "Was ist Mediation" in Zusammenhang stehenden Bewirtungs- und Präsentationsmaterial Werbungskosten gemäß §°16 Abs. 1…
… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser…
…etc." in Höhe von 44.612,90 S und für "Bewirtung" in Höhe von 28.610,51 S. Das Finanzamt erließ am 9. Dezember 2003 den Einkommensteuerbescheid 2001, wobei die oben genannten Ausgaben keine Anerkennung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten fanden. BJ erhob gegen diesen Bescheid…
…wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zur Hälfte abgesetzt werden (§ 20 EStG 1994). Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen…
…dem Titel "Bewirtung" in der vorgelegten Aufstellung ohne nähere Ausführungen und ohne die Vorlage von Belegen war nicht einmal die Überprüfung möglich, ob es sich tatsächlich um Bewirtungsspesen gehandelt hat, geschweige denn konnte damit nachgewiesen werden, dass diese Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das…
…vgl. Jakom, EStG, Kommentar, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis). Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228), eine…
…übersteigen. 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige…
…das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 1.006,36 € anerkannte. Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, "da ein Ortsvorsteher kein vom Volk gewählter Mandatar, sondern vom Gemeinderat bestelltes Verwaltungsorgan ist, können die Aufwendungen für Repräsentation, Spenden und Bewirtung nicht als Werbungskosten anerkannt werden…
…gesetzlich im § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich, das Zutreffen…