Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0618-G/06
Werbungskosten; Pendlerpauschale, Bewirtung, Weihnachtskarten, Mobiltelefon, Internet, Büromaterial, Schulung, Mitgliedsbeiträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-G/06vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch UWTH, vom
2. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirk vom 6. April 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2006 festgesetzt Diese
Berufungsvorentscheidung bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des elektronisch eingebrachten Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung (AVN) und der nach einem Ergänzungsansuchen, in dem
der Berufungswerber (Bw.) aufgefordert wurde, zum Nachweis der beantragten
Sonderausgaben und Werbungskosten alle Rechnungen, Zahlungsbelege und
Versicherungsbestätigungen vorzulegen, eingereichten Belege ermittelte das
Finanzamt die Einkommensteuer für 2005 mit einem Gutschriftsbetrag von
1.972,31 €. In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass
Unterhaltszahlungen nur für ein Kind nachgewiesen wurden, das
Pendlerpauschale sei nur für viereinhalb Monate berechnet worden, die
beruflichen Telefon- und Internetkosten seien mit einem Betrag von 480,- €
geschätzt worden, die Kosten für Lokalbesuche und Weihnachtskarten
seien gem. § 20 EStG als Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet
worden.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
durch den Bw. vorgebracht, die geltend gemachten Telefon- und Internetkosten
seien in voller Höhe anzuerkennen. Zum Nachweis legte der Bw. die
Telefonrechnungen für sein privates Mobiltelefon und seinen
Festnetzanschluss vor. Die aufgeführten Kosten seien ausschließlich
Kosten für einen Breitband-Internetanschluss. Es wurde beantragt, die
bisher anerkannten Kosten von 480,- € auf die beantragten Kosten von
1.051,- € anzuerkennen. Zum beantragten Pendlerpauschale von 2.664,-
€/Jahr bzw. von 4,5 Monaten wurde ausgeführt, dass die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei. Lt. Fahrplanauskunft betrage
die einfache Wegzeit rd. zwei Stunden. Die Kosten der Bewirtung von
270,- € seien im Zusammenhang mit Bewerbungsprojekten
entstanden. Die Unterhaltszahlungen seien nach der Düsseldorfer
Tabelle errechnet und auch bezahlt worden.
In der Bescheidbegründung zur teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 21.7.2006 wurde durch das Finanzamt dargelegt, dass
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei,
wenn bei einer einfachen Wegstrecke ab 40 km die Wegzeit 2,5 Stunden
überschritten werde, es könne daher nur das kleine Pendlerpauschale
gewährt werden. Hinsichtlich der Repräsentationsausgaben und
der Bewirtungsspesen wurde auf § 20 EStG hingewiesen, wonach diese nicht
als Werbungskosten anzuerkennen sein. Von den weiteren beantragten Aufwendungen
sei pauschal ein 10%iger Anteil als beruflich bedingter anerkannt worden. Dem
Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3b EStG sei bereits im
Erstbescheid Rechnung getragen worden.
Am 21.8.2006 langte ein Vorlageantrag ein. Darin wurde
durch die steuerliche Vertretung des Bw. zum Pendlerpauschale eingewendet, dass
der Bw. seit November 2005 in einer Unternehmensgruppe in einer
Führungsposition tätig sei. Das Unternehmen betreibe neben dem Sitz im
zwei Kilometer von G. entfernten Gewerbeareal G. - S. auch noch Büros bzw.
Werke in G. und A. P. Zwischen G. und dem Gewerbeareal verkehre kein
Massenbeförderungsmittel, es liege daher Unzumutbarkeit infolge langer
Reisedauer vor. Die in der Berufung angegebene Wegzeit von zwei Stunden
habe sich auf eine Tätigkeit (von Jänner bis März 2005) für
eine Firma in 7201 N. bezogen. Der Bw. sei als alleiniger
Geschäftsführer auch für den Aufbau des Vertriebs zuständig
gewesen, der Besuch von Kunden im In- und Ausland sei Teil seines
Aufgabenbereiches gewesen. Die Bewirtungen und Weihnachtkarten
stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit Bewerbungsprojekten und weisen
eindeutig einen Werbecharakter auf. Eine private Veranlassung sei keineswegs
gegeben. Zu den geltend gemachten Kosten für eine Schulung bzw.
für Mitgliedsbeiträge für die Austrian TaskManagement Group
(ATMG) wurde ausgeführt, dass es bei dem von Sozialpartnern initiierten
Projekt darum gehe, "Selbständige Projektmanager" der Wirtschaft mit ihrem
Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Die durch die ATMG eingerichtete
elektronische Plattform e-Task biete die damit verbundenen Dienstleistungen als
notwendige Basis für den wirtschaftlichen Nutzen und Erfolg für alle
Marktteilnehmer an. Es bestehe die Vision, österreichische Unternehmen
mögen für die Umsetzung von wichtigen Projekten auf das Know-how und
die Erfahrungen von Taskmanagern, die auf Werkvertragsbasis tätig werden,
zurückgreifen. Hinsichtlich der Aufwendungen für Mobiltelefon,
Internet und Bürobedarf wurde dem Finanzamt vorgeworfen, sich mit der
Argumentation des Bw. nicht auseinandergesetzt zu haben. Auch sei nicht
nachvollziehbar, warum gerade ein Prozentsatz von 90 der Privatsphäre
zugeordnet wurde. Es werden ausschließlich die kosten für ein
beruflich benutztes Mobiltelefon und der Internetzugang steuerlich geltend
gemacht. Der Ansatz der Kosten für das private Mobiltelefon sowie den
Festnetzanschluss seien nicht begehrt worden. Eine nochmalige Aufteilung sei
nicht sachgerecht. Das Büromaterial sei ausschließlich für
Bewerbungen verwendet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Pendlerpauschale
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
(Werbungskosten sind auch ...) "Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
...
über 60 km: 1.332 Euro jährlich ...
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von ...
über 60 km: 2.421 Euro jährlich
...
Der unabhängige Finanzsenat stellt dazu fest, dass der
Bw. im Zeitraum vom 1.1. - 31.3.2005 für die Firma R. L. Systems in 7201 N.
(Bgld) und vom 14.11. - 31.12.2005 für die Firma G. K. GmbH in 2640 G.
(NÖ) tätig war.
Im gegenständlichen Fall ist auch unbestritten, dass
der Bw. seinen Wohnsitz in einer Entfernung von jeweils über 60 km von
seinen beiden Arbeitsstätten hat. Diese Strecken können mit dem PKW in
einer Fahrzeit von - abhängig von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen
- 60 bis 80 Minuten zurückgelegt werden.
Strittig ist jedoch, ob dem Bw. für diese Fahrten das
kleine Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988) oder das
große Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) zusteht.
Aus dem Regelungszusammenhang des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Fahrten des Dienstnehmers
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht den
Individualverkehr unter Benützung eines Kfz, sondern die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will
(vgl. VwGH 16.7.1996, 96/14/0002). Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es
hinsichtlich der Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales
nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte tatsächlich mit einem Massenverkehrsmittel oder mit dem
PKW oder mit beiden bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der
halben Fahrtstrecke ein Massenverkehrsmittel verkehrt und seine Benutzung im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist.
Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit infolge
langer Anfahrtszeit vorliegt. Diese Frage, wann nämlich - vom
erforderlichen Zeitaufwand her gesehen - die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel (noch) zumutbar ist oder nicht, wird in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 nicht näher geregelt und ist daher im Wege der Gesetzesinterpretation
zu lösen.
Dazu wird auf die amtlichen Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des EStG (621 BlgNr XVII. GP) zu § 16 verwiesen, wonach
die Benützung eines Massenverkehrsmittels dann unzumutbar ist, wenn die
Gesamtfahrzeit mit diesem mehr als dreimal so lange ist wie die Fahrzeit mit dem
Pkw. Allerdings sei für den Nahbereich von bis 25 km die Benützung von
Massenverkehrsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche
Fahrtdauer entsprechend auch dann (und unabhängig von der bei
Benützung eines Pkw erforderlichen Fahrzeit) noch zumutbar, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke (Hin- und Rückfahrt) nicht
mehr als 90 Minuten betrage.
Die Gesamtfahrzeit ("Wegzeit") umfasst nach herrschender
Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu §
16; Doralt, EStG9, Kommentar, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Dienstbeginn oder dem Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit (oder
Anfahrtszeit) zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit
mit dem (den) öffentlichen Verkehrsmittel(n), Wartezeiten usw..
Der Unzumutbarkeit gleich zu stellen ist der Fall der
Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels, etwa wenn
ein solches nicht vorhanden ist oder im Bedarfsfall (z.B. während der
Nachtzeit) nicht mehr in Betrieb ist. Hinsichtlich der Dauer der zumutbaren
Fahrtzeit geht die Verwaltungspraxis von einer entfernungsabhängigen
Zeitstaffel aus. Bei einer Entfernung von mehr als 60 km zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte gilt danach eine Wegzeit bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel von bis zu 2,5 Stunden in einer Richtung als noch zumutbar (vgl.
Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6,
Tz 1; Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16, Tz 51 f;
betreffend der Zeitstaffel kritisch Doralt, EStG, § 16, Tz 107).
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von
der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB
Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber
hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch,
wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Doralt, a.a.O., § 16
Tz. 108).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies für
den Zeitraum 1.1. - 31.3., dass, ausgehend von einer Wegzeit von der G.Gasse zum
Südbahnhof von 30 Minuten (lt. Fahrplan der Wiener Linien) und einer
Reisezeit von 43 Minuten für die Strecke Wien - N. (57 Tarifkilometer lt.
Fahrplan der OEBB) von einer Gesamtfahrzeit von 1 Stunde und 15 Minuten
auszugehen ist und nicht, wie im Vorlageantrag behauptet, von 2 Stunden. Selbst
wenn man unzulässigerweise die lt. Fahrplanauskunft längste Fahrzeit
per Bus von 1 Stunde 21 Minuten berücksichtigt, lässt sich die Anreise
Wohnung - Arbeitsstätte in weniger als zwei Stunden bewältigen.
Weiters wird für das zweite Arbeitsverhältnis vom
14.11. - 31.12. nunmehr auch vom Bw. nicht in Abrede gestellt, dass auf der
Wegstrecke von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte öffentliche
Verkehrsmittel (Bus- oder Bahnverbindung) verkehren. Er gibt aber an, dass
lediglich auf der Strecke Bahnhof G. bis zum 2 km entfernten Gewerbeareal G. -
S. kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und schließt daraus auf
eine Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels. Dabei übersieht der Bw. aber, dass für die
Gewährung des großen Pendlerpauschales - wie oben referiert -
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich sein
muss. Auch aus den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben
sich keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung des großen
Pendlerpauschales, denn für die 78 Tarifkilometer von Wien nach G.
beträgt die Reisezeit 59 Minuten (längstens 1 Stunde 17 Minuten). Der
Bw. gibt in den eingereichten Unterlagen selbst an, für die Strecke vom
Bahnhof G. bis zur Arbeitsstätte einen Fußweg von 15 Minuten zu
benötigen, sodass insgesamt auch hier nicht von einer überlangen
Gesamtfahrzeit gesprochen werden kann.
Von einer Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
kann daher keine Rede sein. Wenn im Vorlageantrag erstmalig ein Erfordernis zur
"permanenten Mobilität" betont wird, so wäre sogar zu hinterfragen, ob
der Bw. überwiegend an den jeweiligen Standorten tätig war und damit
die grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung eines
Pendlerpauschales überhaupt erfüllt ist. Der UFS sieht aber aus
verwaltungsökonomischen Gründen von weiteren Erhebungsschritten ab und
sieht die Voraussetzung, wie das Finanzamt, als gegeben an.
2.)
Bewirtung und Weihnachtskarten
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkunftsarten nicht
abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Bewirtungsaufwendungen sind nach den Bestimmungen des EStG
1988 abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof
legt auch für die Abzugsfähigkeit einen überaus strengen
Maßstab an.
Er fordert im Erkenntnis vom 3. Juni 1992,
91/13/0176:
- Einen eindeutigen Werbungszweck. Bei einem
bloß werbeähnlichen Aufwand sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt. - Erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder
beruflichen Veranlassung. - Den Nachweis des Zutreffens obiger
Voraussetzungen für jede einzelne Aufwendung.
Eine bloße Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO)
reicht nicht aus, geschweige denn bloß allgemein gehaltene Behauptungen
(VwGH vom 18. November 1987, 84/13/0083). Die Beweislast trifft den
Steuerpflichtigen allein, der den Aufwand zum Abzug geltend macht (vgl.
Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG 1988, S. 50). Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist es Aufgabe des Bw. (Beweislastumkehr), von
sich aus den Werbezweck und die weitaus überwiegende betriebliche oder
berufliche Veranlassung durch entsprechende Organisation der Belege und der
Aufzeichnungen nachzuweisen.
Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2002, Zl.
98/13/0206, vom 26. September 2000, Zl. 94/13/0171, und vom 2. August 2000, Zl.
94/13/0259) eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend gemachten
Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegen gehalten
werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er anlässlich
der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene
Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der
Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die
lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen
Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988.
Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche oder berufliche
Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da hieraus nicht zwingend die
berufliche Veranlassung der bei einer solchen Besprechung angefallenen
Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche Notwendigkeit des Gespräches
begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine
betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch die
Gesprächspartner. Dass es praktikabel sei und gängigen Konventionen zu
entsprechen vermag, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen
betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubetten,
sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine damit
unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die
Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich
vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck
"Repräsentation" anspricht und damit solche Aufwendungen vom steuerlichen
Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben
tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu
erfüllen.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom
grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis
zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße
Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Die Vorlage von Rechnungen, die keinerlei
Hinweis auf die konkrete werbende Tätigkeit des Steuerpflichtigen
aufweisen, genügen einer derartigen Nachweispflicht nicht (vgl. VwGH vom
15. Jänner 1974, 1405/73), wobei noch zu beachten ist, dass eine solche
Nachweisführung für jede einzelne Ausgabe/Aufwendung zu erbringen ist
(vgl. VwGH vom 16. März 1993, 92/14/0228). Wenn eine Werbemaßnahme
als Ziel eine Imagebeeinflussung vor Augen hat, so muss sie, um nicht als
Repräsentationshandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
eingestuft zu werden, ausschließlich den unternehmerischen Bereich
tangieren. Sobald sie aber auch das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmers
fördert, sie diesem ermöglicht zu repräsentieren (VwGH vom 22.
Jänner 1985, ZI. 84/14/0035), wird der Bereich der Werbung im eigentlichen
Sinne verlassen und muss im steuerlichen Sinn von
Repräsentationsaufwendungen gesprochen werden.
Der Bw. legte für die drei Bewirtungen keine
Rechnungen vor, zumindest findet sich im Veranlagungsakt kein Hinweis
dafür, auch führte er nur an, diese Bewirtungen sollten nur die eigene
Person vorstellen und den Gesprächspartner von der Eignung für
angestrebte Beschäftigungen überzeugen. Mit diesem allgemein
gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Bw. aber nicht, die berufliche
Notwendigkeit nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde weder anlässlich der
Bewirtungen noch im Zusammenhang mit den Weihnachtskarten ein Werbeobjekt in
Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen. Aus der vom Bw.
vorgelegten Aufstellung sind zwar die Namen der Bewirteten festgehalten, als
Bewirtungszweck werden Kontaktaufbau bzw. Kontaktintensivierung angeführt.
Diese Angaben stellen keinen Nachweis dafür dar, dass die Bewirtung der
Werbung diente und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Damit
wurde nicht einmal die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht. Auch die
Weihnachtskarten stellen nach Ansicht des UFS lediglich eine Maßnahme dar,
die es dem Bw. unter Umständen ermöglicht sich bei potenziellen
Dienstgebern in Erinnerung zu rufen und gesellschaftliche Kontakte zu
pflegen.
3.)
Kosten für ATMG Schulungen
Unter diesem Titel machte der Bw. insgesamt einen Betrag
von 258,- € als Werbungskosten geltend. Im Vorlageantrag werden die Ziele
der ATMG in kurzer und allgemeiner Form dargestellt. In welchem Umfang und mit
welchem Inhalt die Schulungen stattgefunden haben, wurde durch den Bw. weder in
der Berufung, noch im Vorhalteverfahren noch im Vorlageantrag näher
erläutert. Es bleibt sohin im Dunkeln, ob es sich dabei überhaupt um
eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt. Auch dass es sich dabei um
(Pflicht-) Beiträge iSd § 16 Abs. 1 Z 3 handelt, ist für den UFS
nicht erkennbar und wurde vom Bw. auch nicht behauptet.
4.)
Mobiltelefon, Internet und Bürobedarf
Strittig ist in diesem Punkt, ob und in welcher Höhe
die als Werbungskosten abziehbaren Handy- und Internetkosten anlässlich der
Veranlagung für 2005 zu berücksichtigen sind.
Der betriebliche Anteil der bezeichneten Kosten muss, wie
bereits dargelegt, entweder vom Abgabepflichtigen nachgewiesen bzw. glaubhaft
gemacht werden (VwGH 17. Dezember 1996, 92/14/0176) oder er ist durch die
Abgabenbehörde zu schätzen (VwGH 1. März 1983, 82/14/0199; VwGH
vom 16. Februar 2000, 95/15/0050).
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 20. März 2006 um
Nachweise zu den genannten Kosten ersucht, er möge Unterlagen, die den
beruflichen Anteil der genannten Kosten belegen, entsprechend aufgegliedert dem
Finanzamt gegenüber dokumentieren. Es wurden daraufhin Rechnungen zweier
Telekommunikationsunternehmen für einen privaten Festnetzanschluss und
für das lt. Angaben des Bw. ausschließlich privat genutzte
Mobiltelefon vorgelegt.
Rechnungen oder Zahlungsbelege für ein weiteres
Mobiltelefon sowie Provider- bzw. Onlinegebühren für einen
Internetanschluss wurden nicht nachgewiesen. Warum gerade aus dem Nachweis der
privaten Festnetz- und Mobiltelefonkosten auf das vom Bw. geltend gemachte
Ausmaß für ein weiteres beruflicht bedingtes Mobiltelefon und auch
von Internetgebühren zu schließen sein soll, ist für den UFS
nicht erkennbar.
Zum Bürobedarf erlaubt sich der UFS darauf
hinzuweisen, dass das Finanzamt die ursächlich mit Bewerbungen im
Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Bewerbungsmappen, Porto...) bereits zur
Gänze berücksichtigte.
Abschließend weist der UFS noch auf folgenden Umstand
hin:
Da der Bw. konkrete Nachweise für seine über das
bereits zuerkannte Ausmaß hinaus geltend gemachten Werbungskosten nicht
erbrachte und die Abgabenbehörde jedoch eine gewisse berufliche
Mitveranlassung als glaubhaft ansah, wurde im Sinne der bereits weiter oben
referierten Judikatur ein zusätzlicher Anteil von pauschal 10 % steuerlich
im Schätzungswege anerkannt. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass eine
genaue Gewichtung der weiteren anerkannten Aufwendungen nicht möglich ist.
Das Risiko, das jeder Schätzung innewohnt, hat nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH der zu tragen, der zur Schätzung Anlass
gibt.
Rechnerisch ergeben sich dadurch Webungskosten von 940,16
€:
|
1.) geltend gemachte Werbungskosten
|
2.670,94
|
2.) nicht anerkannt für Bewirtung
und Weihnachtskarten
|
319,00
|
3.) Zwischensumme
|
2.351,94
|
4.) zur Gänze anerkannte Werbungskosten
|
783,29
|
5.) verbleibt Rest
|
1.568,65
|
6.) davon pauschal 10% gerundet
|
156,87
|
7.) Summe aus
4.) und 6.)
|
940,16
Graz, am
18. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschaleBewirtungWeihnachtskartenMobiltelefonInternetBüromaterialSchulungMitgliedsbeiträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-G/06
- Stammnummer
- 34338
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF