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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0263-G/08

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes, Umfang der betrieblichen Gebäudenutzung, Nahbereichsreisen, Kraftfahrzeugkosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-G/08vom 10.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit dem Personenkraftwagen der Marke AUDI A6 hat der Bw. lt. vorgelegtem Fahrtenbuch in den Streitjahren 2002 bis 2005 eine ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrleistung von 85.531 km erbracht, was einer durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung von 21.382,75 km entspricht. Der davon vom Finanzamt in griffweiser Schätzung ermittelte Privatanteil in Höhe von 20 % ergibt eine durchschnittliche jährliche private Kilometerleistung von 4.276,55 km. Zusammen mit der privaten Jahreskilometerleistung der Personenkraftwagen FIAT Panda und VW Polo Family in Höhe von 850,75 km ergibt sich eine durchschnittliche private Jahreskilometerleistung von 5.127,30, was einer monatlichen privaten Fahrleistung von 427,28 km entspricht. Eine derartige Kilometerleistung entspricht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der allgemeinen Lebenserfahrung und beweist die Richtigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Privatanteilsfestsetzung. Abschließend ist zu bemerken, dass der Bw. in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 substantiierte Ausführungen im Zusammenhang mit der "Bestreitung der Neufestsetzung des Privatanteiles und der Anfechtung in seinen steuerlichen Auswirkungen" über seine privaten Lebensgewohnheiten und die daraus resultierende Nutzung der Personenkraftwagen zur Gänze vermissen lässt. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der bloßen Feststellung, dass in Ermangelung einer Rechtsgrundlage das Ausscheiden eines 20 %-igen Privatanteiles rechtlich nicht gedeckt sei. Durch die oben angeführte schlüssige Begründung der Schätzung im Rahmen der Berufungsentscheidung ist die von ihm relevierte Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide hinsichtlich deren Begründung jedenfalls beseitigt. Privatanteil Telefonkosten Zu der in den angefochtenen Bescheiden in allen Streitjahren um jeweils € 300,00 jährlich vorgenommenen Privatanteilserhöhung ist Folgendes festzustellen: Der Bw. hat bisher lediglich Privatanteile in Höhe von € 496,03 (2002); € 661,31 (2003); € 478,00 (2004) und € 422,00 (2005) ausgeschieden, was nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für einen Zweipersonenhaushalt in Anbetracht der Tatsache, dass damit nicht nur die laufenden Gesprächsgebühren, sondern auch die Grundgebühren und Reparaturen erfasst sind, als jedenfalls zu niedrig erscheint. Denn die über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom Bw. in den Vorhaltsbeantwortungen vom 7., 10., 12. und 14. Februar 2011 bekannt gegebenen Kosten für das Grundentgelt Festnetz, Mobiltelefon und Wartung betragen: € 767,04 (2002); € 1.305,66 (2003); € 1.565,09 (2004) und € 1.783,80 (2005). Daraus ermittelt sich der bisherige 10 %-ige Privatanteil wie folgt: € 76,70 (2002); € 130,56 (2003); € 156,50 (2004) und € 178,38 (2005). Wenn man diese Privatanteile vom bisher erklärten Privatanteil in Abzug bringt, ergeben sich folgende jährliche Privatanteile für die laufenden Gesprächskosten: € 419,33 (2002); € 530,75 (2003); € 321,50 (2004) und € 243,62 (2005). Daraus errechnen sich folgende monatliche Kosten für privat veranlasste Telefongespräche: € 34,94 (2002); € 44,23 (2003); € 26,79 (2004) und € 20,30 (2005). Dass derartige monatliche Kosten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für einen Zweipersonenhaushalt zu niedrig erscheinen, erweist sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als schlüssig. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass sich die Ausführungen in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 auf die Schlussfolgerung, dass höhere Umsätze in den strittigen Jahren nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch höhere Telefonkosten nach sich ziehen würden, beschränken. Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung keinesfalls zwingend ist, da höhere Umsätze auch mit einigen wenigen Aufträgen erzielt werden können, bleibt der Bw. damit jedenfalls nähere Ausführungen zu den "privaten Telefongewohnheiten" schuldig. Somit erweist sich die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene griffweise geschätzte jährliche Privatanteilserhöhung um jeweils € 300,00 (= € 25,00 monatlich) nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Lage des Falles durchaus angemessen. 4) Betriebliche Verwendung des privaten Personenkraftwagens Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Der Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrtkosten mit dem Personenkraftwagen hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 4, Tz 330, Stichwort "Fahrtkosten"). In diesem Berufungspunkt war der Berufung aus folgenden Erwägungen ein Erfolg beschieden: Mit der unter Punkt 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18. Oktober 2007 angeführten Prüfungsfeststellung - "Die Verwendung des Privat-PKW konnte nicht vollständig nachgewiesen werden. Daher werden 30 % des beantragten KM Geldes nicht anerkannt" - bleibt das Finanzamt die konkrete Feststellung eines Fahrtenbuchmangels bezüglich der in den Streitjahren vom Bw. genutzten Personenkraftwagen der Marke FIAT Panda (bis 24. Oktober 2003) und ab diesem Zeitpunkt VW Polo Family schuldig. Vielmehr ist für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem vorgelegten Fahrtenbuch, in dem Datum, Kilometerstand, betrieblich und privat gefahrene Kilometer ausgewiesen werden, wobei bezüglich der betrieblichen Fahrten jeweils Ausgangspunkt, Zielort und Zweck der Fahrt angegeben werden, kein Mangel erkennbar. Damit liegt aber keine Schätzungsberechtigung vor und die vom Finanzamt ohne nähere Begründung vorgenommene griffweise Kürzung des beantragten Kilometergeldes um jährlich 30 % (2002: € 338,00; 2003: € 199,00; 2004: € 259,00 und 2005: € 338,00) erweist sich damit als unzulässig. 5) Diäten Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008, wonach "in Abwägung der inneren Ursachen (Krankheit / strenge Diätverpflegung) und der äußeren Ursachen (keine vorhandene medizinisch geeignete kostengünstige Verpflegungsmöglichkeit) der betrieblich veranlasste Verpflegungsmehraufwand im Einzelfall durch die Anerkennung der Diäten zur Gänze berücksichtigt werden möge" lassen erkennen, dass der Bw. nach wie vor - siehe Ausführungen unter Punkt 10 der ihn betreffenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. November 2008, RV/0155-G/04 und das ihn betreffende, abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2001, 98/15/0029 - die Rechtslage, nach der es auf einen bestimmten Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ankommt, nicht akzeptiert. Dass Reisekosten nur bei einem beruflich veranlassten Mehraufwand als Betriebsausgaben anzuerkennen sind und ein solcher im Nahbereich (innerhalb von 25 km) des Betriebsortes nicht anfällt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 4, Tz 334). Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund ständig wiederholten Aufenthaltes des Steuerpflichtigen während eines längeren Zeitraumes. Denn dieser ständig wiederholte Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Betriebsausgaben statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (vgl. VwGH 21.11.1991, 90/13/0101). Aus den für die Streitjahre 2002 bis 2005 vorgelegten Reiseaufzeichnungen ergibt sich, dass der Bw. Reisekosten in Form von Tagesgebühren ua. einerseits für Nahbereichsreisen (P. in K. bei Graz - Entfernung vom Betriebsort: 13,3 km nach Routenplaner www.vrgraz.at/service/routenplaner) und andererseits für Reisen an ständig wiederkehrende Orte, ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der wiederholten Aufenthalte (Bad H., Wien und L.) geltend gemacht hat. Die folgenden Tabellen beinhalten einerseits die Nahbereichsreisen und andererseits die wiederholten Aufenthalte an denselben Orten ab dem fünften Aufenthaltstag. 2002 | Reiseort | Belegnummer | geltend gemachter Aufwand | K. | 119 | 11,00 | K. | 143 | 15,40 | K. | 69 | 13,20 | K. | 123 | 13,20 | K. | 136 | 13,20 | K. | 163 | 13,20 | K. | 225 | 26,40 | K. | 240 | 13,20 | K. | 291 | 12,60 | K. | 551 | 22,00 | K. | 554 | 17,60 | K. | 564 | 19,80 | K. | 575 | 15,40 | K. | 636 | 24,20 | Bad H. | 479 | 26,40 | Bad H. | 602 | 26,40 | Wien | 423 | 26,40 | Wien | 457 | 52,80 | Wien | 490 | 79,20 | Wien | 505 | 52,80 | Wien | 541 | 26,40 | Wien | 590 | 52,80 | Gesamtbetrag | | 573,60 2003 | Reiseort | Belegnummer | geltend gemachter Aufwand | K. | 49 | 19,80 | K. | 262 | 13,20 | K. | 378 | 13,20 | K. | 399 | 11,00 | K. | 500 | 22,00 | K. | 549 | 17,60 | Wien | 219 | 79,20 | Wien | 259 | 26,40 | Wien | 277 | 26,40 | Wien | 340 | 52,80 | Wien | 486 | 26,40 | Wien | 511 | 26,40 | Wien | 530 | 26,40 | Wien | 602 | 52,80 | L. | 240 | 15,40 | Gesamtbetrag | | 429,00 2004 | Reiseort | Belegnummer | geltend gemachter Aufwand | K. | 122 | 19,80 | K. | 282 | 13,20 | K. | 335 | 15,40 | K. | 359 | 19,80 | K. | 397 | 17,60 | K. | 402 | 26,40 | K. | 467 | 17,60 | K. | 497 | 19,80 | K. | 511 | 17,60 | K. | 532 | 19,80 | K. | 541 | 13,20 | K. | 558 | 11,00 | K. | 588 | 26,40 | Wien | 415 | 26,40 | Wien | 501 | 52,80 | Wien | 2. bis 3.11.2004 | 52,80 | Wien | 568 | 105,60 | Gesamtbetrag | | 475,20 2005 | Reiseort | Belegnummer | geltend gemachter Aufwand | K. | 114 | 22,00 | K. | 212 | 19,80 | K. | 219 | 17,60 | K. | 323 | 26,40 | Wien | 172 | 105,60 | Wien | 230 | 26,40 | Wien | 303 | 26,40 | Wien | 388 | 52,80 | Wien | 420 | 26,40 | Wien | 505 | 52,80 | Gesamtbetrag | | 376,20 Damit erweist sich die in den angefochtenen Bescheiden aus verwaltungsökonomischen Gründen in griffweiser Schätzung in Höhe von 50 % vorgenommene Betriebsausgabenkürzung als überhöht und ist wie folgt zu berichtigen: | | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Betriebsausgabenkürzung lt. angefochtene Bescheide | 1.062,00 | 957,00 | 874,00 | 1.792,00 | Betriebsausgabenkürzung lt. BE | 573,60 | 429,00 | 475,20 | 376,20 | Gewinnminderung lt. BE | 488,40 | 528,00 | 398,80 | 1.415,80 6) Sonstige Spesen Studiengebühr Tochter Dem Berufungsbegehren, die unter dem Titel "Studiengebühr Tochter" in Höhe von jeweils € 754,44 geltend gemachten Aufwendungen in den Streitjahren 2002 bis 2004 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen, da "das konkret gewählte Studium der Tochter in Graz nicht angeboten wird, nicht zuletzt da auch keine Wirtschaftsuniversität ebendort existiert", konnte aus folgenden Erwägungen nicht entsprochen werden: Aus der Eintragung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 (E 1a) unter "Auswärtige Berufsausbildung" ist ersichtlich, dass der Bw. für die Tochter Brigitte, die das Studium "Welthandel" an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert hat, den Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend gemacht hat, der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 auch erklärungsgemäß berücksichtigt worden ist. Sollte der in der Berufung begehrte Betrag von jährlich € 754,44 das vom Bw. ohne nähere Ausführungen erwähnte Doktoratsstudium der Tochter Ruth in Colorado betreffen, so ist er darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen in erster Linie Sache des Abgabepflichtigen ist, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, während die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde in den Hintergrund tritt. Dies gilt insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (VwGH 19.11.1998, 95/15/0071). Da der Bw. nähere Ausführungen schuldig geblieben ist, sieht sich der Unabhängige Finanzsenat außer Stande die geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rehab Auch bezüglich dieser Aufwendungen (2002: € 1.434,80; 2003: € 942,15; 2004: € 1.272,00 und 2005: € 625,77) begnügen sich die Berufungsausführungen damit, dass er als 80 %-iger Invalide einen Anspruch auf Anerkennung sämtlicher Rehab-Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung habe. Auch diesfalls ist auf das vorhin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Mangels näherer Ausführungen sieht sich der Unabhängige Finanzsenat auch hier außer Stande die geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 34 EStG 1988 einer näheren Prüfung zu unterziehen. Keine Rechnung Der vom Unabhängigen Finanzsenat mit Vorhalt vom 31. Jänner 2011 ergangenen Aufforderung, die unter Punkt 6 der Niederschrift vom 18. Oktober 2007 in den Jahren 2002 und 2003 aus dem Titel "Keine Rechnung" aus den geltend gemachten Betriebsausgaben ausgeschiedenen Beträge in Höhe von € 600,00 (2002) und € 1.010,58 (2003) unter Vorlage der in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 als "Ersatzbelege" bezeichneten Belege, bezüglich der betrieblichen Veranlassung des geltend gemachten Aufwandes näher zu beschreiben, ist der Bw. in den Vorhaltsbeantwortungen vom 7. und 10. Februar 2011 folgendermaßen nachgekommen: "Auf die zitierten Betriebsausgaben von € 600,00 im Jahr 2002 und € 1.010,58 im Jahr 2003 kann nach Bekanntgabe der A-Nummer im Detail eingegangen werden." Da sich der Bw. im Besitz seiner Aufzeichnungen und der dazu gehörigen Belegsammlung befindet, ist die von ihm geforderte "Bekanntgabe der A-Nummer" durch die Abgabenbehörde völlig unverständlich. Da der Bw. somit seiner Nachweispflicht trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachgekommen ist, konnte der Berufung in diesem Streitpunkt kein Erfolg beschieden sein. Die weiteren Ausführungen in den Vorhaltsbeantwortungen - "Sollte es sich um die angefallenen Krankheitskosten, im Zusammenhang mit der 80%igen Behinderung als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes handeln, wird auf die diesbezüglichen, anliegenden Rehabilitationsaufwendungen verwiesen. Die laufenden Arzneimittelkosten bleiben vorerst außer Ansatz." - beweisen, dass der Bw., obwohl er im Besitz der Belege ist, selbst nicht in der Lage ist eine eindeutige und gesicherte Begründung für den geltend gemachten Aufwand zu liefern. Sollte es sich dabei tatsächlich um "Krankheitskosten" handeln, ist lediglich zu bemerken, dass sich der Unabhängige Finanzsenat mangels näherer Ausführungen außer Stande sieht, diese Beträge im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 34 EStG 1988 einer näheren Prüfung zu unterziehen. Zigaretten, Blumen sowie Bewirtung und Repräsentation Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Sachgeschenke an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen bei besonderen Gelegenheiten getätigt werden, werden nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich Doralt, EStG Kommentar, Band II, Tz 86 und Tz 163 zu § 20 unter "Geschenke") entweder zu den Aufwendungen der Lebensführung gezählt werden, wobei es ohne Bedeutung ist, dass diese möglicherweise geeignet sind, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu fördern, oder aber zu den Repräsentationsaufwendungen, die dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechend selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie der Werbung dienen. Damit sind die strittigen Aufwendungen für kleinere Sachgeschenke wie Zigaretten und Blumen, unabhängig von dem vom Bw. ins Treffen geführten Unternehmensbezug - Informationsbeschaffung und Klientenaquirierung - jedenfalls als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen zu qualifizieren. Damit erübrigt sich aber auch die Erhebung der vom Bw. angebotenen Beweise. Den zwingend erforderlichen Nachweis dafür, dass mit der Bewirtung tatsächlich ein Werbezweck im Sinne einer Leistungsinformation verbunden gewesen ist, ist der Bw. aber schuldig geblieben. Zu der vom Bw. als Beweis beantragten zeugenschaftlichen Befragung und Ladung der Empfänger ist zu bemerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels Namensnennung und Bezeichnung der Adresse der Zeugen kein tauglicher Beweisantrag vorliegt (vgl. VwGH 28.9.2004, 2002/14/0021). 7) Absetzung für Abnutzung der Büroräumlichkeiten Das vom Bw. unter Hinweis auf aktenkundige Gutachten durch gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige gestützte Berufungsbegehren auf Berücksichtigung eines AfA-Satzes von 3,7 %, der einer Nutzungsdauer von 27 Jahren entspricht, basiert auf dem bereits auch im Vorverfahren betreffend die Streitjahre 1994 bis 1996 aktenkundigen Gutachten vom 23. August 2000. Zu den Erwägungen bezüglich der Schlüssigkeit des Gutachtens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Punkt 4. der Berufungsentscheidung vom 12. November 2008, RV/0155-G/04, verwiesen. Durch den Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zum Vorverfahren (AfA Satz von 2 %) ohnedies der im § 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 normierte AfA-Satz von 3 % anerkannt worden ist, kann sich der Bw. nicht beschwert erachten. 8) Vermietung und Verpachtung Gemäß § 2 Abs. 4 LVO, idF BGBl. II Nr. 358/1997, gilt als absehbarer Zeitraum bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Demnach ist im Rahmen der kleinen Vermietung (Bewirtschaftung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen) von einem Totalgewinnzeitraum von 20 bzw. 23 Jahren auszugehen. Im vorliegenden Fall hat der Bw. mit der Vermietung des Einfamilienhauses V. als Alleineigentümer im Jahr 1984 begonnen und bis einschließlich 2005, somit innerhalb eines Zeitraumes von 22 Jahren einen Gesamtverlust in Höhe von ATS 544.635,34 (= € 39.580,19) erzielt. Der rechnerischen Ermittlung liegen für die Jahre 1984 bis 2000, mit Ausnahme des Jahres 1996, die vom Bw. in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 angeführten Überschüsse bzw. Verluste lt. "Gewinn- und Verlustaufstellung V+V V." zu Grunde. Denn anstelle des vom Bw. in der Aufstellung unter Hinweis auf die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufung mit 0,00 ATS angegebenen Ergebnisses ist wohl der in der rechtskräftigen Berufungsentscheidung vom 12. November 2008, RV/0155-G/04 festgestellte Verlust in Höhe von -256.607,79 ATS der Totalgewinnermittlung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die von der Berufungsentscheidung umfassten Jahre 1994 und 1995, für die berichtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 28.897,98 ATS und 0,00 ATS festgestellt wurden. Für die Jahre 2001 bis 2005 ist der Betriebsprüfer - vom Bw. im Berufungsverfahren nicht in Streit gezogen - von den erklärten Verlusten ausgegangen. Aber selbst wenn man die vom Bw. für die Jahre 2006 und 2007 mit € 9.096,93 und € 2.178,91 bezifferten Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten - ohne nähere Überprüfung der Ermittlung - berücksichtigt, vermindert sich der Totalverlust nach nunmehr 24 Jahren auf € 28.304,35 und lässt die Erzielung eines Totalgewinnes in naher Zukunft keineswegs realistisch erscheinen. Dem Vorwurf des Bw. die Behörde habe bei unverändert gleichgebliebenem Sachverhalt, nunmehr nach 22 Jahren völlig unbegründet und willkürlich ohne neue Tatsachen und Beweismittel im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren eine Einstufung als Liebhabereitätigkeit vorgenommen, was eine Ermessensüberschreitung nach § 20 BAO darstelle und somit rechtlich nicht gedeckt sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Bw. übersieht bei seiner Argumentation, dass das Finanzamt lediglich bezüglich der Jahre 2002 und 2003 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer wiederaufgenommen hat, während bezüglich des Jahres 2001 gemäß § 200 Abs. 2 BAO ein endgültiger Bescheid erlassen worden ist; die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 sind unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Außenprüfung im Wege der Erstveranlagung ergangen. Überdies ist bezüglich der Wiederaufnahme der Jahre 2002 und 2003 zu bemerken, dass die vom Finanzamt in der Niederschrift vom 18. Oktober 2007 unter den Punkten 1, 2, 3, 5 und 6 getroffenen Feststellungen - wie auch vom Bw. in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 auf Seite 6 als "vermeintliche" Wiederaufnahmsgründe bezeichnet - taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen und zur Wiederaufnahme berechtigen, sodass die Rüge des Bw., das Finanzamt habe im Wege einer bloß geänderten rechtlichen Beurteilung die Liebhabereieinstufung vorgenommen, jedenfalls ins Leere geht. Auch der Vorwurf, das Finanzamt habe in unzulässiger Ausweitung des Prüfungsauftrages auch das Jahr 2001 in die Liebhabereibeurteilung einbezogen, erweist sich als völlig unbegründet, da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 gemäß § 200 Abs. 2 BAO ergangen ist und ein endgültiger Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen wird, in jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen kann (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 200, Tz 13). Auch der Vorwurf, der Liebhabereibeurteilung liege ein "falsches Rechenwerk unter Außerachtlassung offener Forderungen von € 15.900,00 zugrunde" erweist sich als unzutreffend, da der Totalgewinnermittlung, wie eingangs ausgeführt, das Ziffernmaterial des Bw. zugrundeliegt. Überdies ist zu bemerken, dass bei Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten für Zwecke der Erfassung der Einnahmen und Werbungskosten vom Zufluss/Abflussprinzip auszugehen ist und demnach offene Forderungen keinesfalls berücksichtigt werden können. An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Berufungsausführungen - "Unbestimmte variable Größen, wie AfA-Sätze, Schadenersatzleistungen und Neuvermietungen führen nach derzeitiger Aktenlage in allen Bereichen zu einem Gesamtgewinn von € 34.294,00" - mangels substantiierter Darstellung und ziffernmäßiger Konkretisierung keine Änderung zu bewirken. Demnach ändern sich die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen wie folgt: | | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. angefochtene Bescheide | 27.012,62 | 25.373,00 | 30.807,00 | 110.896,00 | abzüglich Gewinnminderung lt. BE Punkt 4) | -338,00 | -199,00 | -259,00 | -338,00 | abzüglich Gewinnminderung lt. BE Punkt 5) | -488,40 | -528,00 | -398,80 | -1.415,80 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Berufungsentscheidung | 26.186,22 | 24.646,00 | 30.149,20 | 109.142,20 B) UMSATZSTEUER 2001 bis 2005 Die Änderungen im angefochtenen, gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 8. November 2007 gegenüber dem gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 25. Oktober 2005 resultieren aus der Liebhabereibeurteilung der Liegenschaft V. - Außeransatzlassung der Umsätze und Kürzung der Vorsteuern (vgl. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. Oktober 2007 zu Punkt 8 der Niederschrift) - während die Änderungen der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2005 neben dieser Änderung auch die aus den ertragsteuerlichen Feststellungen (Punkte 1, 2, 3, 5 und 6) resultierenden Vorsteuerkürzungen (vgl. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. Oktober 2007, Umsatzdarstellung - Vorsteuerkürzung) beinhalten. Infolge teilweiser Stattgabe im Punkt 5) - Diäten - waren die Vorsteuerkürzungsbeträge entsprechend zu vermindern und die Vorsteuern lt. angefochtene Bescheide um folgende Beträge zu erhöhen: | | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Vorsteuern lt. angefochtene Bescheide | 10.779,32 | 14.609,24 | 13.254,08 | 20.170,73 | zuzüglich Verminderung der Vorsteuerkürzung lt. BE | 44,40 | 48,00 | 36,25 | 128,71 | Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung | 10.823,72 | 14.657,24 | 13.290,33 | 20.299,44 C) WIEDERAUFNAHME DER VERFAHREN Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Maßgebend ist. ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 303, Tz 10). a) UMSATZSTEUER 2002 bis 2004 Da die vom Finanzamt in der Niederschrift vom 18. Oktober 2007 unter den Punkten 1, 2, 3, 5 und 6 getroffenen Feststellungen, die im Rahmen der Umsatzsteuer zwingend entsprechende Kürzungen der Vorsteuern nach sich ziehen - wie auch vom Bw. in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 auf Seite 6 als "vermeintliche" Wiederaufnahmsgründe bezeichnet - Sachverhaltsumstände betreffen, die im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommen sind, stellen sie taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, die zur Wiederaufnahme der Verfahren berechtigen. Damit geht aber die Rüge des Bw., das Finanzamt habe im Wege einer bloß geänderten rechtlichen Beurteilung die Liebhabereieinstufung vorgenommen, jedenfalls ins Leere. Im Übrigen erweist sich die Ermessensübung mit Rücksicht darauf, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben ist, als dem Gesetz entsprechend. Gründe, die die Ermessensübung unbillig erscheinen ließen, werden vom Bw. nicht ins Treffen geführt und sind für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem Akteninhalt auch nicht erkennbar. Somit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. b) EINKOMMENSTEUER 2002 und 2003 Der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 - der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8. November 2007 ist nach dem vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25. Oktober 2005 endgültig ergangen, weshalb sich die Problematik der Wiederaufnahme überhaupt nicht stellt und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom 8. November 2007 sind als Erstbescheide ergangen - konnte aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Da die vom Finanzamt in der Niederschrift vom 18. Oktober 2007 unter den Punkten 1, 2, 3, 5 und 6 getroffenen Feststellungen - wie auch vom Bw. in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 auf Seite 6 als "vermeintliche" Wiederaufnahmsgründe bezeichnet - Sachverhaltsumstände betreffen, die im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommen sind, stellen sie taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, die zur Wiederaufnahme der Verfahren berechtigen. Damit geht aber die Rüge des Bw., das Finanzamt habe im Wege einer bloß geänderten rechtlichen Beurteilung die Liebhabereieinstufung vorgenommen, jedenfalls ins Leere. Im Übrigen erweist sich die Ermessensübung mit Rücksicht darauf, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben ist, als dem Gesetz entsprechend. Gründe, die die Ermessensübung unbillig erscheinen ließen, werden vom Bw. nicht ins Treffen geführt und sind für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem Akteninhalt auch nicht erkennbar. Somit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2004 war gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da ein diesbezüglicher Wiederaufnahmebescheid überhaupt nicht ergangen ist; vielmehr erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 im Wege der Erstveranlagung. Bezüglich der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2008 und Folgejahre ist lediglich zu bemerken, dass die Berufung vom Finanzamt durch Erlassung der vollinhaltlich stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2008 - Festsetzung mit € 0,00 - erledigt und dagegen kein Vorlageantrag eingebracht worden ist. Dem in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 (erstmalig) gestellten Antrag, die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, war aus nachstehendem Grund nicht zu entsprechen: Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers voraus. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Auch ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 284, Tz 1-3 und die dort zitierte Judikatur). Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 8 Berechnungsblätter Graz, am 10. März 2011

Normen und Schlagworte

örtliche ZuständigkeitHauptwohnsitzGebäudenutzungReisenNahbereichDiätenPKW-Privatanteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0263-G/08
Stammnummer
52451
Gültig
10.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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