Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2132-W/07
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2132-W/07vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des FA
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In seinem Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte der Berufungswerber
(Bw.) im Zusammenhang mit seiner damaligen politischen Funktion als Stadtrat
für A der Stadtgemeinde X unter anderem Bewirtungsspesen in der Höhe
von € 4.859 als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2004 in der Höhe von
€ -152 fest. Mit Bescheid vom 27. November 2006 hob das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27. Februar 2006
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf und setzte in einem
neuerlichen Sachbescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2004 in der
Höhe von € 1.900,09 fest. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden nicht abzugsfähig seien und daher in Abänderung
des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 die beantragten
Bewirtungsspesen lediglich in der Höhe von € 7,5 (50% der Kosten
des Pressegespräches am 15.11.2004) anerkannt werden konnten.
In seinem Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte der Bw. ebenfalls
Bewirtungsspesen in der Höhe von € 7.089 als Werbungskosten
geltend. Darüber hinaus wurden Mitgliedsbeiträge an die
Faschingsgilde, den Wintersportverein und den Fremdenverkehrsverein X sowie eine
freie Spende an die Lebenshilfe X, eine Bierspende und Blumenspenden
anlässlich eines Geburtstages sowie des Schulabschlusses geltend
gemacht.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 in der Höhe von
€ 2.557,54 fest und ließ dabei den Großteil der
Bewirtungsspesen (ausgenommen die Spesen anlässlich von
Bürgermeistergesprächen und Pressegesprächen) sowie die
Mitgliedsbeiträge und Spenden unberücksichtigt.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendet
der Bw. ein, dass gemäß
§ 16 EStG Bewirtungsspesen
Dritter dann steuerlich zu berücksichtigen seien, wenn dazu eine
überwiegende berufliche Veranlassung bestehe. Diese sei dann anzunehmen,
wenn die Bewirtung im Rahmen einer politischen Veranstaltung oder zur
Informationsbeschaffung erfolge oder wenn es sich um eine sonstige beruflich
veranlasste Einladung und Bewirtung außerhalb des Haushaltes des
Politikers handle, aus welcher ein Werbecharakter ableitbar sei.
Sämtliche seitens des Bw. in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 und 2005 geltend gemachten
Bewirtungskosten seien im Zusammenhang mit der politischen Funktion des Bw. als
Stadtrat für A bzw. Vizebürgermeister der Stadtgemeinde X gestanden
und haben im Rahmen einer Veranstaltung zur Informationsbeschaffung gedient oder
es habe sich um Einladungen außerhalb des Haushaltes des Bw. gehandelt,
aus welchen ein Werbecharakter ableitbar gewesen sei.
Die geltend gemachten Mitgliedsbeiträge an Vereine
seien ebenfalls im Zusammenhang mit der politischen Funktion des Bw. gestanden.
Bei der Blumenspende an die Lehrer der Volkschule habe es sich um eine
Aufmerksamkeit gehandelt, da an den Volkschulen in Zusammenarbeit mit der
Stadtgemeinde jährlich die Aktion "Grüne Meilen" durchgeführt
werde und so eine enge Zusammenarbeit bestehe.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Nachweis des konkreten Anlasses und Ortes der Bewirtung, um
Darlegung der Beziehung zwischen den bewirteten Personen und dem Bw. sowie um
Darstellung der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der
Werbewirksamkeit der Bewirtungen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 28. Mai 2007
teilte der Bw. mit, dass bei sämtlichen angeführten Bewirtungsspesen
eine weitaus überwiegende berufliche Veranlassung gegeben gewesen sei bzw.
die Bewirtungen eine Werbewirksamkeit gehabt oder/und für den Bw. zur
Informationsbeschaffung gedient haben.
Weiters führte der Bw. aus, dass er bis zur
Gemeinderatswahl Stadtrat für A gewesen sei. Nach der
Gemeinderatswahl 2005 sei er zum Vizebürgermeister der Stadtgemeinde X
gewählt worden, sei jedoch weiterhin Ressortleiter für Angelegenheiten
betreffend A geblieben. In sein Ressort fielen alle Angelegenheiten, die mit
A-maßnahmen zu tun hätten. Weiters sei der Bw. für die
Feuerwehr- und Rettungsangelegenheiten zuständig. X habe eine
Rettungsstelle und drei Feuerwehren. Weiters habe der Bw. regelmäßig
Repräsentationsaufgaben im Zuge verschiedenster Veranstaltungen
wahrzunehmen.
X sei zwar eine Stadt mit etwa vielen Einwohnern, habe aber
doch noch immer einen sehr ländlichen Charakter. Als Stadtrat bzw.
Vizebürgermeister von X sei es dem Bw. nicht möglich, eine
Veranstaltung oder ein Lokal als Privatperson zu besuchen. Er werde bei
Veranstaltungen von Vereinen, Firmen etc. als Stadtrat/Vizebürgermeister
offiziell begrüßt. Auch beim Besuch von Lokalen werde er
selbstverständlich als politischer Funktionär erkannt, weswegen
verschiedenste Wünsche, Beschwerden und Anregungen an ihn herangetragen
würden. Es sei dann seine Aufgabe, entsprechende Lösungen einzuleiten
bzw. anzubieten.
Der Bw. sehe daher auch in der Bewirtung von
Funktionären, Wählern, Firmenvertretern etc. eine Werbewirksamkeit, da
die dabei geführten Gespräche zum überwiegenden Teil der
Informationsgewinnung dienten, um Verbesserungen in der Stadt herbeiführen
zu können.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000,
95/13/0026, sei es für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen
nicht ausschlaggebend, ob die repräsentative Veranlassung von
Bewirtungsvorgängen deutlich in den Hintergrund trete, sondern komme es
einzig darauf an, ob dem Abgabepflichtigen der Nachweis gelinge, dass die
Bewirtung der Werbung gedient habe und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiege.
Der Bw. legte seinem Schreiben eine Auflistung der
Bewirtungsspesen bei, welche den konkreten Anlass, den Ort und den Zweck der
Bewirtung indizierte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 EStG lautet, soweit
für die Berufungsentscheidung von Bedeutung:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden: 1. ... 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. b) ... c) ... d) ... e) ... 3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden. 4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Der Bw. machte für die Jahre 2004 und 2005 diverse
Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Funktion als Stadtrat für A bzw.
Vizebürgermeister der Stadtgemeinde X geltend.
Bewirtung
Bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen
handelt es sich insbesondere um Bewirtungsspesen.
Nach der Rechtsprechung sind unter
Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den
Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches
Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu
"repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als
Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des
Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder
das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur
die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern
gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen
Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen
Funktionären usw. - zuteil werden lässt. So können auch
Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem
politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (
VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann,
wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten
den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Steht eine derartige Veranstaltung
untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen
Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der
politischen Botschaft dient. Auch
Warnold (RdW 1999, 226) geht davon
aus, dass Einladungen außerhalb einer Wahl- oder Werbeveranstaltung nicht
abzugsfähig sind, da von ihnen keine Rückschlüsse auf Wahlerfolge
gezogen werden können. Aus § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Der Bw. vertritt die Ansicht, dass bei sämtlichen
angeführten Bewirtungsspesen eine weitaus überwiegende berufliche
Veranlassung gegeben gewesen sei bzw. die Bewirtungen eine Werbewirksamkeit
gehabt oder/und für den Bw. zur Informationsbeschaffung gedient
habe.
Sofern der Bw. auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000,
95/13/0026, verweist, ist ihm beizupflichten, dass § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vom grundsätzlichen Abzugsverbot
von Repräsentationsaufwendungen eine Ausnahme vorsieht, deren Vorliegen von
der Partei nachzuweisen ist. Konkret nachzuweisen ist, dass die Aufwendungen dem
Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen
Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung
weitaus überwogen hat. Ein allgemeines gehaltenes Vorbringen bzw. eine
bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht jedoch zum Nachweis
der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der
Werbewirksamkeit nicht aus (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245; VwGH vom 31.3.2003,
99/14/0071).
Es kommt daher nicht nur auf die berufliche Veranlassung,
sondern auch darauf an, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der
Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).
Bei den seitens des Bw. angeführten
Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Fußball Turnieren, Gschnasen,
Bällen (Aufwendungen für Bälle fallen unter das generelle
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG - siehe
Doralt, EStG § 20,
Tz. 163), Kränzchen, Heurigen, Weihnachtsfeiern, Konzerten,
Seniorennachmittagen, Besprechungen, Sitzungen, Workshops, Kirtagen bzw. anderen
Veranstaltungen handelt es sich jedoch nicht um typische Wahlveranstaltungen.
Vielmehr handelt es sich meist um gemischte - teils politische, teils
gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht
ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes
die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden
mussten.
Dasselbe rechtliche Schicksal teilen die
Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Sitzungen zum Verkehrssparen
Wienerwald, Klimabündnissitzungen, Verkehrsverhandlungen mit der BH Baden,
Anrainerbesprechungen und Klausuren. Der Werbezweck ist auch bei diesen
Veranstaltungen nicht ersichtlich.
Lediglich die Bewirtungen im Zusammenhang mit
Pressegesprächen sowie Bürgermeistergesprächen konnten daher
bereits im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2004 und
2005 zu Recht anerkannt werden.
Wenn aber die Veranstaltungen nicht vergleichbar einer
konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecken dienten, braucht nicht geprüft zu
werden, ob die weitere, kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen
Veranlassung vorliegt und ob die vom Bw. angebotenen Nachweise ausreichend
sind.
Zum Vorbringen des Bw., dass es ihm nicht möglich sei,
eine Veranstaltung oder ein Lokal als Privatperson zu besuchen, weil er als
politischer Funktionär erkannt werde und von ihm erwartet würde,
für verschiedenste Wünsche, Beschwerden und Anregungen Lösungen
anzubieten, ist zu erwidern, dass dem Bw. zwar die berufliche Veranlassung der
Bewirtungsaufwendungen zuzugestehen ist, dass aber damit in hohem Ausmaß
auch sein gesellschaftliches Ansehen gefördert wird. Damit liegt aber
gerade ein typischer Fall von Repräsentationsaufwendungen vor, der nicht
unter die vom Gesetz beschriebene Ausnahme von der generellen
Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen gemäß
§ 20 EStG 1988 fällt.
Mitgliedsbeiträge
Die im vorliegenden Fall strittige Mitgliedschaft bei der
Faschingsgilde X , dem Wintersportverein X sowie dem Fremdenverkehrsverein X
stehe nach dem Berufungsvorbringen ebenfalls im Zusammenhang mit der politischen
Tätigkeit des Bw.
Dass die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen für sich allein noch nicht dazu führt, einen der
Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen,
hat der Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - ausdrücklich normiert. Die
Mitgliedschaft zu den oben genannten Vereinen stellt solche typischerweise durch
die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der
Lebensführung dar. Bemerkt wird, dass selbst Mitgliedsbeiträge an die
Partei oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion
geleistet werden, nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen.
Werbeaufwendungen
Hierbei handelt es sich im gegenständlichen Fall um
Aufwendungen für Blumenspenden, eine Bierspende und freie Spenden. In der
Berufung wird jedoch lediglich eine Blumenspende anlässlich des
Schulschlusses der Volkschule Gainfarn in der Höhe von € 22
konkret angefochten.
Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gem. § 20
Abs. 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von
einer Berücksichtigung ausdrücklich ausgeschlossen
(Doralt, EStG § 4,
Tz. 330 unter "Spenden").
Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als
Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und
die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie
stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall
durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind
(Neuber, Werbungskosten politischer
Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).
Spendenkönnen allenfalls nur dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt
werbewirksamen Charakter haben. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend
die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht
damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht
abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für
den Geber verbunden sind (Warnold,
Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226).
Kleinere Sachgeschenke werden in Literatur und
Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der
Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig
gesehen.
Unter Repräsentationsaufwendungen sind alle
Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen
bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen
fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Den Gründen, die
dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu; es
ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand
hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen
Interesse lag (z.B. VwGH 22.1.1985, 84/14/0035, 13.9.1989,
88/13/0193).
In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche
Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und
damit vom Abzug ausgeschlossen.
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass
Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen
Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren
können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den
nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen
(Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit
von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).
Nach Warnold (RdW
1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des
Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen
sind, als Werbungskosten abziehbar.
Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im
gegenständlichen Fall die geltend gemachten Aufwendungen für die
Blumenspende anlässlich des Schulschlusses der Volkschule Gainfarn nicht
als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch
politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form nicht erkennbar
ist.
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPolitikerAufwendungen für die LebensführungRepräsentationsaufwendungenBewirtungsspesenBewirtung von GeschäftsfreundenBewirtung und Werbungbetriebliche oder berufliche VeranlassungWerbewirksamkeitWahlveranstaltungenWerbeveranstaltungengesellschaftliches Ansehenpolitische FunktionäreMitgliedsbeiträgeWerbeaufwendungenfreiwillige ZuwendungenSachgeschenkeSpendenAufwendungen der LebensführungWerbegeschenke
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2132-W/07
- Stammnummer
- 29868
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF