Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1853-W/04
Steuerpflicht eines pauschalen Aufwandersatzes sowie vom Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 umfasste Aufwendungen einer Institutsvorständin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1853-W/04vom 19.01.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufstellung der beantragten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der Summe der beantragten Werbungskosten, festgesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 2.2.2004 und festgesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 5.10.2004 (Berufungsvorentscheidung):
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Erklärung der Bw.
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Bescheid vom 2.2.2004
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BVE vom 5.10.2004
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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- 48.974 S
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74.358 S
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51.311 S
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Werbungskosten
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73.249 S
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42.282 S
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42.282 S
Mit Schreiben vom 8. November 2004 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung.
Im Rahmen eines Ergänzungsschreiben vom 13. Juli 2005 wurde die Bw. ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
I.) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit:
Zu prüfen ist, ob es sich bei den Einnahmen vom LBI nicht um lohnsteuerpflichtige Einnahmen handelt, denen Werbungskosten gegenüberstehen können. Zu diesem Zweck ist die Vorlage des Vertrages mit dem LBI, die Bekanntgabe der Anzahl der Stunden für die Arbeit in diesem Institut und eine Beschreibung der Tätigkeit erforderlich. Weiters wurde die Bw. gefragt, ob es eine Vorgabe der Verwendung der Einnahmen gebe. Die Bw. möge die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bekannt geben und die berufliche Notwendigkeit nachweisen.
II.) Betreffend "Bewirtungen im Rahmen der Veranstaltungen"
1. Liste der Teilnehmer, die die Seminare besucht haben.
2. Programm, Ort und Dauer der Seminare
3. Wurden diese Seminare entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt, im Rahmen der Universität oder im Rahmen des LBI?
4. Namen der Vortragenden, die an den "Bewirtungen" teilgenommen haben.
5. Namen der Teilnehmer an den Besprechungen.
6. Bei diesen Rechnungen handelt es sich zum Großteil um Monatsabrechnungen des Restaurants Hebenstreit. Als Anmerkung der Auflistung dazu befindet sich jedoch "Seminarbabschluss des SfEG; Seminar- und Vorlesungsteilnehmer". Aus welchen Personen setzt sich dieser Teilnehmerkreis zusammen? Wie ist die Anmerkung zu verstehen, da sich auf der diese Anmerkung betreffenden Rechnung des Restaurants He. vom 2.3.2001 der handschriftliche Vermerk "Pr.Dr.Rei., Monatsabrechung" befindet. Die Bw. möge dazu Stellung nehmen.
7. Bei den Rechnungen vom 23.1.2001, 11.5.2001, 27.11.2001 befindet sich ebenfalls der Zusatz "Monatsabrechnung". Die Bw. möge dazu ebenfalls Stellung beziehen.
8. Betreffend die Rechnung des Restaurants He. vom 21.5.2001, wurde pauschal abgerechnet, aus der keine Leistungen (Anzahl und Beschreibung der Speisen und Getränke) hervorgeht. Die Bw. möge eine Auflistung der Teilnehmer und Zweck der Bewirtung darlegen.
9. Gleiches gilt für die Rechnung des Restaurants He. vom 23.5.2001.
10. Die Bw. möge die Rechnung vom 12.10.2001 in Höhe von 672 S vorlegen.
11. Die handschriftlichen Notizen auf den Kopien der Rechnungen sind nicht nachvollziehbar, weil sie nicht leserlich sind.
III.) Reisekosten
Laut einem Schreiben der Bw. vom 25. August 2004 wurden diese Reisen in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Leiterin des Institutes für A. unternommen. Ist damit gemeint, dass diese Reisen mit der Tätigkeit auf dem LBI zusammenhängen?
Warum wurden diese Aufwendungen als anteilige Werbungskosten gesplittet und prozentuell nach dem Einkommen auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bzw. Tätigkeit aus nichtselbständiger Tätigkeit aufgeteilt?
1. Nachweis, dass die Reisen für das LBI durchgeführt wurden bzw. Nachweis der beruflichen Veranlassung
2. Aufstellung der tatsächlichen Kosten und belegmäßigen Nachweis
3. Um Vorlage der Einladungen, Programme,... wird gebeten.
4. Wurden diese Reisen mit dem LBI verrechnet, wenn nicht, warum?
5. Als Beilage wurde eine Reisekostenabrechnung vom 29. August 2003 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass ein Ersatz in Höhe von 30.457,69 S geleistet wurde. Um eine Stellungnahme wird gebeten.
IV.) Betreffend Beilage zur Einkommensteuerklärung 2001
Es wurden unter Punkt 2a - 2b) und Punkt 4.a.2.) anteilige Werbungskosten geltend gemacht. die Bw. wurde gebeten, die Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen und eine Zuordnung zu den betroffenen Einkünften (Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) vorzunehmen.
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 21. September 2005 folgendermaßen beantwortet:
1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Die Bw. legte in diesem Zusammenhang den Vertrag zwischen der LBG und der XXYY aus dem Jahre 1996 (laut Datierung am Vertrag wird das Jahr 1998 gemeint sein) bezüglich der Einrichtung des LBE, welchem die Bw. als Leiterin vorsteht, dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Aus diesem Vertrag möge hervorgehen, dass mit der Bw. kein wie auch immer gearteter Dienst- und Werkvertrag mit Vorgabe etwa einer disziplinarrechtlichen Ein- oder Unterordnung unter eine andere Instanz bzw. auch unter Vorgabe abzuleistender Stunden abgeschlossen wurde. Hinsichtlich der Stunden können keine exakten Angaben gemacht werden, da einerseits keine fixen "Arbeitszeiten" vereinbart sind und andererseits sich der Einsatz der Bw. nach Maßgabe der anfallenden Tätigkeit z.B. im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Vorbereitung bzw. Organisation von Symposien, Seminaren,... ergebe.
Die nähere Beschreibung der Tätigkeit der Bw. ergebe sich als einerseits aus ihrer wissenschaftlichen Qualifikation andererseits auch aus Verwaltungstätigkeiten als Institutsleiterin.
Der - überwiegende - wissenschaftliche Bereich der Tätigkeit umfasse insbesondere:
Definition und Festlegung der Forschungsvorhaben und -ziele des Instituts
Wissenschaftliche Leitung der einzelnen Forschungsprojekte
Eigenständige wissenschaftliche Arbeit an den diversen Forschungsprojekten
Wissenschaftliche Leitung von Symposien, Seminaren unter Einbindung ausländischer Kollegen
Dabei ergebe sich notgedrungen auch ein Verwaltungsbereich, den die Bw. mit Unterstützung einer Mitarbeiterin zu bearbeiten habe (Budgetierung, Koordination der Veranstaltungen, Abrechnung mit der LBG,...).
Weiters legt die Bw. Tätigkeitsberichte des Instituts (verlegt im Rahmen der "ZZZZ" beim X-Verlag), welche detaillierte Vorstellungen von den Tätigkeiten und dem Einsatz der Bw. vermitteln mögen, vor.
Die Bw. sei lediglich verpflichtet einmal jährlich der LBG bzw. der österreichischen Notariatskammer, welche das Institut mit je 21.000 € finanzieren, ein Budget vorzulegen. Hinsichtlich der jährlichen Forschungstätigkeit werde die Bw. von einem wissenschaftlichen Gremium beraten. Die Bw. sei daher in der Art und Weise, wie sie die Leitung des Instituts durchführe, grundsätzlich frei und keinerlei übergeordneten Instanzen unterstellt.
Hinsichtlich der Vorgabe der Verwendung der Einnahmen ist auf das jährlich vorzulegende Budget zu verweisen.
Hinsichtlich der Frage im Ergänzungsschreiben ("die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind bekannt zugeben und die berufliche Notwendigkeit nachzuweisen") wird auf die Beilage in der Steuererklärung verwiesen, in welcher einerseits unter Einnahmen, die vom LBI erhaltenen Aufwandsersätze, andererseits unter den Ausgaben die direkt zuordenbaren Ausgaben dargestellt wurden.
Daraus sei ersichtlich, dass die durch die Tätigkeit für das LBI entstandenen Ausgaben die erhaltenen Spesenersätze bei weitem überstiegen.
2. Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen
Im Bereich der Seminare ergeben sich enge Synergieeffekte zwischen dem Institut für A. an der UnW. bzw. der Arbeit der Bw. im Zusammenhang mit dem IE/LBI.
Die Bw. hält grundsätzlich im Anschluss an ihre Hauptvorlesung Seminare, bei welchen sie die Dissertanten ermutige, auch an Veröffentlichungen des LBI / XXX (verlegt als "XXX" im X Verlag) mitzuwirken und so erste wissenschaftliche Arbeiten zu veröffentlichen.
Im Anschluss an diese Seminare "buche" die Bw. zwei- bis dreimal monatlich den Clubraum im Cafe He. und führe da die Diskussionsrunden mit ihren Studenten und Studentinnen zu Ende bzw. versuche so, in entspannter Atmosphäre ihre Studenten und Studentinnen für weitere Arbeiten in Zusammenarbeit mit dem LBI zu motivieren.
Dementsprechend seien die als "Monatsabrechnung" titulierten Belege tatsächlich auch als Monatsabrechnung zu verstehen. Die abverlangte Rechnung "K." befinde sich in der Beilage.
3. Reisekosten
Bei den geltend gemachten Reisen handle es sich um Reisen, die sowohl mit der Tätigkeit auf dem LBE als auch mit der Tätigkeit an der Universität in Zusammenhang stehen.
Eine prozentuelle Aufteilung auf die Einkünfte aus selbständiger bzw. nichtselbständiger Tätigkeit habe sich daraus ergeben, dass eine klare Abgrenzung zwischen diesen beiden Tätigkeiten bzw. eine klare Abgrenzung der Reisen bzw. auch eine klare Zuordnung der Reisen zu einer der beiden Tätigkeiten auch für die Bw. nicht möglich sei. Hinsichtlich der beruflichen Veranlassung werde auf die Stellungnahme in der Berufung verwiesen.
Tatsächliche Kosten und belegmäßige Nachweise wurden in der Beilage vorgelegt.
Diese Reisen seien auch im (niedrigen) Spesenersatz des LBI abgedeckt.
Hinsichtlich der vorgelegten "Reisekostenabrechnung" handle es sich nicht um eine Reisekostenabrechnung, welche die Bw. ihrem Dienstgeber vorlegen konnte, sondern es handle sich um einen Ausdruck aus dem kanzleieigenen Programm mit dem Ziel, die exakten Tagesgelder und Nächtigungsgebühren zu ermitteln.
Diese Reisekostenabrechungen wurden als "interner Beleg" in Ergänzung zur Steuererklärung 2001 erstellt, und niemand habe dafür Ersatz geleistet.
4. Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001
Da eine exakte Zuordnung der Werbungskosten nicht möglich sei, verweist die Bw. auf die Aliquotierung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung.
Abschließend hält die Bw. fest, dass sie einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, insbesondere zur Wahrung des Parteiengehörs gestellt hat.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 wurde die Bw. aufgefordert, anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 23. November 2005 die angesprochenen Unterlagen dem Senat vorzulegen bzw. nachstehende Fragen zu beantworten:
1. "Generelle Institutsordnung" des LBE
2. Jener Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass die Bw. 7.000 S pro Monat als Aufwandsentschädigung erhalten soll.
3. Weiters wurde der Bw. zur Kenntnis gebracht, dass Aufwendungen für Fachliteratur nur dann abzugsfähig sind, wenn sie in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Literatur von allgemeinem Interesse sowie allgemein bildende Nachschlagwerke (Lexika) begründen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung. Da die vorgelegten Kopien der Rechnungen lediglich den Begriff "Fach- bzw. Sachbuch" ausgewiesen haben, kann seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht überprüft werden, ob es sich bei dieser Literatur um abzugsfähige Aufwendungen handelt, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Die Bw. wurde weiters ersucht, die Liste der Rechnungen mit den Titeln der Büchern zu ergänzen, da ansonsten diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben anerkannt werden können.
4. Weiters wurde die Bw. ersucht, die Originalrechnungen der unter der Rubrik "Büromaterial, Porti" geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen, da die Kopien zum Großteil unleserlich sind und folglich nicht anerkannt werden könnten.
5. Welcher Gegenstand wurde von der Fa. Niedermeyer um 49,80 S gekauft, da der Gegenstand der Lieferung aus den vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich ist.
6. Aufstellung der beruflich veranlassten Gespräche, da ansonsten mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche die Behörde gehalten ist, den beruflich veranlassten Anteil an den gesamten Telefonkosten des privaten Anschlusses der Bw. zu schätzen.
Mit einem Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO iVm § 8 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) wurde die XXYYZZ ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Welche vertragliche Verpflichtungen hat die Bw. zu erfüllen?
2. Welche finanziellen Aufwendungen hat sie zu tragen?
3. Wie hoch ist das Gehalt (Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung) von der Bw. und in welchem Vertrag wird dies geregelt?
4. Welche Obliegenheiten hat die Bw. nach der "Generellen Institutsordnung" zu erfüllen?
5. Vorlage der Aufstellung über die Mittelverwendung für das Kalenderjahr 2001" (Punkt III 3. Absatz des Vertrages)
Dieses Ersuchen wurde dahingehend beantwortet, dass die XXYYZZ und die LBG im Jahr 1998 übereingekommen sind, das LBE einzurichten.
Ab dem Jahr 2004 ist die Österreichische XXYY an die Stelle der XXZZ getreten.
Entsprechend der Vereinbarung hat die Österreichische Notariatskammer eine jährliche Dotation zur Verfügung zu stellen und ist berechtigt, gemeinsam mit der LBG die Institutsleitung zu bestellen und die Mitglieder des Kuratoriums namhaft zu machen. Die von der Österreichischen XXYY entsandten Kuratoren wirken an der Programm- und Arbeitsplanung des Institutes mit. An der Verwaltung und Finanzgebarung des Institutes ist die Österreichische XXYY nicht beteiligt.
Rechtsträger der LBIe ist die LBG - ÖVzFdwF.
Mit Schreiben vom 21. Oktober wurde die mündliche Senatsverhandlung für den 23. November angesetzt.
Auf Ersuchen der steuerlichen Vertretung wurde der Termin für die mündliche Verhandlung zunächst auf die Woche 50 verschoben, da sie aus privaten Gründen verhindert sei an der Verhandlung teilzunehmen. In der Folge wurde seitens des unabhängigen Finanzsenates ein Termin in der Woche 50 avisiert. Aufgrund eines neuerlichen Schreibens der steuerlichen Vertretung vom 8.11.2005, da in dieser Woche die Bw. verhindert sei an der Verhandlung teilzunehmen, wurde der Termin für die mündliche Senatsverhandlung für den 20. Dezember 2005 angesetzt.
In der am 20. Dezember 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
1.) "Auslagenersatz"
Vorgelegt, verlesen und zum Akt genommen wird ein Gedächtnisprotokoll über eine Vereinbarung zwischen dem LBI und der Bw. über die Gebarung und Finanzierung des LBE.
Aus dem Gedächtnisprotokoll ist ersichtlich, dass im Berufungsjahr der Bw. als Institutsleiterin eine "Aufwandsentschädigung" in Höhe von 120.000 S zugedacht wurde. Dazu wird von der Bw. erläutert, dass tatsächlich nur 84.000 S auf ihr Bankkonto überwiesen wurden. Der Differenzbetrag auf 120.000 S wurde vom LBI direkt abgerechnet.
Von der Bw. wird vorgebracht, dass es sich bei diesem Betrag nicht um ein Honorar, eine Provision oder ein Gehalt handelt, sondern um eine Zuwendung, die alle mit ihrer Tätigkeit als Institutsleiterin verbundenen Aufwendungen abdecken soll.
Es liegt in ihrem Ermessen, ob die Aufwandsentschädigung monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt wird. Mit dem ihr zustehenden Betrag kann sie allerdings in der Regel nicht das Auslangen finden. Welche Ausgaben die Bw. mit der Aufwandsentschädigung finanziere, ist ihr überlassen.
Für die Tätigkeit als Institutsleiterin werde die Bw. nicht entlohnt, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Seitens des LBI wird jährlich eine Rechnungsprüfung durchgeführt.
2.) "Bewirtungsspesen"
2.1. Bewirtung im Rahmen von internationalen, wissenschaftlichen Kontakten:
Es entspricht den internationalen Gepflogenheiten, dass die ausländischen Gäste entsprechend bewirtet werden. Da die der Bw. zustehende Aufwandsentschädigung nicht ausreicht, diese Aufwendungen abzudecken, wird der übersteigende Betrag von der Bw. bezahlt.
Ursprünglich wurde dem Gastvortragenden ein Honorar ausbezahlt, allerdings ist dies seit einigen Jahren aus budgetären Gründen nicht mehr möglich. Umgekehrt werden auch die Vorträge der Bw. im Ausland nicht honoriert.
Die Reise- und Aufenthaltskosten werden gesondert abgegolten.
2.2. Bewirtung im Rahmen von Mitarbeiter- und Institutsgesprächen sowie Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen:
Im Wesentlichen handelt es sich hier um die Bewirtung von Mitarbeitern und Dissertanten, die der Bw. bei verschiedenen Symposien, Seminaren etc., hilfreich und unentgeltlich zur Seite stehen.
Da im Institutsgebäude keine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stehe, werden diese Gespräche extern abgehalten. Diese Gespräche werden überwiegend in einem Extrazimmer des Cafes He. durchgeführt.
Auf Befragen antwortet die Bw., "wäre ich nicht Leiterin des LBI würde die Betreuung der Dissertanten genau so intensiv ausfallen, ich würde sie jedoch nicht bewirten".
Die Vortragsreihe wird von der Bw. in Zusammenarbeit mit den Dissertanten erstellt und dem Manz-Verlag übersandt. Die erzielten Verkaufserlöse verbleiben beim Manz-Verlag.
3.) "Reisekosten"
Es handelt sich bei den geltend gemachten Reisekosten um die jährlich stattfindenden Tagungen der GrE, für die es kein Programm gibt. Die Vorbereitungen bzw. der Ablauf dieser Tagungen erfolgen ganz informell per E-Mail bzw. telefonisch.
4.) "Fachliteratur"
Zu den mit Sach- oder Fachbuch betitelten Werken der Buchhandlung Berger können weder Unterlagen vorgelegt noch nähere Angaben gemacht werden. Es handelt sich jedenfalls um Bücher im Zusammenhang mit dem Projekt europäischer Kulturgüterschutz.
Bei der Rechnung vom 16.2.2001 handelt es sich um das Buch "Kunst und Recht". Bei den Rechnungen des Kunsthistorischen Museums handelt es sich um Kataloge der laufenden Ausstellungen.
5.) "Büromaterial"
Bei der Rechnung der Fa. Niedermeyer handelt es sich um Ausgaben für Batterien für ein institutseigenes Radio.
6.) "Telefonkosten"
Der Bw. war es nicht möglich, die beruflich veranlassten Gespräche des Jahres 2001 anzugeben.
Im Jahr 2001 hatte ich zwei Mobiltelefone, wobei eines ausschließlich für private Zwecke, das andere ausschließlich für berufliche Gespräche verwendet wurde.
Die Bw. stellt richtig, dass sie im Jahr 2001 lediglich über ein einziges Mobiltelefon verfügt hat.
Abschließend wird vorgelegt und zum Akt genommen der Tätigkeitsbericht des LBI für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001. Ebenso vorgelegt wird eine Zusammenstellung der Vorlesungen und Vorträge sowie der Schriftenreihe des LBE.
Soweit die der Bw. zustehende Aufwandsentschädigung zur Abdeckung der anfallenden Aufwendungen nicht ausreicht, wird seitens der LBG von der Bw. erwartet, dass die Bw. aus eigener Tasche entsprechend zur Abdeckung der Ausgaben beiträgt.
Auch in den Folgejahren musste die Bw. etliche Aufwendungen aus Eigenem tragen.
Die Bw. und ihre steuerliche Vertreterin ersuchen abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Spesenersatz
Die Bw. titulierte ihre Einnahmen, die sie von der LBG erhalten hat, als "Spesenersatz".
Die Bw. erhält einerseits seitens der LBG einen Betrag von 600.000 S, wie aus dem Vertrag ersichtlich ist, den die Bw. dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat, andererseits eben diesen Spesenersatz. Der Aufforderung, die vertragliche Grundlage, worauf dieser Betrag basiert, dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen, ist die Bw. nicht nachgekommen.
Auch der Aufforderung eine Aufstellung der Ausgaben des LBI (Mittelverwendung) dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen, ist weder die XXYY noch die Bw. nachgekommen.
Die Bw. hat in der Berufungsverhandlung dem Berufungssenat ein Gedächtnisprotokoll über die Gebarung und Finanzierung des LBI vorgelegt. Darin ist u.a. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120.000 S vorgesehen, wobei sich die Bw. lediglich einen Betrag von 84.000 S zugewiesen hat.
Zu prüfen ist folglich, ob es sich um einen Spesenersatz bzw. Auslagenersatz im Sinne des EStG 1988 handelt, bzw. welche Einkünfte vorliegen.
Gemäß
§ 26 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz).
Unter Auslagenersatz sind Beträge zu verstehen, durch die Auslagen des Arbeitnehmers, die dieser für den Arbeitgeber geleistet hat, ersetzt werden.
Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss daher letztlich in Stellvertretung des Arbeitgebers erfolgen.
Im gegenständlichen Verfahren liegt jedoch kein Arbeitsverhältnis vor, da die Bw. als Leiterin des LBE weder ein Gehalt bezieht, noch die Arbeitkraft schuldet, nicht weisungsgebunden ist, und auch nicht in den Betrieb eingegliedert ist. Es handelt sich daher um kein Dienstverhältnis und die Bw. bezieht keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach den Berufungsausführungen steht der Bw. - unabhängig von tatsächlich angefallenen Aufwendungen - eine "Aufwandsentschädigung" in Höhe von 120.000 S zur Verfügung, die sie nach ihrem Belieben verwenden kann. Diese Summe ist auch aus dem Gedächtnisprotokoll ersichtlich, das die Bw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Die Bw. hat sich im Berufungsjahr lediglich einen Betrag in Höhe von 7.000 S monatlich überwiesen (überweisen lassen), der Differenzbetrag wurde nicht über die Bw. als Institutsvorständin, sondern direkt mit dem LBI abgerechnet. Vorgaben für die Verwendung der finanziellen Mittel seitens der LBG gab es nicht.
Um einen Auslagenersatz handelt es sich nicht, da die Bw. keine Ausgaben ersetzt bekommen hat, die sie für den Arbeitgeber getätigt hat.
Zudem muss der Auslagenersatz einzeln abgerechnet werden, so dass Pauschalabgeltungen, wie sie zwischen dem LBI und der Bw. vereinbart wurden, auch aus diesem Grunde keinen Auslagenersatz darstellen.
Bei den Einnahmen, die die Bw. von der LBG erhalten hat, handelt es sich daher um steuerpflichtigen Einnahmen, denen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gegenüberstehen können.
Gemäß
§ 22 Z 1 lit a EStG 1988 gehören Einkünfte aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
Da die Aufzählung in § 22 Z 1 EStG 1988 eine erschöpfende ("Zu diesen Einkünften gehören nur...") ist, ist zu prüfen, ob die Tätigkeit der Bw. als Leiterin des LBE darunter zu subsumieren ist und ob die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit anzusehen sind (VwGH 31.3.2000, 95/15/0066).
Aus dem im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Gedächtnisprotokoll ist ersichtlich, dass die in Rede stehende Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Institutsleitung gewährt wird. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Bw., wonach diese Zuwendung alle mit ihrer Tätigkeit als Institutsleiterin verbundenen Aufwendungen abdecken soll.
Abgesehen davon, dass die Bw. als Institutsleiterin nicht ausschließlich wissenschaftlich tätig ist, sondern auch einen Verwaltungsbereich (Budgetierung, Koordination der Veranstaltungen, Abrechnungen mit dem LBI etc.) innehat und daher diesbezüglich eine ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung oder der Lehre dienende Tätigkeit nicht vorliegt, ist auf Grund der durchgeführten Ermittlungen und der Angaben der Bw. davon auszugehen, dass die im Zusammenhang mit der Leitung des Instituts für Europarecht zustehende Entschädigung kein Entgelt für die (wissenschaftliche und administrative) Tätigkeit der Bw. darstellt. Diese wird nämlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei der gg. Zuwendung handelt es sich vielmehr um einen Ersatz allenfalls anfallender Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leitung des LBI. Da somit die Aufwandsentschädigung ihrer Zweckbestimmung nach nicht den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit abgelten soll, kann sie auch nicht unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumiert werden.
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 gehören, ...".
Wie die Bw. in der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2005 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Aufwandsentschädigung des LBI weder um ein Honorar, noch um eine Entlohnung noch um eine Provision. Sie erhält diese Zuwendung unabhängig von einem tatsächlich angefallenen Aufwand, und kann über diesen Betrag frei verfügen. Nach den Berufungsausführungen dient das Geld zur Abdeckung der in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Institutsvorständin anfallenden Aufwendungen, insbesondere der Finanzierung von Bewirtungen.
Da die Zuwendung der Gesellschaft an die Bw. als Ersatz für den in Zusammenhang mit der Funktion als Institutsleiterin des LBE anfallenden Aufwand anzusehen ist und Einkünfte im Sinne des § 22 Z1 lit a EStG aus den oben angeführten Gründen nicht vorliegen, war die Aufwandsentschädigung unter die sonstigen Einkünfte gem. § 29 Z 1 EStG zu subsumieren.
2. Bewirtungsspesen
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen auch Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können sie zur Hälfte abgezogen werden.
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Die Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und zur Gänze abzugsfähig.
2. Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte abzugsfähig.
3. Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig.
Eine Reduktion auf die Hälfte unterbleibt nur dann, wenn in Wirklichkeit keine Repräsentationsaufwendungen vorliegen, z.B. wenn
die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen oder sie unmittelbar Bestandteil einer Leistungsabwicklung sind (im Rahmen eines Seminars, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind)
die Aufwendungen überwiegend Entgeltcharakter haben
die Aufwendungen nahezu keine Repräsentationskomponente haben (z.B. Produkt- oder Warenverkostung, Bewirtung im Zusammenhang mit Betriebsbesichtigungen, Bewirtung in Zusammenhang mit der Schulung von Händlern).
§ 20 EStG 1988 enthält somit Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Aufwendungen und Ausgaben wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters oder im Hinblick auf das Zusammentreffen beruflicher (betrieblicher) mit privater Veranlassung nach näherer Anordnung vom Gesetz versagt.
Was die Bewirtungen, deren Kosten seitens der Bw. als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass der Steuerpflichtige für Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, will er diese steuerlich absetzen, den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass die jeweilige Ausgabe der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt. Ein bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198).
Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen.
Ferner Bewirtungskosten in Fällen, in denen die Repräsentation (Einladung und Bewirtung) zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerpflichtigen gehört und die bewirteten Personen nicht "Geschäftsfreunde" des Steuerpflichtigen sind.
2.1. Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen (41.163,00 S) - ohne Angaben der bewirteten Personen
Diese Ausgaben/Aufwendungen fielen im Rahmen von Seminarabschlüssen mit Studenten an.
Bei diesen Rechnungen handelt es sich nicht um einzelne Bewirtungsspesen, sondern von den neun Rechnungen, die vorgelegt wurden, sind vier Rechnungen Monatsabrechnungen des Restaurants He., drei Rechnungen pauschale Abrechnungen und lediglich zwei Rechnungen sind detailliert.
Die Judikatur versteht unter Repräsentationsaufwendungen solche Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern und ihm somit die Möglichkeit eines "Repräsentierens" erlauben (Doralt, EStG, Tz 83 zu § 20 mit Verweis auf zahlreiche VwGH-Erkenntnisse). Bei Nichtselbständigen käme bei Bewirtungsspesen eine Werbekomponente nur dann zum Tragen, wenn der Lohn -zumindest teilweise - erfolgsabhängig ist (Doralt, EStG, Tz 98 zu § 20).
Als erwiesen angenommen wurde, dass der Lohn der Bw. von der Universität Wien betreffend ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgsunabhängig ist.
Die strittigen Aufwendungen wurden nach den Angaben der Bw. getätigt auf Grund der daraus resultierenden Synergieeffekte, die sich durch ihre Tätigkeit am LBI ergeben.
Diese Einstellung wurde seitens der Bw. weiters dadurch untermauert, indem sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, wenn sie nicht die Leiterin des LBE wäre, würde sie die Studenten zwar ebenso intensiv fachlich betreuen, aber sie würde sie nicht bewirten.
Auch bezüglich der Einkünfte aus der Tätigkeit im LBI wurde der Werbecharakter der Bewirtungen nicht nachgewiesen, zumal das Vorbringen der Bw., sie würde die Studenten dabei ermutigen, auch an Veröffentlichungen des LBI teilzunehmen, als Nachweis der Werbung nicht ausreicht.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.2. Bewirtung anlässlich von Instituts- und Mitarbeitergespräche (37.080,50 S) und Kosten der Arbeitsgespräche (8.535,13 S)
Laut Vorbringen der Bw. handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Bewirtungen im Zusammenhang mit Arbeitsgesprächen (Assistenten, Mitarbeitern bei einem Verlag, Institutsgespräche mit diversen Fakultäten,...).
Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH vom 16.10.2002, 98/13/0206, 26.9.2000, 94/13/0171 und 2.8.2000, 94/13/0259). Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf den geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegengehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da hieraus nicht zwingend die berufliche Veranlassung der bei einer solchen Besprechung angefallenen Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche Notwendigkeit des Gesprächs begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch den Gesprächspartner. Mag es praktikabel sein und gängigen Konventionen entsprechen, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubinden. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu erfüllen. Zur Verwirklichung des gesetzlich im § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich, das Zutreffen dieser Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO reicht hingegen nicht (VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198; 26.9.2000, 94/13/0262; 29.11.2000, 95/13/0026). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist hierbei die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.
Diese Voraussetzungen werden jedoch durch die in der Beilage angeführten Hinweise auf die Person des Bewirteten und auf die Kurzbeschreibung des jeweiligen Projekts nicht erfüllt, kann doch hierin kein Nachweis dafür erblickt werden, dass die jeweilige Bewirtung durch eine Produkt- oder Leistungsinformation veranlasst war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa im Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0108 klargestellt hat, dass allein durch die Angabe von Projekten und Personen, mit denen Kontakte gepflegt worden sind, der Nachweis des Werbezweckes für die einzelnen Aufwendungen als nicht erbracht anzusehen ist.
Derartige Aufwendungen sind jedoch auch dann durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Bw. bedingte Aufwendungen der Lebensführung, wenn sie möglicherweise geeignet sind, die Tätigkeit der Bw. als Leiterin des LBI durch die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zu fördern. Im Fall der Bw., die überwiegend auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, dienen diese Aufwendungen nicht der Werbung.
Der unabhängige Finanzsenat folgt sohin der Auffassung des Finanzamtes, wonach es sich gemäß
§ 20 EStG 1988 um nicht abzugsfähige Kosten handelt, daher war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.3. Internationale wissenschaftliche Kontakte (22.479,99 S)
Diese Arbeitsessen wurden laut den Ausführungen der Bw. geführt, um wissenschaftliche Kontakte zu pflegen; es waren Gespräche zur Koordination und Kooperation wissenschaftlicher Zusammenarbeit.
Die in § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem einem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198).
Die Bw. hat in ihren erläuternden Bemerkungen ihrer Aufstellung dargestellt, um welche Gäste es sich handelt und in welchem Projekt (Vorlesung) der Gesprächspartner tätig war, konnte jedoch den Werbezweck dieser Bewirtung nicht nachweisen.
Da unter dem Begriff "Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist, hätte die Bw. darzutun gehabt, inwiefern sich anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf ihre berufliche Tätigkeit bezogenen Leistungsinformation geboten hat. Diese Gespräche dienten in erster Linie zur Kontaktpflege und können daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht als abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden.
Was die Bewirtung im Rahmen von - unentgeltlichen - Gastvorlesungen betrifft, wurde nach Ansicht des Berufungssenates ebenfalls der Werbezweck nicht nachgewiesen, zumal nach den Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung die Vorträge der Bw. im Ausland gleichfalls nicht honoriert wurden und insoweit Gegenseitigkeit vorliegt.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
3. Blumen und Geschenke an ausländische Gäste (20.217,75 S)
Die Aufwendungen für Blumen und kleine Gastgeschenke an die Vortragenden bzw. deren Begleitung dienten der Kontaktpflege und stellen ein "Minimum an höflicher Geste" dar, da die Vortragenden keine Honorare für ihre Vorlesungen erhalten.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zählen Geschenke und Blumen zu den Repräsentationsaufwendungen. Diese Repräsentationsaufwendungen sind allerdings zur Gänze nicht abzugsfähig. Denn den Motiven ("Erfordernis der internationalen Höflichkeit"), warum der Aufwand getragen wurde, kommt keine Bedeutung zu. Es ist auch unmaßgeblich, ob sich die Bw. diesem Aufwand hätte entziehen können und ob der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. Der Verwaltungsgerichtshof bringt in diesem Zusammenhang vor, dass Blumengeschenke keine Betriebsausgaben darstellen, wobei den Gründen, die einen Steuerpflichtigen veranlassen, solche Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt (VwGH vom 19.9.1990, 89/13/0174).
Diese Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig. Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4. Eintritte (Museen, Kulturveranstaltungen)
Als Werbungskosten wurden die Aufwendungen für drei Museumsbesuche geltend gemacht, Aufwendungen in Höhe von 1.450 S betreffen Kosten für Theaterkarten (Einladung für Gäste).
In diesem Zusammenhang brachte die Bw. in der Berufung vor, dass "es in hohem Ausmaß des Besuchs von aktuellen Kunstsammlungen bedürfe, um die Aufarbeitung der Probleme des Ausfuhrverbotsgesetzes Österreichs auch aus der Sicht des Kunsthistorikers her untermauern zu können".
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es bei Eintritten zu Kulturveranstaltungen unzweifelhaft, dass der Besuch der Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung gehört. Die entsprechenden Aufwendungen zählen daher in vollem Umfang zu den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen (VwGH vom 10.9.1998, 96/15/0198).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Dem liegt insofern der Gedanke der Steuergerechtigkeit zugrunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann - im Gegensatz zu jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH vom 23.1.2002, 2001/13/0238 betreffend Kosten einer Theatermanagerin für Theaterkarten).
In diesem Erkenntnis wird folgendes ausgeführt, "... Der Besuch von Theatervorstellungen stellt typischerweise einen Akt der Lebensführung dar und hat deshalb als privat veranlasst zu gelten. Im vorliegenden Fall tritt zwar ein beruflicher Veranlassungsaspekt der Besuche ... hinzu, weil sich der Besuch von Theatervorstellungen von Konkurrenzbetrieben für die berufliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen mitunter als unerlässlich erweist, aufgrund des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normierten Abzugsverbotes ist jedoch diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen ...".
Aus diesen Gründen sind diese Ausgaben nicht abzugsfähig. Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
5. Fahrt- und Reisespesen (30.457,69 S)
Bei diesen Reisen handelt es sich um Treffen in Zusammenhang mit verschiedenen Forschungsprojekten und um Vorbesprechungen der Vortragenden für die Tagungen. Die Einladungen für die Treffen bzw. Reisen erfolgen informell per E-Mail oder telefonisch. Vorgelegt wurde eine derartige E-Mail von der Bw. nicht.
Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 13.12.1988, 88/14/0002).
Den Ausführungen in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung wird entgegengehalten, dass die betriebliche Notwendigkeit der Reisen nicht in Frage steht. Der Umstand jedoch, dass die Reisen ins Ausland auch betrieblich veranlasst waren, reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Reisen ausschließlich beruflich veranlasst waren.
Außer der Aussage, dass es sich bei den Reisen um rein beruflich veranlasste Reisen handelte, konnte die Bw. dem Berufungssenat nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich veranlasst waren.
Die Bw. hat sich trotz mehrfacher Aufforderung keine Reiseaufzeichnungen, keine Einladungen, keine Gesprächsprotokolle oder sonstige Unterlagen, aus denen der Ablauf der Reisen und deren berufliche Veranlassung ersichtlich wären, vorgelegt. Das Vorbringen der Bw., wonach die diversen Forschungsprojekte, die Anlass der jeweiligen Reisen waren, ihren wissenschaftlichen Niederschlag in verschiedenen Schriftreihen des LBI gefunden haben, reicht als Nachweis für die (nahezu) ausschließlich beruflichen Veranlassung der Reisen nicht aus.
Bei Aufwendungen, die aus betrieblichen Anlass getätigt werden, aber nach der Lebenserfahrung in der Regel auch der privaten Lebensführung dienen, trägt der Abgabenpflichtige die Beweislast. Er hat darzutun und entsprechende Beweise vorzulegen, dass die private Lebensführung so gut wie nicht berührt wird. Überdies trifft die Bw. im vorliegenden Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsklärung, zumal es sich um Auslandsreisen handelt.
Da der Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht erbracht wurde, wurden die Aufwendungen für die Reisen nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben anerkannt.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
6. Fachliteratur, Zeitschriften
Die Bw. wurde in einem Vorhalt aufgefordert, die Titeln der Bücher zu nennen, da sie ansonsten nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Vorgelegt wurden folgende Rechnungen:
|
1. Berger 2.8.2001
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Bücher
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129 S
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2. Tabak Müller
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Zeitung
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25 S
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3. Berger 15.10.2001
|
Fachbuch
|
180 S
|
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4. Berger 9.8.2001
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Sachbuch
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145 S
|
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5. Frick 23.10.2001
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Bildbände
|
498 S
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6. Berger
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Fachbuch
|
97 S
|
|
7. Berger 15.10.2001
|
Fachbuch
|
290 S
|
|
8. Berger 9.8.2001
|
2Sloterdijk, Tau von den Bermudas
|
130 S
|
|
9. Lederleitner 15.5.2001
|
Zeitschriften
|
182 S
|
|
10. Lederleitner 15.5.2001
|
Zeitschriften
|
146 S
|
|
11. Frick 22.3.2001
|
2 Fachbücher
|
473 S
|
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12. Sammlung ESSL 3.6.2001
|
Parnass Sonderheft
|
200 S
|
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13. Kunstforum 16.2.2001
|
Schwitters
|
94 S
|
94,00 S
|
14. Buchhandlung Stadel 16.3.2001
|
Museumsführer
|
63,50 S
|
|
15. Kunsthistorisches Museum ???
|
????
|
490 S????
|
|
16. Kunsth. Museum 9.2.2001
|
Lexikon
|
182 S
|
|
17. Berger 23.10.2001
|
Bücher
|
210 S
|
|
18. Kupitsch
|
Total (2x185)
|
370 S
|
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19. Frick 23.10.2001
|
Fachbuch
|
498 S
|
|
20. Galerie Rupertinum 4.8.2001
|
Tschech. Kubismus Katalog
|
380 S
|
|
21. Kupitsch 28.2.2001
|
Total
|
35 S
|
|
22. Kunsth. Museum 12.4.2001
|
Musik in der ???
Postkarte
|
490 S
100 S
|
|
23. museum shop 13.10.2001
|
Leopold, Aufbruch/Moderne
|
449 S
|
|
24. Deuticke 4.10.2001
|
Manpassant, auf dem Wasser
2 Rosendorfer, Kirchenführer Rom
Lexe, sieben köstliche Reisen
|
162,90 S
261 S
322,20 S
|
162,90 S
322,20 S
|
25. Deuticke 30.11.2001
|
Rom lit. Reiseführer
Wasser ist leben
|
130,50 S
327,60 S
|
327,60 S
|
26. Deuticke 30.11.2000
|
Ludwig II
Luise von Toscana
|
108 S
110,70 S
|
|
27. Deuticke 18.1.2001
|
Harenberg, 2 Tageskalender Kunst
Bachmann, Briefe an Felician
|
446,40 S
249,30 S
|
|
28. Deuticke, 2.11.2000
|
2 Kirchenführer Rom
Karl Popper
Große Kirche
|
261 S
196,20 S
446,40 S
|
|
29. Deuticke 30.1.2001
|
Märchen vom Wasser
3 Kirchenführer Rom
|
72 S
391,50 S
|
72,00 S
|
Summe
|
|
9.343,20 S
|
978,70 S
Auf Befragen der Bw. in der mündlichen Verhandlung, um welche Bücher es sich handelt, die unter dem Begriff "Sach- bzw. Fachbuch" auf der Rechnung aufscheinen, konnte die Bw. keine Angaben zu den Titeln machen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH vom 27.3.2002, 2002/13/0035; 29.9.2004, 2000/13/0156).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (VwGH vom 24.11.1999, 99/13/0202).
Die Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handle. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehle, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Jene Rechnungen (Nr. 1,3,4,6,7,11,17,18,19,21), auf denen kein Titel des Buches aufscheint, können nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Die Vorlage von Kassabons mit der Bezeichnung "Sach- bzw. Fachbuch" ist zu wenig konkret und es kann damit der Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht überprüft werden.
Weiters befinden sich 2 Rechnungen (Nr. 26,28) betreffend das Jahr 2000 unter den geltend gemachten Werbungskosten. Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Da diese nicht das streitgegenständliche Kalenderjahr betreffen, und die Aufwendungen nach dem Zufluss/Abflussprinzip im Jahr des Aufwandes geltend gemacht werden müssen, können diese Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Die Bw. bringt vor, dass die Bücher teilweise als Geschenke (z.B. Kunstkataloge) bzw. für eine entsprechende Ausübung ihres Berufes angeschafft wurden.
Tatsache ist allerdings, dass Zeitungen und Zeitschriften (Nr. 2,9,10), Bildbände (Nr. 5), Kunstkataloge (Nr. 12,15,20,22), Kunstbücher (Nr. 23), Kirchenführer (Nr. 24,29) Sloterdijk (Nr. 8), Museumsführer (Nr. 14), Lexikon (Nr.16), Reiseführer (Nr. 25) oder Kunstkalender (Nr. 27) bzw. Ingeborg Bachmann Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse sind, auch für andere Bevölkerungskreise von Interesse sind und begründen folglich nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Es ist davon auszugehen, dass diese Publikationen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden.
Als Werbungskosten anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 978,70 S.
7. Seminarmaterialien, Büromaterial, Porti
Diese Aufwendungen setzen sich zusammen:
|
Rechnung 1
|
Sammlung Essl, Kunstkarten, Sonderheft
|
380 S
|
Rechnung 2
|
Kataloge, Postkarten
|
690 S
|
Rechnung 3
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Katalog
Postkarte
Bleistift
|
490 S
40 S
15 S
|
Rechnung 4
|
Eintrittskarten
Postkarten
|
100 S
unleserlich
|
Rechnung 5
|
Postkarten
|
36 S
|
Rechnung 6
|
Postkarten
|
60 S
|
Rechnung 7
|
Postkarten
|
100 S
|
Rechnung 8
|
Servietten
|
54 S
|
Rechnung 9
|
Billetts
|
97 S
|
Rechnung 10
|
Zeitung, Karten
|
110 S
|
Rechnung 11
|
Postkarten
|
23,60 S
|
Rechnung 12
|
Niedermayer, Batterie
|
49,80 S
|
Rechnung 13
|
Postkarten
|
20 S
|
Rechnung 14
|
Postkarten
|
24,65 S
|
Rechnung 15
|
Niedermayer, Batterie
|
49,80 S
|
Rechnung 16
|
Niedermayer
|
unleserlich
|
Rechnung 17
|
Rasper&Söhne, Verpackung
|
180 S
|
Rechnung 18
|
Cards
|
152 S
|
Rechnung 19
|
Filzstift
|
25 S
|
Rechnung 20
|
Niedermayer, Batterie
|
49,80 S
|
Rechnung 21
|
Niedermayer, Batterie
|
49,80 S
|
Rechnung 22
|
Niedermayer, Batterie
|
49,80 S
|
Rechnung 23
|
Briefpapier
|
128 S
|
Rechnung 24
|
Servietten
|
297 S
Nicht anerkannt werden die Aufwendungen für Kunstkarten, Postkarten, Kataloge, Eintrittskarten, Verpackung, Servietten und Billetts, weil es sich um nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung handelt.
Anerkannt als Werbungskosten werden die Aufwendungen für die Batterien (5 x 49,80 S) 249 S, den Bleistift, den Filzstift 25 S und das Briefpapier 128 S, ergibt in Summe 417 S.
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenBewirtungsspesenBlumenGeschenkeEintritteFahrt- und ReisespesenFachliteraturZeitschriftenSeminarmaterialienBüromaterialPortiTelefonkostenpauschaler AufwandersatzRepräsentationsaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1853-W/04
- Stammnummer
- 20411
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF