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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1853-W/04

Steuerpflicht eines pauschalen Aufwandersatzes sowie vom Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 umfasste Aufwendungen einer Institutsvorständin.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1853-W/04vom 19.01.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Mag. Andrea Müller-Dobler, Dr. Robert Zsifkovits und Mag. Harald Österreicher im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufung der Bw., vertreten durch Merkur Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1130 Wien, St. Veitgasse 50, vom 8. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Astrid Krünes, betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 20. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte im Kalenderjahr 2001 einerseits als Universitätsprofessorin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der UnW. und andererseits als Leiterin des LBE Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Bw. bezog vom LBE Einnahmen in Höhe von 7.000 S monatlich. Diesen Einnahmen von insgesamt 84.000 S stehen Ausgaben in Höhe von 132.974,29 S gegenüber. Die Bw. erklärte folglich einen Verlust in Höhe von - 48.974,29 S. Laut Einkommensteuerbescheid vom 2. Februar 2004 wurden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abweichend von der eingereichten Erklärung in Höhe von 74.358 S festgesetzt. | Betriebsausgaben | Erklärung | Bescheid vom 2.2.2004 | Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen | 41.163,00 S | 0,00 S | Bewirtung anlässlich von Instituts- und Mitarbeitergespräche | 37.080,50 S | 0,00 S | Internationale wissenschaftliche Kontakte | 22.479,99 S | 0,00 S | Ausgaben für Blumen und Geschenke an ausländische Gäste | 20.217,75 S | 0,00 S | Druckkosten | 5.000,00 S | 5.000,00 S | Fachliteratur und Zeitschriften | 1.376,00 S | 1.376,00 S | anteilige Betriebsausgaben | 5.657,05 S | 3.265,49 S | Summe | 132.974,29 S | 9.642,49 S | Gewinn/Verlust | - 48.974,29 S | 74.358,00 S Als weiterer Punkt wurden "anteilige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben" geltend gemacht, die prozentuell nach den Einnahmen aufteilt wurden, die laut Bescheid vom 2. Februar 2004 nur teilweise (und zwar in Höhe von 42.282 S) anerkannt wurden. | Aufwendungen | Erklärung | Finanzamt | Fachliteratur und Zeitschriften | 9.343,10 S | 9.343,10 S | Kosten der Arbeitsgespräche | 8.535,13 S | 0,00 S | Eintritte (Museen, div. Kulturveranstaltungen) | 1.775,00 S | 0,00 S | Seminarmaterialien, Büromaterial, Porti | 3.180,95 S | 3.180,95 S | Beiträge zu Berufsverbänden, Mitgliedsbeiträgen und Spenden | 849,90 S | 849,90 S | Fahrt- und Reisespesen | 30.457,69 S | 7.410,46 S | Park- und Mautgebühren | 2.737,00 S | 2.737,00 S | Bahnfahrten, Flugzeug, Taxi | 319,00 S | 319,00 S | KFZ-Aufwand (20%) | 5.091,62 S | 5.091,62 S | Telefongebühren (50%) | 5.336,88 S | 5.336,88 S | Mobiltelefon | 11.279,56 S | 11.279,56 S | Summe | 78.905,82 S | 45.547,77 S Die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit stehen zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Relation von 7,17% zu 92,83%. Dementsprechend wurden diese Aufwendungen von der Bw. anteilig bei den jeweiligen Einkünften geltend gemacht: | Betriebsausgaben (7,17% von 78.905,82 S) | 5.657,05 S | Werbungskosten (92,83% von 78.905,82 S) | 73.248,77 S Diese anteiligen Aufwendungen wurden vom Finanzamt wie folgt anerkannt: | Betriebsausgaben (7,17% von 45.547,77 S) | 3.265,77 S | Werbungskosten (92,83% von 45.547,77 S) | 42.281,99 S Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Bw. in einem Ergänzungsersuchen mitgeteilt, dass die Behörde die Ausgaben "internationale wissenschaftliche Kontakte" (22.479,99 S) und "Ausgaben für Blumen und Geschenke an ausländische Gäste" (20.217,75 S) nicht als Betriebsausgaben anerkennen werde, da es sich um nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handle. Den Aufwendungen "Kosten für Arbeitsgespräche (ohne Angabe der bewirteten Personen)" fehle der Nachweis der Werbung und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung und seien diese daher nicht abzugsfähig (8.535,13 S). Die Eintritte und diverse Kulturveranstaltungen seien aufgrund des Aufteilungsverbotes gemäß § 20 EStG 1988 ebenfalls nicht abzugsfähig. Die Bw. wurde in diesem Schreiben weiters ersucht, die anlässlich der Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen (41.163,00 S) angefallenen Rechnungen der Behörde vorzulegen und den Nachweis zu erbringen, dass dieser Aufwand der Werbung diene und betrieblich veranlasst sei. Ebenso solle die Bw. den Nachweis erbringen, dass die Reisen nach Venedig, Florenz, Catania und Rom betrieblich veranlasst waren und das Programm vorlegen. In Beantwortung des Ergänzungsauftrages führte die Bw. wie folgt aus: Sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin des LBE im Jahr 2001 einen Auslagenersatz in Höhe von 7.000 S monatlich erhalten, der ausschließlich für jene Ausgaben des Institutes zu verwenden sei, die im Rahmen der Verpflichtung als Institutsleiterin und Repräsentantin des Instituts zwangsläufig anfallen. Im Wesentlichen habe sie diese Gelder für Instituts- und Mitarbeitergespräche, Bewirtungen im Rahmen der internationalen wissenschaftlichen Kontakte, für Blumen und Gastgeschenke an ausländische Gäste sowie für Aufwendungen anlässlich von Veranstaltungen verausgabt. Im Rahmen der Vielfältigkeit der Aufgaben als Institutsleiterin aber auch bedingt durch Kürzungen im Wissenschaftsbereich werde mit dem Aufwandsersatz nicht immer das Auslangen zur Deckung der Ausgaben gefunden. Die Bw. sei daher gezwungen, um die ihr übertragenen Agenden ordnungsgemäß zu erfüllen, aus eigenem beizutragen. Um den Umfang ihrer Verpflichtungen und das Ausmaß der zu pflegenden Kontakte zu dokumentieren, legte die Bw. in der Anlage eine Liste der Mitglieder der GrE aus allen Mitgliedsstaaten der EU und EWR bei. Daraus ergebe sich wohl zweifelsfrei, dass alleine die Betreuung dieser Kollegen bzw. die Zusammenarbeit mit diesen Mitarbeitern im Rahmen von laufenden Meetings und wissenschaftlichen Rencontres nicht nur zeitaufwendig sondern auch mit entsprechenden Ausgaben verbunden sein müsse. Weiters soll durch die Aufstellung der Schriftenreihe und Vortragsreihe des LBE die Vielseitigkeit des multidisziplinären Institutes, d.h. der JME sowie des LBE gezeigt werden. Auch die über den Rechtsbereich hinausgehenden Kunstprojekte, welche ebenfalls die Pflege zahlreicher wissenschaftlicher Kontakte notwendig machen, können daraus entnommen werden. Details zu den Besprechungen und Gesprächspartnern etc. seien den einzelweise angeführten Auflistungen zu entnehmen. Zu den Ergänzungspunkten im Besonderen führte die Bw. begründend aus: 1. Bewirtungen im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Kontakte in Höhe von 22.429,99 S: Eine Liste über die einzelnen Ausgaben sowie deren Verwendung liege in der Anlage bei. Gesprächszweck und Gesprächspartner seien zur Darstellung der Notwendigkeit dieser Ausgaben jeweils zum entsprechenden Beleg bzw. geltend gemachten Betrag festgehalten. Kopien dieser Belege können selbstverständlich jederzeit vorgelegt werden. Grundsätzlich sei festzuhalten: Die Ausgaben für Bewirtungen, welche unter "Bewirtung im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Kontakte" zusammengefasst sind, betreffen Bewirtungen im Zusammenhang mit Gesprächen zu Kooperationen und Koordination wissenschaftlicher Zusammenarbeit (vgl. Listing GrE) sowie im Zusammenhang mit Gastvorlesungen. Hier sei anzumerken, dass die Vortragenden bei Gastvorlesungen nicht honoriert werden, so dass es die Usancen der internationalen Höflichkeit erfordern, zumindest für eine entsprechende gastliche Aufnahme des Vortragenden zu sorgen. Gleiches gelte auch für die Kooperationsgespräche. 2. Ausgaben für Blumen und Gastgeschenke an ausländische Gäste in Höhe von 20.217,75 S: Bei diesen Ausgaben handle es sich um Blumen und Geschenke an ausländische Gäste im Rahmen der zahlreichen Kooperationen mit ganz Europa und dem EWR. Die Vortragenden halten, wie oben ausgeführt, ohne Remuneration ihre Vorlesungen bzw. leisten ihre Beiträge für die Symposien, und könnten für diese mangels entsprechender universitärer Budgetmittel auch nicht angemessen vergolten werden. Kleine Gastgeschenke des Institutes bzw. Blumen für den/die Vortragende(n) bzw. deren Begleitung sind daher das Minimum an höflicher Geste, welche den Empfängern zugewendet werden müsse. Eine Auflistung über die Höhe der einzelnen Ausgaben wird in der Anlage beigelegt. 3. Ausgaben für Bewirtung anlässlich von Instituts- und Mitarbeitergesprächen in Höhe von 37.080,50 S: Eine Liste über die Höhe der einzelnen Ausgaben bzw. die Angabe der Verwendung werde in der Anlage überreicht. Gesprächszweck und Gesprächspartner seien wiederum vermerkt. Im Wesentlichen handle es sich dabei um Arbeitsgespräche mit Mitarbeitern des LBI, die außerhalb der Institutsräumlichkeiten abgehalten werden. Zu begründen sei dies mit der Platznot im Institut (kein eigener Besprechungsraum, die einzige Besprechungsmöglichkeit befinde sich in einem Raum, der auch als Bibliothek und Arbeitsraum genutzt werde) welche vertrauliche bzw. ungestörte Gespräche verunmögliche, da ein ständiges Kommen und Gehen von Mitarbeitern, Studenten etc. herrsche. Auch Vorbereitungsgespräche für Publikationen und Projekte könnten aus den o.a. Gründen großteils nur extern abgehalten werden. Die Ausgaben, welche in Zusammenhang mit den Mitarbeitergesprächen getätigt werden, entsprechen der "üblichen" Versorgung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz mit Erfrischungen und seien am ehesten mit Ausgaben für "freiwilligen Sozialaufwand" zu vergleichen. 4. Kosten für Arbeitsgespräche (ohne Angabe der bewirteten Personen) in Höhe von 8.535,13 S: Diese Kosten seien auf Grund von im Rahmen des wissenschaftlichen Austauschprogrammes aller EU und EWR-Mitgliedstaaten laufend mit Fachkollegen (siehe Anhang zu Arbeitsgesprächen) abgehaltenen Kooperationsgespräche zur Vorbereitung der jährlichen Vorlesungen, Vorträgen und Symposien angefallen. Die Gespräche fanden wie bereits oben ausgeführt außerhalb der Institutsräumlichkeiten statt. 5. Eintritte in Museen und div. Kulturveranstaltungen in Höhe von 1.775,00 S: Eine Liste der einzelnen Ausgaben wird von der Bw. in der Anlage beigelegt. Im Rahmen des Forschungsprojektes "XXX" (rechtliche Behandlung von Kulturgütern, Behandlung von Ausfuhr von Kulturgütern), für das die Bw. seit 20 Jahren federführend in Europa tätig sei, bedarf es in hohem Ausmaß des Besuchs von aktuellen Kunstsammlungen, um die Aufarbeitung der Probleme des Ausfuhrverbotsgesetzes Österreichs auch aus der Sicht des Kunsthistorikers her untermauern zu können. Eine Liste der aktuellen Publikationen wird als Anlage beigelegt. 6. Bewirtungen im Rahmen von Veranstaltungen in Höhe von 41.163,00 S: Es werden Kopien der Ausgabenbelege sowie die Dokumentation der Ausgaben in der Anlage beigelegt. Diese Ausgaben seien im Rahmen von Bewirtungen bei/anlässlich von Seminaren aufzuwenden gewesen. 7. Reisespesen Venedig, Florenz, Catania und Rom: Die Dokumentation der beruflichen Veranlassung dieser Reisen wird in der Anlage dargestellt. Internationale Wissenschaftliche Kontakte | Datum | Bruttobetrag | | 07.06.2001 | 509,00 | Pr.Jay. und Dr.Geg. , Institutsgäste der U.H. , im Rahmen des Projektes XXX | 13.05.2001 | 334,00 | Pr.Sie. , als einer der großen Experten des internationalen Kulturgüterschutzes, im Rahmen einer Gastvorlesung internationaler Kulturgüterschutz | 11.06.2001 | 2.024,00 | Der Kooperationspartner, Paris V, Universität rne des Cartes, Kooperationsgespräch mit Pr.M.L.T. | 18.06.2001 | 1.681,00 | Im Rahmen der Ringvorlesung nach Einladung und Institutsgespräch mit Dr.Bas. (Wissenschaftsministerium) Dr.Kra. und Dr.Smo. als Experten des Kulturgüterschutzes und Teilnehmern der Ringvorlesung. | 09.05.2001 | 580,00 | Im Rahmen des Projektes XXX sei Fr. Dr.Hel. vom ZZ ein ständiger Kooperationspartner, Arbeitsgespräche mit ihr bilden die Basis für die kunsttheoretische Aufarbeitung der Rechtsfragen. | 28.03.2001 | 644,00 | Pr.R.F. , Experte des internationalen Privatrechtes und Versicherungsrechtes war Gastvortragender in der Vorlesung Grundsatzrechtsprechung des EuGH - Kooperationsgespräche mit der Uni Innsbruck | 26.05.2001 | 1.420,00 | Da zur Lehre des Gemeinschaftsrechtes auch die Probleme der Rechtsfragen des EWR gehören, sei Pr.Thu. , XY, ständiger Kooperationspartner für die Rechtsfragen, die sich aus der Diskrepanz zwischen EU und EWR ergeben. | 15.12.2001 | 725,72 | Pr.Ram. , ständiger Kooperationspartner der Uni Paris V, komme jedes Wintersemester nach Wien, dessen Vorlesungen insbesondere für die österreichischen Frankophonen-Studenten sehr wichtig seien (Erasmus). | 02.06.2001 | 637,00 | Pr.Thu. , als Gastvortragender im Seminar für XYZ | 14.05.2001 | 704,00 | Pr.Sie. , Uni Zürich, Vortrag über die zivilrechtlichen Probleme des Künstlertestamentes | 05.07.2001 | 156,00 | Im Hansen, Kooperationsgespräch mit dem Bundeskanzleramt, Sek.M. und Sek.Doh. (Verwaltungsakademie), zum Projekt XYZ | 09.06.2001 | 445,00 | Kooperationsgespräch mit Pr.Jay. , U.H. , anlässlich der Präsentation des Bandes "Wiener Vorträge zum Thema Kunst und Recht" | 21.05.2001 | 972,00 | Pr.R.F. , anlässlich seines Vortrages Europäisches Versicherungsrecht, mit Seminarteilnehmern Österreichs und Liechtensteins | 20.05.2001 | 2.027,00 | M.L.T. und Pr.Sch. und Pr.Schw. , Pr.Hok. , anlässlich einer Gastvorlesung | 12.06.2001 | 1.009,00 | Kooperationsgespräch mit dem Universitätspartner Paris V anlässlich der Gastvorlesung zum Europäischen Privatrecht von Dek.M.L.T. | 07.04.2001 | 519,00 | Institutskooperation mit Pr.Thu. , UnO , in seiner Eigenschaft als Mitglied der wissenschaftlichen Vereinigung ( GrE ) | 28.03.2001 | 1.298,00 | Kooperationsgespräch betr. das Europäische Kollisionsrecht zur Vorbereitung der X-Tagung betreffend das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen | 10.12.2001 | 533,82 | Pr.Ram. , Uni Paris V, als Gastprofessor im Rahmen der Vorlesung über Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere Dienstleistungsfreiheit, aus französischer Sicht. | 14.12.2000 | 2.156,00 | Fakultätseinladung mit Pr.Sch. , Pr.Ram. , Pr.Schw. , Pr.Hok. , im Zusammenhang der Kooperation mit Paris V | 01.06.2001 | 2.061,00 | Dek.Kar. , anlässlich seiner Vorlesung zum Europäischen Umweltrecht, als Gastvortragender, der im Rahmen der jährlichen Griechischen Fakultätswoche stattfinde | 12.12.2001 | 336,45 | Pr.Ram. , Pr.Hok. , zum Abschluss des Gastvortrages | 14.05.2001 | 969,00 | Uni Paris V, Pr.Tar. , im Rahmen eines Gastvortrages, gemeinsam mit Pr.Sch. | 28.12.2001 | 689,00 | Pr.Lec. , X- Universität Y, Kooperationsgespräch im Anschluss an die Vorlesung zum Effektivitätsprinzip des Gemeinschaftsrechtes | | 22.429,99 | Instituts- und Mitarbeitergespräche | Datum | Bruttobetrag | | 19.07.2001 | 577,00 | Die jährliche Abwicklung der Arbeitsgespräche und Kooperationsinitierungen mit Dr.Dir.Kat. , Dek.d.r.Fak. | 12.10.2001 | 672,00 | Kooperationsgespräch mit Dek.Kar. , im Zusammenhang mit der jährlichen Wissenschaftlichen Kooperation zwischen UnA und UnW. | 28.06.2001 | 909,00 | Arbeitsgespräch mit HR.Bes. über die wissensch. Weiterführung der Kunst- und Rechtsseminare | 15.02.2001 | 936,00 | Institutsgespräch mit Dr.Kra. , in seiner Eigenschaft als Experte der Rechtsfrage historischer Gärten im Zusammenhalt mit dem Forschungsprojekt österr. Denkmalschutzgesetz 2000 | 20.04.2001 | 466,00 | Arbeitsgespräch mit Fr.Mag.Kor. , Verlag XY, i.Z. mit der Weiterführung der europäischen Schriftenreihe | 21.05.2001 | 756,00 | Arbeitsgespräch mit M.d.I.f.ER.Dr.Len. anlässlich der Gastvorlesung Pr.R.F. , UnI | 07.12.2001 | 630,00 | Arbeitsgespräch mit Verlag XY, Direktor der Buchhaltung und Dr.Deu. | 17.10.2001 | 185,00 | Arbeitsgespräch mit Mag.Sie , Assistentin der LK und Mitarbeitern des BI | 24.07.2001 | 622,00 | Arbeitsgespräch mit Fr.Hob. , betreffend die Institutsprojekte des BI | 23.04.2001 | 580,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. i.Z. der Erstellung des Studienbuches Einführung in das Europäische Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz und Prinzipien | 04.04.2001 | 695,00 | Arbeitsgespräch mit leitendem Staatsanwalt Dr.I.Tar. , BM für Justiz, anlässlich seines Gastvortrages im Rahmen der Vorlesung Grundsatzjudikatur und Prinzipien des Europäischen Gemeinschaftsrechtes im Sommersemester an der Wiener Fakultät | 10.07.2001 | 649,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. i.Z. mit dem Studienbuch A. | 15.10.2001 | 683,00 | Arbeitsgespräch mit Assistentin Mag.Sie zur Vorlesungsvorbereitung Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechtes | 11.11.2001 | 653,00 | Arbeitsgespräch mit Fr.I.Sei. i.Z. mit der Erarbeitung des Covers für die Publikation Wasserrecht | 15.01.2001 | 655,00 | Arbeitsgespräch mit Mag.Kle. | 02.05.2001 | 371,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. in seiner Eigenschaft als Assistent zur Vorbereitung der Seminar | 26.02.2001 | 667,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. - Vorbereitung der Seminare des Sommersemesters | 14.03.2001 | 500,00 | Arbeitsessen mit Mi.d.I.f.ER | 23.02.2001 | 544,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. zur Vorbereitung der Ringvorlesung Kulturgüterschutz | 11.07.2001 | 537,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. zur Vorbereitung der Vorlesung Rechtsschutz | 03.10.2001 | 429,32 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. zur Vorbereitung der Ringvorlesung YYY | 08.05.2001 | 303,20 | Institutsgespräch mit Fr.Hob. i.Z. mit den Institutsprojekten | 05.07.2001 | 330,00 | abschließendes Arbeitsgespräch nach dem Seminar für A. | 31.03.2001 | 416,00 | Arbeitsgespräch mit den Dissertanten des Institutes und Assistenten Dr.Kra. , Dr.Len. , Dr.Smo. | 10.08.2001 | 777,00 | Institutseinladung der Mitarbeiter zur Projektgestaltung für das kommende Semester | 09.08.2001 | 161,00 | Institutsgespräch mit Dr.Kra. | 02.08.2001 | 780,00 | Assistenten-Einladung zu Institutsprojekten | 27.11.2001 | 420,00 | Vorlesungs- und Seminarteilnehmer und Assistenten des XYZ zum Seminarabschluss | 12.04.2001 | 4.908,88 | Diese Einladung betrifft die jährliche Zusammenkunft der inländischen Kooperationspartner (BM für Justiz, Österr. Notariat, Fakultät, Verwaltungsakademie, Patientenanwaltschaft) + Mitarbeiter der jeweiligen Projekte | 12.02.2001 | 700,00 | Institutsmitglieder - Arbeitsgespräche | 21.09.2001 | 221,00 | Mag.Sie , Arbeitsgespräch zur Vorbereitung des Lehrbuches XY | 01.10.2001 | 570,64 | Arbeitsgespräch mit Dr.Ko. , Mag.Kor. | 13.12.2001 | 2.101,20 | Kooperationseinladung Pr.Rom. , Pr.Sch. , anlässlich einer Gastvorlesung von Pr.Rom. , im Rahmen der Vorlesung Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechtes | 30.05.2001 | 585,00 | anlässlich der Ringvorlesung Kulturgüterschutz, Abschluss- und Arbeitsgespräch mit R.Plo. und MR.Hel. im BM für Wissenschaft und Forschung | 27.07.2001 | 380,00 | Kooperationsgespräch mit Verlag XY i.Z. mit der Institutsschriftenreihe | 20.01.2001 | 394,00 | Arbeitsgespräch mit R.Dr.Kör. zur Praxis des Forschungsprojektes internationales Privatrecht | 29.01.2001 | 611,00 | Verlagsgespräch Dk.Ste. , Verlag XY | 18.12.2001 | 766,00 | Kooperationsgespräch mit MR.Par. , BM für Wirtschaft, in seiner Eigenschaft als Ch.d.M.SK , i.Z. mit der Vorlesung Kulturgüterschutz | 30.01.2001 | 683,00 | Mitarbeiter des Verlages XY, Kooperationsgespräch anlässlich einer wissenschaftlichen Tagung | 14.09.2001 | 1.689,00 | Assistenten-Institutsgespräch zur Vorbereitung des Lehrbuches A. , insbesondere mit Dr.Kra. | 11.05.2001 | 550,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. i.Z. mit dem Projekt internat. Urheberrecht und A. | 03.10.2001 | 186,84 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. i.Z. mit seiner Dissertation Denkmalschutz und historische Gärten | 25.04.2001 | 302,00 | Arbeitsgespräch mit Dr.Kra. i.Z. mit seiner Dissertation Denkmalschutz und historische Gärten | 12.09.2001 | 70,00 | Assistenten, insbesonder Mag.Sie | 17.10.2001 | 387,00 | Assistenten, insbesonder Mag.Sie | 08.10.2001 | 457,10 | Assistenten, insbesonder Mag.Sie | 15.10.2001 | 683,00 | Assistenten, insbesonder Mag.Sie | 19.07.2001 | 400,00 | Arbeitsgespräch mit DDr.He. i.Z. mit ihrer Vorlesung Geschichte des ZZZ und Ausfuhrverbotsgesetz im Rahmen der Ringvorlesung nationaler Kulturgüterschutz | 18.10.2001 | 154,00 | Assistenten, insbesonder Mag.Sie | 22.10.2001 | 136,00 | Assistenten, insbesonder Mag.Sie | 24.10.2001 | 636,32 | Assistenten, insbesonder Mag.Sie | 20.06.2001 | 610,00 | Institutsgespräch mit Fr.Hob. zur Ausrichtung der Institutsprojekte | 08.05.2001 | 230,00 | Institutsgespräch mit Fr.Hob. zur Ausrichtung der Institutsprojekte | 24.12.2001 | 256,00 | Institutsgespräch mit Fr.Hob. zur Ausrichtung der Institutsprojekte | 22.05.2001 | 645,00 | Institutsgespräch mit As.Len. zum Projekt Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften | 26.04.2001 | 574,00 | Assistenten, insbesonder Mag.Kr. | 29.01.2001 | 767,00 | Arbeitsgespräch mit Mag.Kle. i.Z. mit dem Europarechtlichen Lehrbuch Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechtes | | 37.080,50 | Bewirtung im Rahmen der Veranstaltungen | Datum | Bruttobetrag | | 02.03.2001 | 6.527,00 | Seminarabschluss des S.EG ; Seminar- und Vorlesungsteilnehmer | 23.01.2000 | 3.933,00 | Seminarabschluss des S.EG (Grundsatzjudikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften); Seminar- und Vorlesungsteilnehmer | 23.05.2001 | 1.621,00 | Seminarabschluss A. mit den Studenten des Seminares und ausländischen Gastvortragenden | 11.05.2001 | 5.527,00 | Seminarabschluss A. mit den Studenten des Seminares und ausländischen Gastvortragenden ( Pr.Kar. , Dekan der UnA ) | 27.11.2001 | 13.192,00 | Seminar für IP und IZ ; Seminar- und Vorlesungsteilnehmer | 04.02.2001 | 1.752,00 | Einladung des Kooperationspartners aus YY, Pr.Thu. , Universität XY, als Kooperationspartner der wissenschaftlichen Vereinigung " GrE " | 19.01.2001 | 3.701,00 | Die Seminare werden oft außerhalb der Universität abgehalten, wie z.B. im Gasthaus Rath in Weiding, weil es sich um Blockveranstaltungen handle, in welchen die wissenschaftlichen Ergebnisse der europarechtlichen Dissertanten diskutiert werden würden | 21.05.2001 | 3.000,00 | Ringvorlesung mit Pr.Hok. und den Studenten | | 41.163,00 | Eintritte (Museen, diverse Kulturveranstaltungen) | Datum | Bruttobetrag | | 13.10.2001 | 125,00 | Leopold Museum, Museumsquartier | 07.09.2001 | 120,00 | Kunstforum Wien | 03.06.2001 | 80,00 | Kunst der Gegenwart - Sammlung Essl | 02.02.2001 | 1.450,00 | Theater in der Josefstadt - Einladung für Gäste | | 1.775,00 | Reisen 2001 | Venedig | 28.4. - 30.4.2001 | In jedem EU-Staat gibt es mehrere Ansprechpartner für die laufenden Projekte, in XY ist dies Frau Pr.For. , mit der das Projekt europäisches Kollisionsrecht diskutiert wurde, das in einem jährlichen Symposion auch dokumentiert wurde. | Florenz | 13.6. - 16.6.2001 | Diese Reise betrifft das Projekt "Rechtsfragen der historischen Gärten als Denkmale" mit dem Experten Pr.Jay. , U.H. , sowie Frau Pr.Bru. ; die Ergebnisse dazu sind in einer eigenen Veröffentlichung dokumentiert worden. | Catania | 25.8. - 1.9.2001 | In YY ist ein Kongresszentrum (La Perla Ionica) in dem das XYZ oft außerhalb des Institutes seine wissenschaftlichen Tagungen abhält - insbesondere mit Generalsekretär Dr.Rod. . | Rom | 28.11. -2.12.2001 | Als korrespondierendes Mitglied des Institutes für die Vereinheitlichung des Privatrechtes wurden die laufenden Kooperationsprojekte mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Institutes besprochen. Laut Bescheid vom 2. Februar 2004 veranlagte das Finanzamt nicht erklärungsgemäß mit folgender Begründung: Die Bewirtung im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Kontakte, von Veranstaltungen, Instituts- und Mitarbeitergesprächen und Kosten für Arbeitsgespräche (ohne Angaben der bewirteten Personen) werden nicht anerkannt, da Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen darstellen. Nur wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zur Hälfte abgesetzt werden (§ 20 EStG 1994). Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, Kontakte aufzunehmen und zu pflegen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwands, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können sowie das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Interesses. In der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Jänner 2004 wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen zur Pflege der Kontakte und aus Höflichkeit erfolgten. Es handelt sich daher eindeutig um Repräsentationsaufwendungen, die nicht der Werbung dienen. Ebenso fehlt den Bewirtungskosten anlässlich von Gesprächen mit Institutsangehörigen und Mitarbeitern jeglicher Werbecharakter. Die Motive "Erfordernis der internationalen Höflichkeit" und das Fehlen von Besprechungsräumen ist unmaßgeblich. Blumen und Gastgeschenke an ausländische Gäste sind keine Betriebsausgaben, wobei den Gründen, die einen Steuerpflichtigen veranlassen, solche Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt. Nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung sind die Aufwendungen als höfliche Geste zugewendet worden. Es handelt sich daher um nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988. Eintritte in Museen und diverse Kunstveranstaltungen werden nicht anerkannt, da diese Aufwendungen zur privaten Lebensführung gehören und somit nicht abzugsfähig sind (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Die Reisespesen Venedig, Florenz, Catania und Rom werden nicht berücksichtigt. Kosten von Auslandsreisen sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch die Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Zur Anerkennung der nahezu ausschließlichen beruflichen (betrieblichen) Veranlassung müssen u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen: Das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung als Freizeit verwendet wird. Die Bw. hat anhand des Reiseprogramms nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten Zwecken gedient haben. Es wurde kein Programm vorgelegt, aus der die Tagesstunden der beruflichen und privaten Verwendung ersichtlich sind. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. am 5. März 2004, eingelangt am 9. März 2004 das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus: 1. Qualifizierung der Spesenersätze als Einnahmen, ohne dass die zugehörigen Ausgaben anerkannt werden: Die Bw. erhält im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin des LBE einen Auslagenersatz in Höhe von 7.000,00 S monatlich. Diese Spesenersätze dienen für jene angeführten Zwecke der Betreuung der internationalen Arbeit des Institutes wie in der ausführlichen Erklärung dargestellt, und diese Gelder sind insbesondere für Bewirtungen im Rahmen von Veranstaltungen, für Bewirtungen im Rahmen von Instituts- und Mitarbeitergesprächen und für die Schaffung internationaler wissenschaftlicher Kontakte zu verwenden. Wenn nunmehr - wie es die Finanzbehörde in ihrer Bescheidbegründung dargestellt hat, zwar diese Ersätze für die Bw. als Einnahme, nicht aber die nach Willen des den Spesenersatz Leistenden zu verausgabenden Beträge als Ausgaben erkannt wurden - führe dies zu einer ungerechtfertigten Besteuerung von Auslagenersätzen, für welche seitens der Bw. ein Nachweis der verauslagten Beträge geführt wurde. Wenn überhaupt wäre seitens der Finanzbehörde lediglich nur über jene Beträge und ihre Geltendmachung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzusprechen, welche im Auslagenersatz nicht gedeckt sind. Das gewählte Vorgehen, den Auslagenersatz als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln und sämtliche damit zu deckenden Ausgaben nicht zum Abzug zuzulassen sei nicht sachgerecht. 2. Einstufung der Kosten für Bewirtungen im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Kontakte, anlässlich von Instituts und Mitarbeitergesprächen sowie für Arbeitsgespräche und der Ausgaben für Blumen und Gastgeschenke als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen: Seitens der Behörde wurden die Kosten für Bewirtungen im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Kontakte, anlässlich von Instituts und Mitarbeitergesprächen, für Arbeitsgespräche und die Ausgaben für Blumen und Gastgeschenke als "nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" eingestuft. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben nicht abgezogen werden. Insbesondere nicht abzugsfähig sind solche Ausgaben, die "geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern, auch wenn sie durch den Beruf des Pflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen anfallen" (EStR Abschn 14, Rz 4808). Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (EStR Abschn 14, Rz 4809). Ziel der Bestimmungen des § 20 EStG 1988 und somit auch dessen Abs. 1 Z 3 sei es, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig zu trennen. Aufwendungen und Ausgaben werde die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters oder im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung nach näherer Anordnung vom Gesetz versagt. § 20 EStG 1988 stelle aber keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen und Ausgaben zu versagen. Für die Bw. stelle die Verausgabung der angeführten Beträge, die teilweise durch den unter Tz 1 angeführten Spesenersatz gedeckt sind, eine Dienstpflicht dar, welcher sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin des LBE nachzukommen habe. Es handle sich bei diesen Ausgaben dem Charakter nach um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit am § 20 EStG scheitern könnte. Es handle sich bei diesen Ausgaben keinesfalls um Repräsentationsaufwendungen und auch nicht um eine Geschäftsfreundebewirtung iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, sondern es liegen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG bzw. je nach Einstufung des Spesenersatzes als Umsatz, auch Betriebsausgaben im Sinne des § 4 EStG 1988 vor. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Bw. - vergleichbar einem Diplomaten nicht "sich selbst" repräsentiere, sondern stets als Vertreterin des LBI, als Inhaberin des LfE auftrete und so nicht eigenes gesellschaftliches Ansehen fördere, sondern das von ihr vertretene Institut repräsentiere. Sie fördere auch nicht ihren wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Erfolg, sondern jenen des Instituts im Gesamten, in dem sie internationales Auftreten und internationale Kontakte - in Erledigung ihrer Dienstpflichten - erst möglich mache, pflege und aufrecht erhalte. Ein LfE an der UnW wäre ohne internationalen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse, ohne internationale Zusammenarbeit weder vorstellbar noch sinnhaft. 3. Ähnlichkeit der Tätigkeit der Bw. mit einem/r DiplomatIn/PolitikerIn - Anwendung des Gleichbehandlungsgebots nach § 114 BAO: Insbesondere unter dem Aspekt der Ähnlichkeit eines Teils der Tätigkeit der Bw. mit einem/r DiplomatIn bzw. einem/r PolitikerIn ist festzustellen, dass eine Qualifikation der oberwähnten Ausgaben als Repräsentationsaufwendungen nicht auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 114 BAO darstelle. Demnach habe die Abgabenbehörde darauf zu achten, dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Dabei sei Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln! Dementsprechend sei in Anwendung des "Politikererlasses AÖF 1997/124" verbunden mit dem Gleichheitsgebot Vergleichbares gleichzusetzen, und es seien daher auch die oben beschriebenen Ausgaben der Bw. zum Abzug zuzulassen. Jedenfalls könne in diesem Zusammenhang nicht mit zweierlei Maß gemessen werden, sondern es müsse der Erlass betreffend Werbungskosten für politische Funktionäre, AÖF 1997/124 ebenso wie die Rechtsprechung zu Bewirtungskosten von Diplomaten (VwGH 2000/14/0202) auch in die Würdigung des hier vorliegenden, in der Ergänzungsbeantwortung ausführlich dargestellten Sachverhalts einfließen. Hinsichtlich der Vorlage eines exakten Tagesablaufplanes für die als Werbungskosten geltend gemachten Reisen der Bw. werde um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Berufung ersucht. Abschließend stellte die Bw. einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 284 BAO bzw. eine Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO. In einem Ersuchen um Auskunft des Finanzamtes wurde die Universität Wien gebeten, die Tätigkeit und die Dienstpflichten der Bw. zu beschreiben. Hinsichtlich der Aufwendungen wurde um Antwort gebeten, welche Auslagen im Rahmen der Tätigkeit von der Bw. geleistet werden müssen, ob ein ausreichender Ersatz geboten werde, welche Pflichten vom Grundgehalt abgedeckt sind und wofür der Auslagenersatz in Höhe von 7.000 S monatlich zustünde. Zur gegenständlichen Anfrage teilte die UnW - AU - folgendes mit: Die Bw. gehöre der Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß §§ 170ff BDG 1979 an. In dieser Eigenschaft obliegen ihr gemäß § 172 BDG 1972 folgende Aufgaben: 1. Das wissenschaftliche Fach in Forschung und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben der Organisationseinheit, der sie zugeordnet ist, zu beteiligen. 2. Lehrveranstaltungen insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten. 3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu betreuen; 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. Sich aus diesen Dienstpflichten ergebende Ausgaben sollten im erheblichen Ausmaß durch Inanspruchnahme der Ressourcen der Universität abgedeckt sein, weitere Aufgaben, wie etwa Ankauf von Fachliteratur für den persönlichen wissenschaftlichen Bedarf können natürlich auftreten. Der Bw. stehe aber eine (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige) Aufwandsentschädigung von 4 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind derzeit brutto 77,80 € zu (§ 49 b GehG). Vom Grundgehalt werden die Dienstpflichten der Ziffern 1 und 4 sowie teilweise die Pflichten der Ziffer 3 abgedeckt; weiters sind Lehrveranstaltungen von weniger als 3 Semesterstunden abgedeckt. Werden 8 Semesterstunden an Lehrveranstaltungen abgehalten, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von derzeit brutto 4.206,40 € pro Semester; für jede auf 8 fehlende Semesterstunde verringert sich dieser Betrag um ein Achtel, bei weniger als 3 Semesterstunden steht keine Kollegiengeldabgeltung zu; für eine eventuelle 9. und 10. Semesterstunde gebühren je 10 % des genannten Betrages. Mehr als 10 Semesterstunden werden nicht abgegolten (§ 51 GehG). Für 30 Einzelprüfungen pro Semester gebührt keine gesonderte Abgeltung, für weitere 100 Prüfungen gebühren 8 € pro Prüfung als Leistungsprämie, für allfällige weitere Prüfungen kann nach Maßgabe fakultätsspezifischer Vorgaben eine weitere Leistungsprämie gewährt werden. Für die Betreuung einer Diplomarbeit steht ein Betrag von 100 €, für die Erstbegutachtung einer Dissertation von 170 €, für die Zweitbegutachtung von 70 € zu. Durch eine Dienstzulage (Forschungszulage) von 17,45 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind derzeit 339,20 € werden neben allen mengenmäßigen auch alle zeitlichen Mehrleistungen ("Überstunden") abgegolten (§ 49 a GehG). Die Abrechnung dienstlicher Auslandsreisen erfolgt nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c, sublit. aa RGV ist die Bw. dabei in die Gebührenstufe 3 einzureihen. Insbesondere kommt auch die Bestimmung des § 48b RGV zur Anwendung (Reisekostenzuschüsse im Zusammenhang mit Freistellungen für Forschungs- und/oder Lehrzwecke). Sofern kein Taggeld bei der Berechnung einbezogen wird, bleiben solche Reisekostenzuschüsse gemäß § 26 EStG 1988 als nicht pauschalierter Aufwandersatz steuerfrei. In einem ergänzenden Schreiben führte die Bw. zu den Reisen folgendes zusätzlich aus: Es sei von der Bw. in keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet worden, dass es sich bei den in Frage stehenden Reisen um die Teilnahme an Kongressen, Konferenzen oder ähnlichen, für welche ein konkretes Programm des Veranstalters vorliegt, handle. Die von der Bw. unternommenen Reisen waren viel mehr Reisen welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstand des Institutes für A. unternahm und auf welchen sie insbesondere mit den in der beiliegenden Aufstellung genannten Fachkollegen Gespräche geführt bzw. Projekte diskutiert habe. Ein formelles Programm eines Kongressveranstalters könne daher seitens der Bw. nicht vorgelegt werden, möglich sei eine Tagesaufzeichnung, welche von der Bw. selbst verfasst werde, in welchem sie den Ablauf der Reise aus ihrer Sicht bzw. unter Anmerkung der geführten Gespräche erfasst habe. Weiters fügte die Bw. hinzu, dass im Schreiben vom 19. Juli 2004, dem steuerlichen Vertreter am 21. Juli zugestellt, angekündigt worden sei, dass die kalendierte Frist bis zur Beantwortung des Schreibens, das sei der 10. August 2004, sohin 13 Arbeitstage nach Zustellung des Schreibens als "Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles angemessen" betrachtet wurde, so dass "eine Verlängerung zur Nachreichung der Unterlagen sowie zum Parteiengehör nicht vorgesehen sei." Die Bw. habe diese Anmerkung mit Befremden zur Kenntnis genommen und weise den Einschüchterungsversuch mit aller Entschiedenheit zurück. Es wird festgehalten, dass die Bw. derzeit bedingt durch die Urlaubszeit einerseits auf Ebene der zuständigen Sachbearbeiter, andererseits aber auch im Bereich der Bw. eine umgehende Erledigung im Rahmen der vorgesehenen Termine nicht möglich sein werde. Mit Schreiben vom 25. August 2004 legte die Bw. folgende Ausführungen betreffend die im Jahr 2002 (gemeint wird das Jahr 2001 sein!) unternommenen Reisen vor: 1. Reise Rom, 28.11. - 2.12.2001 In ihrer Eigenschaft als "expert consultatif" des Institutes für die Vereinheitlichung des Privatrechts, Rom, ist die Bw. einige Male pro Jahr in Rom, um im Rahmen des XYZ als Kooperationspartner des LBE gemeinsame Forschungsprojekte des LBE wissenschaftlich zu erläutern. Dieser Aufenthalt war unumgänglich im Zusammenhang mit dem Projekt "Europäisches Handelsregister", ein wissenschaftliches Großprojekt des LBE, das auf vier Jahre konzipiert war und nur in Kooperation mit den international renommierten Experten Pr.Bo. und Pr.Kr. durchgeführt werden konnte. Der wissenschaftliche Niederschlag dieser Kooperationsgespräche mit den Mitgliedern des Instituts in Rom ist in der Schriftenreihe des LBE Band 4, 7 und 11 nachzulesen. Diese Reise und der Aufenthalt im XYZ hatten rein beruflichen Charakter und dienten ausschließlich dem Forschungsprojekt "Ein einheitliches Handelsregister für Europa" des LBE. Die wissenschaftlichen Diskussionen wurden teilweise in den Räumlichkeiten des Instituts Via Panisperna 7 bzw. bei gemeinsamen Abendessen geführt. 2. Aufenthalt Venedig, 28.4. - 30.4.2001 Dieser Kurzaufenthalt in Venedig diente dem Kooperationsgespräch mit Pr.Fo., Universität Venedig im Zusammenhang für das laufende wissenschaftliche Projekt des LBE zur Vereinheitlichung des europäischen Kollisionsrechts (Europäisches Internationales Privatrecht und Europäisches Internationales Prozessrecht). Frau Pr.Fo. ist Mitglied der "gre.int." und vertrete Italien so wie die Bw. Österreich vertrete. Auf der wissenschaftlichen Basis des europarechtlichen Lehrbuches (Manz 2000) der Bw. seien laufend mit Mitgliedern anderer EU-Staaten Diskussionstermine zur Vorbereitung der Vereinheitlichungsarbeiten in der Kommission in Brüssel wahrgenommen worden. Es gebe bei diesen bilateralen Kooperationsgesprächen naturgemäß kein Programm, sondern wissenschaftliche rencontres an der Uni, an der Privatadresse bzw. bei gemeinsamen Abendessen. 3. Aufenthalt Catania 25.8. - 1.9.2001 La Perla Ionica ist ein berühmtes Kongresshotel unweit ???, das insbesondere auch vom das Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechtes, Rom für wissenschaftliche Veranstaltungen genutzt werde. Bei diesem Aufenthalt vom 25.8.-1.9.2001 ging es um die Weichenstellung für die Rechtsfragen des internationalen Kulturgüterschutzes, für die die Bw. seit 1984 zunächst als Autorin der wissenschaftlichen Aufbereitung der Rechtsfragen für Rückführung von Kulturgut, in der Folge als Mitarbeiterin für die Erstellung des Konventionstextes, dann in der Delegation des österreichischen Bundesministeriums für Justiz bei der Finalisierung des Konventionstextes verantwortlich war und nunmehr in ihrer Eigenschaft als expert consultatif die wissenschaftliche Weiterführung und Novellierung bzw. Ratifizierung des Konventionstextes diskutiere und aufbereite. Insbesondere Pr.Ro. und Dr.Sch. sind die Kooperationspartner für das Wissenschaftsprojekt, das im Rahmen des LBE bereits 1996 seinen ersten Niederschlag gefunden habe (Band 1 der Schriftenreihe des LBE). Der Ablauf dieser wissenschaftlichen rencontres sei informell, aber durch die Infrastruktur des Kongresshotels professionell gestaltet. 4. Aufenthalt Florenz 13.6. - 16.6.2001 Der Aufenthalt vom 13.6.-16.6.2001 betrifft das wissenschaftliche rencontre insbesondere mit Pr.Ja. (Uni Heidelberg) und seinen Schülern (Dissertanten zum Thema Kulturgüterschutz: Nahtstellen zwischen Kunst und Recht). Diese Treffen finden jährlich statt und dienen der Bearbeitung der Rechtsfragen des internationalen Kulturgüterschutzes. Bei obigem Aufenthalt in Florenz handelte es sich um das Thema "Rechtsfragen der historischen Gärten", weshalb auch Florenz als Tagungsort ausgewählt wurde. Auch bei diesem Arbeitsbereich handle es sich um ein Forschungsprojekt des LBE (siehe Band 11 der Schriftenreihe des LBE zum Thema Rechtsfragen historischer Gärten) bei dem Pr.Ja. seit vielen Jahren ein ständiger Kooperationspartner und Mitarbeiter ist. Die wissenschaftlichen Gespräche fanden themenbedingt in den historischen Gärten selbst bzw. bei gemeinsamen Abendessen statt. Zusammenfassend hält die Bw. nochmals fest, dass alle angeführten Reisen ausschließlich den wirtschaftlichen Projekten des LBE dienten und für die Weiterführung der Forschungstätigkeit des LBI unerlässlich gewesen seien. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2004 wurde vom Finanzamt der Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt: 1. Spesenersatz Die Bw. hat im Jahr 2001 einen einkommensteuerpflichtigen, pauschalen "Spesenersatz" bezogen. Dabei handelte es sich um Einnahmen, die sie im Zuge Ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehe, so wie diese auch in der Beilage zur Einkommensteuer enthalten sind. Diese Einnahmen sind nach Abzug der steuerlich anzuerkennenden Ausgaben der Einkommensteuer zu unterziehen. Für die Qualifikation als Einnahmen spiele die Benennung keine Rolle. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 26 EStG und der darin geregelten Möglichkeit der steuerfreien Behandlung eines echten Aufwandsersatzes ist auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beschränkt, wie sich schon aus der Titelüberschrift des § 26 ergebe. Selbständig Erwerbstätige haben ihre Auslagen als Betriebsausgaben geltend zu machen: VwGH v 24.2.1992, Zl 81/13/0159, § 26 Z 3 EStG 1972 E1. Systemkonform habe die Bw. ihre Einnahmen als Betriebseinnahmen geltend zu machen. Die im Berufungsfall mit dem Aufwandersatz abgedeckten Spesen werden keiner Einzelabrechnung unterzogen, der Ersatz ist eine Betriebseinnahme und kein Durchlaufposten. Es gibt auch keine Rückzahlung für den Fall, dass weniger verbraucht wird. Nach Ausführungen in der Berufung dient das Geld der Pflege internationaler Kontakte, es werden davon u.a. Bewirtungen finanziert. Die Abgabenbehörde hat im angefochtenen Erstbescheid die Ausgaben mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Ausgaben unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen und dies ausführlich begründet. In der Berufung wurde eingewendet, dass eben für jene Repräsentationsausgaben der Kostenersatz geleistet werde und dieser auch der Einkommensteuer zu unterziehen sei. Aus diesem Grund ist nicht gerechtfertigt, dass die Ausgaben nicht abzugsfähig wären. Da es sich jedoch aus Sicht der Abgabenbehörde bei den 7.000 S monatlich um keinen echten Kostenersatz im Sinn eines durchlaufenden Postens handelt, weil er der Steuer zu unterziehen und auch planmäßig pauschaliert zustehe und nicht anhand von Einzelabrechnungen ermittelt wird, handelt es sich um Betriebseinnahmen, die von der Bw. daher auch in die Einnahmen-Ausgabenrechnung aufgenommen wurden und nicht um einen echten Kostenersatz. Auch in der Begründung des Erstbescheides wurde ein beruflicher Zusammenhang mit den Ausgaben nicht bestritten. Es liegt jedoch gegenüber anderen Fällen der vom Abzugsverbot des § 20 EStG betroffenen Ausgaben kein Sonderfall vor. Die Ausgaben sind - wie bereits im Erstbescheid ausführlich begründet - nicht abzugsfähig. An der Beurteilungsgrundlage, welche Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 20 EStG erfasst sind, ändert sich nichts durch die Tatsache, dass die Bw. eine pauschale, von der Einkommensteuer umfasste, und als Kostenersatz titulierte Einnahme bezieht. 2. Bewirtung im Rahmen internationaler und wissenschaftlicher Kontakte, sowie Ausgaben für Blumen u.ä. (Pkt. 2 der Berufung) Auf die ausführliche Begründung des Erstbescheides wird verwiesen, da dort ausführlich dargelegt wurde, warum diese Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 20 EStG erfasst sind. Ergänzend sei hinzugefügt: Auch wenn Aufwendungen im Rahmen der Bewirtung von Berufs- und Fachkollegen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit jeder Repräsentationscharakter fehlt, sind sie vom Abzugsverbot des § 20 EStG erfasst. Ein weitaus überwiegend beruflich veranlasster Werbeaufwand - wie bei der Bewirtung von Kunden - liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Vielmehr handle es sich bei Ausgaben für Essen mit Berufs-, Fachkollegen oder Mitarbeitern um die Pflege internationaler und/oder beruflicher Kontakte und Netzwerke bzw. um fachspezifischen Erfahrungsaustausch und um die Besprechung sonstiger fachspezifischer Themen in der Funktion als Institutsvorstand. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass die Arbeitsessen ausschließlich im beruflichen Interesse stattfinden, sind sie daher vom Abzugsverbot des § 20 EStG erfasst. Seitens der Bw. wurde weiters vorgebracht, dass es sich bei den Ausgaben um eine Dienstpflicht handle. Dies ist für die steuerliche Beurteilung nicht relevant. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist weder aufgrund der Ausbildung, der Auswahl noch der beruflichen Anforderungen die Tätigkeit eines Institutsvorstandes mit der einer Diplomatin oder der eines Politikers vergleichbar. Hier hat die Abgabenbehörde auch auf die Verkehrsauffassung Bedacht genommen. Selbstverständlich sind Überschneidungen nicht auszuschließen, doch rechtfertigen diese nicht eine Gleichstellung. Diese Feststellung ergebe sich aus den unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen bei Stellenausschreibungen sowie aus dem BDG. 3. Reisen Bezüglich der dem IE zuordenbaren Reisen, die Gegenstand der Berufung waren, nämlich Rom, Florenz, Catania und Venedig wird der Berufung stattgegeben. Diesbezüglich dürfe eine Begründung entfallen. Laut Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2004 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 51.311 S festgesetzt und Werbungskosten wurden in Höhe von 42.282 S anerkannt.

Normen und Schlagworte

WerbungskostenBewirtungsspesenBlumenGeschenkeEintritteFahrt- und ReisespesenFachliteraturZeitschriftenSeminarmaterialienBüromaterialPortiTelefonkostenpauschaler AufwandersatzRepräsentationsaufwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1853-W/04
Stammnummer
20411
Gültig
19.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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