Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1853-W/04
Steuerpflicht eines pauschalen Aufwandersatzes sowie vom Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 umfasste Aufwendungen einer Institutsvorständin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1853-W/04vom 19.01.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
8. Telefonkosten (50%), Mobiltelefon
Unbestrittenermaßen wurden über die beruflichen Telefonate keine Aufzeichnungen geführt. Die Bw. verfügt über einen Festnetzanschluss an der U., einen Festnetzanschluss im LBI, einen Festnetzanschluss in der privaten Wohnung und ein privates Handy.
Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und der Dauer der beruflichen Gespräche war der unabhängige Finanzsenat gehalten, den beruflich veranlassten Anteil an den gesamten Telefonkosten der privaten Anschlüsse der Bw. zu schätzen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Bw. ein Telefon an der U. (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) und ein Telefon am LBI (sonstige Einkünfte) zur Verfügung standen, hat der unabhängige Finanzsenat in Anlehnung an den Prozentsatz, den die Bw. beim Festnetz als Privatanteil ausgeschieden hat, einen Privatanteil von 50% des Mobiltelefons (= 5.639,78 S) ausgeschieden .
9. Verletzung des § 114 BAO
Gemäß
§ 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Vorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Der Einwand der Bw. ihre Tätigkeit sei mit der einer Tätigkeit eines Diplomaten bzw. Politikers zu vergleichen, ist hinzuzufügen, dass es sich bei diesen Berufsgruppen um ein jeweils anderes Berufsbild handelt. Die Bw. gehört der Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten an, deren Hauptaufgabe in der Forschung und Lehre, weiters in der Betreuung der Studenten besteht.
Laut Auskunft der U. sollten die sich aus den Dienstpflichten ergebenden Aufwendungen "in erheblichem Ausmaß" abgedeckt sein.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor, da die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Gesetz und nicht an einer erfolgten - allenfalls unrichtigen - Beurteilung in anderen Fällen zu messen ist (VwGH vom 10.5.1994, 93/14/0104).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 18.12.1996, 94/15/0151) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen eines Steuerpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Steuerpflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH vom 18.12.1996, 94/15/0151).
Da die Bw. vom Finanzamt zu keinem bestimmten Verhalten aufgefordert worden ist und keine diesbezügliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt erteilt wurde, steht der Grundsatz von Treu und Glauben der rechtliche Beurteilung nicht entgegen.
Ergänzend sei bemerkt, dass der Politikererlass bzw. die EStR, auf die die Bw. in ihrer Berufung verwiesen hat, keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen, und folglich nicht anzuwenden sind.
Darstellung der beantragten bzw. vom unabhängigen Finanzsenat anerkannten Betriebsausgaben bei den sonstigen Einkünften und beantragten/anteiligen Betriebsausgaben/Werbungskosten bzw. vom unabhängigen Finanzsenat anerkannten Betriebsausgaben/Werbungskosten:
1. Betriebsausgaben:
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Ausgaben
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Erklärung
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Finanzamt
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UFS
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Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen
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41.163,00 S
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0,00 S
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0,00 S
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Bewirtung anlässlich von Instituts- und Mitarbeitergespräche
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37.080,50 S
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0,00 S
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0,00 S
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Internationale wissenschaftliche Kontakte
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22.479,99 S
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0,00 S
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0,00 S
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Ausgaben für Blumen und Geschenke an ausländische Gäste
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20.217,75 S
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0,00 S
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0,00 S
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Druckkosten
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5.000,00 S
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5.000,00 S
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5.000,00 S
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Fachliteratur und Zeitschriften
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1.376,00 S
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1.376,00 S
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0,00 S
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anteilige Betriebsausgaben
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5.657,05 S
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3.265,49 S
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1.127,85 S
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Summe
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132.974,29 S
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9.642,49 S
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6.127,85 S
2. anteilige Betriebsausgaben/Werbungskosten:
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Werbungskosten
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Erklärung
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Finanzamt
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UFS
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Fachliteratur, Zeitschriften
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9.343,10 S
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9.343,10 S
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978,70 S
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Kosten der Arbeitsgespräche
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8.535,13 S
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0,00 S
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0,00 S
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Eintritte (Museen, div. Kulturveranstaltungen)
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1.775,00 S
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0,00 S
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0,00 S
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Seminarmaterialien, Büromaterial, Porti
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3.180,95 S
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3.180,95 S
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417,00 S
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Beiträge zu Berufsverbänden, Mitgliedsbeiträgen und Spenden
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849,90 S
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849,90 S
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849,90 S
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Fahrt- und Reisespesen
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30.457,69 S
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7.410,46 S
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0,00 S
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Park- und Mautgebühren
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2.737,00 S
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2.737,00 S
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2.737,00 S
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Bahnfahrten, Flugzeug, Taxi
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319,00 S
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319,00 S
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319,00 S
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Kfz-Aufwand (20%)
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5.091,62 S
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5.091,62 S
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5.091,62 S
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Telefongebühren (50%)
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5.336,88 S
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5.336,88 S
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5.336,88 S
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Mobiltelefon
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11.279,56 S
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11.279,56 S
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5.639,78 S
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Summe
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78.905,82 S
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45.547,77 S
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15.730,10 S
Als anteilige Werbungskosten/Betriebsausgaben werden 15.730,10 S anerkannt.
Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten anteilig bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (= 92,83 %) in Höhe von 14.602,25 S zu berücksichtigen.
Diese Aufwendungen werden als Werbungskosten anteilig bei den sonstigen Einkünften (= 7,17 %) in Höhe von 1.127,85 S berücksichtigt.
Die sonstigen Einkünfte werden mit 77.872,15 S (= 84.000 S minus 6.127,85 S) festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: je 1 Berechnungsblatt ATS und €
Wien, am 19. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenBewirtungsspesenBlumenGeschenkeEintritteFahrt- und ReisespesenFachliteraturZeitschriftenSeminarmaterialienBüromaterialPortiTelefonkostenpauschaler AufwandersatzRepräsentationsaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1853-W/04
- Stammnummer
- 20411
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF