Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2145-W/07
Werbungskosten einer Politikerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2145-W/07vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
In ihrem Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte die Berufungswerberin
(Bw.) Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 15.691 im Zusammenhang mit
ihrer politischen Funktion als Stadträtin und Landtagsabgeordnete geltend.
Konkret handelte es sich dabei um Aufwendungen für Büromaterial,
Fachliteratur, Wahlwerbung, Informationsbeschaffung, Porti, Reparatur, Telefon,
Spenden sowie um Reisespesen, Seminarbeiträge, Bewirtungskosten,
Kilometergelder und Diäten sowie Aufwendungen für die politische
Tätigkeit.
Mit Vorhalt vom 19. Oktober 2006 ersuchte das
Finanzamt, analog der Veranlagung für das Jahr 2004 (Aufteilung der
Aufwendungen Stadtrat - Landtagsabgeordnete), die in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 beantragten Aufwendungen
für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten sowie der
sonstigen Werbungskosten und Gewerkschaftsbeiträge mittels Aufstellung,
Fahrtenbuch etc. sowie geeigneter Beträge nachzuweisen. Ergänzend
teilte das Finanzamt mit, dass Klubbeiträge an politische Parteien unter
der Kennzahl 724 zu erfassen seien, da die Kennzahl 717 lediglich
Beiträge an Gewerkschaften, Berufsverbände und Interessensvertretungen
beinhalte.
Mit Eingabe vom 9. November 2006
übermittelte die Bw. die Originalbelege zu den geltend gemachten
Werbungskosten und teilte darüber hinaus mit, dass betreffend die
Aufteilung der Aufwendungen als Stadträtin und als Landtagsabgeordnete in
Anbetracht des beantragten Pauschales für Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung (Politikerpauschale) die Aufwendungen der
Gemeindevertretung in diesem Bereich überhaupt nicht erfasst worden
seien.
Des Weiteren ersuchte die Bw. um Berücksichtigung der
Kosten ihres Arbeitszimmers in der Höhe von € 816,06, welche im
letzten Jahr nicht beantragt worden seien.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit € 85,19
fest. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die für das
Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten sowie die Fraktions- und
Klubbeiträge nicht anerkannt werden konnten und analog zur
Vorjahresveranlagung die Aufwendungen zu 15% als mit der Tätigkeit als
Gemeindepolitikerin von X und zu 85% als mit der Tätigkeit beim Landtag in
Zusammenhang stehend angesetzt wurden. Darüber hinaus übermittelte das
Finanzamt der Bw. eine gesonderte Bescheidbegründung in welcher detailliert
ausgeführt wurde, welche seitens der Bw. geltend gemachten Aufwendungen im
Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 nicht
berücksichtigt wurden.
Dabei handelte es sich insbesondere um:
1) die
auf dem Konto "07500 - Büromaterial" (KZ 719) geltend gemachten
Aufwendungen für Büromaterial im Zusammenhang mit der Reise nach
Pittsburgh.
2) die
auf dem Konto "07635 - Seminarbeiträge" (KZ 722) geltend gemachten
Aufwendungen für die Seminare "Politik als Unternehmen" sowie "Coaching
für Mentaltraining", da sie keine Fortbildungskosten im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellten.
3) die
auf dem Konto "07335 - Reisespesen" (KZ 721) geltend gemachten Kosten
für eine Malariaimpfung, da diese weder als Reisespesen noch als
Krankheitskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu werten seien.
4) auf
dem Konto "07340 - Aufwand für politische Tätigkeit" (KZ 724)
geltend gemachte Aufwendungen für ein Geschenk für die USA, Blumen
für eine Ehrung sowie für ÖVP Frauen Hernstein, da diese
Aufwendungen Repräsentationsaufwendungen darstellten.
5) ebenfalls
auf dem Konto "07340 - Aufwand für politische Tätigkeit" (KZ 724)
geltend gemachte Aufwendungen für den Kneippbund, für Globart (in der
Höhe von € 16), einen nicht näher definierten Jahresbeitrag
sowie den Mitgliedsbeitrag für den niederösterreichischen
Presseverein, da Mitgliedsbeiträge nicht als Werbungskosten
abzugsfähig seien.
6) alle
auf dem Konto "07150 - Werbung" (KZ 724) geltend gemachte Aufwendungen
(ausgenommen jene für Portraitserien für die
Gemeinderatswahl 2005, eine Veranstaltung mit Maria Rauch-Kallat sowie
für Gemeinderatswahl-Aussendungen), zumal diese
Repräsentationsaufwendungen darstellten.
7) alle
auf dem Konto "07190 - Bewirtungskosten ohne Eigenanteil" (KZ 724) geltend
gemachten Aufwendungen (ausgenommen die Presse(kontakt)gespräche), zumal
die Bewirtungen nicht im Rahmen einer Wahlveranstaltung stattgefunden
habe.
8) alle
auf dem Konto " 07800 - Informationsbeschaffung" (KZ 724) geltend gemachten
Aufwendungen (ausgenommen das Pressegespräch), da auch hier die Bewirtungen
nicht im Rahmen einer Wahlveranstaltung stattgefunden haben.
9) die
Kilometergelder (KZ 724) für Fahrten nach Y sowie Diäten, welche
erst ab einer Entfernung von mindestens 25 km vom Mittelpunkt der
Tätigkeit anerkannt werden konnten, da als Mittelpunkt der Tätigkeit
sowohl der Ort X als auch der Dienstort Y gelte.
10) die
Kosten für die Auslandsreise nach Pittsburgh, da diese infolge des
Aufteilungsverbotes den Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen
sind.
In ihrer gegen
diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet sich die Bw. gegen die
Nichtanerkennung der Werbungskosten zu den Punkten KZ 719, KZ 722 und
KZ 724.
Zu KZ 719
wird ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung pauschalierend und
verallgemeinernd die Behauptung aufgestellt werde, die erworbenen
Büromaterialien seien im Zusammenhang mit einer berufsbedingten Reise nach
Pittsburgh privat veranlasst gewesen. Grundsätzlich sei jeder
Bürogegenstand zur privaten Nutzung zugänglich und könne daher
private Bedürfnisse auch typischerweise befriedigen. Die pauschalierende
Begründung und der Hinweis auf § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, ohne auf den
konkreten Sachverhalt einzugehen, unzureichend.
Zu KZ 722
wird ausgeführt, dass es im Zeitalter der externen Berater des Coachings
und der Seminare sonderbar erscheine, die von der Bw. besuchten Seminare als
deren Privatvergnügen zu betrachten. Die Aufwendungen für Unternehmer
und MitarbeiterInnen für derartige Seminare würden in allen Betrieben
als Betriebsausgabe anerkannt. Auch eine Politikerin sei eine Unternehmerin und
habe alles zu tun, um ihre Tätigkeit zum Wohle ihrer Wähler zu
optimieren, wozu diese Seminare dienten. Auch in diesem Punkt sei die
Bescheidbegründung sehr pauschal und nicht nachvollziehbar.
Zu KZ 724
wird ausgeführt, dass die Bescheidbegründung zur Nichtanerkennung von
Aufwendungen für politische Tätigkeit, Wahlwerbung, Bewirtungskosten
und Informationsbeschaffung wiederum § 20
Abs. 1 lit. 2 a EStG 1988 zitiere. Übersehen
würden die Ausführungen zu § 16 EStG in den
Lohnsteuerrichtlinien RZ 383 c. Danach sei bei Politikern eine
überwiegende berufliche Veranlassung für die vorangeführten
Aufwendungen dann gegeben, wenn
-) die
Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung
erfolgt sei oder
- ) es sich um
sonstige, beruflich veranlasste Einladungen und Auswirkungen außerhalb des
Haushaltes der Politikerin handle (Essen in Restaurants oder Gasthäusern,
Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen,
Faschingsveranstaltungen etc.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar
sei.
Der Bw. liege
das Wohl der Bevölkerung sehr am Herzen. Es sei wichtig, dass es politische
Repräsentanten gäbe; daraus leite sich ab, dass die PolitikerInnen, um
deren Tätigkeit zum Wohle der Wähler fortgesetzt entfalten zu
können, praktisch permanent in der Wahlwerbung stünden - nicht nur in
den so genannten Wahlkampfzeiten. Daraus ergebe sich der Werbecharakter, der von
der Finanzverwaltung nicht anerkannten Aufwendungen.
Zu den
Kilometergeldern und Diäten werde näher auf RZ 383 d der
Lohnsteuerrichtlinien eingegangen:
Der Sitz der
gesetzgebenden Körperschaft gelte auf Grund der Rechtsprechung der
Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit. Wenn der tatsächliche Sachverhalt nicht ausdrücklich
dagegen spreche, sei davon auszugehen, dass die Fahrt zum Sitz der
gesetzgebenden Körperschaft nicht unmittelbar von der Wohnung sondern erst
nach Aufsuchen der örtlichen Arbeitsstätte angetreten werde. Aus der
Darstellung Km-Geld/Diäten ergebe sich, dass die Bw. im Jahre 2005
insgesamt 62 Mal von X nach Y, dem Sitz der gesetzgebenden
Körperschaft gefahren sei, d.h. durchschnittlich 1,20 Mal pro Woche - zu
Sitzungen des Klubs und des Landtages. Es sei auch nicht so, dass ihr in Y ein
Arbeitsraum oder eine vergleichbare Infrastruktur ständig zur
Verfügung stehe.
Ihre
Tätigkeit als Landtagsabgeordnete für den Wahlkreis X organisiere die
Bw. vom eigenen Arbeitszimmer im ehelichen Wohnhaus in X mit eigenen
Arbeitsmitteln und nach Sitzungsplan sowie eigenem Ermessen. Sämtliche
für die Tätigkeit erforderlichen Akten und Unterlagen befänden
sich im Arbeitszimmer in X. Dort würden auch Vorsprachen mit
WählerInnen des Wahlkreises X stattfinden.
Die Kosten des
Arbeitszimmers seien bisher steuerlich nicht geltend gemacht worden. Deshalb
würde nun beantragt, die anteiligen Kosten des Arbeitsraumes von
€ 742,43 laut Beilage bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Aus
dem Verhältnis 62 Tage in Y (Sitzungen des Landtages und des Klubs)
und 298 Tage in X ergebe sich wohl der tatsächliche Mittelpunkt der
Tätigkeit der Bw. - nämlich der des Wohnhauses in X. Die verrechneten
Kilometergelder seien daher anzuerkennen.
Zu den
Auslandsreisen werde bemerkt, dass nach RZ 383 f der
Lohnsteuerrichtlinien eine Bescheinigung des jeweiligen Klubs über den
nahezu ausschließlichen politischen Charakter - Herstellung von
politischen Kontakten - zur Anerkennung der Werbungskosten ausreicht. Diese
Bescheinigung sei nicht zwingend vorgeschrieben. Zumindest aus dem Programm der
Reise nach Pittsburgh ergebe sich deren ausschließlich politischer
Charakter. Die Klubbescheinigung werde dennoch nachgereicht. Auch hier sei die
Begründung des angefochtenen Bescheides pauschal und undifferenziert. Die
allgemein gehaltenen Ausführungen zu § 20 EStG 1988
könnten nicht überzeugen.
Mit Eingabe vom
3. April 2007 übermittelte die Bw. die in der Berufung angesprochene
Klubbescheinigung bzw. Bestätigung über die Teilnahme an der
Studienreise des VP-Landtagklubs nach Amerika an der Universität Pittsburgh
im Zeitraum vom 3.-10. Juli 2005.
Weiters wurde
mit Eingabe vom 25. Juni 2007 das Detailprogramm der Studienreise nach
Pittsburgh sowie des Seminars "Mentaltraining" (Ausbildung zum Intuitions- und
Bewusstseinstrainer) übermittelt und ergänzend zur Berufung
vorgebracht, dass bei den Bewirtungskosten bereits 50% in Abzug gebracht worden
seien.
Mit Eingabe vom
18. Juli 2007 beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.
Mit Vorhalt vom
26. September 2007 informierte der Unabhängige Finanzsenat die
Bw. darüber, dass er im Rahmen der Entscheidung über die Berufung
beabsichtige, vom Bescheid des Finanzamtes vom 27. Februar 2007
betreffend Einkommensteuer 2005 in den Punkten "Büromaterial",
"Fachliteratur", "Seminarbeiträge", "Spenden", "Aufwand für politische
Tätigkeit" sowie "Kilometergelder und Diäten" abzuweichen, was zu
einer möglichen Schlechterstellung führen könne. Die Bw. wurde
des Weiteren ersucht, die Originalbelege betreffend die Aufwendungen für
politische Tätigkeit vorzulegen und es wurde ihr freigestellt, sich zu den
angesprochenen Punkten innerhalb einer Frist von vier Wochen zu
äußern.
Mit Eingabe vom
23. Oktober 2007 nahm die Bw. zum Vorhalt insofern Stellung, als sie
betreffend "freiwillige Spenden" auf die Ausführungen in Doralt, Kommentar
zum EStG zu § 16 EStG, Tz 220, verwies, wonach auch
beruflich veranlasste Zahlungen im Wahlkreis des Mandatars abzugsfähig
seien. Das BMF zähle dazu z.B. Spenden an Musikkapellen, wobei es sich
hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Von einer generellen
Nichtberücksichtigung könne jedoch keine Rede sein.
Betreffend
"Aufwand für politische Tätigkeit" zitierte die Bw. ebenfalls den
Kommentar Doralt zu § 16 EStG, Tz 220, wonach das BMF z.B.
Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches (samt
Aufwendungen für Karten) zulasse. Die Originalbelege seien bereits in der
ersten Instanz von der Referentin geprüft und als Grundlage für die
Anerkennung im Erstbescheid akzeptiert worden.
Betreffend
"Kilometergeld und Diäten" verwies die Bw. auf Rz. 383d der
Lohnsteuerrichtlinien und brachte vor, dass sie den Mittelpunkt ihrer
Tätigkeit nicht in Y sondern in X habe. Dort habe sie einen fixen
Arbeitsraum, in dem sie die Wählerinnen und Wähler
regelmäßig empfange. Dazu führe Doralt, Kommentar zum EStG zu
§ 16 EStG, Tz 220 vorletzter Absatz, aus, dass die
Arbeitstätte bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion
ausführe (z.B. Bürgermeister, Bezirksobmann/Frau) und dort
regelmäßig erreichbar sei (z.B. Sprechstunden), im Regelfall
jedenfalls der Sitz der lokalen Organisation sei. Die Bw. sei u.a. Vorsitzende
der AA im Bezirk, Landesvorsteherin des BB, Obfrau der CC, Bezirksvorsteherin
des DD, etc. etc.
Betreffend das
Arbeitszimmer zitiert die Bw. Doralt, Kommentar zum EStG zu § 16,
Tz 220, wonach die Kosten für ein im Wohnverband gelegenes
Arbeitszimmer im Regelfall nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Im
Kommentar zu § 20 EStG, Tz 104/8, werde jedoch ausgeführt,
dass Aufwendungen für einen Raum auch im Wohnverband nach dem EB
abzugsfähig seien, wenn auf Grund seiner Ausstattung eine
Berufsausübung typisch und eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung nicht gestattet sei. Nach Ansicht des BMF seien auch
Kanzleiräume nicht vom Abzugsverbot betroffen. Auch die
Lohnsteuerrichtlinien führten dazu beispielshaft in Rz 325 zu
§ 16 Räume an, die nicht als Arbeitszimmer anzusehen und nicht
vom Abzugsverbot betroffen seien: Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung
eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise
ausschließe. Laut Vorbringen der Bw. würden sämtliche dieser
Kriterien auf ihren Büroraum zutreffen. Der Raum sei vom Stiegenaufgang
durch eine eigene Tür betretbar und hänge mit den restlichen
Räumlichkeiten darüber hinaus nicht zusammen. Die Einrichtung sei eine
für eine Kanzlei (ein Büro) typische und lasse eine private Nutzung
nicht zu. In diesem Raum führe die Bw. ihre lokale Funktion (Vorsitzende
der ÖVP Frauen, etc.) aus.
Mit Schreiben
vom 21. Februar 2008 übermittelte der Unabhängige
Finanzsenat dem Finanzamt im Hinblick auf die Wahrung des Parteiengehörs
sowohl den Vorhalt an die Bw. vom 26. September 2007 sowie die
Vorhaltsbeantwortung vom 23. Oktober 2007 zu einer allfälligen
Stellungnahme.
Mit Schreiben
vom 3. März 2008 teilte das Finanzamt mit, dass betreffend die
geplante Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Seminarkosten "Politik als
Unternehmen", der Büromaterialkosten im Zusammenhang mit der
Pittsburghreise und der Kosten der Pittsburghreise kein Einwand bestehe.
Betreffend die geplante Nichtanerkennung der Aufwendungen "Spenden" und "Aufwand
politische Tätigkeit" schließe sich das Finanzamt der Rechtsmeinung
des Unabhängigen Finanzsenates an. Zu den Punkten "Kilometergelder und
Diäten" sowie "Arbeitszimmer" halte das Finanzamt seine bisherige
Rechtsansicht aufrecht.
Betreffend die
geplante Anerkennung der Kosten für die Fachliteratur wies das Finanzamt
jedoch darauf hin, dass es sich bei den vorliegenden Fachbüchern um
Literatur handle, die auch für nicht der Berufssparte der Steuerpflichtigen
angehörigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für
einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sei. Wenn der Inhalt der Bücher unzweifelhaft
für die Tätigkeit als Stadträtin Anregungen enthalte, stellten
diese Kosten dennoch keine Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkunftsarten nicht abgezogen werden:
1. ...
2. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ...
c) Reisekosten,
soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1
Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) ...
e) ...
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
4. Freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Im
gegenständlichen Fall macht die Bw. für das Jahr 2005
Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 16.433,43 im
Zusammenhang mit ihrer politischen Funktion als Landtagsabgeordnete geltend.
Entsprechend den Ausführungen der Bw. seien darin die Aufwendungen für
ihre weitere Tätigkeit als Stadträtin im Hinblick auf das beantragte
Politikerpauschale nicht enthalten. Da nach Ansicht des Finanzamtes die geltend
gemachten Werbungskosten zum Teil auch die Tätigkeit der Bw. als
Stadträtin betreffen, hat es bei der Veranlagung der Einkommensteuer
für das Jahr 1995 15% der geltend gemachten Aufwendungen als der
Stadträtinnentätigkeit zugehörend ausgeschieden und lediglich 85%
der Werbungskosten der Tätigkeit als Landtagsabgeordnete zugerechnet. Da
die Bw. diesen seitens des Finanzamtes vorgenommenen Aufteilungsschlüssel
(85% der Werbungskosten für die Tätigkeit als Landtagsabgeordnete und
15% der Werbungskosten für die Tätigkeit als Stadträtin) in ihrer
Berufung nicht angefochten hat, gilt er als unbestritten und ist nicht
Gegenstand der Berufungsentscheidung.
Ebenfalls
außer Streit stehen die Aufwendungen für Telefon in der Höhe von
€ 1.292,77 (85%), Porti in der Höhe von € 27,12 (85%),
Reparaturarbeiten in der Höhe von € 32,59 sowie die Reisespesen
in der Höhe von € 67,58 (85% und abzüglich
Malaria-Impfung).
In Streit
stehen vielmehr folgende als Werbungskosten geltend gemachte
Aufwendungen:
KZ 722
Seminarbeiträge, KZ 719 Büromaterial i.Z.m. der Pittsburgh Reise,
KZ 720 Fachliteratur, KZ 724 Bewirtungskosten, KZ 724
Wahlwerbung, KZ 724 Informationsbeschaffung, KZ 724 freiwillige
Spenden, KZ 724 Aufwand für politische Tätigkeit (Sachgeschenke,
Ballkarten), KZ 724 Kilometergeld/Diäten und KZ 724
Arbeitszimmer.
Eine Tabelle
mit einer Übersicht der Werbungskosten ist unten auf S. 19 zu
finden.
Zu den
einzelnen strittigen Werbungskosten:
1)
Seminarbeiträge:
Bildungsmaßnahmen,
die der privaten Lebensführung dienen, sind gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig. Ein Seminar
betreffend "Coaching und Mentaltraining", das sich mit verschiedenen Coaching
Methoden befasst, ist kein ausschließlich für Landtagsabgeordnete und
als Stadträte Tätige bestimmtes Seminar, denn der vermittelte Inhalt
stellt nicht spezifisch auf die Fortbildung von Politikern ab, sondern kann in
verschiedenen Bereichen Verwendung finden. Damit ist er nicht geeignet, eine
berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen (siehe auch VwGH 17.9.1996,
92/14/0173).
Dass die
Absolvierung einer solchen Fortbildung nützlich und sinnvoll ist und die
Bw. in ihrer Funktion als Politikerin alles zu tun hat, um ihre
Berufstätigkeit zum Wohle ihrer Wähler zu optimieren, wird seitens des
Unabhängigen Finanzsenates nicht in Abrede gestellt. Eine solche
Fortbildung kann aber aus den vorstehenden Gründen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates nicht als berufsspezifisch erkannt
werden.
Da das Seminar
"Coaching und Mentaltraining" somit auch für Berufsfremde von Interesse
ist, fällt es unter die allgemein bildenden Seminare. Die im Zusammenhang
mit allgemein bildenden Seminaren stehenden Ausgaben sind mangels
berufsspezifischer Bedingtheit weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
sondern Privatausgaben.
Betreffend die
Seminare "Medientraining" und "Politik als Unternehmen" ist kein privates
Interesse an der Bildungsmaßnahme evident. Die entsprechenden
Seminarkosten sind daher als abzugsfähige Werbungskosten
anzuerkennen.
2)
Büromaterial:
Ausgaben
für Arbeitsmittel fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und
sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in
Zusammenhang stehen. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Kosten
einer in den USA gekauften Straßenkarte für eine Reise nach
Pittsburgh abzugsfähig sind. Im Hinblick darauf, dass die Reise nach
Pittsburgh als beruflich bedingt und daher deren Kosten als abzugsfähige
Werbungskosten qualifiziert werden (siehe unten), ist auch der im Zusammenhang
mit dieser Reise stehende Aufwand für Büromaterial als beruflich
bedingt abzugsfähig.
3)
Fachliteratur:
Aufwendungen
für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit
der beruflichen Sphäre stehen. Literatur von allgemeinem Interesse bzw. die
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, begründet hingegen nicht abzugsfähige
Kosten der Lebensführung (Doralt, EStG § 16, Tz 220
"Fachliteratur" und § 20, Tz 163).
Die Bw. macht
durchwegs Aufwendungen für Magazine und Abonnements von allgemeinem
Interesse geltend, welche nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Betreffend die Aufwendungen für drei Fachbücher "Zusammenarbeit mit
Eltern", "Einfach erziehen" und "Vollfitt für die Zukunft" ist
festzuhalten, dass diese lediglich als im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der Bw. als Stadträtin für GSF stehend gesehen werden könnten. Da
die Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit jedoch durch das
Politikerpauschale abgegolten wurden, können auch die Aufwendungen für
die drei Fachbücher nicht zum Ansatz kommen.
4)
Bewirtungskosten:
Nach der
Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen,
die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit
der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu
"repräsentieren".
Unmaßgeblich
für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive
für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand
entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich
beruflichen Interesses.
Vom
grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme
vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte
abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient
und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Diese
Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf
politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen
fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer
Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein
politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern,
anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt
(VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Da es nicht nur
auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der
Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (VwGH 14.12.2000,
95/15/0040), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten
Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um
politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also
Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren
Aufwendungen führen (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Steht eine
derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder
gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die
Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der
Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der
Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss
(VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).
Aus
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber
auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Die Bw. macht
Bewirtungskosten ohne Eigenanteil in der Höhe von € 501,78
geltend. Dabei handelt es sich einerseits um Besprechungen unterschiedlicher Art
(A, B, C, D) und andererseits um vier unterschiedliche
Presse(kontakt)gespräche.
Unter dem
Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation
zu verstehen (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Auch die
Bewirtungen politischer Funktionäre anlässlich von konkreten
Wahlveranstaltungen sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im
Einzelfall der Werbung für das politische Amt dienen und die berufliche
Veranlassung bei weitem überwiegt (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Im
vorliegenden Fall handelt es sich bei den verschiedenen Besprechungen jedoch
bereits im Hinblick auf den Teilnehmerkreis (politische Funktionäre) nicht
um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezweck.
Des Weiteren
resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht
zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen.
Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen
Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den
Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl.
Jakom, EStG, Kommentar, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).
Darüber
hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung
diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog)
vom Steuerpflichtigen für jede einzelne
Aufwendung nachzuweisen (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228), eine bloße
Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die
Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus
(VwGH 22.3.2006, 2002/13/0023). Erforderlich ist die Darlegung, welches
konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich
abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen
und von Projekten (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108) oder die bloße Vorlage von
Restaurantrechnungen (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (VwGH
16.3.1993, 92/14/0228).
In ihrer
Berufung bringt die Bw. dazu vor, dass ihr das Wohl der Bevölkerung sehr am
Herzen liege. Es sei wichtig, dass es politische Repräsentanten gäbe;
daraus leite sich ab, dass die PolitikerInnen, um deren Tätigkeit zum Wohle
der Wähler fortgesetzt entfalten zu können, praktisch permanent in der
Wahlwerbung stünden - nicht nur in den so genannten Wahlkampfzeiten. Daraus
ergebe sich der Werbecharakter der von der Finanzverwaltung nicht anerkannten
Aufwendungen.
Mit diesem
allgemeinen Vorbringen ist es der Bw. jedoch nicht gelungen, den Nachweis zu
erbringen, dass die einzelnen Gespräche von Konzept, Ablauf und Inhalt her
einen politischen Werbezweck verfolgten. Ein Nachweis betreffend die weitere
kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung wurde seitens
der Bw. ebenfalls nicht erbracht.
Insofern ist
betreffend die oben aufgelisteten unterschiedlichen Besprechung,
Arbeitsgespräche und Arbeitsessen davon auszugehen, dass es sich dabei um
gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelt,
sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Aufwendung schon deshalb der
privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig ist.
Die
Aufwendungen für die vier Presse(kontakt)gespräche sind im Hinblick
auf deren Werbecharakter als Werbungskosten abzugsfähig.
5)
Wahl - Werbung:
Die
Ausführungen unter "Bewirtungskosten" gelten auch für die unter
"Wahl-Werbung" geltend gemachten Repräsentations- bzw.
Bewirtungsaufwendungen (E). Der Werbezweck dieser Aufwendungen wurde weder
dargetan noch ist er ersichtlich.
Die Kosten der
Portraitserien für die Gemeinderatswahl, eine Veranstaltung für die
Gemeinderatswahl sowie die Aussendung für die Gemeinderatswahl sind als
persönliche Wahlkampfkosten als Werbungskosten anzuerkennen.
6)
Informationsbeschaffung:
Dasselbe
rechtliche Schicksal teilen auch die unter "Informationsbeschaffung" geltend
gemachten Bewirtungsaufwendungen. Zwar fallen Bewirtungsaufwendungen, die
überwiegend Entgeltcharakter haben, grundsätzlich nicht unter
Repräsentationsaufwendungen und wären daher abziehbar (VwGH
24.10.2005, 2001/13/0272 Moderator; 30.4.2003, 99/13/0208 Journalist).
Allerdings setzt der Fall eines Leistungsaustausches die entsprechende
Nachweisführung voraus. Der Umstand, dass die Bewirtung der Informanten der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich sein mag,
reicht nicht (VwGH 28.11.2001, 2000/13/0145).
Da, wie bereits
oben ausgeführt, das Vorliegen der Voraussetzungen für jede einzelne
Aufwendung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen und das konkret angestrebte
Rechtsgeschäft darzulegen ist, reicht die im gegenständlichen Fall
erfolgte Auflistung der Kosten mit der Bezeichnung "Info Beschaffung" sowie die
Vorlage von Gasthausrechnungen nicht zur erfolgreichen Nachweisführung
aus.
Lediglich die
Aufwendungen im Rahmen des Pressegespräches können im Hinblick auf
dessen Qualifizierung als Wahlveranstaltung abgezogen werden.
7)
Freiwillige Spenden:
Freiwillige
Zuwendungen (Spenden) sind gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer
Berücksichtigung ausgeschlossen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4,
Tz. 330 unter "Spenden").
Die herrschende
Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine
wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende
rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst
dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch
betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber,
Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).
Spenden
können allenfalls nur dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt
werbewirksamen Charakter haben. Dies hat die Bw. im vorliegenden Fall allerdings
nicht behauptet. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die
Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht
damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht
abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für
den Geber verbunden sind (Warhold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999,
226).
8)
Aufwand für politische Tätigkeit:
Eingangs ist zu
bemerken, dass sich die Bw., trotz Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates,
weigerte, die Originalbelege für die jeweiligen Aufwendungen vorzulegen.
Abgesehen davon, dass die Bw. damit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht
nachgekommen ist, konnte die rechtliche Beurteilung im Rahmen des
Berufungsverfahrens somit lediglich auf Grund des der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorliegenden Aktenmaterials vorgenommen werden.
Bei den geltend
gemachten Aufwendungen handelt es sich einerseits um solche für
Sachgeschenke, wie Blumen, Wein,
Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke und andererseits um Aufwendungen für
Ballbesuche und andere Eintrittskarten.
Vereinzelt werden auch Aufwendungen für Mitgliedsbeiträge, Spenden und
Bewirtung geltend gemacht.
Sachgeschenke
werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils
als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht
abzugsfähig gesehen.
Wie bereits
oben ausgeführt, sind unter Repräsentationsaufwendungen alle
Aufwendungen zu verstehen, die zwar einerseits mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen, andererseits aber auch
das gesellschaftliche Ansehen fördern.
In diesem Sinne
sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke
durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen
der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen
(VwGH 26. September 2000, 94/13/0171 und 94/13/0260;
VwGH 3. Mai 2000, 98/13/0198).
Auch in der
Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als
Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet
werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B.
Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren
Repräsentationsaufwendungen zählen
(Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit
von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).
Nach
Warhold (RdW 1999, 226) wären
lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte
Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als
Werbungskosten abziehbar.
Im Sinne dieser
Ausführungen sind daher im gegenständlichen Fall, abgesehen davon,
dass die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert wurde, die geltend gemachten
Aufwendungen für Blumen und andere Geschenke nicht als Werbungskosten
abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende
Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar
ist.
Aufwendungen
für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B.
Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter das generelle
Abzugsverbot des § 2 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG
§ 20, Tz. 163).
Betreffend die
geltend gemachten Spenden (z.B. jene im Rahmen des G Mitgliedsbeitrages) sowie
die Bewirtungsaufwendungen (z.B. im Rahmen des Netzwerktreffens) gelten die
obigen Ausführungen.
Betreffend die
geltend gemachten Mitgliedsbeiträge ist festzuhalten, dass die
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung
zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen.
Mitgliedsbeiträge (z.B. G , ÖAMTC, NÖ Presseverein) stellen
solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Bemerkt wird, dass selbst
Mitgliedsbeiträge an die Partei oder ihre Gliederungen, die auch von
Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, nicht abzugsfähige
Aufwendungen darstellen.
9)
Kilometergeld/Diäten:
Hierbei handelt
es sich einerseits um Kilometergelder
für die Strecke X - Y - X und andererseits um
Diäten für die Auslandsreise
nach Pittsburgh.
Vorweg ist zu
bemerken, dass das Finanzamt in seiner Begründung zum
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27. Februar 2007 zwar
ausführte, hinsichtlich des Kilometergeldes bestimmte Fahrten als beruflich
veranlasste Fahrten anzuerkennen und für die in der Bescheidbegründung
aufgezählten Reisen auch Diäten zu gewährten, im
Einkommensteuerbescheid 2005 allerdings - offensichtlich irrtümlich -
weder Kilometergelder noch Diäten berücksichtigt hat.
a)
Kilometergelder (Fahrtkosten):
Nach § 33
Abs. 5 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis jährlich ein Verkehrsabsetzbetrag zu. Bei mehreren
Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu (Doralt.
Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, § 33 Tz 54).
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten. Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für
den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Kilometergelder
können daher für solche Fahrten nicht berücksichtigt
werden.
Aus dem
Vorbringen der Bw. ergibt sich, dass sie als Landtagsabgeordnete im
Jahre 2005 insgesamt 62 Mal zu Sitzungen des Klubs und des Landtages
von X nach Y, dem Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gefahren ist. Wie
die Bw. zutreffend vorbringt, ist der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft
auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als
Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen.
Die Bw. bringt
weiters vor, dass sie ihre Tätigkeit als Landtagsabgeordnete für den
Wahlkreis X vom eigenen Arbeitszimmer im ehelichen Wohnhaus in X mit eigenen
Arbeitsmitteln und nach Sitzungsplan und eigenem Ermessen organisiert. In diesem
fixen Arbeitsraum befänden sich sämtliche für ihre Tätigkeit
als Landtagsabgeordnete erforderlichen Akten und Unterlagen und sie empfange
regelmäßig Wählerinnen und Wähler. Aus diesem
tatsächlichen Sachverhalt ergebe sich also, dass sie den Mittelpunkt ihrer
Tätigkeit in Baden habe.
Aus diesem
Vorbringen, betreffend den tatsächlichen Sachverhalt, ist zu
schließen, dass die Bw. die Fahrten von X zum Sitz der gesetzgebenden
Körperschaft in Y, mangels örtlicher Arbeitsstätte, unmittelbar
von ihrem ehelichen Wohnhaus in X, eben von diesem fixen Arbeitsraum, angetreten
hat. Da diese Fahrten somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
darstellen, sind die Aufwendungen durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten,
zusätzliche Fahrtspesen können nicht geltend gemacht werden.
Auch das
Vorbringen der Bw., dass bei einer Politikerin, die auch eine lokale Funktion
ausübt (Stadträtin), die Arbeitsstätte im Regelfall der Sitz der
lokalen Organisation ist, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn
selbst wenn beim Arbeitszimmer im Wohnhaus in X von einer weiteren
Arbeitsstätte auszugehen wäre, müsste im Hinblick auf die
Rechtsprechung (VwGH 16.9.2003, 97/14/0173) die Fahrt zur weiteren
Arbeitsstätte ebenfalls als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte
angesehen werden, weswegen die Aufwendungen nur nach Maßgabe des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich
berücksichtigt werden könnten. Diese Ansicht findet ihre
Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn
Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit
dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte aus angetreten werden.
Die strittigen
Kilometergelder für die Fahrten X - Y - X können daher nicht
berücksichtigt werden.
b)
Diäten:
Diäten
kommen für Reisen gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 9 EStG in Betracht. Danach liegt eine Reise vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonstigem
beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der
Tätigkeit aufgegeben wird, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Diese
Voraussetzungen liegen lediglich für die Fahrten nach Linz, Wien,
Türnitz, Kirchschlag, Furth an der Triesting, Ottenstein und auf die
Schallaburg. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
können keine Diäten anerkannt werden.
Die Kosten
für Auslands- wie Inlandsreisen (Studienreisen, Kongresse, Tagungen,
Fortbildungsveranstaltungen) können nur abgezogen werden, wenn sie
ausschließlich durch den Betrieb/Beruf veranlasst sind und die
Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist
(Aufteilungsverbot). Handelt es sich um eine Reise mit Mischprogramm, kommt auch
ein Abzug jener Kosten nicht in Frage, die anteilig auf einen
ausschließlich beruflichen Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfallen
(VwGH 31.5.2000, 97/13/0228).
Da die Bw.
durch die Übermittlung der Klubbescheinigung bzw. Bestätigung
über die Teilnahme an der Studienreise des VP-Landtagklubs nach Amerika an
der Universität Pittsburgh im Zeitraum vom 3.-10. Juli 2005 sowie
des Detailprogrammes der Studienreise nach Pittsburgh sowie des Seminars
"Mentaltraining" (Ausbildung zum Intuitions- und Bewusstseinstrainer) die
ausschließliche berufliche (politische) Veranlassung dieser Reise
nachgewiesen hat, sind die Aufwendungen für diese Reise in der Höhe
von € 490,36 als Werbungskosten anzuerkennen.
10)
Arbeitszimmer:
Die Bw. hat die
geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer damit
begründet, dass sie ihre Tätigkeit als Landtagsabgeordnete im eigenen
Arbeitszimmer, mit eigenen Arbeitsmitteln, nach Sitzungsplan und eigenem
Ermessen organisiere. Sämtliche für ihre Tätigkeit erforderlichen
Akten und Unterlagen befänden sich in diesem Arbeitszimmer und es
würden auch Vorsprachen mit Wählern des Wahlkreises X stattfinden.
Darüber hinaus ergäbe sich aus dem Verhältnis 62 Tage in Y
und 298 Tage in X eindeutig der tatsächliche Mittelpunkt ihrer
Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der
Judikatur ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, nach dem materiellen
Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen (VwGH 28.11.2000, 99/14/0008).
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt,
hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen
Berufsbild, zu erfolgen.
Der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann
als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu
sehen, wenn der überwiegende Teil der
Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der
Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz
zur Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politikern, Lehrern oder
Vertretern, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. VwGH
28.10.1997, 93/14/0087; 20.1.1999, 98/13/0132, 19.12.2000, 99/14/0283;
28.11.2000, 99/14/0008).
Das zentrale
Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der Tätigkeit" wird im
gegenständlichen Fall deshalb verneint, weil nach der oben zitierten
Judikatur dieser Begriff nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit
auszulegen ist und die zweifellos auch erforderlichen Tätigkeiten
(Vorsprachen, Schreibarbeiten usw.), die im Arbeitszimmer ausgeübt werden,
nicht den Schwerpunkt der Aktivitäten der Bw. darstellen. Nach der
Verkehrsauffassung und wie die Bw. selbst in ihrer Berufung vorbringt, indem sie
auf die Wichtigkeit der politischen Repräsentanz und der permanenten
Wahlwerbung zur Entfaltung ihrer Tätigkeit zum Wohle der Wähler
hinweist, ist der materielle Schwerpunkt der Gesamttätigkeit der Bw. als
Stadträtin und Landtagsabgeordnete jedenfalls außerhalb ihres
Arbeitszimmers sondern vielmehr in der Öffentlichkeit (z.B. die Teilnahme
an Veranstaltungen und Sitzungen) zu sehen. Auch wenn die Bw. in diesem Raum
ihre lokale Funktion als Vorsitzende ausübt und damit zweifelsohne eine
Verwaltungstätigkeit verbunden ist, stellt diese jedenfalls nicht den
Mittelpunkt der Funktionen der Bw. dar.
Hinweise
auf LStR
Die Bw. beruft
sich in ihrer Berufung sowie ihrer Vorhaltsbeantwortung wiederholt auf die
Lohnsteuerrichtlinien bzw. den im Doralt, EStG-Kommentar, wiedergegebenen so
genannten Politikererlass vom 30.4.1997, 07 0301/1-IV/7/97. Dazu ist jedoch
festzuhalten, dass die Anerkennung von Werbungskosten lediglich auf Grund der
anzuwendenden Gesetze erfolgt und der Unabhängige Finanzsenat an
Rechtsmeinungen bzw. Erlässe nicht gebunden ist. Die diesbezüglichen
Verweise müssen daher ins Leere gehen.
Auch nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die für andere
Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung
bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso
maßgeblich erachtet (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; Renner, SWK 7/2005).
Dies bedeutet mit anderen Worten, dass auch für einen Politiker die
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere
Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche,
Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung
des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker
nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten
Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein
Werbezweck verbunden war (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253).
Antrag/Mündliche
Verhandlung:
Die Bw. hat mit
Eingabe vom 18. Juli 2007 die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
(AbgRmRefG, BGBl. I, 2002/97) hat eine mündliche Verhandlung über
eine Berufung stattzufinden, wenn der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung in der Berufung (§ 250 BAO), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) gestellt wird
(Z 1 leg.cit.).
Anträge,
die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung
(VwGH 23.4.2001, 96/14/0091; VwGH 24.3.2004, 98/14/0179;
VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben
innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (VwGH 16.2.1994,
90/13/0071).
Da im
gegenständlichen Fall der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung im Schreiben vom 18. Juli 2007 gestellt wurde, welches
weder als Berufung noch als Vorlageantrag oder Beitrittserklärung sondern
als ein die bisherigen Eingaben ergänzendes Schreiben zu werten ist,
bestand kein Rechtsanspruch auf die Abhaltung einer mündlichen
Senatsverhandlung. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das
Parteiengehör infolge des durchgeführten Vorhalteverfahrens jedenfalls
gewahrt wurde.
Berechnung der
Werbungskosten:
|
Kennzahl
|
Werbungskosten
|
Beantragt
100%
|
Strittig/unstrittig
|
In
ESt-Bescheid 2005 (85%) anerkannt
|
In
BE anerkannt
|
724
|
Telefon
|
€ 1.520,91
|
unstrittig
|
€ 1.292,77
|
€ 1.292,77
|
722
|
Seminarbeiträge
|
€ 516
|
strittig
|
€ 285,60
|
€ 316,20
|
721
|
Reisespesen
|
€ 142,80
|
unstrittig
|
€ 67,58
|
€ 67,58
|
719
|
Büromaterial
|
€ 241,89
|
strittig
|
€ 197,50
|
€ 205,60
|
720
|
Fachliteratur
|
€ 405,98
|
strittig
|
€ 0
|
€ 0
|
724
|
Politikerpauschale
|
€ 2.628
|
unstrittig
|
€ 2.628
|
€ 2.628
|
724
|
Klub-bzw.
Fraktionsbeiträge
|
€ 10.473,34
|
unstrittig
|
€ 6.265,34
|
€ 6.265,34
|
724
|
Bewirtungskosten
|
€ 501,78
|
strittig
|
€ 51,15
|
€ 51,15
|
724
|
Wahl
- Werbung
|
€ 814,87
|
strittig
|
€ 560,15
|
€ 560,15
|
724
|
Informationsbeschaffung
|
€ 617,84
|
strittig
|
€ 6,80
|
€ 6,80
|
724
|
Porti
|
€ 31,90
|
unstrittig
|
€ 27,12
|
€ 27,12
|
724
|
Reparatur
|
€ 32,59
|
unstrittig
|
€ 0
|
€ 0
|
724
|
Freiwillige
Spenden
|
€ 2.128,10
|
strittig
|
€ 1.808,89
|
€ 0
|
724
|
Aufwand
für pol. Tätigkeit
|
€ 1.405,00
|
strittig
|
€ 1.018,90
|
€ 0
|
724
|
Kilometergeld
|
€ 5.358,94
|
strittig
|
€ 0
|
€ 1.978,12
|
724
|
Diäten
|
€ 1.972,61
|
strittig
|
€ 0
|
€ 718
|
724
|
Arbeitszimmer
|
€ 742,43
|
strittig
|
€ 0
|
€ 0
|
|
Summe
|
€ 29.534,98
|
|
€ 14.209,80
|
€ 14.116,83
Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend
abgeändert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2145-W/07
- Stammnummer
- 34935
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF