Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0929-W/07
Auch ein Ortsvorsteher ist ein Politiker
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0929-W/07vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen von Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um ein direkt vom (Gemeinde)Volk gewähltes Mitglied oder um ein von einem Gemeindeorgan bestelltes Mitglied handelt. Auch ein Ortsvorsteher nach der burgenländischen Gemeindeordnung ist ein Politiker und können diesen Aufwendungen für Werbung erwachsen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J. B., PLZ M., G. 25, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Mößner, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 24. Oktober 2006 und die Berufungsvorentscheidung vom
5. Februar 2007 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter und
Ortsvorsteher für den Ortsteil G. in der Marktgemeinde M..
In seiner beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am 2.
Oktober 2006 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2005 machte der Bw. unter anderem "Werbungskosten für Gemeindemandatare"
wie folgt geltend:
|
Klubbeiträge, Parteisteuer
|
157,60 €
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Pokale und gleichartige Sachaufwendungen
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293,30 €
|
Aufwendungen für gesellschaftliche
Veranstaltungen
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2.024,00 €
|
Reisekosten
|
329,46 €
|
Allfällige andere Werbungskosten
|
226,00 €
|
|
3.030,36 €
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 reichte der Bw. "die
gewünschten Belege zu den Werbungskosten" nach. Diese Belege sind dem
Finanzamtsakt angeschlossen.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 wurde der Bw. vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für das Jahr 2005
veranlagt, wobei das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 1.006,36 €
anerkannte. Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz
aus, "da ein Ortsvorsteher kein vom Volk gewählter Mandatar, sondern vom
Gemeinderat bestelltes Verwaltungsorgan ist, können die Aufwendungen
für Repräsentation, Spenden und Bewirtung nicht als Werbungskosten
anerkannt werden." Dem Finanzamtsakt ist zu entnehmen, dass die Reisekosten
i.H.v. 329,46 € sowie ein Betrag i.H.v. 679,90 € (offenkundig die
Summe aus "Klubbeiträge, Parteisteuer", "Pokale und gleichartige
Sachaufwendungen", "Reisekosten", "Allfällige andere Werbungskosten") als
Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 9. November 2006 erhob der Bw. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 mit dem Antrag auf
Berücksichtigung der Werbungskosten "für Aufwendungen bei
gesellschaftlichen Veranstaltungen", welche ihm "im Rahmen der Ausübung der
Funktion des Ortsvorstehers für den Ortsteil G. und für
Getränkerechnungen für Bürger von G. entstanden sind".
Einem Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom
1. Februar 2007 zufolge, ist der Bw. nicht Mitglied des Gemeinderats. "Seine
einzige Funktion ist die des Ortsvorstehers".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2007 wurde die
Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt: "Da die Funktion des Ortsvorstehers keine
politische Funktion ist, müssen Sie sich auch nicht der Wiederwahl stellen.
Es besteht somit keine berufliche Veranlassung, den Ortsbewohnern wahlwerbend
gegenüberzutreten. Ihre Berufung gegen die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für gesellschaftliche Verpflichtungen war daher
abzuweisen."
Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung und erläuterte:
"Die Funktion des
Ortsvorstehers ist ebenso wie die eines Bundesrates eine politische Funktion,
obwohl keine direkte Wahl vorgesehen ist. Denn entgegen den Ausführungen im
Bescheid wird der Ortsvorsteher nicht vom Gemeinderat, sondern gem. § 32
Bgld. Gemeindeordnung 2003 vom Bürgermeister bestellt. Gem. § 5 leg.
cit. hat der Bürgermeister den Ortsvorsteher mit der Besorgung von sich auf
den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen
und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft wie Straßen,
Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht
kommen. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist der Ortsvorsteher ebenso wie bei
der Ausübung der Anordnungsbefugnis gem. § 64 Abs. 2 leg. cit. als
selbständiges Organ der Gemeinde anzusehen. Dabei kommt dem
Bürgermeister auch keine Weisungsbefugnis zu. Daher hat der Ortsvorsteher
auch die Verpflichtung, für die Anliegen des Ortsverwaltungsteils zu werben
und beim Bürgermeister und Gemeinderat entsprechend
durchzusetzen."
Mit Vorlagebericht vom 27. März 2007 legte das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte unter anderem nicht abgezogen
werden "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen" sowie gemäß Z 3 leg. cit.
"Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung
der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden."
§ 32 der burgenländischen Gemeindeordnung, LBGl.
Nr. 55/2003, lautet:
"Ortsvorsteher
und Ortsausschuss
§ 32. (1) Für
jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) ist ein Ortsvorsteher zu bestellen.
Von der Bestellung eines Ortsvorstehers kann für jene Ortsverwaltungsteile
abgesehen werden, in denen der Bürgermeister oder ein
Vizebürgermeister den Wohnsitz hat, wobei in diesem Falle der
Bürgermeister oder der Vizebürgermeister die Funktion des
Ortsvorstehers wahrzunehmen hat.
(2) Der Ortsvorsteher
wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt.
Zum Ortsvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive
Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil
hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im
betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des
Gemeinderats zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister
jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der
Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder
Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis
zu bringen.
(3) Zur Beratung und
Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen. Der
Ortsausschuss besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom
Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden
Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses wird vom Gemeinderat
bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die
Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten
darf. Der Ortsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sind
nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des
Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in
Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, das Wahlergebnis
im betreffenden Ortsverwaltungsteil - maßgebend ist; dabei ist der
Ortsvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters
zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Ortsausschusses
müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil haben. Die im
Ortsverwaltungsteil wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den
Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren
über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses ist vom
Gemeinderat festzulegen.
(4) Der Ortsvorsteher hat
den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die
sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem
Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des
Ortsverwaltungsteils laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende
Vorschläge zu erstatten.
(5) Der
Bürgermeister hat den Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der
Besorgung von sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrauen, wofür insbesondere
eigenständige kulturelle Initiativen der im Ortsverwaltungsteil wohnhaften
Gemeindemitglieder und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft,
wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und
dergleichen in Betracht kommen.
(6) Der Ortsvorsteher ist
vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 23
bis 25) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil
beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören.
Sofern der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des
Gemeindevorstands ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des
Gemeindevorstands über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme
beizuziehen.
(7) Die Unterteilung des
Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 3 und
4), die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers, die Bestellung der
weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sowie die gemäß Abs. 5
übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel
kundzumachen."
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem:
"b) Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer
Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der
Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund
gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister
(Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher
Regelung erhalten."
Ohne die Zuordnung des § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG
1988 wären die Bezüge des Ortsvorstehers - im gegenständlichen
Fall 2.761,20 € im Jahr - Funktionsgebühren nach § 29
Z 4 EStG 1988.
Nach § 1 Z 10 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II
Nr. 382/2001, wird für "Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder
Ortsvertretung" ein Werbungskostenpauschbetrag vorgesehen.
Nach herrschender Lehre kommen als "Mitglieder einer
Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung" sowohl "einfache" Mitglieder des
Gemeinde(Stadt)rates als allgemeiner Vertretungskörper (Art 117
Abs 1 B-VG) und - soweit landesrechtlich vorgesehen - Mitglieder von
Ortsausschüssen (Burgenländische Gemeindeordnung, Tiroler
Gemeindeordnung 2001), als auch Vizebürgermeister und
geschäftsführende Gemeinderäte als Mitglieder von
Gemeindevorständen (Stadträten, Stadtsenaten), Bürgermeister und
- soweit landesrechtlich vorgesehen - Ortsvorsteher (Steiermärkische
Gemeindeordnung 1967: Bürgerrat) in Betracht
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1. 1. 2005], § 17 Anm. 224; i.d.S. auch
Fellner in
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 25 EStG 1988 Tz. 11).
§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 idF
BGBl. I Nr. 10/1999, bezieht folgenden Personenkreis in die Kranken-
und Unfallversicherung ein: "Die Bürgermeister und die übrigen
Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter),
sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind."
Gemeinderechtlich ist die Ortsvertretung nach der bgld
Gemeindeordnung so gestaltet, dass der Bürgermeister den Ortsvorsteher und
der Gemeinderat die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses (der Ortsvorsteher
gehört dem Ortsausschuss kraft Funktion an) bestellt, ohne dass diese
Personen Mitglieder des Gemeinderates sein müssen (wären sie
Gemeinderäte, wären sie ohnehin schon vom Begriff der
"Gemeindevertretung" umfasst).
Die meisten Gemeindeordnungen sehen die Gliederung des
Gemeindegebietes in Verwaltungssprengel der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile) mit
einem Ortsvorsteher und allenfalls auch einem Ortsausschuss vor (VwGH 22.3.1991,
90/10/0020, unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 33a Bgld
GdO in der Fassung LGBl. Nr. 58/1987; § 40 Nö GdO; § 1 Abs. 4 und
§ 48 Stmk GdO; § 49 Tir GdO; § 27 Abs. 2 Vlbg GdG).
Wohl kaum von der WerbungskostenpauschalierungsV und dem
EStG 1998 gemeint sein dürften die "Ortsvertreter" nach § 9 NÖ
Grundverkehrsgesetz 2007, die die Grundverkehrsbehörden und
Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen
und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen haben, aber mit
Mitgliedern einer Stadt- oder Gemeindevertretung wenig zu tun haben.
So wird in den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz
2001 zu Art 7 Z 9 ausgeführt:
"§ 25
Abs. 1 Z 4 lit. b wurde um jene Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung (Gemeinderäte, Ortsvorsteher) erweitert, die
nicht bereits bisher als Bürgermeister, Vizebürgermeister,
Stadträte oder "geschäftsführende" Gemeinderäte
lohnsteuerpflichtig waren."
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats kann daher
kein Zweifel daran bestehen, Ortsvorsteher und Ortsvertreter unter den Begriff
"Ortsvertretung" zu subsumieren.
Ebenso kein Zweifel kann daran bestehen, dass nach der
erklärten Absicht des Gesetz- und des Verordnungsgebers Mitglieder einer
Ortsvertretung, also auch Ortsvorsteher, mit dem übrigen in § 25 Abs 1
Z 4 lit b EStG 1988 bzw § 1 Z 10 der Verordnung über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, genannten Personenkreis,
also etwa mit den Mitgliedern des Gemeinderates, gleich zu behandeln sind, auch
wenn sie dem Gemeinderat nicht angehören.
Da die Werbungskostenpauschalierung nach § 1 Z 10 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, für "Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung" gleich ist und nicht nach gewählten
Mandataren einerseits und bestellten Funktionsträgern einer Ortsvertretung
andererseits unterschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der
Werbungskosteneigenschaft von im Zuge der Berufsausübung erwachsenen
Aufwendungen bei einem Ortsvorsteher keine andere wie etwa bei
Gemeinderäten sein kann.
Hierbei ist auch dem Bw. beizupflichten, dass eine
Bestellung zum Ortsvorsteher bzw. eine Wiederbestellung nur dann realistisch
ist, wenn er sich wie jeder andere Gemeindepolitiker werbend verhält. Es
ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats die
Werbungskosteneigenschaft der vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen nach den
gleichen Kriterien wie bei gewählten Gemeindemandataren zu
beurteilen.
Im übrigen wäre die Vorgangsweise des Finanzamtes
auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht unschlüssig: So wurden zwar
bei einem nach Ansicht des Finanzamtes nicht werbend auftretenden
"Verwaltungsorgan" mit der Begründung, dieses müsse den Ortsbewohnern
nicht "wahlwerbend gegenübertreten", den "Aufwendungen für
gesellschaftliche Veranstaltungen" die Anerkennung versagt, offenkundig nicht
aber etwa den Aufwendungen für "Pokale und gleichartige Sachaufwendungen".
In beiden Fällen handelt es sich um Aufwendungen, die in Zusammenhang mit
einer werbenden Tätigkeit stehen (können).
Rz. 383 c LStR 2002 führen zur Abzugsfähigkeit
von Bewirtungsaufwendungen von Politikern aus:
"Voraussetzung für
die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine
überwiegende berufliche Veranlassung
(VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
In sinngemäßer
Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine
überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen
anzunehmen:
die
Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur
Informationsbeschaffung, oder
es
handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen
außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder
Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen,
Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter
ableitbar ist.
Diese beruflich
veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50% abzugsfähig
(siehe auch EStR 2000 Rz 4821 ff).
Aufwendungen für
eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig
(VwGH 29.6.1995, 93/15/0113). Ebenso sind Aufwendungen für
vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht
abzugsfähig (siehe VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Die allgemeine Bezeichnung
des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich
ausreichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf
dem Beleg angebracht werden. Aus dem Beleg muss auch das Datum der Bewirtung
hervorgehen.
Berücksichtigungsfähig
ist auch der "Eigenanteil" der Bewirtung, allfällig aus Anlass der
Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder sind um 13,20 Euro pro Essen zu
kürzen. Besteht die Bewirtung (einschließlich der Eigenkonsumation
des Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk oder dgl., dann
unterbleibt die Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des
Politikers ist nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen
und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben."
Der Unabhängige Finanzsenat ist an diese
Ausführungen nicht gebunden.
"Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer
Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch
nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt
sinngemäß." (§ 289 Abs. 1 BAO).
Das Finanzamt hat bislang - ausgehend von seiner
unzutreffenden Rechtsansicht, ein Ortsvorsteher sei kein Politiker - die vom Bw.
geltend gemachten "Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen"
i.H.v. 2.024 € nicht geprüft.
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren diese
Prüfung nachzuholen und zu beurteilen haben, ob alle, ein Teil oder keine
der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten (zur Gänze oder als der
Werbung dienende Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte) abzugsfähig
sind.
Je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird -
sollten in weiterer Folge die anzuerkennenden Werbungskosten die Einnahmen
übersteigen - auch das Vorliegen einer Einkunftsquelle oder einer so
genannten Liebhabereibetätigung zu prüfen und mit dem Bw. zu
erörtern sein.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen
anderslautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, war der angefochtenen Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Es entspricht nicht der Anordnung des Gesetzgebers
über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen, wenn es mangels
Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten
Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht
im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab
1. Jänner 2003 reformierte Verfahren dem Unabhängigen Finanzsenat
als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist.
Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die
Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. für
viele UFS [Wien], Senat 10 [Referent], 28.2.2.007, RV/2810-W/06, unter Hinweis
auf Ritz, BAO, 3. Auflage, § 289 Tz. 5, und
Beiser, SWK, 3/2003, S 102 ff).
Hinzu kommt, dass es die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (§ 114 BAO) gebietet, dem Bw. zunächst die
Möglichkeit zu eröffnen, seine geltend gemachten Aufwendungen vom
Finanzamt unter Heranziehung der "Politikerausführungen" der
Lohnsteuerrichtlinien prüfen zu lassen und ihn damit mit allen anderen
Politikern, die als solche bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz
angesehen werden, gleich zu behandeln.
Schließlich wird mit der Erlassung des
gegenständlichen Bescheides dem Finanzamt die Möglichkeit
eröffnet, vorweg die dargestellte Rechtsansicht des Unabhängigen
Finanzsenats durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen,
und entspricht die Klärung der grundsätzlichen Frage vor Eingehen in
die Detailprüfung jeder einzelnen der zahlreichen geltend gemachten
Aufwendungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit i.S.d. Art 126b Abs. 5 B-VG bzw. Einfachheit,
Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im
abgabenbehördlichen Berufungsverfahren (vgl. zu diesen Grundsätzen die
Erläuterungen zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, AbgRmRefG, NR: GP XXI
IA 666/A, sowie §§ 10 Abs. 5, 12 UFSG).
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0929-W/07
- Stammnummer
- 29237
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF