Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2457-W/07
Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2457-W/07vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,vom 5. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 24. November 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte in der
Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2005,
eingebracht am 30.10.2006, folgende Werbungskosten: Arbeitsmittel
€ 1.507,24,-- Fachliteratur
€ 1.146,30,-- Reisekosten
€ 417,60,-- Aus-/Fortbildungskosten
€ 378,22,-- Sonstige Werbungskosten
€ 6.038,44,-- Das Finanzamt (FA) forderte den Bw mit Vorhalt
vom 7.11.2006 auf, folgende Ergänzungen vorzunehmen: 1.
Kurzbeschreibung berufliche Tätigkeit 2. Arbeitsmittel: Auflistung;
handelsübliche Bezeichnung, Firma, Anschaffungskosten, Datum,
Anlagenverzeichnis, Nachweis/Glaubhaftmachung des beruflichen Anteils 3.
Fachliteratur: Literaturliste 4. Reisekosten: Übersicht,
Aufgliederung 5. Bildungskosten: Aufgliederung, berufliche Veranlassung
und Nachweis 6. Sonstige Werbungskosten: Aufgliederung nach
Art/Empfänger/beruflicher Anteil sowie Nachweis/Glaubhaftmachung des
beruflichen Anteils
In der Vorhaltsbeantwortung vom 15.11.2006 brachte der Bw
ua vor:
"Ich hatte im Jahr 2005
insgesamt zwei ASVG-pflichtige Erwerbstätigkeiten
(Angestelltenverhältnisse bei der
XY - Pensionskasse AG,
XY - Versicherung AG,
XY Mitarbeitervorsorgekasse AG, ...
sowie Lehrbeauftragter an der Universität Wien. Darüber hinaus bin ich
noch Lektor am Bankenkolleg Management Akademie zum Thema betriebliche
Altersvorsorge, welche in erster Linie zur Vertiefung, Pädagogik und
Weiterbildung dient.
In meinem
Beruf ist eine ständige Weiterbildung sowohl fachlich und pädagogisch
von enormer Wichtigkeit. Meine zusätzlichen Tätigkeiten sind ein Teil
meiner beruflichen Haupttätigkeit bei der XY
-Gruppe und umrahmen
diese.
Meine Aufgabenbereiche
sind sehr vielseitig, ich bin Abteilungsleiter für Produktmanagement,
Marketing und Sales, zuständig für Produktentwicklung,
Marketingkonzepte, Leiter der Abteilung Vertriebspartner inkl. Fachschulungen
von nationalen und internationalen Vertriebspartnern sowie zuständig
für Promotion und Pressetätigkeit. Als Experte in der privaten und
betrieblichen Altersvorsorge zuständig für Neuentwicklungen sowohl
wissenschaftlich als auch in der
Praxis.
Ich habe neben meiner
Vollbeschäftigung bei XY - ...
noch einen Lehrvertrag an der Universität Wien Institut für
internationale Betriebswirtschaftslehre - Lehrtätigkeit "Praxis der
angewandten Finanzdienstleistungen" und Lehrtätigkeit für
Sozialkapital.
Da es sich bei
meiner Lehrtätigkeit als Ergänzung zum Beruf bei der
XY auch um eine angewandte
praxisorientierte Lehrveranstaltung und Forschungstätigkeit handelt, die im
dritten Abschnitt der Universität angeboten wird, setzt diese erhöhte
Vorbereitung und Ausstattung voraus. Weiter werden fachlich wissenschaftliche
Arbeiten, Studien, nationale und internationale Forschungsprojekte,
Seminararbeiten im Rahmen meines Lehrauftrages und Berufes als Produktmanager
bei der XY erstellt. Weiter werden auch
wissenschaftliche Arbeiten und Diplomarbeiten zum Thema Altersvorsorge von
Studenten mitbetreut. Als Lektor am Bankenkolleg werden im Rahmen des Lehrgangs
Sozialkapital, Skripten und Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge erstellt
und Schulungen abgehalten.
Aus
finanziellen und räumlichen Gegebenheiten ist es der Universität Wien,
Lehrstuhl für Finanzdienstleistungen nicht möglich einen Arbeitsplatz
bzw ausreichende EDV- finanzielle Zusatzmittel für Forschungsaufgaben
für meine Lehr- und Forschungstätigkeit im Rahmen der
regelmäßigen Lehrtätigkeit zur Verfügung zu stellen. Dies
gilt ebenso für die Lehrtätigkeit am
Bankenkolleg.
Da eine
Unabhängigkeit der Forschungsbereiche zu meiner Anstellung bei der
XY erfolgt, ist eine finanzielle
Unterstützung und Finanzierung der Studien und Tätigkeiten von Seiten
der Gesellschaft nicht vorgesehen, sondern wird von mir privat finanziert und
beruflich genutzt. Die Erhöhung des Bekanntheitsgrades, der
persönlichen Weiterbildung und Steigerung des fachlichen Know-how sowie des
geschäftlichen Nutzens für meinen Arbeitgeber resultiert ebenfalls
daraus und stehen im Vordergrund. Dies gilt ebenfalls für die
Tätigkeit am Bankenkolleg.
Veröffentlichung der
Studien und Vielzahl von praxisorientierten Beiträgen in Fachzeitungen zB
Wirtschaftsblatt, Fachmagazinen und externen Präsentationen bei Symposien,
Fachmessen und Unternehmenspräsentationen der
XY im In- und Ausland.
Für die Durchführung
der empirischen Forschungsarbeiten und Universitätsunterlagen, sowie
Prüfungsunterlagen meiner drei einschlägigen Tätigkeiten ergaben
sich 2005 sonstige Werbungskosten aufgrund von Honorarnoten externer Mitarbeiter
für Recherche, Ausarbeitung, Analyseerstellung sowie Programmierung und
Übersetzungen. Diese werden von meinen Arbeitgebern nicht vergütet,
sondern sind von meinem Einkommen zu finanzieren.
Die unten angeführten
Belege und Auflistungen dienen 100% meiner beruflichen Tätigkeit und werden
von mir nicht privat genützt. Die angeführten Aufwendungen sind nur
ein geringer Teil der tatsächlichen Aufwendungen."
An Unterlagen wurden ua vorgelegt: Auflistung
Arbeitsmittel: 1. Computeranlage, Flachbildschirm, Beamer im Wege der
AfA 2. Sonstiges Equipment und Material, ua Batterien, Beamerlampe, Akku,
SD Card, Navigator Kaufpreis € 399,00,-- 100% berufliche
Nutzung 3. Zweckgewidmete Telefonkosten, Mailkosten, Internetrecherchen,
UTA, Telefon iHv € 533,92 100% berufliche Nutzung
Auflistung Fachliteratur: Titel
"CD-Rom-Versicherungsanalyse", Autor Mag. R. L. Titel "Aktionär"
Autor dt. Verlags AG Titel "Cash, WB" Autor
Wirtschaftszeitschriften Titel "Wirtschaftsblatt, Kurier", Autor
WB-Verlag Titel "Wirtschaftszeitung Gewinn", Autor Wailand
GmbH Titel "Wirtschaftszeitung Format", Autor News Verlag 100%
berufliche Nutzung
Auflistung Reisekosten PKW und Taxi iHv 208,22
€; 100% berufliche Nutzung Jahreskarte Wiener Linien anteilig iHv
65,00 €; 13% berufliche Nutzung
Auflistung Bewirtung zu 50% iHv 144,10,-- €
Auflistung Fortbildung iHv 378,22 € Studiengebühr
Wirtschaftspädagogik, Didaktik WU Wien 100% berufliche
Nutzung
Sonstige Werbungskosten iHv 6.038,44 €: 4
Honorarnoten, 2 Mag. L. für Analyse, 2 Dipl.Oec. H. P. iH v jeweils
€ 400,- für Übersetzung sowie Betriebsratsbeiträge iHv
€ 356,44,-- 100% berufliche Nutzung.
Beigelegt waren Rechnungen für Geräte und
Material, Telefonrechnungen, Kontoauszüge, Taxirechnungen, Bahnrechnungen,
Tickets, Tankrechnungen, Restaurantrechnungen, Rechnung über Verkauf der
CD-Rom Versicherungsanalysedarstellung, Rechnungen über Zeitschriften,
Überweisungsbeleg Studienbeitrag, Honorarnoten, Bestätigung
Betriebsratsumlage, Zeitungsausschnitte etc.
Das FA erließ am 24.11.2006 den
Einkommensteuerbescheid 2005. Es wurde von der Erklärung abgewichen und an
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, ein
Betrag von € 3.139,44,-- anerkannt. In der Begründung wurde
ausgeführt: "Die Kosten für
Wirtschaftsmagazine gehören zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden
Aufwendungen der privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften
dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt,
die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen
und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen
werden.
Wesentliches Merkmal der
Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" ist, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine persönliche Arbeitskraft schuldet.
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner
dienstlichen Obliegenheiten von einem Dritten erfüllen lässt, sind
daher keine Werbungskosten. Die unter "sonstige Werbungskosten" beantragten
Honorarnoten konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Ein Navigationsgerät wird
üblicherweise für Kfz-Fahrten genutzt und sind daher nur im
nachgewiesenen Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer/Gesamtkilometer
abzugsfähig. Da weder ein diesbezüglicher Nachweis noch eine konkrete
andere berufliche Nutzung nachgewiesen wurde, ist eine Berücksichtigung als
Arbeitsmittel nicht möglich. Eine ausschließliche berufliche Nutzung
von Internet/Telefon widerspricht der Lebenserfahrung und wurde nicht konkret
nachgewiesen (die bloße Behauptung ist nicht ausreichend). Da jedoch auf
Grund Ihrer Tätigkeit eine überwiegende berufliche Nutzung glaubhaft
ist, wurde ein Anteil von 80% als Werbungskosten berücksichtigt
(Arbeitsmittel insgesamt € 1.061,46)...."
In der Berufung, eingebracht am 5.2.2007, wurde iw
vorgebracht: "Es ergeht der Antrag,
die ... beantragten Leistungshonorare zu berücksichtigen. ... Wie auch in
den LStR 2002, Rz 384 angeführt, sind Leistungshonorare an Dritte ... in
Ausnahmefällen durchaus absetzbar. Unter Hinweis auf die bisherige
Rechtsprechung dazu ... werden die beantragten Leistungshonorare weiterhin
geltend gemacht. Eine detaillierte, umfangreiche Zitierung ... zu den von
Dritten abgerechneten Leistungen für die wissenschaftliche Mithilfe wird
... nachgereicht."
Mit Vorhalt vom 25.4.2007 ersuchte das FA den Bw um
folgende Ergänzung:
"Um Vorlage der in der
Berufung vom 5.2.2007 angeführten detaillierten Zitierung für die
"Leistungshonorare" wird ersucht."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.6.2007 wies das FA die
Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung
aus:
"Da Sie der Aufforderung
vom 25.4.2007, die noch benötigten Unterlagen betreffend der beantragten
Leistungshonorare beizubringen, nicht Folge geleistet haben, musste Ihre
Berufung abgewiesen werden."
Im Vorlageantrag vom 3.8.2007 führte der Bw aus:
"...Die Berufung vom 5.2.2007 wurde
als unbegründet abgewiesen, weil einer Aufforderung vom 25.4.2007 nicht
nachgekommen worden sei. Ich habe meine Unterlagen nochmals durchgesehen und
konnte diese Aufforderung nicht finden. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass sie
von der Post nicht zugestellt wurde.
Die Berufung vom 5.2.2007 ist
vollständig und enthält auch eine entsprechende Begründung mit
Verweisen auf UFS-Entscheide, die durchaus auf meinen Fall umgelegt werden
können. ...Ausreichend begründet ist die Berufung jedoch allemal
gewesen und daher nicht als unbegründet
abzuweisen.
Falls ich
zwischenzeitlich noch Zeit finde, fertige ich eine solche Übersicht an;
spätestens jedoch im Verfahren vor der zweiten Instanz."
Im Verfahren vor dem UFS wurde der Bw mit Vorhalt
aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw Unterlagen
vorzulegen: "1.
Repräsentationsaufwand Bewirtung 50% iHv € 144,10,--
Sie werden ersucht, nachzuweisen, dass der geltend gemachte
Repräsentationsaufwand in jedem einzelnen Fall mit einem Werbezweck
verbunden ist, dh legen Sie dar, welcher unmittelbare Zusammenhang zu zumindest
angestrebten "Geschäftsabschlüssen" besteht, die geeignet sind, Ihre
nichtselbständigen Einkünfte zu erhöhen. (Die bis jetzt
vorgelegten Unterlagen lassen dies nicht erkennen).
2. Computer,
Flachbildschirm, Beamer Sind diese Geräte am Wohnort oder am
Arbeitsplatz aufgestellt? Sie werden ersucht, die beantragte 100%ige
berufliche Nutzung nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. ...
3. Fachliteratur
Hier befindet sich eine Honorarnote "Verkauf der CD- Rom
Versicherungsanalysedarstellung Abschlusskosten von Mag. R. L. " iHv
€ 926,--. Handelt es sich um ein Buch oder eine
CD-Rom? Ist dieses Werk an die Allgemeinheit gerichtet oder handelt es
sich um eine von Ihnen in Auftrag gegebene Arbeit ? Wie hoch waren die
Gesamtkosten des Werkes? Sollte es sich um eine Auftragsarbeit handeln,
werden Sie ersucht, die unter Punkt 4. abgehandelten Fragestellungen auch auf
vorliegende Honorarnote anzuwenden und zu beantworten.
4. Leistungshonorare betr
2 Honorarnoten Mag. R.L. für Analyse
Im Rahmen welchen Dienstverhältnisses wurde die
Forschungsarbeit durchgeführt? Wer gab den Auftrag zu dieser
Forschungsarbeit? Wie hoch war das Entgelt dafür? War diese
Forschungsarbeit grs persönlich zu erbringen oder oblag es Ihnen als
Forschungsleiter, das Team zusammenzustellen und aus Ihrem Entgelt zu
bezahlen? Legen Sie den schriftlichen Vertrag mit Mag. L. vor; sollte ein
solcher nicht bestehen, geben Sie die mündlich vereinbarten
Vertragsgrundlagen bekannt. Wie wurde die Höhe des Honorars
bemessen? War ein Pauschalentgelt vereinbart? Konkretisieren Sie
die Tätigkeit des Mag. L. inhaltlich und zeitlich und legen Sie
entsprechende Aufzeichnungen vor. Wurden die Honorare im Nachhinein, im
Vorhinein oder laufend ausbezahlt? Sie werden ersucht, den Zahlungsfluss
nachzuweisen.
5. Leistungshonorare betr
2 Honorarnoten Dipl. oec. H.P. für Vorbereitung,
Unterlagenerstellung, Übersetzungen etc.
Im Rahmen welcher Ihrer nichtselbständigen
Tätigkeiten wurden die Honorare ausbezahlt? Wie hoch war das Entgelt
für diese nichtselbständige Tätigkeit? Haben Sie diese
Tätigkeit selbst zu erbringen oder können Sie sich vertreten lassen?
Handelt es sich bei Dipl. oec. H. P. um Ihre
Gattin? Konkretisieren Sie die Tätigkeit der Dipl. oec. H. P.
inhaltlich und zeitlich und legen Sie entsprechende Aufzeichnungen
vor. Wie wurde die Höhe des Honorars bemessen? War ein
Pauschalentgelt vereinbart oder ein Stundensatz oä? Legen Sie den
schriftlichen Vertrag mit Dipl. oec. H. P. vor; sollte ein solcher nicht
bestehen, geben Sie die mündlich vereinbarten Vertragsgrundlagen
bekannt. Handelt es sich um Hilfsdienste im Rahmen Ihrer
diesbezüglichen nichtselbständigen Tätigkeit oder um einen Teil
Ihrer diesbezüglichen Haupttätigkeit? Wurden die Honorare im
Nachhinein, im Vorhinein oder laufend ausbezahlt? Sie werden ersucht, den
Zahlungsfluss nachzuweisen."
Mit Schreiben, beim UFS am 13.3.2008 eingelangt, brachte
der Bw folgendes vor:
"1.
Repräsentationsaufwand und Bewirtung Die einzelnen
Repräsentationsaufwendungen und Bewirtungen entstanden im Rahmen meines
Universitätslehrauftrags "Praxis der angewandten Finanzdienstleistungen"
für die Durchführung der Forschungsaufgaben und Studien. Diese dienten
der mündlichen Besprechung über Vertragsgrundlagen und Zeitspanne
sowie Honorarhöhe weiters zum fachlichen Austausch. Ziel war mit Hilfe der
Durchführung von praxisnahen wissenschaftlichen Studien in weiterer Folge
Geschäftsabschluss durch Informationsvorsprung und höherem fachlichem
Know-how zu erzielen.
2. Computer,
Flachbildschirm, Beamer Die Geräte wurden am Wohnort (sprich
Flachbildschirm, Computer, Beamer) aufgestellt und verwahrt und mobil für
Vorträge und Lehrveranstaltungen verwendet sowie an die jeweiligen
Arbeitsstätten transportiert. Da die Datenerfassung und Ausarbeitung in
erster Linie vor Ort stattfand, wurden diese in erster Linie mobil genützt.
3.
Fachliteratur Es handelt sich beim Ankauf um eine von Herrn Mag.
L. erstellte CD Rom. Es handelt sich weiters um eine von mir in Auftrag gegebene
Arbeit (ua Programmierung von Bewertungsansätze für
Zillmerungsanalysen von fondsgebundenen und indexgebundenen
Lebensversicherungen). Die CD-Rom wurde speziell für meinen
Forschungsauftrag von Herrn Mag. L. angefertigt. Es wurde ein
Pauschalpreis (Gesamtkosten von max. 1.000 € (Arbeitszeit und
Materialkosten) vor Erstellung im August 2005 ausgehandelt. Der Ankaufpreis
belief sich im September 2005 auf 926 €. Der Auftrag zu dieser CD
Rom wurde von mir erteilt. Die Analyse CD-Rom wurde im Rahmen meines
Dienstverhältnisses an der Universität Wien angekauft.
4. Leistungshonorare
betreffend 2 Honorarnoten von Mag. L. Die Forschungsarbeit wurde im Rahmen des Dienstverhältnisses
an der Universität Wien durchgeführt. Der Auftrag wurde von mir
erteilt. Es wurde kein zusätzliches fixes Entgelt für die
Studie im Vorfeld vereinbart. Die entstehenden Kosten sollten im Rahmen des
Gehaltes für den Lehrauftrag zum Teil getragen werden. Das Forschungsteam
von mir zusammengestellt und die Zusatzkosten von mir getragen. Es wurde
mit Herrn Mag. L. mündlich die Vertragsgrundlage
vereinbart. Umfang und Zeitraum
der Tätigkeit für das Sommersemester 2005: 2. April 2005 bis
Ende Juli 2005 Inhalt der
Tätigkeit: Erstellung von rechtlichen Auswirkungen,
Gesetzesänderungen, Modellansätze und Angebotsanalyse der
Lebensversicherungen in Österreich, Recherche und Unterlagen zu Marktumfeld
in Osteuropa Schwerpunkt Ungarn.
Entgelt: Es wurde ein
Pauschalentgelt von jeweils 2.600 € für die Tätigkeit im SS 2005
vereinbart (Arbeitszeit und Materialkosten). Das Honorar in der
Höhe von 2.542 € für SS 2005 wurde im Nachhinein am 26. Juli 2005
in bar Herrn Mag. L. ausbezahlt.
Umfang und Zeitraum für
das Wintersemester 2005: 15. September bis Ende November
2005 Inhalt der
Tätigkeit: Erstellung von Zillmerungsansätze,
Vergleichsanalysen, Modellansätze und Marktpositionierung von
Lebensversicherung Entgelt:
Es wurde ein Pauschalentgelt von jeweils max. 2.400 € für die
Tätigkeit im WS 2005 vereinbart (Arbeitszeit und
Materialkosten). Die Tätigkeit für SS 2005 und WS 2005 umfasste
die Datenerfassung, Recherche, Ausarbeitung von Angeboten und Modellrechnungen
von Lebensversicherungen in Österreich inkl. graphischer Aufbereitung.
Berechnung von Abschlusskosten Ansätzen, Zillmerung oder ungezillmerte
Tarifierung von Kosten. Erstellung von gesetzlichen Rahmenbedingungen für
einen Markteintritt in Ungarn. Erstellung von Marktumfeld und Angebotsanalyse.
Marktanteile in Ungarn und Osteuropa. Die Unterlagen umfassen ca. 250 Seiten.
Die Honorarnote in der Höhe von 2.340 € für WS 2005 wurde
im Nachhinein am 27. November 2005 in bar Herrn Mag. L. ausbezahlt.
5. Leistungshonorare
betreffend 2 Honorarnoten von Dipl. oec.
H.P. Die Forschungsarbeit
wurde im Rahmen des Dienstverhältnisses an der Universität Wien
durchgeführt. Der Auftrag wurde von mir erteilt. Frau Dipl. oec. H.
P. ist meine Gattin. Da die Forschungsarbeit zu einem Großteil
auch den ungarischen Markt beinhaltet und meine Frau ungarische
Staatsbürgerin ist, wurde aus Kostengründen sie von mir beauftragt, im
Rahme der Forschungstätigkeit zahlreiche Unterlagen von ungarisch in
deutsch bzw. deutsch ins ungarische zu übersetzen und Unterlagen zu
erstellen. Es wurde mit Frau Dipl. oec. H. P. mündliche
Vertragsgrundlage vereinbart.
Umfang und Zeitraum der
Tätigkeit für das Sommersemester 2005: 3. März 2005 bis
10. Mai 2005. Inhalt der
Tätigkeit: Übersetzung von ungarisch in deutsch und deutsch in
ungarisch, Unterlagenerstellung für Lehrveranstaltung für
osteuropäische Studenten.
Entgelt: Es wurde ein
Pauschalentgelt von jeweils max. 400 € für die Tätigkeit im SS
2005 vereinbart (Arbeitszeit und Materialkosten). Das Honorar in der
Höhe von 400 € für Sommersemester 2005 wurde im Nachhinein am 10.
Mai 2005 in bar Frau Dipl. oec. H. P. ausbezahlt.
Umfang und Zeitraum für
das Wintersemester 2005: 18. Juli bis 12. September
2005. Inhalt der
Tätigkeit: Erstellung von Zillmerungsansätze,
Vergleichsanalysen, Modellansätze und Marktpositionierung von
Lebensversicherung
Entgelt: Es wurde ein
Pauschalentgelt von jeweils max. 400 € für die Tätigkeit im WS
2005 vereinbart (Arbeitszeit und Materialkosten). Es handelt sich um
Hilfsdienste im Rahmen meiner Tätigkeit an der Universität Wien.
Die Honorarnote in der Höhe von 400 € für das WS 2005
wurde im Nachhinein am November 2005 in bar an Frau Dipl. oec. H. P. ausbezahlt.
..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber (Bw) hatte im Streitjahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war beschäftigt
bei - XY Pensionskasse AG mit stpfl. Bezügen von
€ 68.820,72,-- - Wiener Gebietskrankenkasse mit stpfl.
Bezügen von € 706,07,-- - Universität Wien als
Lehrbeauftragter am Institut für int. Bwl zum Thema "Praxis der angewandten
Finanzdienstleistungen" und "Sozialkapital" mit stpfl Bezügen von
€ 3.236,62,--.
Darüber hinaus war er auch Lektor am Bankenkolleg
Management Akademie zum Thema Betriebliche Altersvorsorge und erzielte aus
dieser Tätigkeit ein Honorar von € 400,--.
Die Haupttätigkeit des Bw. ist bei der XY , wo er
Abteilungsleiter für Produktmanagement, Marketing und Sales, zuständig
für Produktentwicklung, Marketingkonzepte, Leiter der Abteilung
Vertriebspartner inkl. Fachschulungen von nationalen und internationalen
Vertriebspartnern sowie zuständig für Promotion und
Pressetätigkeit ist. Als Experte in der privaten und betrieblichen
Altersvorsorge ist er zuständig für Neuentwicklungen sowohl
wissenschaftlich als auch in der Praxis.
Der Bw. ist verheiratet mit Fr. Dipl. oec. H. P. .
Strittig sind zusätzlich geltend gemachte
Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden
konnten.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder
Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren,
und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch
sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und
Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden,
geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5
und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für
Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister
für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis
festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische
Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt
ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer
(§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich
überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1
des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige
Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um
Leistungen im Ausland handelt.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch
vor,
- wenn die Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes
beträgt oder
- soweit für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden
und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die
Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als
unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im
Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde
Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und
Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist
der erste Satz anzuwenden.
5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder
Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen
nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie
die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch
eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder
Ausgabe besteht. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch
von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht
unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und
diese als Einnahme angesetzt worden ist."
Zu prüfen ist bei den im Folgenden angeführten
Positionen jeweils, ob und in welcher Höhe es sich um abzugsfähige
Werbungskosten oder um nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung
handelt.
Repräsentationsaufwand
und Bewirtung 50% iHv
€ 144,10,-- Diesbezüglich brachte der Bw vor, die
Kosten seien iRd Universitätslehrauftrags "Praxis der angewandten
Finanzdienstleistungen" für die Durchführung der Forschungsaufgaben
und Studien entstanden. Diese hätten der mündlichen Besprechung
über Vertragsgrundlagen und Zeitspanne sowie Honorarhöhe und weiters
zum fachlichen Austausch gedient. Ziel sei gewesen, mit Hilfe der
Durchführung von praxisnahen wissenschaftlichen Studien in weiterer Folge
Geschäftsabschluss durch Informationsvorsprung und höherem fachlichem
Know-how zu erzielen. Vorgelegt wurden 4 Restaurantrechnungen. Vermerkt
waren die Teilnehmer und der Zweck der Treffen, so "Fachaustausch",
"Voranalyseabschlussbesprechung", "Unterlagenbesprechung", "Infoaustausch" und
"Versicherungsansätze steuerl. Auswirkungen".
Dieses Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen sind zur
Anerkennung abzugsfähiger Werbungskosten nicht geeignet. Ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einnahmen aus dem Lehrvertrag ist
nicht erkennbar.
Nach dem Gesetzeswortlaut (s.o. Z 3) sind
Repräsentationsausgaben wie Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig. Weist der
Stpfl nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben
zur Hälfte abgezogen werden.
Nach Lehre und Judikatur dient bei Nichtselbständigen
die Bewirtung - unabhängig vom dienstlichen Interesse - nur dann der
Werbung, wenn der Lohn zumindest zum Teil unmittelbar erfolgsabhängig ist
(s UFS 19.1.2006, RV/1853-W/04). Die Höhe der Einnahmen aus dem
Lehrvertrag ist jedoch nicht erfolgsabhängig, sodass schon aus diesem Grund
den Bewirtungsspesen die Abzugsfähigkeit versagt werden muss. Es besteht
auch kein unmittelbarer Zusammenhang zu zumindest angestrebten konkreten
"Geschäftsabschlüssen", die geeignet wären, die
nichtselbständigen Einkünfte des Bw zu erhöhen. Dies wurde auch
nicht behauptet.
Es handelt sich demnach um nichtabzugsfähige Kosten
der Lebensführung.
Computer,
Flachbildschirm, Beamer
Die diesbezüglichen Aufwendungen wurden vom FA mit 80%
anerkannt. Eine höhere berufliche Nutzung konnte weder im Verfahren vor dem
FA noch vor dem UFS nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Der
bekämpfte Bescheid des FA bleibt daher insoweit unverändert.
Fachliteratur
Es ergibt sich keine Änderung zum Erstbescheid. Die
Kosten für die CD Rom konnten als beruflich bedingt glaubhaft gemacht
werden. Die vom FA vorgenommenen Änderungen (Nichtanerkennung der
Wirtschaftsmagazine) sind unstrittig.
Leistungshonorare
betreffend 2 Honorarnoten Mag. R.L. für Analyse
Im ggstdl Fall handelt es sich um eine Forschungsarbeit,
die vom Bw im Rahmen des Dienstverhältnisses an der Universität Wien
durchgeführt wurde. Der Auftrag wurde vom Bw erteilt. Das Forschungsteam
wurde von ihm zusammengestellt und die Zusatzkosten von ihm getragen. Da
es einem Arbeitnehmer grs verwehrt ist, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
einer dritten Person zu bedienen bzw sich durch eine solche vertreten zu lassen,
besteht nach Auffassung des VwGH kein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen dem Aufwand und den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit. Aufwendungen, die einem nichtselbständig Tätigen dadurch
erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einem
Dritten erfüllen lässt, sind daher nur in Ausnahmefällen (zB bei
Vertretern, Hausbesorgern) Werbungskosten (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112).
Ausnahmen werden vor allem bei einer Annäherung an eine selbständige
Erwerbstätigkeit möglich sein. Dem Bw ist es nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, dass eine derartige Ausnahme vorliegt. Es ist zwar grs
denkbar, dass bei derartigen universitären Forschungsprojekten der
Forschungsleiter in Annäherung an eine selbständige
Erwerbstätigkeit agiert; die bekannt gegebene Vertragsgestaltung und
Durchführung hält jedoch einem Fremdvergleich nicht stand, sodass
schon aus diesem Grund der Aufwand nicht anzuerkennen ist. Ob ein derartiger
Ausnahmefall vorliegt, kann nur aG eines klaren und nachvollziehbaren
Sachverhaltes beurteilt werden. Im ggstdl Fall wurde der Sachverhalt vom
Bw trotz Aufforderung nicht aufgeklärt bzw hält der behauptete
Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht stand. So gab der Bw an, die
Forschungsarbeit sei im Rahmen des Dienstverhältnisses an der
Universität Wien durchgeführt worden. Aus dem Dienstverhältnis an
der Universität Wien erzielte der Bw im Streitjahr stpfl Einkünfte von
€ 3.236,62,--; die gezahlten Honorare betrugen laut Angaben des Bw und
laut vorgelegten Honorarbestätigungen € 4.882,--, somit mehr als
die Einkünfte des Bw aus dieser Tätigkeit. Es ist nicht
glaubhaft, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch
Honorare für Dritte zu einem Verlust führen. Ferner hält die
bloß mündliche Vereinbarung der Vertragsgrundlagen, die auch nicht
bekannt gegeben wurden, einem Fremdvergleich nicht stand. Auch die Bemessung der
Höhe des Honorars wurde trotz Aufforderung in keiner Weise dargelegt und
ist nicht nachvollziehbar. Aufzeichnungen über die durchgeführte
Tätigkeit wurden nicht vorgelegt. Dass ein Pauschalentgelt von €
2.600,-- vereinbart worden und dann € 2.542,-- ausbezahlt (bzw
Pauschalentgelt von € 2.400,--, ausbezahlt € 2.340,--)
worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Die behauptete Barzahlung ist
unüblich und hält einem Fremdvergleich nicht stand. Der Zahlungsfluss
wurde trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Die Bestätigung des
Leistenden, dass er das Honorar bar erhalten habe, ist kein Nachweis des
Zahlungsflusses. Auf den Vorhalt des UFS, aus dem die entsprechenden
Fragestellungen ersichtlich sind, wird verwiesen. Die beantragten
Aufwendungen wurden schon dem Grunde nach nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht, sodass sie nicht anerkannt werden können. Auch der unmittelbare
Zusammenhang der Einnahmen zu den behaupteten Aufwendungen ist nicht erkennbar,
da der vorgebrachte Sachverhalt eine Überprüfung nicht
ermöglicht.
Leistungshonorare
betreffend 2 Honorarnoten Dipl. oec.
H.P. für Vorbereitung,
Unterlagenerstellung, Übersetzungen etc.
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass
er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einem Dritten erfüllen
lässt, sind nur in Ausnahmefällen (zB bei Vertretern, Hausbesorgern)
Werbungskosten (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112). Handelt es sich dabei um Zahlungen
an Familienangehörige, stehen sie aG des fehlenden Interessengegensatzes
unter erhöhten Anforderungen: Sie müssen nicht nur sowohl dem Grunde
als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten, sondern die
Mitwirkung des Familienangehörigen muss so gestaltet sein, dass kein
Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür
geleisteten Entgelt besteht. Die Vereinbarung muss klar, eindeutig und
nachvollziehbar sein. Eine pauschale Jahresabrechnung erfüllt diese
Voraussetzung nicht. Als unüblich und daher zweifelhaft muss diesfalls
insbesondere angesehen werden, wenn die erbrachten Leistungen nicht detailliert
nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung aufscheinen und auch die Bezahlung
nicht - wie dies bei einer eher geringfügigen und nach Stunden bemessenen
Arbeitsleistung üblich ist - zeitnah zur erbrachten Leistung erfolgt (VwGH
30.5.1990, 89/13/0256; VwGH 17.9.1997, 93/13/0033).
Im ggstdl Fall liegen die erforderlichen Voraussetzungen
nicht vor. Die behaupteten Zahlungen des Bw an seine Gattin (Vertrag zwischen
nahen Angehörigen) halten einem Fremdvergleich nicht stand. Es mangelt
nämlich gegenständlich nicht nur an einer entsprechenden schriftlichen
Vereinbarung (die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aus Publizitätsgründen erforderlich ist), sondern
auch an einer eindeutigen Festlegung der wesentlichen Vertragsbestandteile bzw.
der konkreten Leistungsbestimmungen. Die bloß mündlich vereinbarten
Vertragsgrundlagen wurden nicht bekannt gegeben. Da es sich nach dem Vorbringen
des Bw um Hilfsdienste handelt, wäre eine stundenmäßige
Aufzeichnung über die geleisteten Tätigkeiten notwendig gewesen.
Allerdings ist auch das Entgelt pro Stunde nicht bekannt. Ein Pauschalhonorar
bei Hilfsdiensten ist unüblich. Die Bemessung der Höhe des
Pauschalhonorars ist nicht nachvollziehbar. Die pauschale Bezahlung ist
unüblich. Aufzeichnungen über die Tätigkeit wurden nicht
vorgelegt. Barzahlung ist unüblich. Der Zahlungsfluss wurde nicht
nachgewiesen. Die Bestätigung der Leistenden über die Barzahlung ist
kein Nachweis für den Zahlungsfluss. Ein derartiger Vertrag
wäre mit einem fremden Dritten nicht abgeschlossen worden. Davon, dass die
Bestimmungen einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
kann keine Rede sein. Der Bw wurde vom UFS aufgefordert, die erforderlichen
Nachweise und Unterlagen beizubringen, was ihm jedoch nicht gelang. Die
beantragten Aufwendungen wurden schon dem Grunde und der Höhe nach nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und halten einem Fremdvergleich unter
Beachtung der Judikatur zu nahen Angehörigen in keiner Weise stand, sodass
sie nicht anerkannt werden können. Auch der unmittelbare Zusammenhang der
Einnahmen zu den behaupteten Aufwendungen ist nicht erkennbar, da der
vorgebrachte Sachverhalt eine Überprüfung nicht ermöglicht. Zu
beachten ist auch, dass bei Hilfstätigkeiten verstärkt davon
auszugehen ist, dass vom Dienstgeber das erforderliche Personal zur
Verfügung gestellt wird. Dass beim gegebenen Sachverhalt eine
Ausnahme vorliegt, ist nicht erkennbar.
Im Bescheid des FA wurden Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv € 3.139,44,--
anerkannt. Nach der Berufungsentscheidung des UFS sind von diesen
Werbungskosten € 144,10,-- (Repräsentationsaufwand und Bewirtung)
nicht anzuerkennen, sodass anzuerkennende Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, iHv € 2.995,34,-- verbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2457-W/07
- Stammnummer
- 34349
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF