Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0685-W/02
Strittig sind Betriebsausgaben (Bewirtungsspesen, Theaterkarten, Ausgaben im Zusammenhang mit Büroräumlichkeiten) und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0685-W/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 dürfen grundsätzlich Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können diesbezügliche Ausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für jeden einzelnen Bewirtungsfall den Werbecharakter und die betriebliche Veranlassung nachweist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
TRUST Trhd. u. Stb. GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1992
bis 1995 entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 wird Folge gegeben.
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 1992 bis 1995 sowie hinsichtlich Umsatzsteuer 1993
bis 1995 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 1992 bis 1995 sowie
Umsatzsteuer 1993 bis 1995 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Steuerberater. Im Zuge einer
Betriebsprüfung (Bp) wurden diverse Ausgaben nicht anerkannt.
Die
Betriebsprüfung führte Folgendes aus:
Ad
Büroräumlichkeiten:
Am 30.07.1993 erwarb der Steuerpflichtige eine
Eigentumswohnung um 3.190.590,-- mit einer Gesamtfläche von 126,26m².
Für eine eventuelle zukünftige betriebliche
Nutzung seien zwei Zimmer und ein Abstellraum (33% der Gesamtfläche)
vorgesehen worden.
In den Jahren 1993 bis 1995 seien diverse Aufwendungen
für Büroausstattung und Büroaufwand als Betriebsausgaben geltend
gemacht worden. Weiters seien im Zuge der Betriebsprüfung
nachträgliche Kosten in diesem Zusammenhang beantragt worden.
Bei Besichtigung der bereits fertig bewohnbaren Räume
habe der Bw. folgenden Angaben gemacht:
Die Räumlichkeiten dieses Objektes seien im
Prüfungszeitraum nicht genützt worden, da aufgrund des
"Baustellencharakters" der Wohnung viele Adaptierungen in den Jahren 1994 und
1995 notwendig gewesen seien. Die Wohnung sei in einem derart miserablen,
unbewohnbaren Zustand gewesen, dass dort weder Besprechungen noch
Vorbereitungsarbeiten für die Tätigkeit als Steuerberater,
Vortragender oder Buchautor möglich gewesen seien. Aufgrund dieser
Unzumutbarkeit sei lt. seinen Angaben keinerlei betriebliche Tätigkeit im
gesamten Prüfungszeitraum ausgeübt worden.
Weiters seien diese Angaben unterstützt worden, indem
der Betriebsprüfung die Jahresabrechungen der Wiener Stadtwerke beigelegt
worden seien. Daraus sei ersichtlich, dass der Stromverbrauch in den Jahren 1993
bis 1995 wesentlich geringer gewesen sei als in den darauf folgenden Jahren.
Außerdem sei aus dem vorgelegten Meldezettel ersichtlich, dass der Bw.
erst mit 30.08.1995 in der gegenständlichen Wohnung einen ordentlichen
Wohnsitz angemeldet habe.
Aufgrund dieser
Sachverhaltsdarstellung sei erkennbar, dass im gesamten Prüfungszeitraum
kein Betrieb in der Eigentumswohnung existiert habe.
Die gesamten Kosten für
die Räumlichkeiten in der Wohnung Premlechnergasse seien aus folgenden
Gründen nicht anerkannt worden:
Nach geltender Rechtsprechung erfordere die Zuordnung zum
notwendigen Betriebsvermögen beim Einnahmen-/Ausgabenrechner eine
endgültige Funktionszuweisung sowie eine tatsächliche betriebliche
Nutzung. Daran fehle es, wenn der Einsatz im Betrieb erst als möglich in
Betracht komme. Gebäude seien beim § 4 Abs. 3
Gewinnermittler nur insoweit Betriebsvermögen, als sie betrieblich genutzt
werden würden (VwGH 15.02.72, 2143/71; 18.01.83, 82/14/0100, 0103, 0104).
Da die Räume im gesamten Prüfungszeitraum tatsächlich nicht
benützt worden seien und die Adaptierung einer Eigentumswohnung, die
später überwiegend den Wohnzwecken des Abgabenpflichtigen diente, der
privaten Sphäre zuzurechnen ist, ist seitens der Betriebsprüfung
notwendiges Betriebsvermögen in diesem Falle nicht gegeben.
Da es sich vielmehr um
notwendiges Privatvermögen handelt, sind die Kosten betreffend der
Räumlichkeiten auszuscheiden.
Zu
den Fahrtkosten-Diäten:
Laut vorgelegtem Fahrtenbuch seien sehr häufig an
Samstagen und Sonntagen Fahrten vom angegebenen Wohnsitz des Bw. in
Niederösterreich zu den beiden Arbeitsstellen des Bw. in Wien (wo der Bw.
als Angestellter tätig war) sowie zur Bibliothek der
Wirtschaftsuniversität nach Wien geltend gemacht worden. Zu den Fahrzielen
gab der Bw. an, dass er seine Dienstgeberorte am Wochenende zwecks diverser
Seminarvorbereitungen aufgesucht habe. Dazu seien der Betriebsprüfung
Bestätigungen beider Dienstgeber vorgelegt worden, dass keine Verpflichtung
zur Arbeit an den betreffenden Wochenenden bestanden habe.
Die Bibliothek der Wirtschaftuniversität habe der
Steuerpflichtige zwecks Literaturstudium ebenfalls zur Seminarvorbereitung an
Sams- und Sonntagen frequentiert.
Im Zuge der Überprüfung der Fahrtenaufzeichnungen
sei anhand der Kilometerstände die hohe Kilometerleistung vom Wohnsitz in
Niederösterreich nach Wien nur an den Wochenenden festgestellt worden. An
den übrigen Tagen der Woche sei die Anzahl der gefahrenen Kilometer
meistens wesentlich geringer gewesen. Deshalb zweifelte die Bp. an, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Niederösterreich gelegen sei. Weiters
seien die Öffnungszeiten der Bibliotheken der Wirtschaftuniversität
Wien im Prüfungszeitraum erhoben worden. Lediglich Montag bis Freitag sei
die Bibliothek geöffnet, Samstag und Sonntag sei diese geschlossen.
Die Fahrten an den Wochenenden
(Kilometergelder und Diäten) würden daher weder betrieblich
notwendig, noch glaubwürdig erscheinen, und seien aus den Betriebsausgaben
ausgeschieden worden. Die übrigen Kilometergelder und Diäten seien im
Schätzungswege bzw. anhand der vorgelegten Unterlagen gem. § 184
BAO anerkannt worden.
Zu
Bewirtung:
Als Werbeaufwand wurden
diverse Gasthauszettel, Meinl- und Interspareinkäufe geltend gemacht,
verteilt auf die Posten "sonstige Ausgaben", "sonstige Kosten", "Werbung" und
"Fremdleistungen". Teilweise lauten die Belege auf Namen und Anschrift der RZB.
Aufgrund eines Fragenvorhaltes der Betriebsprüfung, wurde eine
Liste über die bewirteten Personen und den Grund der Einladungen vorgelegt.
Daraus geht hervor, dass der Bw. im Rahmen seiner Steuerberatertätigkeit
künftige Klienten, Co-Referenten bei Vorträgen, Seminarbetreuer und
Vorstandsmitglieder der BFAG eingeladen hat. Der Bw. erbringt im
Prüfungszeitraum für die BFAG Beratungsleistungen in Höhe von
60.000,-- zuzügl. 20% USt jährlich. Alle anderen Honorare betreffen
die Seminarvortagstätigkeit und die Tätigkeit als Buchautor.
In der geltend gemachten Bewirtung als Steuerberater kann kein
betriebliches Überwiegen gesehen werden. Die Gasthauszettel und Meinl- und
Interspareinkäufe für Bewirtung werden aus den Betriebsausgaben
ausgeschieden. die geltend gemachten Vorsteuern werden mit einem Mischsatz von
15% berichtigt. Die tatsächlichen Werbekosten werden von der
Betriebsprüfung im Schätzungswege anerkannt.
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1992
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1993
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1994
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1995
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Gewinnerhöhung lt. Bp.
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11.000,--
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6.000,--
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8.000,--
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1.500,--
Die geltend
gemachten Vorsteuern der Jahre 1993 bis 1995 wurden entsprechend der
Prüfungsfeststellungen hinsichtlich Einkommensteuer gekürzt.
Gegen
die aufgrund der Bp ergangen Bescheide erhob der Bw. Berufung und
begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Im Nichtfeststellungsbescheid hinsichtlich Umsatzsteuer
1992 fehle laut Bw. die Feststellung der Vorauszahlungen (ATS
3.110,00).
Im Laufe des Jahres 1992 seien
laut Bw. Vorauszahlungen in Höhe von ATS 3.110,-- (wobei am 10.8.1992
ATS 402,--, am 10.11.1992 ATS 4.404,-- bezahlt wurden, dem eine Gutschrift
vom 15.2.1993 in Höhe von ATS 1.696,-- gegenüber stehe) geleistet
worden.
Zu den anderen angefochtenen
Bescheiden führte der Bw. Folgendes aus: 1.
Verfahrensmängel: Der "wahre" Sachverhalt sei in einem
Beweisverfahren festzustellen, deren Ergebnis die Beweiswürdigung sei, also
die gewonnene Überzeugung über das Vorliegen von Tatsachen. Vor
Erlassung des abschließenden Sachbescheides sei den Parteien Gelegenheit
zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der
Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern
(§ 183 Abs. 4 BAO). Das Recht auf Parteiengehör besteht
darin, dass dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur
behördlichen Sachverhaltsannahme sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse der
Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hierzu gegeben werden müsse. Nach
§ 161 Abs. 3 BAO seien dem Abgabepflichtigen, wenn von der
Abgabenerklärung abgewichen werden soll, die Punkte, in denen eine
wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen
Äußerung vorzuhalten. Das Parteiengehör ist auch bei
abgabenbehördlichen Prüfungen und auch bei Schätzungen (also z.B.
hinsichtlich Schätzungsmethode) einzuräumen. Es seien von der
Abgabenbehörde I. Instanz mehrere Vorhalte ergangen, die alle von ihm
beantwortet worden seien, und die verlangten Nachweise, Zusammenstellungen,
Erläuterungen etc seien der Abgabenbehörde übermittelt worden.
Der Bw. wies ausdrücklich auf eine Nachschau gem. BAO hin, in deren Zuge
die vom Erhebungsorgan verlangten Auskünfte bzw. Informationen gegeben
worden seien. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung sei zu
diesem Zeitpunkt hinsichtlich Begründung und zahlenmäßigem
Prüfungsergebnis bereits unterschriftsfertig ausgestellt gewesen, obwohl
die Frist für die Beantwortung des letzten Vorhaltes der Prüferin zu
diesem Zeitpunkt noch offen war. Er habe im Zuge der angeführten
Besprechung die noch ausständige Vorhaltsbeantwortung zu den Themen
Fahrtkosten sowie Bewirtungsspesen übergeben. Die Prüferin habe
am Vormittag des Tages der abschließenden Besprechung dem Steuerberater
mitgeteilt, dass die geltend gemachten Aufwendungen bezüglich des
betrieblich verwendeten Teils der Wohnung nicht anerkannt werden würden.
Abgesehen davon seien die von ihm geltend gemachten Ausgaben für
betrieblich bzw. beruflich veranlasste Fahrten sowie für Werbung (also
Bewirtungsaufwendungen) ganz einfach geschätzt worden, wobei weder die
Schätzungsberechtigung noch das Schätzungsergebnis begründet
worden seien. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sei nicht auf der
Grundlage von Tatsachen und einer entsprechenden rechtlich einwandfreien
Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung - wie es
dieBAO vorsieht -
erfolgt.
2.
Büroräumlichkeiten: Der Bw. habe im Zuge des gesamten
Ermittlungsverfahrens mehrfach die Gründe erklärt, warum
Arbeitsräume in seiner Eigentumswohnung für berufliche Zwecke
unbedingt erforderlich gewesen seien bzw. noch immer seien. Mit diesem
Vorbringen habe sich jedoch das Finanzamt in keiner Weise auseinandergesetzt,
weshalb es Verfahrensvorschriften verletzt habe. Die bloße Behauptung der
Prüferin im Prüfungsbericht, "dass die Wohnung im
Prüfungszeitraum in einem derart miserablen (wegen "Baustellencharakter"
unbewohnbaren) Zustand gewesen sei, sodass dort weder Besprechungen noch
Vorbereitungsarbeiten für die Tätigkeit als Steuerberater,
Vortragender oder Buchautor möglich waren", sei laut Bw. ganz einfach
falsch. Überdies stellten diese falschen Behauptungen jedenfalls keinen
tauglichen Beweis für die Schlussfolgerung, nämlich für das
Nichtvorliegen einer betrieblichen Tätigkeit, dar. Mit dem Hinweis auf die
im Prüfungszeitraum durchgeführte Sanierung habe die Prüferin
offenbar die irrige Sachverhaltsannahme zu untermauern versucht, dass erst ab
dem Fertigstellungszeitpunkt von Büroräumlichkeiten gesprochen werden
könne; davor gebe es - ihrer Meinung folgend - offensichtlich
niemals notwendiges Betriebsvermögen. Wenn und soweit die Prüferin
ihre Begründung auf diese Annahme stützt, so sei ihr entgegenzuhalten,
dass die Sachverhaltsannahme ganz einfach falsch ist. Ebenso falsch ist der
Schluss, "dass die Räume im gesamten Prüfungszeitraum tatsächlich
nicht benützt worden seien und die Adaptierung einer Eigentumswohnung der
privaten Sphäre zuzurechnen sei". Zur Ausübung einer
Steuerberatungstätigkeit sei ein entsprechender Arbeitsplatz mit der
Möglichkeit zur Ablage und Aufbewahrung von damit zusammenhängenden
Unterlagen (neben berufsrechtlichen Vorschriften verlangt ja selbst der
Steuergesetzgeber in den §§ 124 und 132 BAO die Aufbewahrung von
Büchern und Aufzeichnungen) erforderlich. Falsch sei auch die Aussage
über das flächenmäßige Ausmaß, denn es existiere
weder in der österreichischen Rechtsordnung eine Vorschrift noch in der
Rechtsprechung ein Urteil, welche(s) die Größe eines Arbeitsraumes
für einen freiberuflich tätigen Unternehmer festlege. Anzumerken sei,
das die Prüferin die Einnahmen, die durch die u.a. im gegenständlichen
Betrieb ausgeübte betriebliche Tätigkeit verursacht worden seien, sehr
wohl anerkannt habe. In Weiterverfolgung dieses Ansatzes hätte die
Prüferin dann bei konsequenter Vorgangsweise im Umkehrschluss zum Ergebnis
gelangen müssen, dass ohne Betrieb keine Betriebseinnahmen erzielt werden
könnten. Ebenso liege kein notwendiges Privatvermögen vor. Der
Bw. verwies beispielhaft auf das Erkenntnis vom VwGH 24.1.1996, 93/13/0004. In
diesem habe der VwGH festgestellt, dass bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner,
der ein Wirtschaftgut auch nur teilweise betrieblich verwendet, dieses zum
notwendigen Betriebsvermögen zähle, und deshalb die
diesbezüglichen Aufwendungen für dieses notwendige
Betriebsvermögen als Betriebsausgabe absetzen könne. In einem weiteren
Erkenntnis sage der VwGH einen Arzt betreffend aus, dass auch bei unter 20%iger
betrieblicher Nutzung anteilige AfA und anteilige Zinsen Betriebsausgaben
darstellten. Der verhältnismäßig geringere Stromaufwand
im Prüfungszeitraum zeige lediglich, dass dieser auf die dort
ausgeübten beruflichen Tätigkeiten entfalle, und dass der danach (also
ab 1996) gestiegene Stromaufwand auf die Tatsache der Verlegung seines
Wohnsitzes nach Wien zurückzuführen sei. Die diesbezüglichen
Feststellungen der Bp seien laut Bw. aktenwidrige Sachverhaltsannahmen.
3. Fahrtkosten sowie
Diäten: Die Bp habe sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen
(Vorhaltsbeantwortungen udgl. ) in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Fahrten,
die er an den Tagen ohne Verpflichtung zu einer unselbständigen
Tätigkeit von seinem damaligen Hauptwohnsitz nach Wien zwecks
Vorbereitungsarbeiten im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit unternommen
habe, seien von der Prüferin einfach mit dem Hinweis, dass die Fahrten
weder betrieblich notwendig noch glaubwürdig gewesen seien, nicht anerkannt
worden, das Parteiengehör sei verletzt worden, die vom Bw. erbrachten
Nachweise bzw. Erklärungen seien nicht berücksichtigt worden. Entgegen
der tatsachenwidrigen, falschen Begründung der Bp. sei nicht die Bibliothek
der Wirtschaftsuniversität von ihm frequentiert worden, sondern ein zur
Wirtschaftsuniversität gehörendes Institut samt dessen Bibliothek
(dies sei der Bp im Zuge des Bp-Verfahrens mehrfach mitgeteilt worden).
Abgesehen davon habe die Prüferin Verfahrensvorschriften dadurch verletzt,
dass sie die von ihm geltend gemachten Aufwendungen "im Schätzungsweg gem.
§ 184 BAO" nicht anerkannte. Weder die Schätzungsberechtigung
noch das Schätzungsergebnis seien erläutert bzw. begründet
worden. Die Bp habe keinerlei Feststellung getroffen, dass das von ihm
vorgelegte Fahrtenbuch widersprüchlich wäre. Laut Bw. bestehe nur bei
einem materiell widersprüchlichen Fahrtenbuch die
Schätzungsberechtigung für das Ausmaß der betrieblich
gefahrenen Kilometer. Dagegen sei der Prüfungsbericht insofern
widersprüchlich, als sich die in der zahlenmäßigen Darstellung
in Tz 14 ausgewiesenen Beträge nicht mit den im Blatt
"Gewinnermittlung-Überschussrechnung" (Tz 20 des Berichts) unter dem Posten
"Fahrt- und Aufenthaltskosten" hinzugerechneten Beträgen decken. Es
habe keine Schätzungsberechtigung bestanden, da alle notwendigen Unterlagen
und Informationen dem Finanzamt im gesamten Ermittlungsverfahren vorgelegt
worden seien.
4.
Bewirtungskosten: Auch zu diesem Punkt habe der Bw. im Zuge des
gesamten Ermittlungsverfahrens mehrfach (siehe z.B. Vorhaltsbeantwortungen vom
17.10.1996 sowie vom 14.11.1996 sowie im Zuge des Bp-Verfahrens) die
betriebliche Veranlassung der streitgegenständlichen Aufwendungen
nachgewiesen, also konkret die Gründe erklärt, warum die geltend
gemachten Aufwendungen für die Akquisition von Aufträgen, und damit
von betrieblichen Einnahmen unbedingt erforderlich gewesen sind. Mit diesem
Vorbringen habe sich das Finanzamt aber in keiner Weise auseinandergesetzt.
Wiederum sei das Parteiengehör verletzt worden, da die Prüferin
ungeachtet der von ihm erbrachten Nachweise bzw. Erklärungen, dass es sich
bei den streitgegenständlichen Aufwendungen um echte Bewirtungskosten
zwecks Geschäftsakquisition handelte, einen bereits zu Beginn der
Besprechung vorformulierten Begründungstext in der Niederschrift zur
Kenntnisnahme präsentiert habe. Die Bescheide sind schon allein deswegen
rechtswidrig, da die von ihm beantragten Beweisaufnahmen dahingehend, dass es
sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen um echte Werbekosten
gehandelt habe (da zukünftige Geschäfte und damit Einnahmen akquiriert
worden seien), nicht berücksichtigt worden seien. Neben
aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen seien auch Verfahrensvorschriften dadurch
verletzt worden, dass die Prüferin die von ihm geltend gemachten
Aufwendungen im Schätzungsweg gem. § 184 BAO nicht anerkannt
habe. Weder die Schätzungsberechtigung noch das Schätzungsergebnis
seien erläutert bzw. begründet worden. Auf der Rückseite jeder
einzelnen Rechnung der betroffenen Restaurants bzw. Gasthäuser bzw. jedes
einzelnen Belegs seien die Namen der eingeladenen Personen sowie der Grund der
Bewirtung vermerkt. Dies hätte die Prüferin bereits im Zuge des
Prüfungsverfahrens, jedenfalls spätestens im Rahmen der
Schlussbesprechung berücksichtigen und entsprechend würdigen
müssen. Die Abgabenbehörde habe insbesondere den Denkprozess
darzulegen, der zu ihrem Schätzungsergebnis geführt habe. Da
der Bw. alle notwendigen Unterlagen (Aufzeichnungen sowie die Belegsammlung
einschließlich der Hilfsaufzeichnungen) und sonstige Informationen dem
Finanzamt vorgelegt bzw. gegeben habe, hätte eine Schätzung gar nicht
erfolgen dürfen, da das Finanzamt dazu nicht berechtigt gewesen sei.
Abgesehen davon seien die von der Prüferin durchgeführten
Schätzungen in sich nicht schlüssig und würden sowohl den
Denkgesetzen als auch dem menschliches Erfahrungsgut widersprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Fahrtkosten bzw.
Diäten:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Bw. hat
durch Vorlage seines Fahrtenbuches und durch Vorlage diverser
Geschäftsunterlagen (Honorarnoten, Vortragsübersichten,
Seminaraufstellungen) udgl. nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht, dass
die streitgegenständlichen Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner
betrieblichen Tätigkeit und auch im Zusammenhang mit seiner
nichtselbständigen Tätigkeit stehen (diesbezüglich wurden
lediglich Fahrten zwischen zwei verschiedenen Betriebsorten geltend gemacht und
nicht zwischen Wohnort und Arbeitsstätte) und durch seine berufliche bzw.
betriebliche Tätigkeiten angefallen sind. Der Berufung ist daher in
diesem Punkt stattzugeben.
Ad
Büroräumlichkeiten (diverse Ausgaben, AfA, IFB): Wird
der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben ermittelt, so können nur solche
Aufwendungen, die für notwendiges Betriebsvermögen getätigt
werden, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Kommt dabei sowohl eine
betriebliche als auch eine private Nutzung des Wirtschaftsgutes in Betracht, so
zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher betrieblicher Verwendung
zum notwendigen Betriebsvermögen. Einem Betrieb können nur
Gegenstände dienstbar gemacht werden, die in einem objektiven Zusammenhang
mit dem Betrieb stehen und geeignet sind, eine Funktion im Betriebsgeschehen zu
erfüllen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0004). Der Bw. hat wiederholt darauf
hingewiesen, dass während der Sanierungsarbeiten in der Wohnung die
Arbeitsräume bzw. Büroräume während des
Prüfungszeitraumes für die Lagerung von Arbeitsunterlagen verwendet
wurden. Der Berufssitz seiner Steuerberatungskanzlei wurde nach Abschluss der
Sanierungsarbeiten endgültig nach Wien in die sanierten Räumlichkeiten
verlegt. Der Unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht gelangt, dass auf
Grund der vom Bw. im Berufungsverfahren überzeugend und glaubhaft
behaupteten Nutzung der in Sanierung befindlichen Büroräumlichkeiten
im Berufungszeitraum (wenn auch anfänglich in eingeschränktem Umfang,
etwa für die Lagerung von Arbeitsunterlagen) und der unmittelbar nach
Abschluss der Renovierung kompletten Verlegung seines Büros nach Wien (die
Räume wurden laut Bw. in seine Steuerberatungs KEG eingebracht) die AfA im
Berufungszeitraum grundsätzlich anzuerkennen ist. Darüber
hinaus sind aus genannten Gründen die im Zusammenhang mit den
Renovierungsarbeiten anfallenden Ausgaben sowie die diesbezüglichen
Vorsteuerbeträge anzuerkennen. Wird ein Wirtschaftsgut erst mit
Beginn des zweiten Halbjahres oder später in Betrieb genommen, ist nur die
Halbjahres-AfA anzusetzen. Daher ist hinsichtlich AfA für 1993 nur die
Halbjahres-AfA zu gewähren (Doralt, Einkommensteuer Kommentar, 6. Lief.,
§ 7 Tz 35). Die AfA ist im gegenständlichen Fall
grundsätzlich ab Innutzungnahme für die Einkunftserzielung
möglich. Halbjahres-AfA ist dann vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut im
konkreten Betrieb nicht mehr als 6 Monate des Wirtschaftsjahres genutzt wird
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 7, Tz 49). Da der
Kauf der gegenständlichen Eigentumswohnung laut Aktenlage erst im 2.
Halbjahr 1993 erfolgt ist (Kaufvertrag vom 30.7.1993), ist im Jahr 1993
jedenfalls lediglich eine Halbjahres-AfA anzuerkennen.
Der Bw. legte im Abgabenverfahren eine Aufstellung
über die Gesamtkosten der Wohnung, die von ihm als Basis für die
Abschreibung genommen wurde, vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass die
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung zur
Abschreibungsbasis (und auch zur IFB-Basis) hinzugerechnet
wurden. Zusätzlich machte der Bw. im Zuge der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anteilig diese Rechtsanwaltskosten als Ausgaben
geltend (Rechtsanwaltskosten insgesamt ATS 54.960,00, davon beantragte der Bw.
die sofortige Anerkennung als Ausgaben von 1/3, das heißt
ATS 18.320,00). Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für
Anlagegüter sind nicht sofort als Betriebsausgaben abzusetzen, sie sind
vielmehr mit dem Nettowert zu aktivieren. Ausgangspunkt für die Berechnung
der Abschreibung sind die Anschaffungskosten. Zu den aktivierungspflichtigen
Anschaffungsnebenkosten zählen auch die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang
mit der Anschaffung der Eigentumswohnung. Alle zu aktivierenden Kosten
(Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, Montagekosten) sind ohne
Umsatzsteuer anzusetzen, was vom Bw. auch berücksichtigt worden ist
(Eitler/Lattner/Schuch, Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung, Weiss Verlag, 8.
Aufl., Wien 2004, S. 158; Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner,
Bartholner/Koban, Linde Verlag, 3. Aufl., S. 48 f.). Zu den
Anschaffungskosten gehören alle durch den Erwerb eines Wirtschaftsgutes
entstandenen Ausgaben; dazu zählen unter anderen die
Anschaffungsnebenkosten, die mit der Anschaffung in einem unmittelbaren
(zeitlichen und kausalen) Zusammenhang stehen wie zum Beispiel
Vertragserrichtungskosten (VwGH 22.9.1971, 406/71, 1972, 47), wie Aufwendungen
für Rechtsanwalt und Notar, Schätzungskosten, Gebühren, Zoll,
GrESt, Vermittlungsprovisionen, Transportkosten udgl. (Doralt, EStG Kommentar,
§ 6 Tz 69, 6. Aufl.; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 6 Tz 9 (15. Liefg.) ). Der Berufung (Berufungsjahr
1993) hinsichtlich Umsatzsteuer wird bezüglich der Rechtsanwaltskosten
stattgegeben, da abzugsfähige Vorsteuer iSd § 12 UStG 1972
vorliegt. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1 UStG 1972
gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, im Sinne des
§ 6 Z 11 EStG 1988 nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes,
auf dessen Anschaffung er entfällt. Die Vorsteuerbeträge, die bei der
Umsatzsteuer abgezogen werden können, sollen nach dem Willen des
Gesetzgebers keinen Kostencharakter haben (Hofstätter/Reichel, a.a.O.,
§ 6 Tz 9). Dies wurde vom Bw. bereits richtig
berücksichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht
gelangt, dass diese Netto-Rechtsanwaltskosten wie bereits vom Bw.
durchgeführt als Anschaffungskosten zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer
der Büroräumlichkeiten abzuschreiben sind. Das
Rechtsanwaltshonorar, das zu den Anschaffungskosten zu aktivieren ist, ist auf
die (Rest) Nutzungsdauer wie die gesamten Anschaffungskosten abzuschreiben
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 55). Die anteiligen
Rechtsanwaltskosten (laut Bw. betriebliche Nutzung der Wohnung 33 %) sind im
Wege der AfA zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass eine
nochmalige sofortige Berücksichtigung dieser Rechtsanwaltskosten als
Ausgaben im Jahr 1993 (sofortige Absetzung als Ausgaben anteilig für die
Büroräumlichkeiten) zu einer doppelten Anerkennung der
diesbezüglichen Ausgaben führen würde. Daher sind die Ausgaben
von ATS 18.320,00 (1993) zusätzlich zur Berücksichtigung über die
AfA (für die Nutzungsdauer der Büroräume) und auch zur
Berücksichtigung bei der IFB-Basis nicht anzuerkennen. Die
beantragte zusätzliche sofortige Absetzung der Rechtsanwaltskosten
(anteilig in Höhe von 33 %) im Jahr 1993 ist daher insofern
abzuweisen. Hinsichtlich Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten
als Ausgaben (zusätzlich zu AfA und allenfalls auch IFB) ist die Berufung
daher abzuweisen.
Hinsichtlich der Betriebskosten wurden im Jahr 1994 vom Bw.
50 % der Gesamtbetriebskosten geltend gemacht. Diesbezüglich ist der Anteil
auf 33 % (in Höhe des betriebsnotwendigen Vermögens) zu reduzieren.
Im Sinne des § 12 USt 1972 sind die Vorsteuern
ebenfalls zu kürzen, zumal die auf den privaten Bereich entfallenden
Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen sind.
Angemerkt wird, dass im darauffolgenden Jahr vom Bw.
richtig 33 % der Betriebskosten geltend gemacht worden sind. Ad
IFB: Steuerpflichtige können bei der Anschaffung oder Herstellung
von abnutzbaren Anlagegütern einen Investitionsfreibetrag von
höchstens 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
geltend machen. Für Gebäude darf der Investitionsfreibetrag nach Abs.
3 der zitierten Gesetzesstelle (erster Fall) nur insoweit geltend gemacht
werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Mit den Worten "nur
insoweit" hat der Gesetzgeber nicht lediglich die unmittelbare Nutzung zu
Betriebszwecken als Voraussetzung der Geltendmachung des
Investitionsfreibetrages für Gebäude normiert, sondern sich deutlich
auch auf das Ausmaß dieser Nutzung bezogen. Aus der ratio des Gesetzes,
einen Anreiz für produktive Investitionen zu schaffen (vgl. VwGH vom
18.1.1983, 82/14/0114, 0137) folgt, dass sich die Begünstigung nicht auch
auf jene Herstellungskosten beziehen soll, die mit privat genutzten
Gebäudeteilen im Zusammenhang stehen. Diese Auffassung wird einhellig auch
in der Literatur vertreten (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988, Kommentar
§ 10 Rz 3; Doralt, EStG, Kommentar, 2. Aufl. § 10, Rz 46; zum EStG
1972 Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, §
10, Rz 7; Nolz, Betriebsgebäude, Auswirkungen der geringfügigen
Privatnutzung, SWK 1983 A I 85). Im Berufungsfall ist die Regelung des § 10
Abs. 3 EStG 1988 maßgeblich. Die im Berufungsfall anzuwendende Vorschrift
des § 10 Abs. 3 EStG 1988 stellt deutlich klar, dass die
Investitionsbegünstigung insoweit (d.h. im vorliegenden Zusammenhang: in
dem Ausmaß) zum Tragen kommt, als die Herstellungskosten auf den
betrieblich genutzten Teil des Gebäudes entfallen.
Der Berufung ist daher hinsichtlich des vom Bw. beantragten
IFB stattzugeben.
Ad Bewirtungskosten bzw.
Einladungen (Theaterkarten), Berufung hinsichtlich Einkommen- und
Umsatzsteuer: Zu den Bewirtungskosten: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den
Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt. Aufwendungen für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden - das einzige im Gesetz genannte Beispiel für
Repräsentationsausgaben - fallen demnach unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, soweit nicht die im zweiten Satz
der zitierten Regelung genannte Ausnahme zutrifft. Diese Ausnahme vom
grundsätzlichen Abzugsverbot ist von dem dem Abgabepflichtigen obliegenden
Nachweis zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich dem Werbezweck und
dem Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. Wie
der Verwaltungsgerichtshof bereits in VwGH 3.6.1992, Zl.91/13/0176, in
Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut ausgesprochen hat, ist eine
bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Weiters ist jedoch für die
Frage der Abzugsfähigkeit auf den Umstand zurückzugreifen, dass der
Gesetzgeber Bewirtungsspesen nur dann zum Abzug zulässt, wenn es sich um
die Bewirtung von Geschäftsfreunden handelt. Nach der Judikatur
(VwGH 31.5.1983, 83/14/0008, 0015, 0016) sind hierunter Personen zu verstehen,
die steuerlich nicht als Dienstnehmer des Bewirtenden anzusehen sind, mit denen
aber eine geschäftliche Verbindung besteht. In der Literatur wird
die Auffassung vertreten, dass unter Geschäftsfreunden jedenfalls
Geschäftspartner wie Käufer, Verkäufer, Vertreter oder
Einkäufer zu verstehen sind (Doralt, EStG 1988, Tz 90 zu
§ 20 EStG; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.1
zu § 20 EStG 1988; Margreiter, ÖStZ 1983, 260). Lediglich
Doralt meint, dass u.U. auch Berufskollegen unter den Begriff des
Geschäftsfreundes subsumiert werden könnten (Doralt, EStG 1988,
Tz 91 zu § 20 EStG; Doralt RdW 1988, 436). Diese Auffassung
kann jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass auch mit Berufskollegen ein
Geschäftskontakt bestehen kann und diese somit deswegen als
Geschäftspartner anzusehen sind. Der bloße Informationsaustausch
zwischen Branchen- oder Berufskollegen begründet hingegen keine
geschäftliche Verbindung und macht die Kontakte damit noch nicht zu solchen
zwischen Geschäftsfreunden. Weitere Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist, dass die Bewirtung von
Geschäftsfreunden der Werbung dient.
Eine eindeutige Definition
dieser beiden Begriffe ist weder der Literatur noch der Judikatur zum EStG 1988
zu entnehmen. Während Doralt in einem diesbezüglichen Artikel die
Themen "Nachweispflicht, Geschäftsfreunde, betriebliche oder berufliche
Veranlassung, Bewirtung, Aufwendungen für ausländische
Geschäftspartner" behandelt (vgl. Doralt, Bewirtung von
Geschäftsfreunden, RdW 1988, S 436f) und dabei hinsichtlich des
vom Gesetz geforderten Nachweises der Werbung nur die Angabe verlangt, wen und
weshalb der Pflichtige einen Geschäftspartner eingeladen hat, verlangen
Anderl/Pavlik den nachweisbaren Einsatz von spezifischen Werbemitteln (vgl.
Anderl/Pavlik, FJNr 5/1994, S 117 ff). Die Judikatur hat bisher
keine allgemeinen Richtlinien bzw. Begriffsinterpretationen aufgestellt, sondern
zumeist das Vorliegen des Nachweises eines Werbezweckes hinsichtlich jeder
einzelnen Aufwendung verneint. Da der Gesetzgeber den Begriff der
"Werbung" selbst nicht definiert, muss im Rahmen der Wortinterpretation auf die
in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre bzw. Werbewissenschaft
gebräuchlichen Begriffsinhalte zurückgegriffen
werden. Schweiger/Schrattenecker, Werbung, S 3f., betrachten Werbung
als eine Form der symbolischen Marktkommunikation, die neben Public Relations,
Verkaufsförderung und Verbraucherinformation eine Erscheinungsform der
Massenkommunikation ist. Unter Werbung verstehen sie die beabsichtigte
Beeinflussung von marktrelevanten Einstellungen und Verhaltensweisen ohne
formellen Zwang unter Einsatz von Werbemitteln und bezahlten Medien. Zum
Unterschied zur Massenkommunikation zielt die Individualkommunikation,
nämlich der persönliche Verkauf, die Direktwerbung und die
persönliche Kommunikation darauf ab, Zielpersonen individuell im Sinne des
Unternehmens zu beeinflussen. Im Falle der Wirtschaftswerbung will das
werbende Unternehmen als Sender mittels einer Werbebotschaft seine Zielpersonen,
also die Konsumenten beeinflussen (Schweiger/Schrattenecker, S. 11; Gabler
Wirtschaftslexikon, "Werbung"). Aus der Sicht der Werbewissenschaft hat
die Formulierung der Werbebotschaft und die Gestaltung des Werbemittels auf das
Ziel ausgerichtet zu sein, die ausgewählten Zielpersonen im beabsichtigten
Sinne zu beeinflussen (Schweiger/Schrattenecker, S. 101). Die
Werbebotschaft kann produktadäquat, d.h. in einer bestimmten Verbindung zum
beworbenen Produkt bzw. zur Dienstleistung stehen oder das Unternehmen selbst
als Werbeobjekt betreffen als eine strategisch geplante und operativ eingesetzte
Selbstdarstellung eines Unternehmens (Schweiger/Schrattenecker, S. 123).
Ziele der Corporate Identity sind Meinungs- und Willensbildung bei den
Zielpersonen sowie die Beeinflussung ihrer Handlungen gegenüber dem
Unternehmer. Gemeinsam ist der Werbung im absatzpolitischen Sinn und dem Begriff
der Corporate Identity, dass die beabsichtigte Meinungs- und Willensbildung bei
den Zielpersonen in die vom Unternehmer gewünschte Richtung geht, somit
eine Beeinflussung darstellt. Werbung im Sinne der
Betriebswirtschaftslehre ist also ein absatzpolitisches Instrument, das Menschen
zur freiwilligen Vornahme bestimmter Handlungen veranlassen soll und durch den
Einsatz so genannter Werbemittel erfolgt (Wöhe, Einführung in die
allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Auflage, Seite 687). Ein
Werbemittel hat die Aufgabe, die Werbebotschaft an die Zielpersonen
heranzutragen. Während in den Werbemitteln die Botschaften gebündelt
dargestellt werden, dienen die Werbeträger der Streuung der Werbemittel
(Schweiger/Schrattenecker), S. 145). Werbemittel und Werbeträger
können jedoch durchaus physikalisch identisch sein (Vahlens großes
Wirtschaftslexikon, "Werbeträger"). Verlässt man den engen
Werbebegriff der Betriebswirtschaftslehre, so findet sich in Gabler,
Wirtschaftslexikon, "Werbung" die Definition der Werbung als versuchte
Meinungsbeeinflussung durch besondere Kommunikationsmittel im Hinblick auf jeden
beliebigen Gegenstand. Ihr Ziel ist es, Einstellungen der Zielpersonen
gegenüber dem Werbeobjekt zu beeinflussen. Unter dem Gesichtspunkt dieser
Werbeziele, d.h. Vorzugszustände, die durch den Einsatz von
Werbemaßnahmen erreicht werden sollen, kann man Expansionswerbung,
Erhaltungswerbung, aber auch Erinnerungswerbung (Gabler,
Wirtschaftslexikon "Werbeziele"; Wöhe, S. 699;
Schweiger/Schrattenecker, S. 38) unterscheiden. Ebenso unterscheiden kann
man ökonomische von außerökonomischen Werbezielen, wozu die
Einstellung zum Unternehmen - Image - zählt. Wenn eine
Werbemaßnahme als Ziel eine solche Imagebeeinflussung vor Augen hat, so
muss sie, um nicht als Repräsentationshandlung im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eingestuft zu werden, ausschließlich
den unternehmerischen Bereich tangieren. Sobald sie aber auch das
gesellschaftliche Ansehen des Unternehmers fördert, sie diesem
ermöglicht zu repräsentieren (VwGH 22. 1. 1985,
Zl. 84/14/0035), wird der Bereich der Werbung im eigentlichen Sinne
verlassen und muss im steuerlichen Sinn von Repräsentationsaufwendungen
gesprochen werden. Die Betrachtung von Werbung als ein Instrument der
Kommunikationspolitik, die wiederum ein Marketinginstrument ist, darf nicht dazu
verleiten, jeden Kommunikationsvorgang als Werbemaßnahme zu sehen. Die auf
Beeinflussung ausgerichteten Werbemaßnahmen sind von anderen Methoden der
individuellen Kommunikation zu unterscheiden. Zu diesen zählt der
persönliche Verkauf, eine Methode der individuellen Kommunikation
(Schweiger/Schrattenecker, S. 2 u. 6; Vahlens großes
Wirtschaftslexikon, "Werbung"), die nicht mehr als Werbung im eigentlichen Sinne
betrachtet werden kann. Eine solche Maßnahme hat zwar auch die Aufgabe,
den potentiellen Nachfrager zu einem Kauf des angeführten Produktes zu
veranlassen, ist aber keine Absatzwerbung im eigentlichen Sinn. Nach der
offenkundigen Absicht des Gesetzgebers enthält die
Nichtabzugsfähigkeit der Repräsentationsaufwendungen ein absolutes
Abzugsverbot, ohne Rücksicht auf ihre Veranlassung, ihre
Zwangsläufigkeit und ein gegebenes betriebliches (berufliches) Interesse
(VwGH 22.1.1985, 84/14/0035; zit in Doralt, Einkommensteuer Kommentar,
WUV-Universitätsverlag, 4. Aufl., Stand 1.7.1999, Tz 21 zu
§ 20), soweit das Gesetz nicht selbst eine Ausnahme normiert
(Bewirtung zur Werbung). Die berufliche Mitverwertung macht den Aufwand nicht
zum beruflich veranlassten Aufwand (Doralt, a.a.O., 4. Aufl., Tz 23 zu
§ 20). Die Doppelveranlassung (Wiesner) führt zum generellen
Abzugsverbot des Aufwandes (Doralt, a.a.O., 4. Aufl., Tz 25 zu
§ 20). Die enge Auslegung ergibt sich auch aus der (teilweisen)
Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen: Die
Bewirtung von Geschäftsfreunden gehört grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben
abgezogen werden. Ist die Bewirtung eindeutig darauf gerichtet, der
Kundenwerbung zu dienen und tritt die repräsentative Veranlassung deutlich
in den Hintergrund, liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. Zum Werbeaufwand
wird es auch zählen, wenn Kunden in einem Restaurant bewirtet werden, um im
Rahmen der Bewirtung einen Geschäftsabschluss anzubahnen. Bei Beurteilung
dieser Umstände muss besonders auf die Art der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten Tätigkeit Bedacht genommen werden. Bei etwa einem
Handelsvertreter erscheint Werbung durch Bewirtung wahrscheinlicher, als beim
Inhaber eines Geschäfts für Wäscheeinzelhandel. Der
Steuerpflichtige muss den Werbecharakter der Bewirtung nachweisen. Die Vorlage
von Gasthauszettel reicht für eine Nachweisführung keinesfalls aus.
Der Stpfl wird vielmehr anhand seiner Geschäftsunterlagen dokumentieren
müssen, dass die jeweilige Bewirtung mit einem Geschäftsabschluss oder
zumindest mit dem Bemühen um einen Geschäftsabschluss in Verbindung
steht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.2. zu
§ 20). Selbst der Umstand, der allerdings in gegenständlichem
Fall nicht vorliegt, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei einem
bestimmten Abgabepflichtigen nach der Art seiner Tätigkeit allenfalls nicht
möglich ist, rechtfertigt laut Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht,
unter dem Begriff "Werbung" müsse deshalb etwas anderes verstanden werden,
als im Allgemeinen unter diesem Begriff zu verstehen ist (VwGH 26.9.2000,
94/13/0260). Im Übrigen sind Aufwendungen, die einem Werbezweck dienen, bei
der Tätigkeit des Bw. durchaus denkbar.
Der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass o.a. zu den Bewirtungsausgaben angeführten
Aussagen betreffend das EStG 1972 gleichermaßen Bedeutung haben im
Geltungsbereich des EStG 1988. Angemerkt wird, dass aus oben
angeführten Gründen in Übereinstimmung mit der Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats nicht jedes Gespräch mit bereits vorhandenen
Klienten automatisch zu steuerlich anzuerkennenden Bewirtungsausgaben
führt. Es müssen vielmehr in jedem einzelnen Fall die unabdingbaren
Voraussetzungen für die Abzugsmöglichkeit nachgewiesen werden. In den
nachfolgenden Fällen wurden die o.a. Voraussetzungen (etwa der
Werbecharakter der Ausgabe) nicht erfüllt. Daher sind die folgenden
vom Bw. beantragte Bewirtungsausgaben und die damit zusammenhängenden
Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen, da die gesetzlich geforderten
unabdingbaren Voraussetzungen für die Anerkennung nicht nachgewiesen
wurden:
|
Bewirtungsausgaben:
|
in ATS
|
1992
|
20.08.1992
|
219,8
|
|
|
|
1993
|
05.02.1993
|
111,40
|
|
03.03.1993
|
85
|
|
13.11.1993
|
206,3
|
|
|
|
1994
|
25.11.1994
|
1810
|
|
|
|
1995
|
10.03.1995
|
126,67
|
|
25.07.1995
|
33,98
|
|
08.12.1995
|
236,40
|
|
9.12.1995
|
341
Beleg
vom 20.8.1992: Mit einem Eingeladenen hat der Bw. ein Buch vorbereitet. Dieses
Buch sei in der Form nicht geschrieben worden, jedoch wurden die Texte des Bw.
in einem anderen Buch
veröffentlicht.
Es
wurde bei dieser Einladung besprochen, ob allenfalls ein bestimmter Steuerfall
in das geplante Buch kommen könnte. Der Steuerfall betraf eine ebenfalls
bei dieser Einladung anwesende Frau.
Beleg
vom 5.2.1993 sowie 13.11.1993: Besprechung der konkreten Aufgaben des Bw. mit
zwei Vorständen (am 5.2.1993) bzw. mit einem Vorstandsmitglied (am
13.11.1993) eines bereits vorhandenen Mandanten (Gespräche über
Details der Tätigkeit), die der Bw. im Rahmen seiner diesbezüglichen
Steuerberatungstätigkeit für den Mandanten zu erledigen hat. Diese
zwei Einladungen betreffen den selben Klienten.
Belege
vom 3.3.1993 bzw. 4.3.1993: Besprechung mit einem hohen Beamten hinsichtlich
künftiger gemeinsamer Seminarprojekte.
Der
Beleg vom 25. 11.1994 betrifft eine Einladung von Co-Referenten. Es wurden laut
Bw. zukünftige Projekte besprochen (über jeweils unterschiedliche
Beleuchtung von steuerlichen Themen, je nach Standort der Veranstaltung
(Deutschland, Schweiz oder Österreich)).
Beleg
vom 10.3.1995: Einladung eines Co-Referentin, der ein hoher Beamter
ist.
25.7.1995:
Einladung wiederum eines Co-Referenten. Der Bw. merkte an, dass ein gemeinsames
Seminar mit diesem zustande gekommen sei.
Beleg
vom 8.12.1995 und Beleg vom 9. 12. 1995: Die Einladung betrifft wieder den
selben Klienten wie bei den Einladungen am 5.2.1993 sowie am 13.11.1993. Es war
ein Vorstandsmitglied eingeladen, das auch bei beiden Einladungen im Jahr 1993
anwesend war. Es wurden wiederum Details über die
Steuerberatungstätigkeit hinsichtlich des bereits vorhandenen Mandanten
besprochen.
Laut
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats führt nicht jede Besprechung
(insbesondere mit bereits vorhandenen Kunden) automatisch zu steuerlich
abzugsfähigen Ausgaben. Vielmehr sind für jede einzelne Bewirtung die
gesetzlich geforderten Voraussetzungen nachzuweisen. Der Bw. ist
ausdrücklich vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert worden, die
dementsprechenden Nachweise zu erbringen.
Selbst
wenn man die Ablehnung der Auffassung von Anderl/Pavlik darauf
zurückführen könnte, dass ein mangelnder Werbemitteleinsatz
für die Nichtanerkennung einer Bewirtungsmaßnahme als Werbung allein
nicht ausschlaggebend sein kann, so darf nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht übersehen werden, dass die gegenständlichen
Bewirtungsvorgänge schon deswegen nicht Werbezwecken dienten, weil mit
ihnen weder eine Meinungsbeeinflussung nachgewiesen noch ein Werbeobjekt in Form
einer Werbebotschaft an eine Zielperson nachgewiesener Weise herangetragen
wurde. Weiters wurde vom Bw. trotz ausdrücklicher Fragestellung in einer
diesbezüglichen Besprechung seitens des Unabhängigen Finanzsenates
nicht nachgewiesen, dass es sich im Zuge der in Rede stehenden Bewirtungen um
Produkt - oder Leistungsinformation zum Zwecke der Werbung handelte (VwGH
29.11.2000,
95/13/0026
).
Dass die
angeführten strittigen Ausgaben bei entsprechenden Gelegenheiten angefallen
wären, wurde gegenständlich nicht behauptet.
Ebenso
sind die dazugehörigen Vorsteuerbeträge (siehe Beilage) nicht
anzuerkennen, da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gem. § 12
UStG 1972 sowie gem. UStG 1994 nicht erfüllt
sind.
Die
übrigen beantragten Bewirtungsausgaben und damit zusammenhängenden
Vorsteuern sind anzuerkennen , da die für die Anerkennung unabdingbaren
Voraussetzungen erfüllt sind (entsprechende Nachweise durch Vorlage der
Geschäftsunterlagen wurden vom Bw. erbracht).
In diesem
Berufungspunkt ist daher aus genannten Gründen sowohl hinsichtlich
Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer teilweise
stattzugeben.
Zu
den Ausgaben für Theaterkarten :
Die
Eingeladenen waren jeweils ein Vertreter bzw. ein Leiter einer Akademie. Bei
diesen Akademien hielt der Bw. Vorträge im Rahmen seiner
Steuerberatungstätigkeit. Betreffend die Theaterkarte mit Rechnungsbeleg
vom 27.5.1994 gibt der Bw. an, dass diese Einladung wegen seiner
Seminartätigkeit für ein Institut (eine bestimmte Akademie) im Jahr
1994 getätigt worden ist. Laut Aktenlage ist ein Seminar im Herbst 1994
zustande gekommen. Eingeladen war der Leiter der Akademie.
Die
Einladung zum Theaterbesuch hinsichtlich Theaterkarte vom 10.1.1995 wurde vom
Bw. wegen künftiger Seminartätigkeit mit der gegenständlichen
Akademie getätigt. Eingeladen war der Geschäftsführer der
Akademie.
Bei
den Theaterkarten (die der Bw. an Geschäftspartner i.R. seiner
Vortragstätigkeit verschenkt) handelt es sich nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats um einen nicht abzugsfähigen
Repräsentationsaufwand (Doralt, Einkommensteuer Kommentar, 4. Aufl.,
§ 20 Tz
163).
Das EStG
1988 hat das Abzugsverbot übernommen, nur für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, wenn die Bewirtung
der Werbung dient; andere Repräsentationsaufwendungen sind nach dem
Gesetzeswortlaut selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie der Werbung
dienen.
Der
VwGH folgt im Ergebnis der geänderten Rechtslage (VwGH 23.6.1993,
92/15/0098 zu einem Kfz-Sachverständigen, der kleinere Sachgeschenke an
Gerichtsbedienstete leistet oder VwGH 15.4.1997, 95/14/0147 zu kleineren
Sachgeschenken an GKK Mitarbeiter durch einen Beherbergungsbetrieb). Der VwGH
begründet die Nichtabzugsfähigkeit von derartigen Aufwendungen mit der
Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen oder auch damit,
dass ein durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung bedingter Aufwand
vorliegt (Doralt, Einkommensteuerkommentar, 4. Aufl, § 20 Tz
163).
Repräsentationskosten
werden ungeachtet des bereits in diese Richtung deutenden § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 in Abs. 1 Z 3 ausdrücklich als nicht abzugsfähig
erklärt. Es fallen darunter somit auch Repräsentationsausgaben, die
keinen Zusammenhang mit der Haushaltsführung aufweisen. Beispielsweise sind
etwa Ballkarten für einen Geschäftsfreund (VwGH 30.6.1967, 259 ff/ 67)
sowie Aufwendungen eines Rechtsanwalts für gesellschaftliche und soziale
Verpflichtungen (VwGH 22.4.1955, 1935/62) sowie die Kosten von Theaterkarten,
die ein Künstler an Interessenten verschenkt (VwGH 20.5.1955, 1727/53),
nicht abzugsfähig.
|
Theaterkarten:
|
|
|
30.05.1994
|
135
|
|
10.01.1995
|
276,36
Die damit zusammenhängenden
Vorsteuerbeträge sind im Sinne des § 12 UStG 1972 sowie § 12
UStG 1994 nicht abzugsfähig, da die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich Einkommensteuer ist daher der Berufung
betreffend Bewirtung und Einladungen in allen Berufungsjahren teilweise
stattzugeben.
Hinsichtlich Umsatzsteuer: Gem. § 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1972 sowie UStG 1994 kann ein Unternehmer unter Erfüllung der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften Vorsteuerbeträge abziehen, die aus
Lieferungen oder sonstigen Leistungen resultieren, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Da nicht als für das
Unternehmen ausgeführt solche Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten,
deren Entgelt überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, sind gem. § 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG 1972 sowie 1994 auch die aus diesen resultierenden
Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig.
Aus genannten Gründen ist daher hinsichtlich
Bewirtungskosten und Einladungen der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer (1993
bis1995) insgesamt teilweise stattzugeben (Berechnung siehe
Beilage).
Ad Umsatzsteuer 1992: Laut Bescheid wurde die
Umsatzsteuer gem. § 21 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1972 nicht festgesetzt.
Gegen die Nichtfestsetzung wurde vom Bw. nichts vorgebracht. Von Finanzamts
Seite erging ein Vorhalt, wonach das Finanzamt ankündigte, die Umsatzsteuer
gem. § 11 Abs. 12 UStG 1972 festzusetzen und die Vorsteuern nicht zu
berücksichtigen, sollte vom Bw. im Zuge der diesbezüglichen
Vorhaltsbeantwortung nichts Gegenteiliges vorgebracht werden (Verzicht auf die
Begünstigung des § 6 Z 18 UStG 1972 ).
Über
allfällige Vorauszahlungen (allfälliges Vorsoll), wie dies in der
Berufung vom Bw. eingewendet wird, kann allenfalls im Bescheid abgesprochen
werden.. Die Vorauszahlungen bzw. Gutschriften und der sich daraus ergebende
Saldo beträgt ATS 3.110,00. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden
vom Bw. beim Finanzamt H zu seiner dortigen Steuernummer eingereicht und auch
auf diesem Konto gebucht. Der Unabhängige Finanzsenat ist in
Übereinstimmung mit Verwaltungspraxis und gängiger Literaturmeinung zu
der Ansicht gelangt, dass der Saldo der UVA's 1992 als Vorsoll in Höhe von
ATS 3.110,00 beim Nichtfestsetzungsbescheid hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer
1992 zu berücksichtigen ist, weshalb diesbezüglich der Berufung
stattzugeben ist.
Beilagen: 10
Berechnungsblätter
Wien,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BetriebsausgabenBüroräumlichkeitenBewirtungFahrtkostenDiätenRepräsentationsausgabenGeschäftsfreundWerbecharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0685-W/02
- Stammnummer
- 10834
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF