Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2804-W/02
Nachweis von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2804-W/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abgabepflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Fritz Pfister, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1975 gegründet. Betriebsgegenstand
ist die Erzeugung von Kühlanlagen.
Am 2. Februar 2001 wurden
die Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 beim Finanzamt für den
23. Bezirk eingereicht. Mit Bescheid vom 7. Februar 2001 setzte das
Finanzamt für den 23. Bezirk die Umsatz- und Körperschaftsteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig entsprechend den
eingereichten Abgabenerklärungen fest. Gleichzeitig wurde die Bw.
aufgefordert "unterschriebene" Steuererklärungen 1999
vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde mit der Einreichung der nunmehr
unterfertigten Abgabenerklärungen 1999 am 19. Februar 2001
entsprochen.
Mit dem Ersuchen um
Ergänzung vom 23. Februar 2001 forderte das Finanzamt für den
23. Bezirk die Bw. auf u.a. folgende Frage zu beantworten:
In den Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung
1999 sind Werbe- und Repräsentationsspesen von ATS 345.262,58 sowie
Repräsentationsspesen von ATS 3.345,85 enthalten. Gemäß
§ 12 KStG sind, wie auch in der Körperschaftsteuererklärung
unter 2 I angeführt, nichtabzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen, wie insbes. Kosten einer sonstigen Bewirtung
und die Hälfte der Kosten einer Bewirtung für Werbezwecke, steuerlich
nicht abzugsfähig. Das ho. Finanzamt beabsichtigt daher eine Hinzurechnung
von 50 % von ATS 345.262.,58 und ATS 3.345,85 zur Gänze zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.
Um Stellungnahme wird ersucht.
Mit Bescheid vom
26. Juni 2001 setzte das Finanzamt für den 23. Bezirk die Umsatz-
und Körperschaftsteuer 1999 gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO endgültig fest. In der Bescheidbegründung führte das
Finanzamt für den 23. Bezirk u.a. aus:
Da der zu den vorläufigen Bescheiden für
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 ergangene Fragenvorhalt vom
23. Februar 2001 trotz Erinnerung vom 30. April 2001 bis dato nicht
beantwortet wurde und die Frist am 30. Mai 2001 abgelaufen ist konnten
folgende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden:
Repräsentationen ATS 3.346,00
Repräsentationen 50 % von ATS 345.262,58: ATS
172.631,00
Weiters wurde die Vorsteuer lt.
Umsatzsteuererklärung 1999 um 20 % der nicht als Betriebsausgaben
anerkannten Repräsentationsspesen, also um ATS 35.194,40 (20% von ATS
175.977,00) gekürzt.
Mit Schreiben vom
27. Juli 2001 wurde von der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht und darauf hingewiesen, das die entsprechende Begründung zu
dieser Berufung nachgereicht werde.
Mit Bescheid vom
6. August 2001 forderte das Finanzamt die Bw. auf, die Mängel der
Berufung vom 27. Juli 2001 (fehlende Anfechtungspunkte, beantragte
Änderungen und Begründung) binnen einer Frist bis 7. September
2001 gemäß
§ 275 BAO zu beheben.
Mit Schreiben vom
7. September 2001 wurde von der Bw. die mangelhafte Berufung ergänzt:
Die Berufung richtet sich u.a. gegen die Nichtanerkennung der
Repräsentationsaufwendungen in Höhe von ATS 3.346,00 und ATS
172.631,00. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG seien
Repräsentationsspesen bei betrieblicher Veranlassung zu 50 % absetzbar. Das
Finanzamt habe jedoch sämtliche Repräsentationsspesen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene
Aufwandsposition "Werbe- und Repräsentationsaufwand" in
Höhe von ATS 345.262,58 setze sich gemäß
Jahresabschlußbericht wie folgt zusammen:
[Grafik]
Die
Repräsentationsaufwendungen seien in doppelter Hinsicht nicht anerkannt
worden. Die anderen Aufwendungen seien eindeutig betrieblicher Natur und eine
Kürzung um 50 % sei daher unverständlich.
Mit
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom
15. Oktober 2001 gab das Finanzamt für den 23. Bezirk der
Berufung vom 27. Juli 2001 teilweise statt. Die im endgültigen
Körperschaftsteuerbescheid 1999 doppelt erfasste Zurechnung der
Repräsentationskosten von ATS 3.346,00 wurde in der
Berufungsvorentscheidung korrigiert, die Zurechnung in Höhe von 50 % der
Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, nach Korrektur ATS 169.285,00 (ATS
172.631,00 minus ATS 3.346,00) jedoch aufrecht erhalten, da eine betriebliche
Veranlassung lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen worden sei. Auf das
Erkenntnis des VwGH vom 3.5.2000, Zl 98/13/0198 wurde verwiesen. Die
hinsichtlich der nicht anerkannten Werbe- und Repräsentationskosten zu
kürzende Vorsteuer wurde auf ATS 34.526,20 (20 % von 172.631,00)
korrigiert.
Mit Schreiben vom
15. November 2001 stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
bisher geltend gemachten Betriebsausgaben für Messen und Ausstellungen in
Höhe von ATS 36.149,33 (€ 2.627,07) und der bisher geltend gemachte
Werbeaufwand in Höhe von ATS 305.767,40 (€ 22.220,98) in voller
Höhe anzuerkennen (Ansicht der Bw.) oder um 50 % zu kürzen (Ansicht
der Abgabenbehörde 1. Instanz) sind.
Hinsichtlich der
sonstigen im bisherigem Berufungsverfahren strittigen Punkte wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den
23. Bezirk vom 15. Oktober 2001 und auf den von der Bw. mit Schreiben
vom 15. November 2001 eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
verwiesen.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl 400/1988, sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG, BGBl 401/1988, dürfen
Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des EStG
1988 bei den Einkünften nicht abgezogen werden.
Repräsentationsaufwendungen
sind nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartigen
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden, BGBl 1995/297 ab
5.5.1995.
Nach herrschender
Lehre und Rechtsprechung muss der Abgabenpflichtige die als Betriebsausgaben
geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der
Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine
oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung
der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht gelingt, seine
Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt,
Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. erweiterte Auflage, § 4 Tz. 269,
270, WUV-Universitätsverlag, VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Die in
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem
grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen ist vom
Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches
Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung -
abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht
daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus (VwGH
3.5.2000, 98/13/0198).
Im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. mit Schreiben vom 24. März
2003 aufgefordert die geltend gemachten Aufwendungen für Messen und
Ausstellungen in Höhe von ATS 36.149,33 (€ 2.627,07) und für
Werbung in Höhe von ATS 305.767,40 (€ 22.220,98) somit insgesamt ATS
341.916,73 (€ 24.848,06) belegmäßig nachzuweisen und für
die geltend gemachten Aufwendungen den Werbezweck und die betriebliche
Veranlassung darzulegen.
Mit Schreiben vom 8. Mai
2003 legte die Bw. 42 Fakturen zum belegmäßigen Nachweis der geltend
gemachten Aufwendungen vor. Wie aus der folgenden Aufstellung (ATS) ersichtlich
ist konnte die Bw. nicht die gesamten bisher geltend gemachten Aufwendungen in
Höhe von ATS 341.916,73 (€ 24.848,06) belegmäßig
nachweisen. Auch betreffen fünf Fakturen nicht den
berufungsgegenständlichen Zeitraum und können daher nicht als
Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen 1999 anerkannt werden.
[Grafik]
An der betrieblichen
Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen besteht auf Grund der
vorgelegten Belege kein Zweifel. Die nachgewiesenen Aufwendungen für Messen
und Ausstellungen und für Werbung in Höhe von ATS 243.067,56 (€
17.664,41) sind daher Betriebsausgaben gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988. Repräsentationsaufwendungen im Sinne der
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 liegen nicht
vor, weshalb eine Reduktion der Aufwendungen auf die Hälfte schon dem
Grunde nach nicht in Frage kommt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl 663/1994 kann ein Unternehmer die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Da der
Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 somit das Vorliegen
einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung
voraussetzt, kann die geltend gemachte Vorsteuer nur im nachgewiesenen
Ausmaß anerkannt werden.
Aufgrund des
dargestellten Sachverhaltes ergeben sich folgende Änderungen (in
ATS):
[Grafik]
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, 28.
Mai 2003
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2804-W/02
- Stammnummer
- 4287
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF