…erwogen: Gemäß § 19 Abs 1 ErbstG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Im Sinne des § 19 Abs 2 ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches…
…maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem. § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Gem. § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und…
…dessen landwirtschaftliche Geräte benützt wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag ab und führte aus: "Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen ist, hat es in erster Linie auf objektive Merkmale anzukommen…
…Beaufsichtigen von Ausritten, Pferdehandel und Organisation von Meisterschaften und ähnlichen Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung seien, kann der berufungsgegenständliche Grundbesitz auch aus diesem Grund nicht wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden. Aus den angeführten Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Linz, am 4…
…ist zu bemerken, dass die Zurechnung im Hinblick auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 BAO primär im Rahmen der Einheitsbewertung zu klären wäre. Zur Bewertung des Fruchtgenussrechtes am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist zu sagen, dass mit dem oa. Pachtvertrag vom 28. Juni 1997…
…der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem. § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke wird nach Abs…
…richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und…
…2007 festgestellt. Die übrige Fläche von 2,0363 ha wurde im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Bw. erfasst (EW-AZ 3). Gegen den Nachfeststellungsbescheid vom 9. Dezember 2009 wurde fristgerecht Berufung erhoben. Die Bw. sprach sich gegen die Bewertung als Geschäftsgrundstück aus. Sie…
…Euro. §19 ErbStG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblichen Fassung lautete: "(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). (2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen…
…und forstwirtschaftliches Vermögen ist gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des BewG auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging bei Bewertung des…
…und forstwirtschaftliches Vermögen ist gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des BewG auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging bei Bewertung des…
… 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955, soweit nicht im Abs. 2 für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische…
… 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955, soweit nicht im Abs. 2 für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische…
…1 ErbStG richtet sich die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden Vorgang erworben wurden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955, soweit nicht im Abs. 2 für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke etwas…
…1.1.1992 | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 6.000,00 | 6.000,00 | Grundvermögen | 1.995.000,00 | 2.681.115,00 | Betriebsvermögen | | 3.274.650,00 | sonstiges Vermögen | 31.747.870,00 |…
…Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Die Bewertung richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). § 19 Abs. 2 ErbStG trifft Regelungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen…
…aus in diesem Staat belegenen Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedsstaat belegenen Vermögen (hier: land- und forstwirtschaftliches Vermögen) besteht, vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedsstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Werte angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt…
…Gewinnbetrieb annehmen zu können. Wende man diese Regeln auf den hier vorliegenden Fall an, so ergebe sich, dass die gegenständlichen Ackerflächen nicht als Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten seien, weil sie weder im Feststellungszeitpunkt (1.1.2002) noch gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt würden noch wurden. …
…der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem. § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke wird nach Abs…
…ErbStG als Bemessungsgrundlage der Steuervorschreibung zu Grunde legen durfte. Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem…