Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0009-W/02
Bewertung eines 50 % igen Anteiles an einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die einen land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetrieb führt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-W/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hatte der Erblasser einen 50 % igen Anteil an einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die als Betriebsgemeinschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führte, ohne selbst Eigentum am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu haben, so können für die Bewertung dieser Anteile gemäß den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 ErbStG nur die Vorschriften des Ersten Teiles des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften) zum Tragen kommen. Bei der Besteuerung des Betriebsvermögens sind daher die Teilwerte aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles dem Unternehmen dienten, in Ansatz zu bringen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Anton Gmoser, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern, Wien betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
1.)
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
|
Die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
(d.s. 24% von einer Bemessungsgrundlage von 197.714,44 € ( = S
2,720.610,00), Stkl. III
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47.451,44
|
€
2.)
Der Bescheid wird für endgültig erklärt; die Bezeichnung als
vorläufig gemäß
§ 200 BAO hat daher zu
entfallen.
Schilling
Information: Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro
festgesetzte Abgabenbetrag S 652.946,00 entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Herr Dipl. Ing. Dr. A.H. ist am
9. September 1986 verstorbenen. Auf Grund des Gesetzes war seine Mutter M.H. als
dessen Erbin berufen und hat zum gesamten Nachlass eine bedingte
Erbserklärung abgegeben.
Frau M.H. ist am 30. August
1995 nachverstorben. Gemäß Testament vom 18. September 1985 wurde der
Bw. als Alleinerbin der Nachlass nach M.H. zur Gänze
eingeantwortet.
In der Verlassenschaft nach
Herrn Dipl. Ing. A.H. befand sich u.a. ein 50 %iger Anteil an der
landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft "Gut Geiselbrecht". Diese
Betriebsgemeinschaft wurde in der Rechtsform einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht geführt. Mitgesellschafter mit den restlichen 50%
der Anteile war die Ehegattin des Erblassers (I.H.), die gleichzeitig mit ihrem
Ehegatten anlässlich eines Verkehrsunfalles verstorben ist.
Mit Abschichtungsvertrag vom
30. Jänner 1987 veräußerte M.H. sodann den ihr im Erbwege
zugekommenen Anteil an der o.a. Betriebsgemeinschaft an die Erben nach I.H. um
einen Kaufpreis von S 1.700.000,00.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ging in der Folge bei der Berechnung
der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer von diesem Kaufpreis aus
und schrieb mit vorläufigem Bescheid vom 5. Mai 1989 Erbschaftssteuer in
Höhe von S 655.608,00 (d.s. 24 % von S 2.731.700,00) vor.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass Dipl. Ing. A.H. Mitgesellschafter an einem
landwirtschaftlichen Betrieb gewesen sei. Die Ehegattin als Mitgesellschafterin
und ein Kind aus dieser Ehe wären Eigentümer der landwirtschaftlichen
Liegenschaften gewesen. Durch den finanziellen Beitrag des Erblassers an allen
landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern habe dieser faktisches Miteigentum
erworben. Es sei somit bei der Berechnung der Erbschaftssteuer im Sinne des
§ 30 BewG vom Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens
auszugehen, da dieser nicht nur Grund und Boden, sondern insbesondere auch
Gebäude, Maschinen und Anlagen, sowie die stehende Ernte
umfasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs
1 ErbstG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs 2 etwas Besonderes
vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Im Sinne des § 19 Abs 2
ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke der Einheitswert maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Unbestritten ist im
Berufungsfall, dass Dipl. Ing. A.H. nur Anteile an der Betriebsgemeinschaft "Gut
Geiselbrecht" hatte, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht geführt wurde. An dem landwirtschaftlichen
Grundvermögen selbst besaß er hingegen keinen Anteil, da dieses zur
Gänze im Eigentum seiner Gattin und seines Sohnes stand und der
Betriebsgemeinschaft lediglich zur Verfügung gestellt bzw. von dieser
gepachtet worden war.
Eine solche
Betriebsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
genießt keine Rechtspersönlichkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 98/16/0244 ausgesprochen hat,
bedeutet daher die Einbringung von Liegenschaften in eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht nicht, dass die Gesellschaft als solche Träger der
Rechte an diesen Liegenschaften wird. Auch der Umstand, dass die einer solchen
Gesellschaft gewidmeten Grundstücke qoad dominium eingebracht wurden,
würde an der steuerlichen Betrachtungsweise nichts
ändern.
Da somit der Erblasser nur am
Betriebsvermögen (ohne Liegenschaften) der Betriebsgemeinschaft und nicht
am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen selbst beteiligt war,
können, entgegen dem Berufungsvorbringen, auch gemäß den
Bestimmungen des § 19 Abs 1 ErbstG nur die Vorschriften des Ersten Teiles
des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften) zum Tragen kommen.
Ein, den Bestimmungen des
Zweiten Teiles des BewG entnommener "Einheitswert des landwirtschaftlichen
Vermögens" im Sinne des § 30 Abs 1 BewG kann daher für den
Berufungsfall nicht herangezogen werden. Denn bei der Erbschaftssteuer ist neben
den in § 19 Abs 2 ErbStG genannten Einheitswerten nicht auch der
Einheitswert eines Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Vielmehr ist
hier der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles einem
Unternehmen dienen, bei der Besteuerung in Ansatz zu bringen.
Teilwert ist gemäß
§ 12 BewG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde,
wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der
Teilwert ist dabei in seinem Wesen ein Wert, der durch zwei
regelmäßig nur im Schätzungsweg feststellbare Größen
bestimmt wird, nämlich durch den geschätzten Gesamtkaufpreis bei
Erwerb des Betriebes durch einen fiktiven Käufer und die auf die einzelnen
Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile dieses Wertes (Vgl. z. B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1992, 90/15/0095).
Welche Schätzungsmethode dabei gewählt wird, wird der Behörde
regelmäßig freistehen, soferne die Wahl der Methode und die
Durchführung der Schätzung mit den Denkgesetzen übereinstimmt.
Im Berufungsfall hat das
Finanzamt die Höhe des vertraglich festgestellten Hinauszahlungsbetrages
als Wertansatz für das anteilige Betriebsvermögen in die
Bemessungsgrundlage einbezogen, da dieser Betrag auf der von der LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsges.m.b.H. einwandfrei erstellten Bilanz per
8. August 1986 (Todfallsbilanz) und dem daraus resultierenden
Abschichtungsguthaben basierte.
Hiezu ist zu bemerken, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 1997,
96/16/0134 dargetan hat, dass bei einem kurzen zeitlichen Abstand zwischen
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes und dem in Betracht kommenden Stichtag die
Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten zu vermuten ist. Die
Heranziehung eines "nachträglich erzielten
Veräußerungserlöses" stelle daher in solchen Fällen eine
zutreffende Methode der Wertermittlung dar.
Da gemäß dem
Vorbringen in der Berufung zwei Passivposten aus der Verlassenschaft im Bescheid
vom 5. Mai 1989 noch nicht berücksichtigt worden waren, konnte insoweit der
Berufung stattgegeben werden. Die Erbschaftssteuer berechnet sich nunmehr wie
folgt:
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Reinnachlass gemäß vorläufigem
Bescheid
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S
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2,731.701,65
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abzügl. Notarskosten Dr. Prantl
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S
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6.600,00
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abzügl. gerichtliche Pauschalgebühr
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-
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S
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4.482,00
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S
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2,720.619,65
Darüberhinaus war der
Berufung jedoch ein Erfolg zu versagen.
§ 323 Abs. 12 BAO idF des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97, enthält eine
Übergangsregelung, wonach für am 1. Jänner 2003 unerledigte
Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis
31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche Anträge waren
unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage über die
Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war. Die
"Nachholung" solcher Anträge auf mündliche Verhandlung im Bereich
bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit konnten ab In-Kraft-Treten
des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl,
daher erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung zum 1. Jänner 2003
gestellt werden. Ein solcher, gesonderter, Antrag ist im gegenständlichen
Fall nicht erfolgt. Die Fassung des § 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO
vor dem AbgRmRefG enthielt eine taxative
Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine
Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der Gebühren und
Verkehrsteuern bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein solcher, nach §
284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002
gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung vor, welcher der
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre,
wonach solche Anträge ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten.
Mangels gültiger
Antragstellung kommt daher in vorliegendem Fall eine Senatszuständigkeit
nicht in Betracht.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Gesellschaft nach bürgerlichem Rechtlandwirtschaftlicher Betriebland- und forstwirtschaftliches VermögenBetriebsvermögenTeilwerte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-W/02
- Stammnummer
- 5456
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF