Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0024-I/03
Bewertung von schenkungsweise übergebenen Liegenschaften aus einer Landwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-I/03vom 08.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Lehre und RSpr muss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein “besonderer Einheitswert” mit Einheitswertbescheid festgestellt worden sein. Hinweise auf eine entsprechende Feststellung im Bescheid vermögen die in § 19 Abs. 3 ErbStG geforderte besondere Einheitswertfeststellung auf den schenkungssteuerlich maßgebenden Stichtag ebensowenig zu ersetzen wie die auf den nachfolgenden 1. Jänner des Folgejahres vorgenommene Fortschreibung (Wert- oder Artfortschreibung). Die Schenkungssteuer wäre daher vom zuletzt für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgestellten EW anteilig zu bemessen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Othmar Mair, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag vom 17. Oktober 2002 hatte M. M. seinem Sohn D. M. (= Bw)
aus der ihm gehörigen Liegenschaft in EZ 90017 GB S. die unter anderem
darin erfaßten Grundstücke Gst 200 im Ausmaß von 114 m²,
Gst 199/2 mit 260 m² und Gst 63 mit 261 m², sohin Grundstücke mit
einer Gesamtfläche von 635 m², schenkungsweise übertragen. Im
Vertrag wurde weiters ua festgeschrieben, dass sich die genannten
Grundflächen flächenwidmungsmäßig in der Kategorie
"landwirtschaftliches Mischgebiet" befinden und unbebaut sind.
Bei der
zuständigen Bewertungsstelle wurde vom Finanzamt aus EW-AZ X ein zuletzt
zum 1. Jänner 1992 der Einheitsbewertung zugrunde gelegter Bodenwert
von S 180 pro m2
zuzüglich 35%iger Erhöhung erhoben.
Das Finanzamt
Innsbruck hat daraufhin in Ansehung der erworbenen Liegenschaften als
Grundvermögen (unbebaute Grundstücke) einen besonderen dreifachen
Einheitswert - diesen gem. § 19 Abs. 3 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF - im Betrag von €
33.356,83 (= Bodenwert S 180 x 635
m2 = abgerundet S
114.000, erhöht um 35 % x 3fach = abgerundet S 459.000 bzw. €
33.356,83) ermittelt und dem Bw mit Bescheid vom 11. November 2002, Str.
Nr. X, nach Abzug des Freibetrages von € 2.200, sohin ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von € 31.156 gem. § 8 Abs. 1 ErbStG
(Stkl. I) eine 3,5%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 1.090,46 sowie gem.
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Einheitswert von € 33.356, das sind €
667,12, und damit insgesamt an Schenkungssteuer einen Betrag von € 1.757,58
vorgeschrieben.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, entgegen dem offensichtlich herangezogenen
Einheitswert sämtlicher von der Einlage erfassten Grundstücke seien
nur einige Parzellen, nämlich Gst 200, 199/2 und 63, erworben worden,
sodass nicht der gesamte Einheitswert der Bemessung zugrunde zu legen und der
Bescheid entsprechend abzuändern sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002 wurde damit begründet,
dass dann, wenn sich zwischen dem vorausgehenden Feststellungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verhältnisse derart
ändern, dass die Voraussetzungen für eine Fortschreibung nach dem
Bewertungsgesetz gegeben sind, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
ein besonderer Einheitswert gem. § 19 Abs. 3 ErbStG festzustellen sei.
Dieser errechne sich - laut eingehender Bemessungsdarstellung (siehe BVE)
- ausgehend vom erhöhten Bodenwert mit letztlich €
33.356,83.
Mit Antrag vom
14. Jänner 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere Begründung
begehrt.
Die
Einsichtnahme in die bezughabenden Bewertungsakten EW-AZ X und Y hat ergeben,
dass die Liegenschaften Gst 200 und 199/2 (landwirtschaftlich genutzt) und Gst
63 (Baufläche) dem "land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" EZ
90017 GB S. des M. M. im Ausmaß von 2,3769 ha zugeordnet waren und
für den gesamten Grundbuchskörper (wirtschaftliche Einheit) ein
Einheitswert von S 4.000 zuletzt zum 1. Jänner 1992 festgestellt
worden war; das ebenfalls zugehörige bebaute Gst 59 war gesondert unter
EW-AZ X als "Mietwohngrundstück" zuletzt zum
1. Jänner 1992 mit erhöht S 221.000 bewertet worden, da es sich
bei diesem Wohnhaus spätestens seit 1988 um keine Hofstelle handelt und das
Grundstück daher als Grundvermögen (Mietwohngrundstück mit 2
Wohnungen) zu qualifizieren war. Der diesbezüglich der Bewertung seit der
Feststellung zum 1. Jänner 1980 zugrunde gelegte Bodenwert hat S 180
pro m² betragen. Dem Bewertungsakt EW-AZ Y ist weiters zu
entnehmen, dass aufgrund des Hofauflösungsbescheides der
Bezirkshauptmannschaft vom 27. November 2002 die EZ 90017 im Grundbuch
gelöscht und hiefür im Jahr 2003 die Einlage EZ 406 neu gebildet
wurde. Dieser gesamte Grundbuchskörper (inklusive Gst 199/2, dem ua das Gst
63 zugeschrieben worden war, und Gst 200) wurde anläßlich des
Todesfalles des Übergebers M. M. am 24. November 2002 wiederum als
"land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" dem Sohn D. M. als Erben
im Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung ab 1. Jänner 2003
zugeschrieben und der Einheitswert ab diesem Feststellungszeitpunkt mit €
290,69 (= unverändert S 4.000 wie zum 1. Jänner 1992)
festgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18
ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem.
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke wird nach Abs.
2 das (seit 2001) Dreifache des Einheitswertes als maßgeblich bestimmt,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt wurde.
§ 19 Abs.
3 ErbStG lautet: "Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert festzustellen.
In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes
maßgebend."
Eine
Wertfortschreibung bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hat gem. § 21 Abs. 1 Z 1 lit a
Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idgF, dann zu erfolgen, wenn der Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom zuletzt
festgestellten Einheitswert um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um
€ 200 oder um mehr als € 3.650, abweicht. Eine Artfortschreibung ist
dann gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG vorzunehmen, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes (entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen oder Betriebsgrundstücke) von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Alle Fortschreibungen wie auch
die im Falle der Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmenden
Nachfeststellungen (§ 22 BewG) sind auf den dem maßgeblichen Ereignis
folgenden Beginn eines Kalenderjahres (das ist zum 1.1. des Folgejahres)
vorzunehmen (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
Durch § 19
Abs. 3 ErbStG wird ein von § 21 Abs. 4 BewG abweichender
Fortschreibungszeitpunkt bestimmt (vgl. VfGH 7.10.1978, B 213/76). Da nach
§ 186 BAO der Einheitswert ua der im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten
Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren,
festzustellen ist, ist also hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen.
Nachdem im § 19 Abs. 3 ErbStG ausdrücklich die
Feststellung eines Einheitswertes
angeordnet ist, ist § 186 BAO auch für einen solchen besonderen
Einheitswert anzuwenden. Zuständig zur Erlassung solcher
Feststellungsbescheide sind sachlich die Finanzämter mit allgemeinem
Aufgabenkreis. Ein solcher Feststellungsbescheid über den besonderen
Einheitswert wäre dann verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen
und gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheid für
Abgabenbescheide bindend (vgl. dazu: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 106 f.).
In Zusammenhalt
damit ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2002,
2001/16/0610, zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag die schenkungsweise
Übergabe einer hälftigen Liegenschaft bestehend aus zwei
Grundstücken, worauf sich der Rohbau eines Hauses befand, zum
Übergabsstichtag 24. August 2000 zugrunde. Zum 1. Jänner
2000 waren Einheitswertbescheide für unbebaute Grundstücke in
Höhe von gesamt (erhöht) S 244.000 ergangen. Abgestellt auf die
von der zuständigen Bewertungsstelle zum 1. Jänner des
Folgejahres 2001 durchgeführte Art- und Wertfortschreibung und Feststellung
des Einheitswertes für das (mit dem Rohbau) bebaute Grundstück im
Betrag von S 1,366.000 hatte die belangte Behörde ua diesen Wert als
besonderen Einheitswert gem. § 19 Abs. 3 ErbStG auf den
Übergabsstichtag "festgestellt" und für Zwecke der
Schenkungssteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdevorbringen, es sei bei der
Steuerbemessung vom zuletzt zum 1. Jänner 2000 festgestellten
Einheitswert von S 244.000 auszugehen, Folge gegeben und nach Darlegung der
bezughabenden Bestimmungen der §§ 18 und 19 Abs. 2 und 3 ErbStG in der
Begründung ausgeführt: "Die Bebauung eines
Grundstückes stellt gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 iVm den
§§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung
dar. Demzufolge hätte gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG auf
den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (also zum 24. August 2000)
ein besonderer Einheitswert festgestellt
werden müssen, weil gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht. Eine solche
bescheidmäßig vorzunehmende Feststellung ist weder den vorgelegten
Verwaltungsakten noch dem erstinstanzlichen Erbschaftsteuerbescheid zu
entnehmen. Die Hinweise auf eine entsprechende Feststellung in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom ... sowie des angefochtenen
Bescheides vermögen die vom § 19 Abs. 3 ErbStG geforderte
besondere Einheitswertfeststellung zum 24. August 2000 ebensowenig zu
ersetzen wie der ... erlassene Einheitswertbescheid (Artfortschreibung) des
Finanzamtes zum 1. Jänner 2001 für "Grundbesitz
(Einfamilienhaus)". Da sohin die im Beschwerdefall gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG erforderliche
Feststellung eines besonderen Einheitswertes auf den 24. August 2000
fehlt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
belastet ..." und war demgemäß aufzuheben.
In Anbetracht
obiger Lehre und Rechtsprechung käme sohin im Gegenstandsfalle die
Heranziehung eines besonderen Einheitswertes bezogen auf den
schenkungssteuerlich maßgebenden Übergabsstichtag 17. Oktober
2002 für Zwecke der Schenkungssteuerbemessung nur dann in Betracht, wenn
auf diesen Stichtag gesondert ein "besonderer Einheitswert" mit
Einheitswertbescheid festgestellt worden wäre. Wie aus den bezughabenden
Bewertungsakten der zuständigen Bewertungsstelle hervorgeht, wurde jedoch
ein solcher Einheitswertbescheid nicht erlassen. Vielmehr geht aus dem
Einheitswertakt EW-AZ Y hervor, dass eine Fortschreibung (erst) auf den
nachfolgenden Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 2003 und hier auch nur
eine Zurechnungsfortschreibung, hingegen keine nach § 19 Abs. 3 ErbStG
erforderliche Wert- oder Artfortschreibung erfolgt ist.
Zufolgedessen
kommt daher der Berufung Berechtigung zu und ist die Schenkungssteuer gem.
§ 19 Abs. 2 ErbStG ausgehend vom zuletzt festgestellten Einheitswert der
Liegenschaft EZ 90017, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, in Höhe von
S 4.000 bzw. € 290,69 anteilig, dreifach zu bemessen, woraus sich
allerdings in Anbetracht der Gesamtfläche von 23.769 m² umgelegt auf
die übergebene Fläche von 635 m² unter Berücksichtigung des
Freibetrages nach § 14 Abs. 1 ErbStG der steuerpflichtige Erwerb mit €
Null ergibt und sohin für eine Steuervorschreibung nach § 8 Abs.1
ErbStG kein Raum verbleibt; von der Vorschreibung der Mindeststeuer
(Grunderwerbsteueräquivalent) nach § 8 Abs. 4 ErbStG kann ebenso
Abstand genommen werden, da sich diese im Ergebnis mit lediglich € 0,47
errechnet und damit unter die Bagatellgrenze fällt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
8. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-I/03
- Stammnummer
- 6247
- Gültig
- 08.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF