Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0173-G/06
Bewertung eines (anteiligen) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-G/06vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Februar 2006
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
€ 1.485,75. Die Festsetzung
erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig.
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber
(Bw.) die Erbschaftssteuer für den todeswegigen Erwerb nach seiner am
4. Juni 2002 verstorbenen Mutter, Frau HW, vorgeschrieben.
Strittig ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren
letztlich die Frage der Bewertung des zugefallenen (anteiligen) land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens. Während das Finanzamt im oa. Bescheid
von einem anteiligen Einheitswert iHv. € 399,70 ausgegangen ist,
begehrt der Bw. den Ansatz eines Betrages von € 203,34.
Das eidesstättige Vermögensbekenntnis (siehe die
vom zuständigen Gerichtskommissär aufgenommene Niederschrift zur
Tagsatzung zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung vom
24. Mai 2004) führt unter den erblasserischen Aktiva ua. einen
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 367 der KG XY an. Dem (im
Folgenden auszugsweise wieder gegebenen) Wortlaut der Niederschrift zufolge hat
das zuständige Lagefinanzamt "für
diese als a) teilweise als Einfamilienhaus eingestufte Liegenschaft zum
1. Jänner 1988 zu AZ ..... einen anteiligen Einheitswert von
€ 7.376,30 bzw. b) teilweise als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb eingestufte Liegenschaft zum 1. Jänner 1988 zu AZ .....
einen anteiligen Einheitswert von € 399,70 festgestellt.
Zu Gebührenbemessungszwecken errechnet
sich für den erbl. Liegenschaftshälfteanteil, sohin entsprechend den
Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ErbStG iVm § 102
Abs. 3 AußStrG (dreifacher Einheitswert) eine Bemessungsgrundlage
..... für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von
€ 1.199,10."
Der Nachlass wurde den Erben - neben dem Bw. waren
auch dessen Vater und ein Bruder zu Erben berufen -
anteilsmäßig zu je einem Drittel eingeantwortet.
Das Finanzamt hat daraufhin im zunächst vorläufig
ergangenen Erbschaftssteuerbescheid vom 16. Februar 2005 den
steuerlich maßgeblichen Wert des auf den Bw. entfallenden Drittelanteiles
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit € 399,70
(angenommener Hälfteanteil der Erblasserin: € 399,70 ; davon ein
"dreifaches Drittel") angesetzt.
Nach Durchführung einer Außenprüfung
erließ das Finanzamt den nunmehr angefochtenen - endgültigen
- Bescheid.
Mit als "Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichneter Eingabe vom
16. März 2006 machte der Bw. unter Hinweis auf den
bezüglichen Einheitswertbescheid des zuständigen Lagefinanzamtes
geltend, dass das land- und forstwirtschaftliche Vermögen richtigerweise
mit dem dreifachen anteiligen Einheitswert iHv. € 203,34 - und
nicht wie im angefochtenen Bescheid mit € 399,70 - anzusetzen
sei.
Das Finanzamt F stellte den Einheitswert des
gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1989 iHv. ATS 11.000,- fest. Laut
maßgeblichem Einheitswertbescheid (ergangen im Juli 1989) war davon
ein Anteil iHv. ATS 8.201,- Herrn JW (dem Ehegatten der Erblasserin)
zuzurechnen, der restliche Anteil von ATS 2.798,- entfiel auf die
Erblasserin.
Das Finanzamt brachte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Vorlage an den UFS.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die
Frage, mit welchem Wertansatz das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
der Erbschaftssteuer zu unterziehen ist.
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen ist gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des BewG auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ging bei Bewertung
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens offenbar ausschließlich
vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis des Gerichtskommissärs
(laut Niederschrift vom 24. Mai 2004) aus. Darin wurde für den
der Verstorbenen gehörigen Anteil am land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb ein (halber) Einheitswert von € 399,70 angeführt.
Dabei übersieht das Finanzamt jedoch - ebenso
wie der zuständige Gerichtskommissär im von ihm erstellten
Vermögensbekenntnis - , dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der
Erblasserin laut dem maßgeblichen Einheitswertbescheid nicht zur
Hälfte, sondern lediglich zu rund einem Viertel mit einem Wert von
ATS 2.798,- (€ 203, 34) zuzurechnen war. Nur dieser Viertelanteil
ist zu je einem Drittel den Erben zugefallen, nicht auch der restliche, nach wie
vor dem Vater des Bw. zuzurechnende Anteil.
Der Bw. ist also insofern im Recht, wenn er geltend macht,
das von ihm geerbte land- und forstwirtschaftliche Vermögen sei für
Zwecke der Erbschaftsbesteuerung richtigerweise nur mit einem anteiligen Wert
von € 203,34 anzusetzen. Nur der von seiner verstorbenen Mutter
herrührende todeswegige Vermögenserwerb kann der Besteuerung
unterzogen werden.
Diese das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
betreffende Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage vermag im Ergebnis jedoch
keine Änderung der Höhe der festgesetzten Abgabe herbeizuführen.
Denn im selben Maße, wie sich durch die angeführte Verminderung der
Bemessungsgrundlage für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
die darauf entfallende Erbschaftssteuer reduziert, vermindert sich auch die auf
dieses Vermögen entfallende steuerliche Begünstigung des § 8
Abs. 6 ErbStG. Diese Bestimmung sieht für den Erwerb von land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen einen Freibetrag von € 110,- vor.
Fällt außer land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auch
anderes Vermögen an, so ist der Ermäßigungsbetrag nach
§ 8 Abs. 6 ErbStG nur von der Erbschaftssteuer in Abzug zu
bringen, die auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entfällt.
Das andere Vermögen darf durch diese Bestimmung nicht begünstigt
werden (Fellner, Kommentar zur
Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 8 Tz 47). Mit anderen Worten:
Solange die (ausschließlich) auf land- und forstwirtschaftliches
Vermögen entfallende Erbschaftssteuer (einschließlich Mindeststeuer)
- wie im Berufungsfall - den Betrag von € 110,- nicht
übersteigt, wird sie steuerlich ohnehin nicht schlagend, da sie diesfalls
von der Begünstigung des § 8 Abs. 6 ErbStG wieder zur
Gänze "neutralisiert" wird.
Im berufungsgegenständlichen Fall errechnet sich die
nur auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entfallende
Erbschaftssteuer mit € 11,17 (3,5% Erbschaftssteuer zuzüglich 2%
Mindeststeuer von € 203,-) und wird somit zur Gänze vom oa.
Freibetrag abgedeckt, welcher auch nur in eben diesem Ausmaße von
€ 11,17 zum Tragen kommen kann, da die Ermäßigung des
§ 8 Abs. 6 ErbStG - wie oben dargelegt - für anderes
Vermögen nicht gilt.
Der Berufung war daher inhaltlich zwar stattzugeben und die
Bemessungsgrundlage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dem
Berufungsbegehren entsprechend zu vermindern. Auf Grund der damit im selben
Maße verbundenen Verminderung der Begünstigung des § 8
Abs. 6 ErbStG führt dies jedoch im Ergebnis betragsmäßig zu
keiner Abänderung der Erbschaftssteuervorschreibung.
Da für den UFS keine Gründe für eine
vorläufige Bescheiderlassung ersichtlich sind, konnte die
Berufungsentscheidung mit endgültiger Wirkung ergehen.
Bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und
der Abgabenberechnung wird nochmals auf das einen Bestandteil des
Bescheidspruches darstellende beiliegende Berechnungsblatt
verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-G/06
- Stammnummer
- 23316
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF