Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0705-L/03
Bewertung eines Kommanditanteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-L/03vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 5. April 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 27. März 2001 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Schenkungssteuer wird festgesetzt mit
19.013,00 S (entspricht 1.381,73 €).
Entscheidungsgründe
Am 30. Jänner 2001 schlossen u.a. Frau EM und die
Berufungswerberin einen Vertrag über die Abtretung von Anteilen an einer
Kommanditgesellschaft. Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen
lauten (auszugsweise):
I. Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Linz ist
unter FN xxxx die Kommanditgesellschaft "ML" mit dem Sitz in Linz
eingetragen. Frau CK und Frau EM sind Kommanditisten mit einer
Kommanditeinlage von je 750.000,00 S, womit eine Beteiligung am Gewinn und
Verlust des Unternehmens von je 25 % und am Vermögen und den stillen
Reserven der Gesellschaft von je 50 % verbunden ist. II. Mit Wirkung vom
31. Jänner 2001 tritt hiermit Frau EM an ihre Tochter (die
Berufungswerberin) ihre Kommanditeinlage von 750.000,00 S, verbunden mit
der im Punkt I. dieses Vertrages umschriebenen Beteiligung, unentgeltlich ab.
Frau UM übernimmt diesen Kommanditanteil von Frau EM und nimmt die
vorbeschriebene Schenkung rechtsverbindlich an. IV. Im Hinblick auf die
gegenständliche Abtretung sind Frau UM und Herr ClK ab 1. Februar 2001 zu
gleichen Teilen am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven der Gesellschaft
beteiligt. Bedingt durch das Ausscheiden der beiden Kommanditistinnen wird die
Gesellschaft künftig in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft
geführt und der Firmenwortlaut wird dementsprechend auf "MLOHG"
geändert.
Über Ersuchen des Finanzamtes gab die
Berufungswerberin die Teilwerte des übertragenen Vermögens zum
31.1.2000 bekannt, wobei das Liegenschaftsvermögen mit 2.449.000,00 S
(= Einheitswert) angegeben war. Die Summe der Besitzposten war mit
insgesamt 8.371.470,00 S, die Summe der Schuldposten mit insgesamt
7.241.949,00 S angegeben. Das Kapital laut Bilanz betrug 590.703,90 S
(Einlagekonten 1.500.000,00 S abzüglich Privatkonten inklusive
Verrechnungskonten 2.090.703,19 S), der Anteil der Übergeberin war mit
59.472,56 S angegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer vorläufig fest. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage wie
folgt ermittelt (laut Bescheidbegründung): Wert der Liegenschaften:
7.347.000,00 S Gesamtwert des Betriebes:
6.027.522,00 S Unterschiedsbetrag laut Verteilung:
6.618.225,19 S davon 50 %: 3.309.112,60 S zuzüglich
Einlagekonto abzüglich Privatkonto: 59.472,56 S Wert des KG
Anteiles: 3.368.585,00 S.
Dagegen wird in der Berufung Folgendes
eingewendet: Bei der Berechnung des Wertes des Kommanditanteiles habe das
Finanzamt nicht berücksichtigt, dass die beiden Komplementäre nicht am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt waren. Die Verlustverrechnungskonten
der Komplementäre seien ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Der
Wertverlust durch die Verlustanteile der Komplementäre treffe unmittelbar
die Kommanditisten, da nur diese am Gesellschaftsvermögen beteiligt seien,
die negativen Verlustverrechnungskonten der Komplementäre seien daher
aliquot den beteiligten Kommanditisten zuzurechnen. Das Finanzamt wies
die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Im
Antrag gemäß
§ 276 BAO wird ergänzt: Die beiden
Komplementäre seien nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt gewesen
und laut Gesellschaftsvertrag bestand keine Verpflichtung der
Komplementäre, die Verlustverrechnungskonten aufzufüllen. Die zum
Abtretungszeitpunkt aufgelaufenen Verlustanteile können daher nur die an
der Substanz beteiligten Gesellschafter treffen, unabhängig davon, ob
zivilrechtlich dafür eine Haftung bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden
Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes 1955, soweit nicht im Abs. 2 für inländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke etwas
Besonderes vorgeschrieben ist. Für die genannten
Grundstücksarten ordnet Abs. 2 an, dass das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend ist, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass
der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend. Betriebsvermögen ist im
Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem Teilwert anzusetzen. Das
ist die Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen
Wirtschaftsgüter zuzüglich der mit dem Dreifachen des Einheitswertes
bewerteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter abzüglich der mit dem
Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten. Was den Kapitalanteil der
Übergeberin betrifft, ist Folgendes auszuführen: Nach
einhelliger handelsrechtlicher Lehre stellt der im Kapitalkonto ausgewiesene, so
genannte Kapitalanteil des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft
kein selbstständiges Recht dar. Dem Kapitalkontostand kommt vielmehr
- in Ermangelung anderer Vereinbarungen - nur die beschränkte
Funktion zu, die Berechnung des Vorzugsgewinnes gemäß
§ 121 Abs.
1 und 2 HGB, des Entnahmerechtes gemäß
§ 122 Abs. 1 HGB und des
Auseinandersetzungsguthabens gemäß
§ 155 Abs. 1 HGB zu
ermöglichen. Da im vorliegenden Fall die Beteiligung der
Übergeberin ohnehin vertraglich geregelt und somit unstrittig ist, kommt
dem Kapitalkontostand keinerlei Bedeutung zu. Dagegen beinhaltet das so
genannte Verrechnungskonto (auch Privatkonto oder ähnliche Bezeichnung)
nach herrschender Meinung echte Forderungen oder Schulden eines Gesellschafters
bzw. der Gesellschaft (Erk. v. 11.7.2000, 99/16/0440, Erk. v. 16.11.1995,
93/16/0051). Ein positives Verrechnungskonto des Gesellschafters ist also eine
Forderung und damit ein vermögenswertes Recht der Gesellschafterin gegen
die Gesellschaft, ein negatives Verrechnungskonto demgemäß eine
Forderung der Gesellschaft. Der von der Übergeberin übertragene
(positive) Kapitalanteil ist somit als Teil des übergebenen Vermögens
dem Erwerb hinzuzurechnen. Der Kapitalanteil (Verrechnungskonto) der
Übernehmerin bleibt bei der Berechnung des Teilwertes außer Ansatz,
da sie nach dem Gesellschaftsvertrag keine Verpflichtung zur Auffüllung
trifft. Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Übergebenes Vermögen (zum 31.1.2000, in S), lt.
Aufstellung:
|
Liegenschaften (3-facher Einheitswert)
|
7.347.000,00
|
Teilwerte sonstiges übergebenes
Vermögen
|
5.922.471,00
|
abzüglich Schuldposten
|
7.241.949,00
|
Summe
|
6.241.949,00
|
davon 50 %
|
3.013.761,00
|
zuzüglich Verrechnungskonto
Übergeberin
|
59.472,56
|
abzüglich gemäß
§ 15a
ErbStG
|
2.500.000,00
|
abzüglich gemäß
§ 14
ErbStG
|
30.000,00
|
Bemessungsgrundlage (gerundet)
|
543.230,00
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3,5 % vom
steuerpflichtigen Erwerb
|
19.013,00
Linz, am
23. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-L/03
- Stammnummer
- 17845
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF