Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0158-G/06
Bewertung eines (anteiligen) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-G/06vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Februar 2005
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
€ 1.485,75. Die Festsetzung
erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig.
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber
(Bw.) die Erbschaftssteuer für den todeswegigen Erwerb nach seiner am
4. Juni 2002 verstorbenen Ehegattin, Frau HW, vorgeschrieben.
Strittig ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren
letztlich die Frage der Bewertung des zugefallenen (anteiligen) land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens. Während das Finanzamt im oa. Bescheid
von einem anteiligen Einheitswert iHv. € 399,70 ausgegangen ist,
begehrt der Bw. den Ansatz eines Betrages von € 203,34.
Das eidesstättige Vermögensbekenntnis (siehe die
vom zuständigen Gerichtskommissär aufgenommene Niederschrift zur
Tagsatzung zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung vom
24. Mai 2004) führt unter den erblasserischen Aktiva ua. einen
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 367 der KG XY an. Dem (im
Folgenden auszugsweise wieder gegebenen) Wortlaut der Niederschrift zufolge hat
das zuständige Lagefinanzamt "für
diese als a) teilweise als Einfamilienhaus eingestufte Liegenschaft zum
1. Jänner 1988 zu AZ ..... einen anteiligen Einheitswert von
€ 7.376,30 bzw. b) teilweise als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb eingestufte Liegenschaft zum 1. Jänner 1988 zu AZ .....
einen anteiligen Einheitswert von € 399,70 festgestellt.
Zu Gebührenbemessungszwecken errechnet
sich für den erbl. Liegenschaftshälfteanteil, sohin entsprechend den
Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ErbStG iVm § 102
Abs. 3 AußStrG (dreifacher Einheitswert) eine Bemessungsgrundlage
..... für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von
€ 1.199,10."
Der Nachlass wurde den Erben - neben dem Bw. waren
auch zwei Söhne der Erblasserin und des Bw. zu Erben berufen -
anteilsmäßig zu je einem Drittel eingeantwortet.
Das Finanzamt hat daraufhin im angefochtenen -
vorläufig ergangenen - Bescheid den steuerlich maßgeblichen Wert des
auf den Bw. entfallenden Drittelanteiles des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens mit € 399,70 (angenommener Hälfteanteil der
Erblasserin: € 399,70 ; davon ein "dreifaches Drittel")
angesetzt.
Dagegen hat der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung sowie einige weitere ergänzende Schriftsätze eingebracht.
Soweit mit der Berufung die unzulässige Besteuerung von ausländischem
Vermögen sowie die "Doppelbesteuerung" eines Betriebsgrundstückes
gerügt wurde, hat das Finanzamt der Berufung nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung mit - nunmehr endgültiger -
Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2006 stattgegeben und die
Erbschaftssteuervorschreibung entsprechend vermindert. In seinem Schriftsatz vom
17. August 2005 machte der Bw. jedoch überdies geltend, dass
bezüglich des oa. land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine
falsche Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Das Finanzamt habe
Erbschaftssteuer für Grundstücke eingefordert, welche sich nicht im
Besitz der Verstorbenen befunden hätten. Dem Schriftsatz war eine Kopie des
Einheitswertsbescheides (zum 1. Jänner 1988) des betreffenden
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beigefügt. Mit diesem stellte das
Finanzamt F den Einheitswert des gegenständlichen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes insgesamt mit ATS 11.000,- (entspricht
€ 799,40) fest. Davon war laut Bescheid ein Anteil von
ATS 8.201,- (€ 595,99) dem Bw. zuzurechnen, ein Anteil von
ATS 2.798,- (€ 203,34) entfiel auf die Erblasserin. Das Finanzamt
brachte in der Berufungsvorentscheidung - ebenso wie schon im
angefochtenen Bescheid - den Wert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens unter Hinweis auf den maßgeblichen Einheitswertbescheid
wiederum mit einem Betrag von € 399,70 (= der halbe Einheitswert) in
Ansatz.
Im Vorlageantrag führte der Bw. nochmals aus, das
land- und forstwirtschaftliche Vermögen sei mit dem dreifachen anteiligen
Einheitswert (laut Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes) und
sohin mit einem Wert von € 203,34 anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die
Frage, mit welchem Wertansatz das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
der Erbschaftssteuer zu unterziehen ist.
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen ist gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des BewG auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ging bei Bewertung
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens offenbar ausschließlich
vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis des Gerichtskommissärs
(laut Niederschrift vom 24. Mai 2004) aus. Darin wurde für den
der Verstorbenen gehörigen Anteil am land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb ein (halber) Einheitswert von € 399,70 angeführt.
Dabei übersieht das Finanzamt jedoch - ebenso
wie der zuständige Gerichtskommissär im von ihm erstellten
Vermögensbekenntnis - , dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der
Erblasserin laut dem maßgeblichen Einheitswertbescheid nicht zur
Hälfte, sondern lediglich zu rund einem Viertel mit einem Wert von
ATS 2.798,- (€ 203, 34) zuzurechnen war. Nur dieser Viertelanteil
ist zu je einem Drittel den Erben zugefallen, nicht auch der restliche, nach wie
vor dem Bw. zuzurechnende Anteil.
Der Bw. ist also insofern im Recht, wenn er geltend macht,
das von ihm geerbte land- und forstwirtschaftliche Vermögen sei für
Zwecke der Erbschaftsbesteuerung richtigerweise nur mit einem anteiligen Wert
von € 203,34 anzusetzen. Nur der von seiner verstorbenen Ehegattin
herrührende todeswegige Vermögenserwerb kann der Besteuerung
unterzogen werden.
Diese das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
betreffende Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage vermag im Ergebnis jedoch
keine Änderung der Höhe der festgesetzten Abgabe herbeizuführen.
Denn im selben Maße, wie sich durch die angeführte Verminderung der
Bemessungsgrundlage für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
die darauf entfallende Erbschaftssteuer reduziert, vermindert sich auch die auf
dieses Vermögen entfallende steuerliche Begünstigung des § 8
Abs. 6 ErbStG. Diese Bestimmung sieht für den Erwerb von land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen einen Freibetrag von € 110,- vor.
Fällt außer land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auch
anderes Vermögen an, so ist der Ermäßigungsbetrag nach
§ 8 Abs. 6 ErbStG allerdings nur von der Erbschaftssteuer in
Abzug zu bringen, die auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
entfällt. Das andere Vermögen darf durch diese Bestimmung nicht
begünstigt werden (Fellner,
Kommentar zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 8
Tz 47). Mit anderen Worten: Solange die (ausschließlich) auf land-
und forstwirtschaftliches Vermögen entfallende Erbschaftssteuer
(einschließlich Mindeststeuer) - wie im Berufungsfall - den Betrag
von € 110,- nicht übersteigt, wird sie steuerlich nicht
schlagend, da sie diesfalls von der Begünstigung des § 8
Abs. 6 ErbStG wieder zur Gänze "neutralisiert" wird.
Im berufungsgegenständlichen Fall errechnet sich die
nur auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entfallende
Erbschaftssteuer mit € 11,17 (3,5% Erbschaftssteuer zuzüglich 2%
Mindeststeuer von € 203,-) und wird somit zur Gänze vom oa.
Freibetrag abgedeckt, welcher auch nur in eben diesem Ausmaße von
€ 11,17 zum Tragen kommen kann, da die Ermäßigung des
§ 8 Abs. 6 ErbStG - wie oben dargelegt - für anderes
Vermögen nicht gilt.
Der Berufung war daher inhaltlich zwar stattzugeben und die
Bemessungsgrundlage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dem
Berufungsbegehren entsprechend zu vermindern. Auf Grund der damit im selben
Maße verbundenen Verminderung der Begünstigung des § 8
Abs. 6 ErbStG führt dies jedoch im Ergebnis betragsmäßig zu
keiner Abänderung der Erbschaftssteuervorschreibung.
Da für den UFS keine Gründe für eine
vorläufige Bescheiderlassung ersichtlich sind, konnte die
Berufungsentscheidung mit endgültiger Wirkung ergehen.
Bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und
der Abgabenberechnung wird nochmals auf das einen Bestandteil des
Bescheidspruches darstellende beiliegende Berechnungsblatt
verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-G/06
- Stammnummer
- 23307
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF