Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0208-I/03
Bewertung einer unbebauten Grundstücksfläche, die erst anläßlich der Schenkung von einem bebauten Grundstück abgetrennt und neu gebildet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-I/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung (hins. Art und Umfang des Gegenstandes und den Zurechnungsträger) ist es nicht möglich, entgegen der darin getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes bestimmte Vermögensteile auszuscheiden. Änderungen, die erst durch den abgabenpflichtigen Vorgang entstehen, berechtigen zu keiner Stichtagsbewertung. Nachdem ausschließlich der Schenkungsvorgang selbst zur Abtrennung des unbebauten Grundstückes als eigene wirtschaftliche Einheit geführt hat, war die Schenkungssteuer vom anteiligen dreifachen Einheitswert, der zuletzt für das Gesamtgrundstück (Mietwohngrundstück) festgestellt wurde, zu bemessen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hanspeter Zobl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut "Kauf- und Schenkungsvertrag" vom
12. Juni 2001, abgeschlossen auf der einen Seite zwischen Gertrud W. und
August B. als Geschenkgeber sowie Karin K. als Verkäuferin und andererseits
Alexandra W. (= Bw) und Martin B. als Geschenknehmer und Käufer, wurden
hinsichtlich der im Miteigentum der drei Erstgenannten stehenden Liegenschaft in
EZ 70 GB F., bestehend aus den Gst 316/2, 86, 87 und 99 mit einer
Gesamtfläche von 1.579 m², zunächst aufgrund des Teilungsplanes
des DI A. vom 27. April 2001 die Gst 86, 87 und 99 mit dem Gst 316/2
vereinigt und dieses geteilt in sich mit einer Fläche von 1.081 m²
sowie in die neugebildeten Gst 316/4 und 316/5 mit einer Fläche von je 249
m²; daran anschließend wurden folgende Rechtsgeschäfte
abgeschlossen: 1) betreffend
Martin B.: a) Schenkung und Übergabe von 118/330el
Miteigentumsanteilen an Gst 316/4 von
August B. (= Vater); b) Schenkung und Übergabe von 92/330el
Miteigentumsanteilen an Gst 316/4 von Gertrud W. und c) Verkauf von
120/330el Miteigentumsanteilen an Gst 316/4 von Karin K. zum Kaufpreis von
anteilig € 11.844,95. 2)
betreffend die Bw Alexandra W.: a) Schenkung und Übergabe von
118/330el Miteigentumsanteilen an Gst
316/5 von August B.; b) Schenkung
und Übergabe von 92/330el Miteigentumsanteilen an Gst 316/5 von Gertrud W.
(= Mutter) und c) Verkauf von 120/330el Miteigentumsanteilen an Gst 316/5
von Karin K. zum Kaufpreis von anteilig € 11.844,95. Laut
Vertragspunkt VI. a erfolgten sämtliche Übergaben mit allen Rechten
und Pflichten zum Stichtag 15. Mai 2001. Die mit der Errichtung und
Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben werden je zur
Hälfte von den beiden Erwerbern getragen. Der zuletzt von der
Bewertungsstelle des Finanzamtes Innsbruck zu EW-AZ XY festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft (Mietwohngrundstück) wurde mit (erhöht)
S 467.000 erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin der Bw u. a. mit
Bescheid vom 6. September 2001, Str. Nr. X, hinsichtlich der von August B.
unentgeltlich übertragenen 118/330el Anteile ausgehend vom anteiligen
Einheitswert in Höhe von S 78.999 und nach Abzug des Freibetrages von
S 6.000 gemäß
§ 14 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, sohin ausgehend vom
steuerpflichtigen Erwerb von S 72.999 gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG (Stkl. IV) eine 8%ige Schenkungssteuer von S 5.839,20 sowie gem.
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % vom Einheitswert, das sind S 2.764,65, und
sohin insgesamt an Schenkungssteuer S 8.604 = € 625,28
vorgeschrieben. Der Bemessung wurde hiefür der 3fache, auf die
Grundstücksfläche des Gst 316/5 von 249 m² entfallende
Einheitswert und hievon 118/330el Anteile zugrundegelegt (Bemessung und
Ermittlung der Steuer im Einzelnen: siehe Bescheid vom 6. September 2001).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst
ausdrücklich festgehalten, dass "die beiden Gst Nr. 316/4 und 316/5
dadurch entstanden sind, daß die Gst Nr. 86, 87 und 99 vorgetragen in EZ
70 GB F. mit dem Gst Nr. 316/2 - ebenfalls vorgetragen in EZ 70 GB F. -
vereinigt wurden und das nunmehrige Gst Nr. 316/2 im Ausmaß von 1.579
m² in dieses mit einem verbleibenden Ausmaß von 1.081 m² sowie
in die beiden Gst Nr. 316/4 und 316/5 mit einem Ausmaß von je 249 m²
geteilt wurde." Bei diesen neugebildeten Gst handle es sich um unbebaute
Grundstücksflächen, weshalb der Berechnung der Schenkungssteuer nicht
der Einheitswert für die mit einem Wohnhaus (3 Eigentumswohnungen) bebaute
Gesamtliegenschaft EZ 70 GB F. - dieser umgelegt auf die neuen
Grundstücksflächen und die erworbenen Anteile - zugrunde gelegt werden
könne, sondern vielmehr der Bodenwert, dh der Wert für Grund und Boden
als unbebautes Grundstück, heranzuziehen sei. Ausgehend von einem Bodenwert
von S 190/m² zuzüglich 35%iger Erhöhung ermittle sich ein
dreifacher Wert von je S 195.000, wovon ausgehend die bisher
vorgeschriebene Schenkungssteuer abzuändern sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
2. September 2002 begründete das Finanzamt im Wesentlichen
dahingehend, im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung sei im Sinne des
§ 19 ErbStG der zuletzt festgestellte Einheitswert maßgebend und
als Grundlagenbescheid verbindlich. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 25.4.1968,
1814/67, deutlich ausgeführt, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Die Bemessung der
Schenkungssteuer richte sich daher im Berufungsfall nach dem anteiligen
Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft als
wirtschaftlicher Einheit festgestellt worden sei, da ausschließlich der
Schenkungsvorgang selbst zur Abtrennung und Neubildung des unbebauten
Grundstückes als eigener wirtschaftlicher Einheit geführt habe und
wodurch eine Nachfeststellung zum nachfolgenden 1. Jänner 2002
veranlasst worden wäre.
Mit Antrag vom 3. Oktober 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, das ursprüngliche Gst 316/2 in EZ 70 GB F. stelle eine ebene
Fläche dar, worauf ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet sei, wohingegen sich
das neugebildete Gst 316/5 in steiler Hanglage befinde und unbebaut sei. Es sei
daher zu Unrecht der Einheitswert der bebauten Gesamtliegenschaft und nicht
richtigerweise der Wert des Schenkungsgegenstandes selbst (Bodenwert) für
die Berechnung der Schenkungssteuer herangezogen worden. Auch im Hinblick auf
§ 19 Abs. 2 ErbStG sei unzweifelhaft der (verbindliche) Einheitswert des
schenkungsgegenständlichen Grundes gemeint. Die Bebauung und Beschaffenheit
des Gst 316/2 seien Faktoren, welche die Höhe des Einheitswertes
mitbestimmt hätten, welche jedoch auf das zugewendete Grundstück nicht
zutreffen würden.
Laut Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ XY des FA
Innsbruck wurde "zum Stand 1.1.2002" anläßlich der
Abschreibung der neugebildeten Gst 316/4 und 316/5 die Flächenänderung
betr. EZ 70 GB F. von nunmehr 1.081 m² vermerkt, nach durchgeführter
Ermittlung der diesbezüglichen Wertänderung jedoch von einer
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 mangels Erreichens des
hiefür maßgeblichen Grenzwertes abgesehen. Der zuletzt zum
1. Jänner 1997 festgestellte Einheitswert von erhöht
S 467.000 umfaßt die Gst 316/2, Bp 86, 87 und 99 in EZ 70 GB F. im
Gesamtausmaß von 1.587 m² und wurde die Liegenschaft in diesem Umfang
als "Mietwohngrundstück" bewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Nach dem Dafürhalten der Bw sei aus dem zuletzt
betreffend die EZ 70 GB F. (Mietwohngrundstück) festgestellten Einheitswert
jener Anteil auszuscheiden, der auf das darin enthaltene Wohngebäude
(Mehrfamilienhaus) entfalle, weil der Bw nur ein neu gebildeter und unbebauter
Grundstücksanteil übertragen worden sei. Für die Bewertung sei
daher ausschließlich der Bodenwert heranzuziehen.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
Nach dem in
§ 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes definierten Begriff des
Grundvermögens zählen dazu der Grund und Boden einschließlich
der Bestandteile, das sind insbesondere die darauf errichteten Gebäude, und
das Zubehör. Erst durch das Gebäude wird der Charakter der
Liegenschaft wesentlich bestimmt und das Grundstück zum bebauten
Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes als Bestandteil des Grund
und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft käme nur für den Fall
nicht in Betracht, wenn es sich als Superädifikat bzw. ein Gebäude auf
fremdem Grund und Boden um eine gesondert zu betrachtende wirtschaftliche
Einheit des Grundvermögens handeln würde. Jede wirtschaftliche Einheit
ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche
Einheiten ist nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als
wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu
entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche
Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen. Unter Bedachtnahme hierauf ist aber im Gegenstandsfalle
die EZ 70 GB F., bestehend bislang aus den Gst 316/2, 86, 87 und 99,
unzweifelhaft als eine wirtschaftliche
Einheit behandelt und hiefür ein Einheitswert im Ganzen festgestellt
worden.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist somit der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die
Art und den
Umfang des Gegenstandes sowie über
die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es
ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der
Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Die
Berufungswerberin vermeint demgegenüber, da
durch die Schenkung eine eigene
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (Gst 316/5, unbebautes
Grundstück) neu gegründet worden sei, bestehe der Bewertungsgegenstand
lediglich aus dem unbebauten Grundstück. Dem ist entgegenzuhalten, dass
zwar im § 19 Abs. 3 ErbStG die Feststellung eines besonderen
Einheitswertes auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld möglich
und vorgesehen ist, jedoch nur in jenen Fällen, in denen sich die
Verhältnisse zwischen dem
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld in einer Weise geändert haben, dass nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind. Der VwGH hat dazu
im Erkenntnis vom 25.4.1968, 1814/67, unmißverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall habe die
Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit
entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 22 BewG geben können, welche aber auf den
1. Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen
wirtschaftlichen Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der
Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer
Nachfeststellung gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als
Voraussetzung für die Feststellung eines "besonderen Einheitswertes"
angeführt. Somit konnten laut VwGH die Umstände, die sich erst
auf Grund der Übertragung des strittigen
Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung eines besonderen
Einheitswertes führen, weil die betreffenden Änderungen nicht zwischen
dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer
richtet sich daher in diesen Fällen ausschließlich nach dem
anteiligen Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft
(wirtschaftliche Einheit) festgestellt worden war.
Gleiches muss
aber auch im Gegenstandsfalle gelten, wenn keinerlei geänderte
Umstände zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt und der Schenkung
vorliegen, welche etwa zu einer Wert- oder Artfortschreibung berechtigen
würden, sondern ausschließlich der Schenkungsvorgang selbst zur
Abtrennung des unbebauten Grundstückes als eigene wirtschaftliche Einheit
führt und dadurch eine Nachfeststellung (erst) zum nachfolgenden
1. Jänner 2002 veranlasst werden könnte, welche im
Gegenstandsfalle betr. die EZ 70 GB F. mangels Überschreitung der
maßgebenden Wertgrenzen unterbleibt.
In Anbetracht
obiger Ausführungen hat daher das Finanzamt zu Recht die Schenkungssteuer
ausgehend von dem auf den geschenkten Grundstücksanteil entfallenden
anteiligen Einheitswert, der zuletzt für das Gesamtgrundstück
festgestellt wurde, bemessen. In diesem Zusammenhang bleibt noch
festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Einheitswertes zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter
Grundstücke ohnehin gemäß
§ 53 Abs. 7 lit d BewG ein
entsprechender Abschlag (Kürzung von 25 %) erfolgte.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-I/03
- Stammnummer
- 5133
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF