Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0570-I/02
Bewertung einer landwirtschaftlichen Teilfläche vom Einheitswert, der nur bebaute Fläche umfaßt ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-I/02vom 09.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Thomas Ruetz,gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 iVm § 8 Abs. 6 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, insgesamt im Betrag von
€ 481,46 festgesetzt. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut
"Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag" vom 27. Mai 2002,
abgeschlossen zwischen den Ehegatten R. und Ri. H. als Übergebern und den
beiden Söhnen D. H. und H. H. (= Berufungswerber) als Übernehmern,
wurden auf Grundlage der Vermessungsurkunde der NPS OEG vom 2. Mai 2002
folgende Liegenschaftsübertragungen vereinbart: Gegenstand waren
drei Liegenschaften je aus der GB B., nämlich das im Miteigentum zu
298/413el Anteilen des R. H. und 115/413el Anteilen des D. H. stehende Gst 1620
in EZ 893 mit einer Fläche von 3.687 m², davon 2.590 m²
landwirtschaftlich genutzt, im Übrigen Baufläche mit dem Wohnhaus
Adresse in L. G. 52; weiters mehrere Gst - darunter das Gst 147
Baufläche mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude Adresse in L. O. 36
- mit einem Gesamtausmaß von 30.111 m² (größtenteils
landwirtschaftlich genutzt) in EZ 319 im Alleineigentum des R. H. sowie die im
Alleineigentum von Ri. H. stehenden Grundstücksflächen
(Landwirtschaft, Wald) im Ausmaß von 14.322 m² in EZ 423.
Nach durchzuführender Teilung des Gst 1620 in EZ 893 GB B. in die
Gst 1620/1 (2.096 m²) und Gst 1620/2 (1.591 m²) übergibt laut den
Vertragspunkten 4. und 5.: 1. R. H. seine 298/413 el Anteile an Gst
1620/2 samt Gebäude in L. G. 52 an den Sohn D. H., welcher im Gegenzug
seinen beiden Eltern das lebenslange, unentgeltliche Wohnrecht an der im
Parterre gelegenen Wohnung einräumt sowie beim Ableben der Eltern die
hälftigen Todfallskosten sowie Kosten der Graberrichtung und Graberhaltung
zu tragen hat; 2. R. H. die in seinem Alleineigentum stehende EZ 319 samt
Gebäude in L. O. 36 und das neugebildete Gst 1620/1 in EZ 893, somit
"seinen gesamten landwirtschaftlichen Besitz" an den Sohn H. H. = Bw
sowie 3. Ri. H. die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ 423
zur Gänze an den Sohn H. H. (= Bw), der hiefür (zu 2. und 3.) die
Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen Todfallskosten und Kosten der
Graberrichtung und Graberhaltung im Falle des Ablebens der Eltern
übernimmt. Die Übergabe der Liegenschaften ist bereits vor
Vertragsunterfertigung erfolgt. In der Aufsandungsklausel wurden an
durchzuführenden Grundbuchshandlungen u. a. (Pkt. 9. 3) und 5)
verfügt: die Abschreibung des neugebildeten Gst 1620/1 aus EZ 893 und
Zuschreibung zu EZ 319 sowie die Einverleibung des Alleineigentums an EZ 319 und
EZ 423 für den Bw. Laut im Akt erliegender Mitteilung der Gemeinde B. an
den Vermesser war das Gst 1620 als "Freiland" gewidmet. Die zuletzt
für die betreffenden Liegenschaften festgestellten Einheitswerte wurden
seitens des FA R. wie folgt mitgeteilt: zu EZ 319 und 423, EW-AZ X,
Landwirtschaft, mit € 508,71; zu Gst 147 in EZ 319, EW-AZ Y,
unbebautes Grundstück, mit € 2.500 und zu EZ 893, EW-AZ XY,
gemischt genutztes Grundstück, mit € 51.888,40. Davon
abweichend hat das FA Innsbruck lt. Einheitswertabfrage vom 3. Juli 2002
den zuletzt zum 1. Jänner 1988 festgestellten Einheitswert der
Liegenschaft Gst 147 EZ 319 (Einfamilienhaus) mit erhöht € 4.869,08
erhoben.
Das Finanzamt
Innsbruck hat daraufhin, ausgehend von einer gemischten Schenkung, dem
Berufungswerber - neben der Vorschreibung von Grunderwerbsteuer im Betrag
von € 58,28 (= 2 % von der auf die sonstigen Grundstücke entfallenden
Gegenleistung) - mit Bescheid vom 3. Juli 2002, Str. Nr. X,
gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4 iVm Abs. 6 ErbStG unter
Berücksichtigung des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
die Schenkungssteuer im Betrag von insgesamt € 7.888,08 vorgeschrieben. Der
Bemessung wurden dabei neben dem dreifachen Einheitswert des Gst 147 EZ 319,
nämlich € 4.869,08 x 3 = € 14.607,24, und der
landwirtschaftlichen Grundstücke EZ 319 und 423, nämlich € 508,71
x 3 = € 1.526,13, der anteilige, auf die erworbene Liegenschaft Gst (neu)
1620/1 aus EZ 893 im Ausmaß von 2.096 m² im Wege der
Verhältnisrechnung entfallende dreifache Einheitswert, das sind €
51.888,40 : 3.687 m² x 2.096 m² = EW € 29.497,72 x 3 = €
88.493,16, und sohin hinsichtlich der "sonstigen" Grundstücke
ein Wert von gesamt € 103.100 zugrunde gelegt. Die abzuziehende
Gegenleistung (für die hälftigen Todfallskosten etc.) wurden mit
€ 3.000 geschätzt (hinsichtlich der Bemessung und Ermittlung der
Schenkungssteuer im Einzelnen: siehe Bescheid vom 3. Juli
2002).
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde die Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides beantragt
und eingewendet, die Abgabenbehörde habe zu Unrecht den auf das
neugebildete Gst 1620/1 entfallenden Einheitswert mit € 29.497,72
ermittelt. Es handle sich um eine unbebaute Fläche, die sich laut
Widmungsbestätigung der Gemeinde im Freiland befinde. Es sei daher
diesbezüglich der landwirtschaftliche Hektarsatz heranzuziehen, nachdem der
Bw diese Fläche im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes auch
ausschließlich landwirtschaftlich nütze. Die Heranziehung des
Einheitswertes für das Gst 1620/2 samt darauf befindlichem Gebäude in
L. G. 52, welches in das Alleineigentum des Bruders D. H. übergehe, sei
unzulässig. Auch grundbücherlich seien schon bisher verschiedene
Widmungsarten für die Baufläche einerseits und die landwirtschaftliche
Fläche (Gst 1620/1) ausgewiesen. Es sei daher keine Schenkungssteuer
vorzuschreiben.
Mit Schriftsatz
vom 19. August 2002 wurde ergänzend vorgebracht: 1. zu Gst
1620/1 EZ 893 GB B.: Dieses neugebildete Gst stelle denjenigen Teil des
alten Gst 1620 dar, welches bereits bisher landwirtschaftlich genutzt und unter
EW-AZ X vom FA R. mit dem Einheitswert von € 0,00 bewertet worden
wäre. In eventu werde vorgebracht, dass laut Vertrag von R. H. nur dessen
298/413el Miteigentumsanteile an der Gst 1620/1 an den Bw übertragen worden
seien; die restlichen 115/413el des Bruders D. H. seien jedoch nicht
vertragsgegenständlich, sodass die vorgenommene Bemessung in jedem Fall
überhöht sei. 2. zu Gst 147 EZ 319 GB B.: Hier sei
fälschlich ein Einheitswert von € 4.869,08 zugrunde gelegt worden.
Tatsächlich handle es sich jedoch um eine unbebaute Liegenschaft, deren
Einheitswert seitens der zuständigen Bewertungsstelle unter EW-AZ Y mit
€ 2.500 ausgewiesen sei, weshalb auch diesbezüglich eine
überhöhte Bemessung vorliege. Insgesamt sei daher keine
Schenkungssteuer vorzuschreiben.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2002 wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung für
inländisches Grundvermögen nach § 19 abs. 2 ErbStG der zuletzt
festgestellte Einheitswert maßgebend sei; der diesbezügliche
Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid sei für die
Schenkungssteuerbemessung bindend. Änderungen, welche durch den
abgabepflichtigen Vorgang entstünden, berechtigten nicht zu einer
Stichtagsbewertung. Die Abtrennung des Gst 1620/1 als neuer wirtschaftlicher
Einheit gebe nur Anlass zu einer Nachfeststellung auf den 1. Jänner
des Folgejahres. Maßgebend sei jedoch der zuletzt für die
Gesamtliegenschaft als wirtschaftlicher Einheit festgestellte
Einheitswert.
Mit Antrag vom
27. September 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend vorgebracht, die
Bewertungsstelle FA R. habe gemäß Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1996 die Bewertung ausschließlich auf das Gebäude
in L. G. 52 samt einer Grundfläche von 1.500 m² beschränkt; die
restliche Gst 1620, nunmehr Gst 1620/1, sei niemals gemeinsam Teil einer
wirtschaftlichen Einheit mit diesem Gebäude gewesen, welches mit der
landwirtschaftlich genutzten Fläche auch nie etwas zu tun hatte. Jede
wirtschaftliche Einheit sei für sich zu bewerten, wobei nach der
Verkehrsanschauung zu beurteilen sei, was als wirtschaftliche Einheit gelte. Zu
berücksichtigen seien dabei die örtliche Gewohnheit, tatsächliche
Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit
der einzelnen Wirtschaftsgüter. Eine tatsächliche oder wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der Wirtschaftsgüter "Wiese" (= Gst
1620/1) zum Gebäude in L. G. 52 als Wohn- und Pensionsgebäude sei aber
nie vorgelegen. Entgegen der in der Berufungsvorentscheidung
geäußerten Rechtsansicht sei die Feststellung eines besonderen
Einheitswertes iSd § 19 Abs. 3 ErbStG sehr wohl dann zulässig, wenn
die Vorausetzungen für eine Art- oder Wertfortschreibung bereits im
Zeitraum zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld vorlägen. In eventu seien hinsichtlich
des Gst 1620/1 lediglich die von R. H. übertragenen 298/413el Anteile
heranzuziehen. Im Zuge der Wohnungseigentumsbegründung (Vertrag vom 29.
Juni 1990) habe R. H. dem Sohn D. H. Wohnungseigentum nur am Gebäude samt
zugehöriger Hoffläche von rund 1.500 m² einräumen wollen und
können, nicht aber an der landwirtschaftlichen Restfläche (nunmehr Gst
1620/1), welche schon aus grundverkehrsrechtlichen Gründen einer
Miteigentumseinräumung gar nicht zugänglich gewesen sei. Die
Grundverkehrsbehörde in R. habe offensichtlich in Unkenntnis des Bestehens
zweier wirtschaftlicher Einheiten dennoch bescheidmäßig die
Zustimmung erteilt und im Bescheid ausgeführt: " ... Das Haus in ...
ist ein normales Wohnhaus, hat keinerlei landwirtschaftliche Funktion und ist
zweifelsfrei kein landwirtschaftliches Grundstück ...". Dieser
rechtswidrige Zustand sei mittels gegenständlicher Schenkung saniert und
damit die Wiese auch grundbuchstechnisch wieder der Landwirtschaft eingegliedert
worden. Der bekämpfte Bescheid verstoße schon deshalb den
Grundsätzen des Schenkungssteuerrechtes, weil nach der VwGH-Judikatur das
Nutzungsrecht an einem Grundstück nie höher sein könne als der
Wert (Einheitswert) der Liegenschaft selbst. Im Gegenstandsfalle betrage jedoch
sogar die vorgeschriebene Schenkungssteuer - und nicht die
Bemessungsgrundlage - rund das Doppelte des Schätzwertes des Gst 1620/1.
Dazu wurde u. a. ein Schreiben des Ortsschätzmannes der Gemeinde L. vom
18. September 2002 beigebracht, wonach das Gst 1620/1 als
eine"moosige Wiese im Freiland mit einer eigenen Zufahrt" mit €
1,80 je m² zu bewerten sei.
Die
Einsichtnahme in die bezughabenden Bewertungsakten des FA R. hat Folgendes
ergeben: 1. EW-AZ X: Hierin sind sämtliche
landwirtschaftliche Grundstücksflächen in EZ 319 und EZ 423 GB B. als
landwirtschaftlicher Betrieb bewertet. Der zuletzt zum 1. Jänner 1995
festgestellte Einheitswert beträgt S 7.000 = € 508,71, der ausgehend
von einem Hektarsatz für landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß
von 1,2663 ha x S 5.488 sowie für landwi. Flächen mit geringer
Ertragsfähigkeit im Ausmaß von 3,1489 ha x S 300 ermittelt wurde.
2. EW-AZ Y: Hierin ist das Gst 147 in EZ 319 GB B. samt
Gebäude in L. O. 36 als Einfamilienhaus bewertet. Der zuletzt zum
1. Jänner 1983 festgestellte Einheitswert beträgt erhöht
S 67.000 = € 4.869,08. 3. EW-AZ XY: Hieraus ergibt
sich, dass es sich beim Gst 1620 EZ 893 GB B. ursprünglich um eine
Teilfläche von rund 1.000 m² aus der EZ 319 gehandelt hat, worauf in
der Folge ein Fremdenheim errichtet worden war. Die Einheitswertfeststellung
erfolgte jeweils immer nur bezüglich einer "Teilfläche von Gp
1620 in EZ 319, teilweise", ab 1980 im Umfang einer Teilfläche von
1.500 m². Zu einer persönlichen Vorsprache des R. H. am
31. März 1983 wurde in einem Aktenvermerk festgehalten: "Laut R.
H. ... gehört nur eine Teilfläche von ca. 1.500 m² der Gp. 1620
zum Haus L. 52, der restliche Teil liegt im Freiland und wird landwirtschaftlich
genutzt. Bei Fertigstellung oder Hauptfeststellung beachten". Der zuletzt
zum 1. Jänner 1996 wiederum nur zu einer Teilfläche des Gst 1620
"teilweise" festgestellte Einheitswert der Liegenschaft (gemischt
genutztes Grundstück) bezüglich der bebauten Fläche im
Ausmaß von rund 1.500 m² samt dem Gebäude in L. G. 52
beträgt erhöht S 714.000 = € 51.888,40.
Laut aktueller
Grundbuchsabfrage wurde das neugebildete Gst 1620/1 im Ausmaß von 2.096
m², landwirtschaftlich genutzt, der EZ 319 GB B. zugeschrieben und hat der
Bw an der gesamten EZ 319 grundbücherliches Alleineigentum
erworben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Bei Schenkungen
ist gemäß
§ 18 ErbStG für die Wertermittlung
grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem. § 19 Abs. 1 ErbStG,
soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Gem. § 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
inländisches Grundvermögen und inländische
Betriebsgrundstücke (ab 2001) das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Besonderen Bewertungsvorschriften (II. Teil
Bewertungsgesetz) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde. Nach dem in §
51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens
zählen dazu der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das
sind insbesondere die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör.
Erst durch das Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich
bestimmt und das Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung
des Gebäudes als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der
Liegenschaft käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde. Jede wirtschaftliche Einheit ist gemäß
§ 2
Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den Vorschriften des
ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert
festzustellen. Was im Einzelfall als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist
nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963,
2426/60). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche
Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit
der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung grundsätzlich maßgebend ist somit der
zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der
diesbezügliche Festellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen. Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO
als Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die abzuleitenden
Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie
über die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977,
1155/76). Es ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse
der Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Unter Bedachtnahme auf das Vorgesagte kommt aber dem
diesbezüglichen Haupteinwand des Bw, der Bemessung hinsichtlich der aus EZ
893 GB B. erworbenen Fläche von 2.096 m², nunmehr neugebildetes Gst
1620/1, sei nicht der für die Liegenschaft Gst 1620 (alt) zuletzt
festgestellte Einheitswert anteilsmäßig nach der erworbenen
Fläche zugrunde zu legen, da sich dieser lediglich auf die bebaute
Fläche von rund 1.500 m² samt dem Gebäude in L. G. 52 beziehe und
an den Bruder D. H. übergeben worden sei, Berechtigung zu. Es kann
nämlich im Hinblick auf die von der Bewertungsstelle unter EW-AZ XY -
wie eingangs ausführlich dargelegt - seit jeher vorgenommene Bewertung
lediglich der aus EZ 319 ursprünglich abgetrennten und anschließend
bebauten Teilfläche von rund 1.000 m², zuletzt rund 1.500 m²,
sohin immer nur ausdrücklich der "teilweisen" Bewertung laut
Einheitswertbescheiden bezogen auf diese "Teilfläche aus Gst 1620 EZ
893", nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständlich
strittige, unbebaute und seit jeher landwirtschaftlich genutzte Fläche von
2.096 m² (= Wiese) in wirtschaftlicher Einheit mit der bebauten Fläche
behandelt und damit ein Einheitswert im Ganzen festgestellt worden wäre.
Nach den vorliegenden Umständen wurde dieses landwirtschaftliche
Grundstück bislang offensichtlich überhaupt nicht bewertet. Wenn daher
nach dem Obgesagten den Einheitswertbescheiden als Feststellungsbescheiden
verbindliche Wirkung auch im Hinblick auf die festgestellte Art und den
Umfang des Grundstückes zukommt, so
kann im Gegenstandsfalle der erwiesenermaßen bloß für die
bebaute Teilfläche festgestellte Einheitswert schon deshalb nicht als
Ganzes im Verhältnis der Flächen auch auf dieses landwirtschaftliche
Grundstück im Ausmaß von 2.096 m² umgelegt werden, da es
eindeutig vom Umfang des Feststellungsbescheides gar nicht erfaßt war.
Nach dem bei der Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit
anzulegenden Maßstab der Verkehrsanschauung kann gegenständlich auch
aufgrund der ausgewiesenen Zweckbestimmung dieser Teilfläche (Freiland)
sowie insbesondere der tatsächlichen Übung, nämlich der
ausgewiesenen landwirtschaftlichen Nutzung und wiederum Zuschreibung zum
landwirtschaftlichen Betrieb in EZ 319 GB B., nicht davon gesprochen werden,
dass hier eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit bzw. eine
wirtschaftliche Einheit mit der unter EW-AZ XY bewerteten bebauten
Teilfläche vorgelegen wäre.
§ 19 Abs.
3 ErbStG lautet: "Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die
Verhältnisse zwischen dem
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert
festzustellen. In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes
maßgebend (ab 2001)."
Wenn sohin die
nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften geforderten Voraussetzungen für
eine Wert- oder Artfortschreibung, die im Rahmen der Einheitsbewertung zu einer
Fortschreibung oder Nachfeststellung auf den Beginn des nachfolgenden
Kalenderjahres führen, bereits im Zeitraum zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt (EW) und dem Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld (das ist die schenkungsweise Übergabe) vorliegen, so ist
gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG für Zwecke der Erbschafts- oder
Schenkungssteuerbemessung die Feststellung eines besonderen Einheitswertes
zulässig. Änderungen, die erst durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen (Abtrennung und Bildung einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Zuge
des Erwerbsvorganges) berechtigen dagegen zu keiner Stichtagsbewertung (siehe
VwGH 25.4.1968, 1814/67). Die Bemessung der Schenkungssteuer richtet sich in
diesem Fall ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der zuletzt
hinsichtlich der Gesamtliegenschaft (wirtschaftliche Einheit) festgestellt
worden war.
Nach den
vorliegenden besonderen Gegebenheiten, dass nämlich hinsichtlich der
Gesamtliegenschaft ein Einheitswert nicht festgestellt worden war, ist davon
auszugehen, dass im Hinblick auf die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche
von 2.096 m² des Gst 1620 (alt) geänderte Verhältnisse jedenfalls
bereits vor dem schenkungssteuerpflichtigen Erwerbsvorgang vorgelegen waren und
dagegen nicht erst durch den Erwerbsvorgang entstanden sind, sodass die
Feststellung eines besonderen Einheitswertes auf den Stichtag zulässig ist.
In Anbetracht des Umstandes, dass es sich um eine ursprünglich aus EZ 319
ausgeschiedene Teilfläche handelt, die wiederum dem landwirtschaftlichen
Betrieb in EZ 319 zugeschrieben wurde, erscheint aber diesbezüglich -
entgegen der vom Bw beantragten Bewertung mit € 0,00 - in Anlehnung
an die unter EW-AZ X vorgenommene Bewertung der Ansatz eines Hektarsatzes von S
4.000 = € 290,69 insoferne gerechtfertigt, als sich hieraus der
steuerrechtlich ergebende Verkehrswert (€ 290,69 x 0,2096 ha = EW € 61
x 3 = € 183 x 20 = Verkehrswert
€ 3.660) annähernd in Höhe der vom Ortsschätzmann
vorgenommenen Bewertung mit dem gemeinen Wert von € 1,80 je m² (x
2.096 m² = € 3.772) errechnet.
Dem weiteren
Vorbringen, R. H. habe nur dessen 298/413el Miteigentumsanteile an der Gst
1620/1 an den Bw übertragen, ist entgegen zu halten, dass dem der
ausdrückliche Vertragsinhalt unter Punkt 5. sowie der Aufsandungsklausel
unter Pkt. 9. 5) jeweils hinsichtlich der Übertragung des Alleineigentums
sowie auch der tatsächlich hergestellte Grundbuchsstand laut aktuellem
Grundbuchsauszug, wonach das neugebildete Gst 1620/1 der EZ 319 zugeschrieben
und der Bw Alleineigentum an dieser
Gesamtliegenschaft erworben hat, widerspricht. Zudem wird seitens des Bw im
Vorlageantrag selbst ausgeführt, dass gerade zwecks Sanierung des bislang
rechtswidrigen Zustandes (grundverkehrsrechtliche Unzulässigkeit der
Begründung von Wohnungseigentum an der landwirtschaftlichen Fläche)
sowie zwecks Eingliederung dieser Fläche zur Gänze in dessen
landwirtschaftlichen Betrieb dem Bw eben Alleineigentum verschafft werden
sollte, was tatsächlich auch bewirkt wurde und dem Willen der
Vertragsparteien entspricht. Die Behauptung, die 115/413el Anteile des D. H.
seien nicht Vertragsgegenstand gewesen, folglich dieser zu 115/413el Anteilen
Miteigentümer an der landwirtschaftlichen Fläche Gst 1620/1 in EZ 319
geblieben wäre, trifft daher schlichtweg nicht zu.
Ebenso
unzutreffend ist der Einwand, beim Gst 147 in EZ 319 handle es sich um eine
unbebaute Liegenschaft, deren Einheitswert seitens der zuständigen
Bewertungsstelle zuletzt unter EW-AZ Y mit € 2.500 ausgewiesen sei. Die
Einsichtnahme in den bezughabenden Bewertungsakt hat eindeutig ergeben, dass das
Gst 147 in EZ 319 GB B. samt Gebäude in L. O. 36 als eigene wirtschaftliche
Einheit "Einfamilienhaus" bewertet wurde und der diesbezüglich
nach Art und Umfang verbindlich anzusetzende Einheitswert zuletzt zum
1. Jänner 1983 mit erhöht S 67.000 = € 4.869,08
festgestellt worden war.
In Anbetracht
obiger Ausführungen war daher der Berufung insgesamt teilweise Folge zu
geben und ist die Schenkungssteuer wie folgt zu
ermitteln: Bemessungsgrundlage: Wert des land- und
forstwirtschaftl. Vermögens (3facher EW) wie bisher €
1.526 zuzügl. lwi. Fläche aus EZ 893 (3facher EW aus ha-Satz,
siehe oben) € 183 Wert so. Grundstücke, Gst 147 EZ 319, EW
€ 4.869,08 x 3 € 14.607 abzüglich
grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung €
3.000 steuerlich maßgebender Wert der
Grundstücke € 13.316
abzüglich
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG €
2.200 steuerpflichtiger Erwerb € 11.116
davon
Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I): 2,5 % = €
277,90 zuzügl. gem. § 8 Abs. 4: 2 % vom Wert der
Grundstücke € 13.316 = € 266,32 abzüglich der
Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft gem. § 8 Abs. 6:
von der Gegenleistung entfallen nach Aliquotierung der EW 10,474 %, das
sind
€ 314,22, auf Landwirtschaft; maßgeblicher Wert
sohin:
€ 1.709 - € 314,22 = € 1.394,78, davon 4,5 %
= €
62,76
ergibt sohin
insgesamt an Schenkungssteuer
€
481,46
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
9. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
land- und forstwirtschaftliches Grundstückbesonderer EinheitswertFeststellungsbescheidverbindliche WirkungArt und Umfang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-I/02
- Stammnummer
- 4891
- Gültig
- 09.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF