Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1096-W/05
Bewertung von Bracheflächen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1096-W/05vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bracheflächen und stillgelegte Flächen sind grundsätzlich wie bewirtschaftete Flächen in die Flächengrundlage für landwirtschaftliche Betriebe einzubeziehen, da für die Ermittlung des Ertragswertes nicht der tatsächlich erzielte Ertrag sondern der nachhaltig erzielbare Reinertrag maßgebend ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau MN, x, gegen den
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1.
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Feststellungsbescheid
gemäß
§21 Abs.1 Z1 BewG 1955
(Wertfortschreibung) zum 1.
Jänner 2002 vom 9. November 2004
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2.
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Grundsteuermessbescheid
gemäß
§21 Abs.1 GrStG
(Fortschreibungsveranlagung) zum 1.
Jänner 2002 vom 9. November 2004
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3.
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Bescheid
über die Zerlegung des Einheitswertes und des
Grundsteuermessbetrages zum 1.
Jänner 2002 vom 9. November 2004
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4.
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Bescheid
über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben
vom 11. November 2004
des Finanzamtes A,
Steuernummer, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegenständliche Berufung richtet sich gegen die mit
Feststellungsbescheid vom 9. November 2004 zum
1. Jänner 2002 vorgenommene Wertfortschreibung gemäß
§21 Abs.1 Z1 BewG 1955.
Die Bw. bringt vor, der Berechnung des Einheitswertes
wären landwirtschaftliche Flächen zu Grunde gelegt worden. Es
gäbe aber seit der Auflösung der Pachtverträge mit "LH" im
gegenständlichen Betrieb keine landwirtschaftlich genutzten Flächen
mehr. Der Einheitswert sei daher unrichtig festgestellt worden.
Im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages gab die Bw
bekannt, der Berechnung des Einheitswertes würden im angefochtenen Bescheid
nicht nur weinbaumäßig genutzte Flächen, sondern auch
landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 5.067,0495 zu
Grunde gelegt. Demgegenüber gebe es seit der Auflösung der
Pachtverträge mit "LH " im gegenständlichen Betrieb keine
landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr. Die betreffenden Flächen
lägen brach. Es werde dafür auch keine Förderung bezogen.
Brachflächen würden gemäß Bewertungsgesetz nicht als
landwirtschaftlich genutzt gelten. Sie seien daher bei der Feststellung des
Einheitswertes nicht heranzuziehen. Der Einheitswert sei daher im
bekämpften Bescheid unrichtig, das heißt "um 5.067,0495 zu hoch",
festgestellt worden.
Das Finanzamt erließ am 17. Mai 2005 nach
durchgeführtem Ermittlungsverfahren eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Laut den Erhebungen des Finanzamtes würden die
Grundstücke im landwirtschaftlich genutzten Gebiet liegen, großteils
zwischen bewirtschafteten Weingärten. Auf Grund der Lage (Grünland)
sei ausschließlich eine Bewertung als "Land- und Forstwirtschaftliches
Vermögen" (§18 BewG) zulässig. Das Brachen von Flächen in
geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Gebieten sei als landwirtschaftliche
Nutzung zu werten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen sei die
Zuordnung und Bewertung als landwirtschaftliches Vermögen
rechtmäßig und die Berufung daher abzuweisen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein,
gemäß
§30 Abs.1 Z1 BewG gehörten zum landwirtschaftlichen
Vermögen alle Teile (insbesondere Grund- und Boden) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck diene
(landwirtschaftlicher Betrieb). Was eine wirtschaftliche Einheit sei bestimme
sich sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Merkmalen, wenn diese
nicht der Verkehrsanschauung entgegenstünden. Das heiße, es sei eine
Frage der örtlichen Gewohnheit, tatsächlichen Übung und nach der
vom Willen des Eigentümers abhängigen Zweckbestimmung zu
entscheiden.
Welcher Vermögensart ein Wirtschaftsgut (hier
Ackerflächen) zuzurechnen sei, sei nicht von der Absicht des
Eigentümers, sondern lediglich von der zum Zeitpunkt der Feststellung
tatsächlichen Verwendung abhängig. §30 Abs.1 Z1 BewG sei daher
nur dann anwendbar, wenn es sich um Grundbesitz handle, der zum
Bewertungszeitpunkt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde.
Eine landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes
liege vor, wenn durch dessen Bearbeitung und durch Erzielung natürlicher
Früchte ein Ertrag gewonnen werden solle und diese Nutzung in einem
Naheverhältnis zu einem selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb
stehe. Als nachhaltig könne erfahrungsgemäß nur eine auf
längere Zeit anhaltende und wirkende Tätigkeit angesehen werden, die
überdies beharrlich fortgesetzt würde.
Eine bloße Vermögensverwaltung, die nicht auf
die Erzielung von Einnahmenüberschüssen gerichtet sei, genüge
daher nicht um einen nach landwirtschaftlichen Grundsätzen arbeitenden
Gewinnbetrieb annehmen zu können.
Wende man diese Regeln auf den hier vorliegenden Fall an,
so ergebe sich, dass die gegenständlichen Ackerflächen nicht als Land-
und Forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten seien, weil sie weder im
Feststellungszeitpunkt (1.1.2002) noch gegenwärtig landwirtschaftlich
genutzt würden noch wurden.
Die gegenständlichen Ackerflächen lägen auch
nicht großteils zwischen bewirtschafteten Weingärten. Die Äcker
seien zudem verwildert, d.h. es würden keine wie immer gearteten
Bodenpflegemaßnahmen durchgeführt und keine Förderung
bezogen.
Die Bw stellt daher den Antrag, den Einheitswert mit
"13.616,4089" weinbaumäßig genutzter Fläche
festzustellen.
Im Schreiben vom 14. Jänner 2007 an das Finanzamt A
sowie an die ho. Behörde bringt die Bw vor, die vom amtl.
Bodenschätzer angefertigten Fotos der ihr zugerechneten Grundstücke
würden wiederholt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten
übereinstimmen. Zur Aufklärung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes werde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrecht:
Gemäß
§284 Abs.1 Z1 BAO idF AbgRmRefG hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§250), im Vorlageantrag
(§276 Abs.2) oder in der Beitrittserklärung (§258 Abs.1)
beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§270 Abs.3) für
erforderlich hält.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der
Antrag auf mündliche Verhandlung im selben Schriftsatz gestellt werden
muss, der auch die Berufung bzw. den Vorlageantrag enthält, um
rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach nicht, ein auf die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung abzielendes Begehren in einem späteren
Schriftsatz vorzubringen.
Die Bw hat weder in der maßgebenden Berufung vom 10.
Dezember 2004 noch im Vorlageantrag vom 17. Juni 2005 einen entsprechender
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gestellt, sodass angesichts der dargelegten Rechtslage keine mündlichen
Berufungsverhandlung durchgeführt werden muss.
2.
Materielles Recht
a)
Zum Wertfortschreibungsbescheid
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den
Einheitswertakt steuernr. des Finanzamtes A , durch Einsichtnahme in das
öffentliche Grundbuch und die Katasterpläne des
Vermessungsamtes.
Gemäß
§30 Abs.1 Z1 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile
(insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
(landwirtschaftlicher Betrieb).
Gemäß
§32 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze
über die Bewertung nach
Ertragswerten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist der
Ertragswert das Achtzehnfache des
Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung
gemäß im Durchschnitt der Jahre
nachhaltig erbringen kann. Dabei ist
davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen,
ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden
Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen,
dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die
ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Beurteilung
der nachhaltigen Ertragsfähigkeit alle Umstände zu
berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von
denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist.
Demgemäß sind insbesondere die
natürlichen Ertragsbedingungen im
Sinne des §1 Abs.2 Z.2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr.
233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse, Wasserverhältnisse) sowie die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung des Ertragswertes ist von einem
nachhaltig erzielbaren Ertrag
auszugehen, dh. von einem Ertrag, der im Durchschnitt der Jahre mit einiger
Sicherheit erzielt werden kann. Maßgebend ist nicht der
tatsächlich erzielte Ertrag,
sondern der erzielbare Ertrag (vgl.
Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz,
§32).
Bracheflächen und stillgelegte Flächen sind
grundsätzlich wie bewirtschaftete Flächen in die Flächengrundlage
für landwirtschaftliche Betriebe einzubeziehen, da für die Ermittlung
des Ertragswertes der nachhaltig erzielbare
Reinertrag maßgebend ist (vgl. Martin Jilch, Die Besteuerung
pauschalierter Land- und Forstwirte, 3. Aufl. 2007, S178).
Dass die gegenständlichen Flächen
landwirtschaftlich nutzbar sind ergibt
sich schon aus der ursprünglichen Verpachtung und der tatsächlichen
landwirtschaftlichen Nutzung durch den Betrieb LH..
Dass die streitgegenständlichen
Grundstücksflächen derzeit
nicht landwirtschaftlich genutzt werden, schließt eine Zuordnung zum
landwirtschaftlichen Betrieb nicht aus. Dass eine solche Nutzung nicht
möglich wäre wurde auch gar nicht eingewendet.
Da Grundstücke bis zum Jahr 2001, also unmittelbar vor
dem Bewertungsstichtag (1.1.2002) verpachtet waren und auch landwirtschaftlich
genutzt worden sind, erscheint eine Bewertung im landwirtschaftlichen
Vermögen zum streitgegenständlichen
Stichtag (1.1.2002) korrekt.
Die bewertungsrechtliche Zuordnung der strittigen
Grundstücksflächen in den
Folgejahren ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Im gegenständlichen Bescheid wurden landwirtschaftlich
genutzte Flächen im Ausmaß von 50785m² ausgewiesen.
Wenn die Bw vorbringt, der Berechnung des Einheitswertes
seien im angefochtenen Bescheid nicht nur weinbaumäßig genutzte
Flächen, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Flächen "in
Höhe von 5.067,0495" zu Grunde gelegt worden, so handelt es sich hie bei um
folgende Berechnung: Fläche x
ha-Satz: 5,0785ha x 997,7452 =
5.067,0495.
Dem Grundbuch ist regelmäßig eine
landwirtschaftliche Nutzung zu entnehmen.
Hinsichtlich des Argumentes, der amtliche
Bodenschätzer habe Flächen fotografisch festgehalten, die der Bw gar
nicht gehörten ist zu sagen, dass diese Fotos - laut Auskunft des
Finanzamtes - lediglich zur Dokumentation der landwirtschaftlichen
Ertragsfähigkeit der Gegend aufgenommen wurden.
Dass der Bewertung grundsätzlich Flächen
unterworfen wurden, die der Bw nicht gehörten, kann infolge der
grundbücherlichen Zuordnung ausgeschlossen werden.
b)
Zum Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung)
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§12 GrStG).
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages
(Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den
Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist.
Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen
Feststellungen (§21 GrStG).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu lit. a)
verwiesen.
Hinsichtlich der Berufung betreffend den Bescheid über
die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages sowie den
Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen
Betrieben wird auf die Ausführungen zu lit. a) verwiesen, da sich die
Berufungseinwendungen ausschließlich auf das Fehlen landwirtschaftlich
genutzter Flächen im gegenständlichen Betrieb beziehen.
Dem Berufungsbegehren konnte aus den oben angeführten
Gründen nicht entsprochen werden.
Wien, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1096-W/05
- Stammnummer
- 37537
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF