Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2443-W/02
Bewertung eines im Erbwege erworbenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2443-W/02vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Bewertung von Betriebsvermögen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles dem Unternehmen gedient haben, in Ansatz zu bringen.
Bei Rückstellungen für Abfertigungen entsteht der Abfertigungsanspruch erst bei Auflösung des Dienstverhältnisses.
Rückstellungen für Abfertigungen entsprechen daher nicht einer Verbindlichkeit, die bereits am Bewertungsstichtag bestanden hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um aufschiebende Bedingungen (aufschiebend bedingte Lasten) und nicht um abzugsfähige Schulden im Sinne des § 64 Abs. 1 BewG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr.P.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 12. Juni 2001, St.Nr.XY betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Entscheidungsgründe
Der am 14.
August 1992 verstorbene Erblasser H.P. setzte mit Testament vom 5. Oktober 1965
seine Ehefrau, die Berufungswerberin (Bw.), zur Universalerbin seines gesamten
Nachlassvermögens ein. Gleichzeitig beschränkte er seinen Sohn R.P.
auf den Pflichtteil.
Neben
Bankguthaben in Höhe von S 17.752,38 und Fahrnissen im Wert von S
195.000,00 enthält das eidesstättige Vermögensbekenntnis laut
Punkt
IV.
Geschäftsvermögen:
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1)
Gesellschaftsbeteiligung bei der
DW.KG,
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Kommanditanteil,
47,5 % des Gesamtwertes des Betriebes von S 1,442.500,00
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(Status
14. 8. 1992: Aktiven abzüglich Schulden einschl.
Abfertigungsrücklage), sohin
|
S
685.187,50
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Guthaben
Gesellschafter-Verrechnungskonto
|
S
363.595,60
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2)
Geschäftsanteil in Fa.
P.GmbH.
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Diese
Gesellschaft ist die persönlich haftende, reine Arbeitsgesellschafterin
der
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DW.KG,
ohne Vermögensbeteiligung
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Stammkapital
S 500.000,00
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Von
der Stammeinlage S 125.000,00 ist einbezahlt die Hälfte
|
S
62.500,00
Mit Bescheid vom 12. Juni 2001
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber der Bw. Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
ausgehend von einem Reinnachlass in Höhe von S 1,022.090,00 mit 6 %, d.s. S
61.325,00 fest.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor, dass entsprechend der
beigelegten Honorarnote des Erbenmachthabers außer den im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten Kosten der
Abhandlung noch weitere Kosten zur Regelung des Nachlasses in Höhe von
insgesamt S 25.694,48 angefallen seien.
Weiters wird
eingewendet, dass laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis der
Kommanditanteil des Erblassers inklusive Guthaben Verrechnungskonto S
1,048.783,10 betrage und nicht, wie im bekämpften Bescheid angegeben, S
1,652.087,53.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung der Wirtschaftsgüter,
die durch einen dem ErbStG unterliegenden Vorgang erworben wurden, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955, soweit nicht im Abs.
2 für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke etwas besonderes vorgeschrieben ist. Daraus folgt, dass
für die Bewertung von Betriebsvermögen im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des
Erbanfalles dem Unternehmen gedient haben, bei der Besteuerung der Erbschaft zum
Ansatz zu bringen sind. Dies gilt bei zum Nachlass gehörigen Anteilen an
einer Personengesellschaft auch für die Anteile am Betriebsvermögen
(siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 1997,
96//16/0171 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der von der Bw.
erworbene Anteil von 47,5 % an der DW.KG war somit mit der anteiligen Summe der
Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.
Gemäß
einer Vorhaltsbeantwortung der Steuerberatungskanzlei der Bw. vom 8. Jänner
2001 ergaben die im Anlagenverzeichnis zur Todfallsbilanz aufgelisteten
Teilwerte der DW.KG einen Gesamtbetrag von S 731.043,00. Dem gegenüber
betrugen die Buchwerte des beweglichen Anlagevermögens insgesamt
S 462.660,00. Somit ergab sich ein Differenzbetrag von
S 268.383,00.
Auf den 47,5
%igen Anteil des Erblassers entfallen daher S 127.481,93 dieses
Differenzbetrages.
Weiters ist zur
Berechnung der Höhe des Betriebsvermögens Folgendes zu
sagen:
Laut
Todfallsbilanz zum 14. August 1992 ist unter den Passiven in Punkt V.
"Rückstellungen" eine Abfertigungsrückstellung in Höhe von S
1,391.600,00 angeführt.
Unter Schulden
im Sinne des § 64 Abs 1 BewG sind alle in Geld messbaren Verpflichtungen zu
verstehen, die einen Betrieb wirtschaftlich belasten. Fälligkeit der Schuld
ist nicht Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit, wohl aber ihre
Entstehung. Für die Behandlung einer Rückstellung als
abzugsfähige Schuld kommt es aber darauf an, ob am Bewertungsstichtag
bereits eine echte Verbindlichkeit bestanden hat. Eine Rückstellung
für (bloß) mögliche und künftige Belastungen kann
bewertungsrechtlich nicht als Schuldposten anerkannt werden.
Durch die Worte
"bei Auflösung des Dienstverhältnisses" (§§ 23 ff AngG) wird
vom Gesetz der Zeitpunkt bestimmt, mit dem der Abfertigungsanspruch
entsteht.
Rückstellungen
für Abfertigungen entsprechen daher nicht einer Verbindlichkeit, die
bereits am Bewertungsstichtag bestanden hat. Nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. Erkenntnis vom 11. März 1983, 81/17/0048)
handelt es sich bei Rückstellungen für Abfertigungen und
Pensionsanwartschaften wegen einer Pensionszusage um aufschiebende Bedingungen
(aufschiebend bedingte Lasten im Sinne des § 6 BewG) und nicht um
abzugsfähige Schulden gemäß
§ 64 Abs. 1 BewG.
Gemäß
§ 6 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt. Die anteilige
Abfertigungsrückstellung in Höhe von S 661.010,00 stellt somit
keine abzugsfähige Schuld dar und kann daher nicht vom
Betriebsvermögen abgerechnet werden.
Der Wert des
erblasserischen Anteils am Betriebsvermögen der DW.KG berechnet sich somit
wie folgt:
|
Eigenkapital
(fixes Kapitalkonto)
|
S
500.000,00
|
Verrechnungskonto
|
S
363.595,60
|
Differenz
Buchwerte zu Teilwerten S 268.383,00, anteilig 47,5%
|
S
127.481,93
|
Abfertigungsrücklage
S 1,391.600,00, anteilig 47,5%
|
S
661.010,00
|
insgesamt
|
S
1,652.087,53
Nach § 20 Abs. 4 Z. 3
ErbStG sind insbesondere die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des
Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger
und der Inventarerrichtung vom Erwerbe abzuziehen. Die von der Bw. laut
Honorarnote vom 23. April 1998 geltend gemachten Erbenmachthaberkosten sowie die
weiteren in der Berufung angeführten Kosten zur Regelung des Nachlasses
(insgesamt S 67.604,48) sind daher zur Gänze in Abzug zu bringen und der
Berufung dahingehend stattzugeben.
Durch das
Endbesteuerungsgesetz BGBl 1993/12 wurde in § 15 Abs. 1 ErbStG eine Z 17
angefügt, nach der Erwerbe von
Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei bleiben, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
"gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis
dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 12/1993" unterliegen.
§
15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ist gemäß Art V Z 2 des Bundesgesetzes BGBl
1993/12 bzw. Art VIII Z 2 AbgÄG 1994 auf Erwerbe von Todes wegen nach
Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben
sind.
Der
Erblasser ist jedoch bereits am 14. August 1992 verstorben, sodass die
Steuerbefreiung nach dem Endbesteuerungsgesetz noch nicht zum Tragen kommen
konnte.
Das
im bekämpften Bescheid irrtümlich gemäß
§ 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG in Abzug gebrachte Bankguthaben
(Girokonto) in Höhe von S
17.752,38 ist daher der Bemessungsgrundlage wieder
hinzuzurechnen.
Es ergibt sich
nunmehr folgende Berechnung der Bemessungsgrundlage:
|
Reinnachlass
laut Bescheid vom 12. Juni 2001
|
|
S
|
1,022.098,93
|
|
plus
Bankguthaben Girokonto
|
|
S
|
17.752,38
|
|
plus
vorläufige Kosten
|
|
S
|
41.910,00
|
|
abzüglich
endgültige Kosten zur Regelung des Nach-
|
|
|
|
|
lasses
laut Berufung
|
-
|
S
|
67.604,48
|
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
|
S
|
1,014.156,83
|
|
gerundet
gemäß
§ 28 ErbStG
|
|
S
|
1,014.150,00
|
=
€ 73.701,00
Gemäß
§ 8 Abs.
2 ErbStG ist die Steuer nach Abs. 1 in der Weise zu berechnen, dass von dem
Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird,
als von dem höchsten Wertbetrag der nächstniedrigeren Stufe des
Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer:
|
steuerlicher
Erwerb (abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG)
|
|
€
|
73.701,00
|
davon
6% laut entsprechender Tarifstufe gem.§ 8 Abs.1 ErbStG (Steuerkl.
1)
|
-
|
€
|
4.422,00
|
somit
verbleibt
|
|
€
|
69.279,00
|
|
|
|
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe gem. § 8 Abs.1
ErbStG
|
|
€
|
73.000,00
|
davon
5 % entsprechend dieser Tarifstufe
|
-
|
€
|
3.650,00
|
somit
verbleibt
|
|
€
|
69.350,00
|
|
|
|
|
steuerpflichtiger
Erwerb, abgerundet
|
|
€
|
73.701,00
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe nach Abzug der
nach
|
|
|
|
dieser
entfallenden Steuer
|
-
|
€
|
69.350,00
|
Steuer
gem. § 8 Abs. 2 ErbStG (entspricht 5,9 %)
|
|
€
|
4.351,00
Der Berufung kann daher nur ein Teilerfolg beschieden
sein.
Wien, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 64 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2443-W/02
- Stammnummer
- 14834
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF