Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1389-L/02
Bewertung einer Reithalle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1389-L/02vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die sich im Betriebsvermögen einer KEG befindliche Reithalle kann nur dann wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, wenn
1. für die Pferdezucht und Pferdehaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden und
2. die gewerblichen Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Pferdehandel, Reitunterricht, Organisieren von Ausritten und Organisieren von Meisterschaften gegenüber den grundsätzlich landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Pferdezucht und der Pferdehaltung von untergeordneter Bedeutung sind.
Ist eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Grundbesitz wie Grundvermögen (hier als Geschäftsgrundstück) zu bewerten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw in W, vertreten durch GB,
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in M, vom 18. Dezember 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 7. November 2001
betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2000
(Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG) des Betriebsgrundstückes
Grst.Nr. x, Grundbuch V, in W, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die im angefochtenen Bescheid
getroffenen Feststellungen bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 1998
gründeten RK als persönlich haftender Gesellschafter
(Komplementär) sowie Ing. TW, JG und AK als Kommanditisten die Bw (Bw) in
der Rechtsform einer Kommanditerwerbsgesellschaft. Nach § 3 des
Gesellschaftsvertrages wurde der Gegenstand des Unternehmens wie folgt
beschrieben: a) Zucht, Aufzucht, Training und Ausbildung von
Pferden. b) Freizeitreiten, bzw. Organisation auf ausgebildeten Pferden
unter Aufsicht eines ausgebildeten Führers. c) Handel mit Pferden
und Pferdezubehör sowie begleitende Marketingaktivitäten. d)
Teilnahme an div. nationalen und internationalen Meisterschaften und
Organisation solcher Veranstaltungen bzw. Organisation der Teilnahme bei solchen
Veranstaltungen.
Die Bw erwarb mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1999 von A
und J K (Eltern des Komplementärs) das neu gebildete Grundstück x im
Ausmaß von 3.972 m² und errichtete darauf noch im Jahr 1999 eine
Reithalle. Laut Bauplan umfasst das 70 Meter lange L-förmige Gebäude
neben der 45 Meter langen und 22 Meter breiten Reithalle eine 30 Meter lange und
15 Meter breite Pferdeunterkunft mit 23 Pferdeboxen, ein 78 m² großes
Futterlager, zwei Aufenthaltsräume mit einer Größe von
41 m² und 29 m² sowie sonstige Nebenräume.
Für diesen Grundbesitz der Bw erließ das
Finanzamt am 7. November 2001 im Wege der Nachfeststellung einen
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner
2000. Mit diesem Bescheid wurde der Steuergegenstand als
Betriebsgrundstück festgestellt und als Geschäftsgrundstück
bewertet. Der Einheitswert wurde in Höhe von S 832.000.- und der
gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit S
1,123.000.- festgestellt. Die Zurechnung erfolgte an die Berufungswerberin.
Gegen diesen Bescheid erhob der Verteter der Bw
Berufung. Er beantragte die Einstufung
des gegenständlichen Grundstückes als landwirtschaftlich genutzte
Fläche und die entsprechende Herabsetzung des Einheitswertes. Das Projekt
Reithalle sei ein Gemeinschaftsprojekt dreier Landwirte, die dieses Projekt
gemeinsam landwirtschaftlich nutzten. Aus den beigelegten Unterlagen der
oberösterreichischen Landesregierung gehe hervor, dass die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung überwiege. Die Förderzusage der
Agrarabteilung der OÖ. Landesregierung bestätige diese
landwirtschaftliche Nutzung. Die Förderrichtlinien der
Ziel-5b-Regionalförderung richte sich zur Gänze an Landwirte und deren
gemeinschaftliche Projekte im Rahmen der Landwirtschaft. In einer
Beilage waren die landwirtschaftliche Betriebsgröße und die
Großvieheinheiten der an der Bw beteiligten Landwirte (Kommanditisten)
angegeben. Demnach entfiel auf Ing. TW eine landwirtschaftlich genutzte
Fläche von 3,2 ha (5 Großvieheinheiten), auf AK eine solche von
9 ha (15 Großvieheinheiten) und auf JG eine solche von 3 ha (5
Großvieheinheiten).
Aus dem beigelegten Schreiben der OÖ. Landesregierung
vom 21. Oktober 1998 war ersichtlich, dass vorbehaltlich der
verfügbaren EU-, Bundes- und Landesmittel der Bw folgende Förderung in
Aussicht gestellt wurde: Zuschuss von 40% der anerkennungsfähigen
Kosten für alle gemeinschaftlich finanzierten Maßnahmen des
vorgelegten Projektes laut Antrag, wobei
Geschäftsführerentschädigungen und Grundankäufe als nicht
förderbar bezeichnet wurden; Zuschuss von 30% der
anerkennungsfähigen Kosten für die Errichtung von
Gästepferdeboxen; Die maximalen Zuschüsse innerhalb von 3
Jahren wurden mit 1,3 Millionen S begrenzt.
In dem der Berufung ebenfalls beigelegten agrartechnischer
Befund samt Gutachten des Amtes der OÖ.
Landesregierung vom 15. Jänner 1998 betreffend die Errichtung einer
Pferdeunterkunft mit Reitflächen und Heulager wurde ausgeführt, dass A
und J K (Eltern des Komplementärs) Besitzer einer Liegenschaft von 10 ha
(davon 9 ha Wiesen, der Rest Wald) seien. Seit 3 Jahren führten sie ihre
Landwirtschaft als Pferdezuchtbetrieb und hielten mittlerweise 11 Pferde, welche
im ehemaligen Kuhstall und im Stadel unterbegracht seien. Die
Räumlichkeiten über den Stallungen bzw. im Stadel dienten als
Futterlagerräume. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte seien
in einer Garage untergebracht. Es herrschten knappe räumliche
Verhältnisse. Um den Pferdezuchtbetrieb auch in Zukunft wirtschaftlich
führen zu können, beabsichtigten die Antragsteller gemeinsam mit ihrem
Sohn, den Pferdebestand auf 25 Tiere aufzustocken und gleichzeitig
Wiesenflächen im Ausmaß von 3 bis 4 ha zur Sicherung der
Futtergrundlagen in Pacht zu nehmen. Da unmittelbar bei der Hofstatt zu wenig
Platz sei, beabsichtigten sie, eine Reithalle mit Futterlager und
Pferdeeinstellplätzen in einer Entfrnung von ca. 250m von ihrem Anwesen zu
errichten. Im anschließenden Gutachten bestätigte der
Amtssachverständige, dass die geplante Reithalle für die
Bestandsaufstockung des Pferdezuchtbetriebes ein notwendiges Bauwerk darstelle
und daher die Voraussetzungen für seine Errichtung im gewidmeten
Grünland gegeben seien.
Das Finanzamt legte die Berufung sowie die betreffenden
Einheitswertakten am 17. Jänner 2002 der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003
noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach §
260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem
AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat
über.
Der zuständige Referent des unabhängigen
Finanzsenates ersuchte den landwirtschaftlichenAmtssachverständigen Dipl.Ing S um eine Stellungnahme und die
Ermittlung des Verhältnisses der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der
Bw im Vergleich zu ihren gewerblichen Tätigkeiten. Zu diesem Zweck
führte der Amtssachverständige
am 29.10.20003 einen Lokalaugenschein
durch. Dabei machte der Komplementär der Bw in der an diesem Tag
aufgenommenen Niederschrift folgende Angaben: Auf dem
berufungsgegenständlichen Grundstück befinden sich eine Reithalle (23
mal 45 m), ein Pferdestall (23 Boxen und Nebenräume) und ein Sozialtrakt,
bestehend aus Reiterstüberl, Sanitäranlagen, Praktikantenzimmer,
Büro und einer Wohnung, die von JG bewohnt werde. Von den 23 Pferdeboxen
seien durchschnittlich 14 mit Pensions- bzw. Gästepferden belegt, weitere 6
eingestellte Pferde (davon 2 Zuchtstuten und ein Deckhengst) stünden im
Eigentum von JG und in den restlichen 3 Boxen seien Pferde von Ing. TW
eingestellt. Zur Betreuung der Pferde würden Praktikanten beschäftigt.
Etwa die Hälfte des benötigten Grünfutters werde auf
Eigenflächen der Kommandisten angebaut (Ing. TW 3,2 ha, JG 3 ha, AK 2
ha). Der Rest und Kraftfutter werde zugekauft. Die beiden Zuchtstuten und der
Deckhengst würden zur Pferdezucht verwendet. Frau JG sei Reitlehrerin und
gebe Reitunterricht. Das Reiterstüberl mit einem Getränkeautomaten der
Brauerei R diene als Aufenthaltsraum für die Reiter. Alle Erträge aus
der Pferdeeinstellung, Zucht und Reitunterricht fließen der Bw zu. Die
einzelnen Gesellschafter entnehmen aus der KEG entsprechend den erbrachten
Leistungen Bei genauer Betrachtung des Betriebes, welcher sich zur Zeit
des Lokalaugenscheines noch im Aufbau befand, stellte der landwirtschaftliche
Amtssachverständige fest, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten
wie Pferdezucht und Pensionstierhaltung gegenüber den gewerblichen
Tätigkeiten wie Erteilen von Reitunterricht, Organisation und
Beaufsichtigen von Ausritten, Pferdehandel und Organisation von Meisterschaften
und ähnlichen Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung seien. Zudem
verfüge die KEG auch nicht über ausreichende Futterflächen, da
eine aliquote Anrechnung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der
beteiligten Landwirte auf die Vieheinheiten nicht möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30
Abs.1 Z.1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile
(insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
(landwirtschaftlicher Betrieb).
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. gilt die Zucht und
das Halten von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder
Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind.
Gemäß Abs. 5
leg. cit. gilt die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere als
landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte
landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs.6) für die
ersten 10 ha nicht mehr als 8 für die nächsten 10 ha nicht mehr
als 6 für die nächsten 10 ha nicht mehr als 4 für
die nächsten 10 ha nicht mehr als 3 für die nächsten 10 ha
nicht mehr als 2 Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche
reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird
jedoch dieser Höchststand nachhaltig überschritten, so ist
hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen
Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und
für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist
das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen
maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete
auszuschließen.
Gemäß Abs. 7
leg. cit. werden die Vieheinheiten nach dem zur Erreichung des Produktionszieles
erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der
Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt für Pferde folgender
Schlüssel: Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr 0,35 VE,
Jungpferde bis drei Jahre, Kleinpferde 0,6 VE, andere Pferde
über drei Jahre 0,8 VE
Gemäß Abs. 8
leg. cit. gilt als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ein Betrieb, der dem
landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Gemäß
§ 60
Abs. 1 BewG ist Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes der
zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er,
losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen
Betrieb, 1. zum Grundvermögen gehören würde oder 2.
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.
Gemäß Abs. 4
leg. cit sind Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z. 1 wie
Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z. 2 wie land-
und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
Gemäß
§ 59
Abs.1 Z.6 BewG bilden insbesondere alle Wirtschaftgüter, die offenen
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen sind, einen gewerblichen Betrieb, wenn diese ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Da die Gesellschafter der Bw
als Unternehmer anzusehen sind, gehört der berufungsgegenständliche
Grundbesitz jedenfalls zum Betriebsvermögen der Bw. Er wurde daher im
angefochtenen Bescheid richtig als Betriebsgrundstück bezeichnet.
Als Betriebsgrundstück kann dieses Grundstück nur
dann wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, wenn es
losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb (der
KEG) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde. Ob es
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde, ist
ausschließlich an Hand des Bewertungsgesetzes zu überprüfen.
Die in der Berufung vorgebrachte Begründung, wonach die
Förderzusage der Agrarabteilung der OÖ. Landesregierung die
landwirtschaftliche Nutzung bestätige und sich die Förderrichtlinien
der Ziel-5b-Regionalförderung zur Gänze an Landwirte und deren
gemeinschaftliche Projekte im Rahmen der Landwirtschaft richten, ist hingegen
für eine land- und forstwirtschaftliche Bewertung ohne Belang.
Die
Pferdezucht und die Pensionstierhaltung gilt nach § 30 Abs. 3 BewG als
landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung
überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Werden nicht überwiegend
Erzeugnisse des eigenen Betriebes verwendet, so ist bewertungsrechtlich von
einem gewerblichen Betrieb auszugehen; und zwar unabhängig davon, ob die
für die Tierhaltung notwendigen Gebäude mit EU- Förderungsmitteln
(die ausschließlich Landwirten zustehen) errichtet wurden oder ob die
Erteilung der Baubewilligung für die gegenständliche Reithalle von
einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung abhängig war.
Ob die
Futtermittelgrundlage nach § 30 Abs. 3 BewG gegeben ist, richtet sich nach
Abs. 5 dieser Gesetzesstelle. Unterstellt man eine Pferdehaltung von 23 Pferden
(älter als 3 Jahre), so entspricht dies 18,4 Vieheinheiten. Um die
dafür notwendige Futtermittelgrundlage zu gewährleisten, sind ca. 30
ha landwirtschaftliche Nutzfläche notwendig. Tatsächlich besitzt die
Bw lediglich 0,4 ha eigene Fläche. Die landwirtschaftlichen
Nutzflächen der Kommanditisten können dabei nicht - wie der Vertreter
der Bw meint - ohne weiteres der Bw zugerechnet werden. Denn die Kommanditisten
haben jeweils eigene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die
unabhängig von der Qualifizierung des Betriebes der Bw auch als eigene
land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu bewerten sind. Die Verpachtung der
landwirtschaftlichen Nutzflächen der Kommanditisten an die Bw wurde bisher
nicht behauptet, weshalb diese Flächen bei der Beurteilung des
Vorhandenseins einer ausreichenden Futtermittelgrundlage nicht einbezogen werden
können. Doch selbst dann, wenn man diese Flächen einbezieht,
ist nach der oben zitierten Gesetzesstelle die Futtermittelgrundlage nicht
ausreichend. Dies bestätigt auch der Komplementär der Bw in der am
29.10.2003 aufgenommenen Niederschrift, wo er angibt, dass etwa die Hälfte
des benötigten Grünfutters und das Kraftfutter zugekauft werde.
Bereits aus diesem Grund kann der berufungsgegenständliche
Grundbesitz nicht wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet
werden.
Daneben
werden von der Bw folgende Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten ausgeübt,
die unabhängig von einer ausreichenden Futtermittelgrundlage als
gewerbliche Tätigkeiten gelten: Erteilen von Reitunterricht, Organisation
und das Beaufsichtigen von Ausritten, Pferdehandel, Organisation von
Meisterschaften und ähnlichen Veranstaltungen. Werden nun in einem
Betrieb sowohl landwirtschaftliche Tätigkeiten als auch gewerbliche
Tätigkeiten ausgeübt, so gilt dieser Betrieb nach § 30 Abs.8 BewG
nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn die gewerblichen
Tätigkeiten dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Das bedeutet, dass die gewerblichen Tätigkeiten gegenüber den
landwirtschaftlichen Tätigkeiten untergeordnet sein müssen.
Entsprechen die gewerblichen Dienstleistungen und Tätigkeiten an Umfang und
wirtschaftlicher Bedeutung den eigentlichen landwirtschaftlichen
Tätigkeiten oder überwiegen sie diese, so kommt eine Bewertung als
landwirtschaftlicher Betrieb nicht in Frage. Da der landwirtschaftliche
Amtssachverständige anläßlich des Lokalaugenscheines
festgestellt hat, dass die grundsätzlich landwirtschaftlichen
Tätigkeiten wie Pferdezucht und Pensionstierhaltung gegenüber den
gewerblichen Tätigkeiten wie Erteilen von Reitunterricht, Organisation und
Beaufsichtigen von Ausritten, Pferdehandel und Organisation von Meisterschaften
und ähnlichen Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung seien, kann der
berufungsgegenständliche Grundbesitz auch aus diesem Grund nicht wie land-
und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 4.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 7 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 8 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 60 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1389-L/02
- Stammnummer
- 15786
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF