Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3601-W/02
Betriebsübergabe durch Einräumung des Fruchtgenusses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3601-W/02vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. April 2002,
ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit € 1.173,59
(gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 3,5% vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von
€ 33.531,00).
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) und seine Ehegattin, Frau A.
(Übergeberin) sind Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes EZ 237 KG L. ua. mit der Hofstelle und dem Wohnhaus in
L... Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
(landwirtschaftlich genutzte Flächen von 34,3011 ha und
weinbaumäßig genutzte Flächen von 0,8130 ha) stellte das
Finanzamt Mistelbach zum 1. Jänner 1997 unter EW-AZ einen
Einheitswert von S 718.000,00 fest, wovon S 629.847,00 dem Bw. und S
88.152,00 der Übergeberin zugerechnet wurden. Weiters stellte das
Finanzamt Mistelbach für das im Jahr 1975 errichtete Wohnhaus mit einer
Wohnnutzfläche von rund 170 m2 zuzüglich einem Dachgeschossausbau im
Jahre 1985 einen übersteigenden Wohnungswert S 287.000,00
fest.
Mit Übergabsvertrag und Nutzungsvereinbarung vom 11.
April 2002 räumte die Übergeberin, geb. 1954, dem Bw., geb. 1952, an
dem ihr zur Hälfte gehörigen Grundbesitz EZ. 237 L.., sowie an den ihr
allein gehörigen Äckern und Weingärten im Ausmaß von rund
drei Hektar, das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht ein,
und verpflichtete sich auf ihre Lebensdauer, längstens aber auf die Dauer
des Bestandes des Fruchtgenussrechtes, diese Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsanteile ohne Zustimmung des Übernehmers weder zu belasten noch
zu veräußern. Im Vertrag wurde festgehalten, dass der
Übernehmer mit dieser Rechtseinräumung nunmehr das wirtschaftliche
Eigentum dieser Vertragsobjekte innehabe, und dass diese Rechtseinräumung
lediglich obligatorischer Natur sei, und nicht verdinglicht werde. Als
weiterer Gegenstand wurde im Übergabsvertrag der landwirtschaftliche
Betrieb mit der Hofstelle xxxx L.., lt. in einer Beilage aufgelistetem
Anlagevermögen (Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung mit
einem Anschaffungsdatum ab 31. Mai 1997 und einem Anschaffungswert von
S 652.476,00) angeführt. Lt. Pkt. III. des Übergabsvertrages
übergab A. dem Bw. diesen Betrieb samt allen Aktiven und Passiven, wie sie
in der Bilanz vom 31. Dezember 2001 verzeichnet sind, sowie samt allem
rechtlichen und physischen Zubehör. Weiters erklärten die
Vertragsparteien in Ansehung der auf der Liegenschaft EZ 237 KG L.
einverleibten Pfandrechte, diese Belastungen zu kennen bzw. zur Kenntnis zu
nehmen, wobei die Übergeberin für die Lastenfreiheit
hafte.
In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Bw. ausgehend von einem
"Wohnungsrecht ua." im Wert von €
44.277,45, einem "Betriebsvermögen
- Einzelfirma" von € 13.307,44 und unter Abzug eines
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG Schenkungssteuer in
Höhe von € 2.215,36 fest. In der Begründung verwies
das FAG auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 BewG und erklärte,
das Fruchtgenussrecht sei in Höhe des dreifachen anteiligen Einheitswertes
bewertet worden. Bei der Bewertung des Fruchtgenussrechtes ging das FAG
vom halben übersteigenden Wohnungswert in Höhe von S 143.500,00
(entspricht € 10.428,55) und von einem anteiligen Einheitswert für die
Äcker und den Weingarten in Höhe von S 59.590,35 (entspricht
€ 4.330,60) aus. Das
"Betriebsvermögen - Einzelfirma"
in Höhe von € 13.307,44 errechnete das FAG ausgehend von einem
Teilwert des Anlagevermögens in Höhe von S 200.506,00 (entspricht
€ 14.571,34) zuzüglich Zahlungsmittel, Geldforderungen und
abzüglich Schulden lt. Beilagen zum Übergabsvertrag.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
unter Hinweis auf ein Krebsleiden der Übergeberin eine Befreiung nach
§ 15a ErbStG. Weiters führte der Bw. aus, dass wenn ein
landwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übergeben werde, wohl zugleich
damit auch automatisch der damit zu erzielende zukünftige Ertrag
(Fruchtgenuss) übergeben werde. Aus ihm nicht bekannten Gründen sei in
die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer, zusätzlich zum
übergebenen Betrieb, noch Fruchtgenussrecht in Höhe des dreifachen
anteiligen Einheitswertes einbezogen worden. Dies sei vollkommen zu Unrecht
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2002 wurde der
Schenkungssteuerbescheid insoweit abgeändert, als zusätzlich der
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG in Höhe von
€ 7.300,00 gewährt wurde. Im Übrigen wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass der
Berufungswerber einerseits das Fruchtgenussrecht an dem im Eigentum seiner
Gattin stehenden Liegenschaften eingeräumt bekommen habe und andererseits
das in der Beilage angeführte Betriebsvermögen übertragen worden
sei. Es werde also nur das bewegliche Betriebsvermögen übergeben,
während das unbewegliche Vermögen weiterhin im Eigentum der
Übergeberin verbliebe. Es komme zu einer Zerschlagung des Betriebes. Im
gegenständlichen Fall seien nur einzelne Vermögenswerte des Betriebes
und kein Betrieb übertragen worden, weshalb die Begünstigung des
§ 15 a ErbStG nicht gewährt werden
könne.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete der Bw.
ein, die Übergeberin habe ihren gesamten Betrieb an den Bw. übergeben.
Wie schon in den EStRL 2000 Abschnitt 18, RZ 5570 ausgeführt, könne
trotz Zurückbehaltung des zivilrechtlichen Eigentums das
Betriebsgrundstück zu Buchwerten ins wirtschaftliche Eigentum des
Übernehmers übergehen, wenn zu Gunsten desselben ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot festgelegt werde, die
Nutzenziehung und Lastentragung durch den Übernehmer im Rahmen des
übernommenen Betriebes erfolge und der Übergeber verpflichtet sei,
einer grundbücherlichen Belastung mit Verbindlichkeiten des
Betriebsübernehmers jederzeit zuzustimmen. Sämtliche Erfordernisse
seien im notariellen Übergabsvertrag erfüllt worden, sodass sehr wohl
von einer Betriebsübergabe, die steuerlich begünstigt ist, gesprochen
werden könne. Der Übernehmer habe eine
"eigentümerähnliche wirtschaftliche Herrschaftsstellung" im Sinne des
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO erlangt.
In der Folge nahm der unabhängige Finanzsenat Einsicht
in den Einkommensteuerakt der Übergeberin. Aus dem im
Einkommensteuerakt einliegenden Pachtvertrag vom 28. Juni 1997 geht hervor, dass
der Bw. als Verpächter der nunmehrigen Übergeberin als Pächterin
den landwirtschaftlichen Betrieb in L.. (gesamtes EW-AZ mit EW 718.000,00 per
1.1.1977 abzüglich Eigengrundstücke der Pächterin) im
Ausmaß von 30,8098 ha - mit dem Wirtschaftsgebäude und
Maschinenpark in L. verpachtet hatte. Als Pachtzins war ein Betrag von S
184.858,80 jährlich vereinbart. Das am 1. Februar 1997
beginnende Vertragsverhältnis wurde auf die Dauer eines Jahres mit
Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr und einer
Kündigungsmöglichkeit für jeden Vertragsteil ohne Angabe von
Gründen mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
abgeschlossen.
Nach der Einsichtnahme in den Einkommensteuerakt der
Übergeberin hielt der unabhängige Finanzsenat dem Bw. zur
Stellungnahme und Ergänzung des Sachverhaltes, neben dem Wert für das
Fruchtgenussrecht an dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem
Grundvermögen sowie dem Teilwert des übergebenen Vermögens,
Folgendes vor:
"In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meint der
Bw., Frau A.
habe ihm den gesamten Betrieb übergeben. Weiters führt der Bw.
sinngemäß aus, es könne trotz Zurückbehaltung des
zivilrechtlichen Eigentums unter bestimmten Voraussetzungen das
Betriebsgrundstück ins wirtschaftliche Eigentum des Übergebers
übergehen.
Dazu ist zu sagen, dass nach Ansicht des Referenten
durch die Einräumung des Fruchtgenussrechtes keine Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums erfolgte. Es sind selbst die vom Bw. genannten
Voraussetzungen nicht alle erfüllt. So ist aus dem gegenständlichen
Vertrag nicht ersichtlich, dass sich der Übergeber verpflichtet hätte,
einer grundbücherlichen Belastung mit Verbindlichkeiten des
"Betriebsübernehmers" jederzeit zuzustimmen.
Selbst wenn mit der Einräumung des
Fruchtgenussrechtes wirtschaftliches Eigentum übertragen worden wäre,
so wäre laut oa. Aktenlage nur ein kleiner Bruchteil des
landwirtschaftlichen Vermögens übertragen worden. § 15a setzt
aber die Zuwendung eines Anteiles von mindestens einem Viertel des Betriebes
voraus.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass laut Pachtvertrag vom
28. Juni 1997 der Betrieb
(EW-AZ
abzüglich Eigengrundstücke von Frau
A.) vom Bw. an
Frau A. mit dem
Maschinenpark verpachtet war.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
sich im Eigentum der seinerzeitigen Pächterin befundenen Anlagen und
Maschinen etc. den "Betrieb" im Sinne des § 15a ErbStG
bildeten".
Dazu erklärte der Bw. in seiner Stellungnahme, die
Übergeberin habe mit 1. Februar 1997 seinen gesamten landwirtschaftlichen
Betrieb gepachtet. Mit Übergabsvertrag vom 11. April 2002 sei dieser
Pachtvertrag - zeitgleich wirksam mit dem Übergabsvertrag -
beendet worden. Frau A. habe mit 11. April 2002 dann ihren eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb gemäß
Übergabsvertrag an den Bw.
übergeben. Es sei sowohl im Pachtvertrag als auch im
Übergabsvertrag immer vom gesamten landwirtschaftlichen Betrieb der Frau A.
auszugehen, sodass die Ansicht der Finanzverwaltung, es werde nur ein Bruchteil
übergeben, nicht nachvollzogen werden könne. Weiters meinte der
Bw. zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums im Wesentlichen, es sei explizit
das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden. Eine ausdrückliche
Erlaubnis, dass der Übernehmer die Liegenschaft ohne Zustimmung der
Übergeberin auch belasten dürfe, finde sich weder in der Literatur
noch in der Rechtssprechung
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes, sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 15a Abs.1 ErbStG bleiben ua. Schenkungen unter
Lebenden von inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben,
die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, bei
Übergabe eines Anteiles von mindestens einem Viertel des Betriebes zu einem
(anteiligen) Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder sonstige, in der gegenständlichen Bestimmung normierte
Voraussetzungen erfüllt.
Wenn der Bw. zum Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates, § 15 a ErbStG setze die Zuwendung eines Anteiles von
mindestens einem Viertel des Betriebes voraus - es sei nach der Aktenlage aber
nur ein kleiner Bruchteil des landwirtschaftlichen Vermögens
übertragen worden -, lediglich meint, die Ansicht der Finanzverwaltung, es
werde nur ein Bruchteil übergeben, könne nicht nachvollzogen werden,
so ist darauf zu verweisen, dass die Übergeberin lediglich
Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Hofes ist, und nur
Eigentümerin eines relativ geringen Fläche des gesamten
Betriebes. Auch handelt es sich bei den mit dem gegenständlichen
Übergabsvertrag übergeben Maschinen und dem sonstigen
Anlagevermögen nur um Betriebsmittel, die nach dem Beginn des
Pachtvertrages im Jahr 1997 angeschafft wurden.
Der Bw. wurde vor allem durch die Beendigung des
Pachtvertrages wieder Betriebsinhaber. Die Beendigung des Pachtvertrages stellt
aber keine Betriebsübergabe dar, da dem Bw. durch den seinerzeitigen
Pachtvertrag das wirtschaftliche Eigentum am Betrieb nicht abhanden gekommen ist
(vgl. VwGH 21. Juli 1998, 98/14/0029).
Da auf Grund der, dem Bw. zur Stellungnahme und
Ergänzung des Sachverhaltes vorgehaltenen Aktenlage davon auszugehen ist,
dass der übergebene Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
einschließlich des Teiles, für welchen die Übergeberin dem Bw.
ein Fruchtgenussrecht einräumte, geringer als ein Viertel des gesamten
Betriebes ist, konnte die Befreiung nach § 15a ErbStG nicht gewährt
werden.
Auch wenn es daher dahingestellt bleiben kann, ob der Bw.
durch die Einräumung des Fruchtgenussrechtes wirtschaftlicher
Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der
Übergeberin wurde, ist festzustellen, dass der Bw. mit seinem Vorbringen
nicht darlegen konnte, dass er durch den gegenständlichen
Übergabsvertrag und die Nutzungsvereinbarung wirtschaftlicher
Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes
wurde. Entgegen der Ansicht des Bw. hat dieser mit dem
Übergabsvertrag nicht explizit "wirtschaftliches Eigentum" übertragen.
Im Übergabsvertrag wurde die dort vereinbarte Rechtseinräumung
lediglich subjektiv als Einräumung von wirtschaftlichem Eigentum gewertet.
Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass auf Grund
vertraglicher Regelungen - entgegen § 512 ABGB - jegliche Belastungen auf
Grund von einverleibten Pfandrechten, jedenfalls soweit diese in der Bilanz
nicht erfasst sind, zu Lasten der Übergeberin gehen. Im Übrigen
ist zu bemerken, dass die Zurechnung im Hinblick auf die Bestimmungen des
§ 24 Abs. 2 BAO primär im Rahmen der Einheitsbewertung zu
klären wäre.
Zur Bewertung des Fruchtgenussrechtes am land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen ist zu sagen, dass mit dem oa. Pachtvertrag
vom 28. Juni 1997 der dem Bw. gehörige Anteil einschließlich
Wirtschaftsgebäude und Maschinenpark mit einem anteiligen Einheitswert von
S 629.847,00 um einen Jahrespachtzins S 184.858,80 verpachtet war, woraus sich
ein jährlicher Pachtzins für einen anteiligen Einheitswert von
S 59.590,35 von S 17.489,50 (entspricht € 1.271,00) errechnet.
Ginge man allein von den landwirtschaftlichen Flächen aus, so
ergäbe sich bereits für die nutzungsgegenständlichen
Ackerflächen von rund drei Hektar ausgehend von einem Pachtzins von €
300,00 (Richtpachtzins für einen Hektar-Satz von knapp über
S 20.000,00 lt. NÖ Landwirtschaftskammer, veröffentlicht auf der
Webseite http://www.agrar-net.at/netautor/cache/tmpDL/10.06.2003/Ackerland.xls)
ein Jahreswert von € 900,00.
Zur Bewertung des Fruchtgenussrechtes des vom
übersteigenden Wohnungswert erfassten Gebäudes ist zu sagen, dass es
sich dabei um ein 1975 errichtetes und 1985 weiter ausgebautes Wohnhaus (Keller,
Erdgeschoss und Dachausbau) handelt. Allein die Wohnnutzfläche des
Erdgeschosses beträgt rund 170 m2. Bei einem durchschnittlichen
Monatsmietzins von € 4,35/m2 (Richtwert nach dem Richtwertgesetz)
ergäbe sich somit allein für das Erdgeschoss ein Jahresertrag von
€ 8.874,00, wovon € 4.437,00 auf den nutzungsgegenständlichen
Hälfteanteil entfielen.
Grundsätzlich wäre der Kapitalwert des
lebenslangen Fruchtgenussrechtes auf Grund des Lebensalters der Vertragsteile
gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 5 BewG in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung mit dem 14-fachen des Wertes der
einjährigen Nutzung zu bewerten. Da dieser Wert jedoch den Wert
gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG für das zur Nutzung
überlassene land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und das
Grundvermögens offensichtlich bei weitem übersteigt, war der dreifache
Einheitswert heranzuziehen.
Bemerkt wird, dass mit dem oa. Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates dem Bw. auch die Bewertung des
Fruchtgenussrechtes mit dem Dreifachen des anteiligen Einheitswertes des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens und dem Dreifachen des anteiligen
Wohnungswertes mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Ergänzung des
Sachverhaltes vorgehalten wurde. Dazu erfolgte weder eine Stellungnahme
noch eine Ergänzung des Sachverhaltes.
Zu berücksichtigen ist aber, dass nach den
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (§ 29 ff BewG) auch die Betriebsmittel
im Einheitswert Deckung finden. Es waren daher die übergebenen Maschinen
und die Betriebs- und Geschäftsausstattung des landwirtschaftlichen
Betriebes nicht gesondert neben dem dreifachen Einheitswert
anzusetzen. Dem entsprechend erklärte das FAG gegenüber dem
unabhängigen Finanzsenat anlässlich einer Vorsprache, dass der
steuerpflichtige Erwerb von € 48.084,89 lt. Berufungsvorentscheidung noch
um € 14.571,34 (entspricht S 200.506,00) zu kürzen ist, sodass
sich ein steuerpflichtiger Erwerb von € 33.531,55 ergibt.
Die Schenkungssteuer ermittelt sich daher wie
folgt:
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
3,5% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb
von € 33.531,00 = € 1.173,59.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3601-W/02
- Stammnummer
- 20657
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF