Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0011-G/05
Bewertung von aus einer Landwirtschaft abgetrennten und schenkungsweise übergebenen Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-G/05vom 09.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.S, inW., vertreten durch Dr. Franz
Leopold, öffentlicher Notar, 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, vom
31. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
18. März 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Entfertigungsvertrag vom 28. November 2003
übereigneten die Ehegatten Frau G. und Herr H.B. ihrer Tochter Frau S.S (im
Folgenden auch Berufungswerberin genannt) schenkungsweise aus der ihnen
gehörigen Liegenschaft XY, bestehend aus den Grundstücken 665/3
Baufläche (Gebäude) und landwirtschaftlich genutzt und Grundstück
665/5 Sonstige (Straßenanlage) mit einem Katasterausmaß von
12.342 m², die mit Vermessungsurkunde des Herrn DI H.M. daraus durch
Teilung neu gebildeten Grundstücke 665/6 Baufläche (begrünt) (750
m²) und 665/7 Baufläche (begrünt) (586 m²) zur
vollständigen elterlichen Erb- und Pflichtteilsentfertigung. Die
Übergabe erfolgte mit Vertragsunterfertigung. Sämtliche mit der
Vertragserrichtung verbundenen Kosten und Steuern übernahm die
Geschenknehmerin. Zu Steuerbemessungszwecken stellten die Vertragsparteien fest,
dass für die gesamte Liegenschaft XY durch das Lagefinanzamt zum 1.1.1988
als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ein Einheitswert von
1.090,00 € festgestellt wurde.
Das Finanzamt ermittelte gemeinsam mit dem zuständigen
Lagefinanzamt einen Bodenwert von 6,87 € pro m² und der
Berufungswerberin wurde für die beiden Rechtsvorgänge (Schenkung von
der Mutter und vom Vater) mit Bescheiden vom 18. März 2004 die
Schenkungssteuer vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem vom zuständigen Finanzamt
festgestellten Hilfseinheitswert in der Höhe von 6,87 € pro
m². Gemäß
§ 19 ErbStG ist für die Bemessung der
Schenkungssteuer das Dreifache des Einheitswertes maßgebend."
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass bei der Berechnung der Schenkungssteuer
der Wert des Geschenkobjektes zum Zeitpunkt der vollzogenen Schenkung zugrunde
zu legen sei. Zum Stichtag des Vertragsabschlusses sei der zuletzt vom
zuständigen Lagefinanzamt festgestellte Einheitswert für die
Gesamtliegenschaft als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anteilig
maßgebend.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
nach § 19 Abs. 3 ErbStG ein besonderer Einheitswert festzusetzen war, da
Schenkungsgegenstand nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
sondern Grundvermögen war (die Bauflächen 665/6 und 665/7).
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld keine Neufeststellung des Einheitswertes durch das
zuständige Lagefinanzamt erfolgt sei und Wert- und Artfeststellungen
grundsätzlich nur jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen
können.
Die Einsichtnahme in den bezughabenden Bewertungsakt EW-AZ
123 hat ergeben, dass die Liegenschaft XY. mit den Grundstücken 665/3 u.a.
dem "land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" mit einer Gesamtfläche von
12.342,00 m² zugeordnet ist und für den gesamten
Grundbuchskörper (wirtschaftliche Einheit) ein Einheitswert von
1.090,09 € für den Bodenwert und 8.720,74 € für
den Wohnungswert (nicht erhöht), zuletzt zum 1. Jänner 1988,
festgestellt worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das
Finanzamt zu Recht einen besonderen Einheitswert nach § 19 Abs. 3 ErbStG
als Bemessungsgrundlage der Steuervorschreibung zu Grunde legen durfte.
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird.
Nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen bzw. zu
ermitteln, wenn sich bei inländischen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen, bei inländischen Grundvermögen und inländischen
Betriebsgrundstücken die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt verändern, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind. In diesem Fall ist das Dreifache des
besonderen Einheitswertes maßgebend.
Eine Neufeststellung des Einheitswertes im Zuge einer
Artfortschreibung ist gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz (BewG)
vorzunehmen, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Das ist zB dann der Fall, wenn
ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück als Bauland verwertet
wird, ein bisher unbebautes Grundstück bebaut oder wenn ein Einfamilienhaus
durch einen Umbau in ein Mietwohngrundstück umgewandelt wird.
Im Gegensatz zu den Fortschreibungen findet eine
Nachfeststellung nach § 22 BewG dann statt, wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird oder für eine bereits bestehende wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer
wegfällt.
Eine Neugründung ist zunächst immer dann
anzunehmen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird. Eine
Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit kann sich aber insbesondere beim
Grundbesitz auch durch Teilung oder Abtrennung von einer bereits bestehenden
wirtschaftlichen Einheit ergeben, zB ein bisher landwirtschaftlich genutztes
Grundstück wird aufgeteilt und parzellenweise als Bauland verkauft (Twaroch
- Wittmann - Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 2. Auflage, Orac, S
145; VwGH 15.2.1991, 89/15/0011). Nachfeststellungen können allerdings zu
keiner Feststellung eines besonderen Einheitswertes führen, weil diese im
§ 19 Abs. 3 ErbStG - im Gegensatz zu den Art- und Wertfortschreibungen -
nicht genannt sind.
Damit ist das Schicksal der Berufung bereits
entschieden. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 21 Abs.
1 Z 2 im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Z 1 BewG ergibt sich, dass
Fortschreibungen prinzipiell nur möglich sind, wenn für die
wirtschaftliche Einheit bereits ein Einheitswert festgestellt worden ist. Im
gegenständlichen Fall ist zwar für die gesamte Liegenschaft der XY.
zum 1. Jänner 1988 ein Einheitswert als Land- und Forstwirtschaft von
1.090,09 € für den Bodenwert und 8.720,74 € für
den Wohnungswert (nicht erhöht) festgestellt worden, für die
abgetrennten Grundstücke existierte zum Stichtag der Schenkung, somit zum
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld am 28. November 2003 noch kein
Einheitswertbescheid, sodass die Erlassung eines Art- oder
Wertfortschreibungsbescheides schon rein begrifflich nicht möglich
war.
Eine neue Bewertung nach § 52 Abs. 2 BewG könnte
nur im Rahmen einer Artfortschreibung oder einer Nachfeststellung erfolgen, je
nachdem, ob schon eine wirtschaftliche Einheit mit Einheitswert besteht oder ob
diese - wie im gegenständlichen Fall -erst durch Abtrennung entstanden ist.
Eine Artfortschreibung wäre nur dann möglich, wenn die gesamte
wirtschaftliche Einheit dem Grundvermögen zuzurechnen wäre, was aber
nicht der Fall ist.
Eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 2003, die sich
noch an die Eltern der Berufungswerberin richten müsste und damit nach
§ 19 Abs. 2 ErbStG die Bemessungsgrundlage bilden würde, liegt nach
Einsicht in den Bewertungsakt schon im Hinblick darauf, dass der Teilungsplan
vom Oktober 2003 stammt, ebenfalls nicht vor. Aus dem Bewertungsakt geht
vielmehr eindeutig hervor, dass die geschenkte Liegenschaft bisher als Teil des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Übergeber bewertet worden
ist.
Da für die Anwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG - wie
oben ausgeführt - kein Raum bleibt, ist das Dreifache des zuletzt vor der
Schenkung festgestellten Einheitswertes (Bodenwertes) maßgebend. Dieser
beträgt für eine Fläche von 12.342 m² zum 1. Jänner
1988 1.090,09 €, der sich für eine Fläche von
1.336 m² ergebende anteilige dreifache Betrag bleibt geringer als der
maßgebliche Freibetrag nach § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG in Höhe von
2.200 € und entfällt gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG auch die
Mindeststeuer.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 9.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-G/05
- Stammnummer
- 29926
- Gültig
- 09.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF