Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0489-G/05
Bewertung von aus einer Landwirtschaft abgetrennten und schenkungsweise übergebenen Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-G/05vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Herbert Wimmer, Rechtsanwalt, 8410 Wildon, Hauptplatz 58, vom
29. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
29. Oktober 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 22. Juni 2004 schenkte FB seiner
Tochter (Berufungswerberin) die auf Grund des Teilungsausweises vom 24.
März 2004 neu gebildeten Grundstücke 1284/21 im Ausmaß von
1731 m² und 1284/48 im Ausmaß von 1342 m2 je KG x. Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den
tatsächlichen Besitz und Genuss der Schenkungsnehmerin hat mit 31. Mai 2004
durch gemeinsames Begehen der Liegenschaft stattgefunden.
Die laut Punkt IV des Vertrages in C - INr. 2a und C - INr.
3a eingetragenen Belastungen (Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung und
Dienstbarkeit der Duldung der elektrischen Leitung) betreffen nicht das
Schenkungsobjekt. Das weiters einverleibte Wohnungsrecht, das Ausgedinge sowie
das Veräußerungs- und Belastungsverbot für MB wird von der
Berufungswerberin nicht übernommen.
Der Einheitswert zu EW-AZ xx der Liegenschaft EZ xy mit
einer Gesamtfläche von 52.315 m² beträgt laut Punkt V der Urkunde
zum 1.Jänner 1990 als landwirtschaftlicher Betrieb Euro 3.561. Auf Grund
der Fläche des Schenkungsobjektes ermittelt sich ein auf das
Schenkungsobjekt entfallender anteiliger Einheitswert von Euro 228,46.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 wurde der
Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von Euro 1.905,53
vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildete der vom Finanzamt ermittelte
besondere Einheitswert gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG im Betrag von
Euro 36.046,29 (Bodenwert € 2,90 + 35% Erhöhung, gesamt € 3,91 x
3.073 m², davon das Dreifache ergibt € 36.846). In der
dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde die Vorschreibung einer den
Betrag von € 12,55 übersteigenden Schenkungssteuer bekämpft. Die
Liegenschaft EZ xy hätte zum Vertragszeitpunkt ein unverbürgtes
Ausmaß von 52.315 m² aufgewiesen. Der Einheitswert dieser
Gesamtliegenschaft weise als landwirtschaftlicher Betrieb zum 1.1.1990 einen
Einheitswert in Höhe von € 3.561 auf. Die Berufungswerberin hätte
Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 3.073 m2 erworben. Als
Bemessungsgrundlage sei bei Grundstücksschenkungen der Einheitswert
heranzuziehen. Ein gesonderter Feststellungsbescheid sei nicht erlassen worden.
Die Zugrundlegung eines steuerlich maßgeblichen Wertes in Höhe von
€ 36.846 sei nicht berechtigt und überhöht. Bei einer
schenkungsweisen Übertragung der gesamten Liegenschaft an die
Berufungswerberin wäre lediglich von einer Bemessungsgrundlage in Höhe
von € 10.683 auszugehen gewesen.
Eine neue Feststellung des Einheitswertes sei nicht
erfolgt, weshalb unter Berücksichtigung einer Mappenberichtigung und der
damit verbundenen Flächenänderung vom anteiligen Hektarsatz lediglich
€ 12,55 gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG vorzuschreiben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 wurde die
Berufung unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 ErbStG als
unbegründet abgewiesen. Das Schenkungsobjekt sei zum Vertragszeitpunkt
bereits als Bauland im Flächenwidmungsplan ausgewiesen gewesen. In dem
dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde die Annahme des Finanzamtes als nur
teilweise zutreffend erachtet. Das Grundstück 1284/48 sei im
rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Wohngebiet
ausgewiesen worden, während das Grundstück 1284/21 auch derzeit noch
im Freiland liegen würde und eine Bewertung als Bauland daher nicht
gerechtfertigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung
grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem. § 19 Abs. 1 ErbStG,
soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke wird nach Abs.
2 das (seit 2001) Dreifache des Einheitswertes als maßgeblich bestimmt,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt wurde.
§ 19 Abs. 3 ErbStG lautet: "Haben sich in den
Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert
festzustellen. In diesem Fall ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend."
Eine Wertfortschreibung bei wirtschaftlichen Einheiten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat gem. § 21 Abs. 1 Z 1 lit
a Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idgF, dann zu erfolgen, wenn der Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom zuletzt
festgestellten Einheitswert um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um
€ 200 oder um mehr als € 3.650, abweicht. Eine Artfortschreibung ist
dann gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG vorzunehmen, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes (entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen oder Betriebsgrundstücke) von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Alle Fortschreibungen wie auch
die im Falle der Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmenden
Nachfeststellungen (§ 22 BewG) sind auf den dem maßgeblichen Ereignis
folgenden Beginn eines Kalenderjahres (das ist zum 1.1. des Folgejahres)
vorzunehmen (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
Durch § 19 Abs. 3 ErbStG wird ein von § 21 Abs. 4
BewG abweichender Fortschreibungszeitpunkt bestimmt (vgl. VfGH 7.10.1978, B
213/76). Da nach § 186 BAO der Einheitswert ua der im § 19 Abs. 2
ErbStG genannten Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom
Abgabenverfahren, festzustellen ist, ist also hierüber ein
Einheitswertbescheid zu erlassen. Nachdem im § 19 Abs. 3 ErbStG (geltende
Fassung vor Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr. 180/2004)
ausdrücklich die Feststellung eines
Einheitswertes angeordnet ist, ist § 186 BAO auch für einen
solchen besonderen Einheitswert anzuwenden. Zuständig zur Erlassung solcher
Feststellungsbescheide sind sachlich die Finanzämter mit allgemeinem
Aufgabenkreis. Ein solcher Feststellungsbescheid über den besonderen
Einheitswert wäre dann verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen
und gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheid für
Abgabenbescheide bindend (vgl. dazu: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 106 f.).
Im Gegensatz zu den Fortschreibungen findet eine
Nachfeststellung nach § 22 BewG dann statt, wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird oder für eine bereits bestehende wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer
wegfällt.
Eine Neugründung ist zunächst immer dann
anzunehmen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird. Eine
Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit kann sich aber insbesondere beim
Grundbesitz auch durch Teilung oder Abtrennung von einer bereits bestehenden
wirtschaftlichen Einheit ergeben, zB ein bisher landwirtschaftlich genutztes
Grundstück wird aufgeteilt und parzellenweise als Bauland verkauft (Twaroch
- Wittmann - Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 2. Auflage, Orac, S
145; VwGH 15.2.1991, 89/15/0011). Nachfeststellungen können allerdings zu
keiner Feststellung eines besonderen Einheitswertes führen, weil diese im
§ 19 Abs. 3 ErbStG - im Gegensatz zu den Art- und Wertfortschreibungen -
nicht genannt sind.
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 21 Abs.
1 Z 2 im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Z 1 BewG ergibt sich, dass
Fortschreibungen prinzipiell nur möglich sind, wenn für die
wirtschaftliche Einheit bereits ein Einheitswert festgestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall ist zwar für die gesamte Liegenschaft
der EZ xy zum 1. Jänner 1990 ein Einheitswert als Land- und
Forstwirtschaft von 3.561 € festgestellt worden, für die abgetrennten
Parzellen existierte zum Stichtag der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld noch kein Einheitswertbescheid, sodass die Erlassung
eines Art- oder Wertfortschreibungsbescheides schon rein begrifflich nicht
möglich war.
An dieser Beurteilung vermag die Begründung der
Feststellung eines besonderen Einheitswertes durch das Finanzamt, wonach der
Schenkungsgegentand als Bauland zu bewerten gewesen sei, nichts zu ändern.
Eine neue Bewertung nach § 52 Abs. 2 BewG könnte jedenfalls nur im
Rahmen einer Artfortschreibung oder einer Nachfeststellung erfolgen, je nachdem,
ob schon eine wirtschaftliche Einheit mit Einheitswert besteht oder ob diese -
wie im gegenständlichen Fall - erst durch Abtrennung entstanden ist. Eine
Artfortschreibung wäre nur dann möglich, wenn die gesamte
wirtschaftliche Einheit dem Grundvermögen zuzurechnen wäre, was aber
nicht behauptet wurde.
Eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 2004 liegt nach
Einsicht in den Bewertungsakt schon im Hinblick darauf, dass der Teilungsplan
vom März 2004 stammt, ebenfalls nicht vor. Aus dem Bewertungsakt geht
vielmehr eindeutig hervor, dass die geschenkte Liegenschaft bisher als Teil des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Geschenkgebers bewertet worden
ist.
Infolge der Nichtanwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG kann
es auch dahin gestellt bleiben, ob die durch das Abgabenänderungsgesetz
2004, BGBl I Nr. 180/2004, geänderte Fassung des
§ 19 Abs. 3 ErbStG ("zu ermitteln") im
gegenständlichen Fall bereits als eine Norm des Verfahrensrechtes
anzuwenden ist oder ob es sich dabei um eine materiell-rechtliche Norm handelt
und die Gesetzesfassung anzuwenden ist, die in Geltung stand, als der
abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist ("festzustellen").
Da für die Anwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG kein
Raum bleibt, ist das Dreifache des zuletzt vor der Schenkung festgestellten
Einheitswertes maßgebend. Dieser beträgt für eine Fläche
von 52.315 m² zum 1. Jänner 1990 € 3.561 . Für das
Schenkungsobjekt mit einer Fläche von 3.073 m² ergibt sich
demnach ein (anteiliger dreifacher Betrag) in Höhe von € 626,89. Die
darauf entfallende Steuer bleibt geringer als der maßgebliche Freibetrag
nach § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG in Höhe von 2.200 € und entfällt
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG (Ermäßigung der Steuer soweit
sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt) auch die
Mindeststeuer.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Graz, am 4.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-G/05
- Stammnummer
- 34082
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF