…Sachherganges unmöglich gemacht. In diesem Umfang wäre dem Bw. eine Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung zumutbar gewesen. Auch durch eine nachträgliche amtswegige Ermittlung (Auskunftsersuchen) konnte die vollständige Reisetätigkeit des Bw. nicht mehr festgestellt werden. Die Beweislast für diesen, in der Sphäre des Bw. liegenden, Umstand zur…
…wegen festzustellen hat, von wesentlicher Bedeutung. Stellt sie also ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie im Zweifelsfall die Beweislast (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 102) und sie muss die Folgen auf sich nehmen, wenn sie der Behauptung der Partei, sie hätte den…
…der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2007 wurde ausgeführt, beim Finanzamt Feldkirch sei tatsächlich kein Widerrufsantrag aktenkundig. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes trage aber der Absender die Beweislast hinsichtlich des Einlangens eines Schreibens bei der Behörde. Ein solcher Nachweis habe nicht erbracht werden…
…folgt daraus: Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustellG hat im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Beweislast, dass der Bw. den Abweisungsbescheid vom 16.2.2007 tatsächlich vor dem von…
…am 19. Oktober mit Frist 10. November. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks (Steuererklärung) bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender. Hiefür reicht der Beweis des Postaufgabe nicht. Auch wenn…
…Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, von wesentlicher Bedeutung. Stellt sie also ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie im Zweifelsfall die Beweislast (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 102) und sie muss die Folgen auf sich nehmen, wenn sie der Behauptung der Partei…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, vertreten durch Dr. Richard Weber Rechtsanwalt GmbH, Bundesstraße 66, 8740 Zeltweg, vom 12. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 18. Mai 2009 betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der DI. A. B. GmbH, 0000 Wien, A-Gasse 32, vertreten durch Dr. Emmerich W., emerit. Rechtsanwalt, 00000 K., B-Str. 12, vom 8. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten…
der A-Gasse war zu ersehen, dass das Mietobjekt teils privat, teils für Bürozwecke genutzt wurde. Die im Flur befindliche Tür teilt die Wohnung in zwei Sphären, von denen die eine das einzige Badezimmer der Wohnung samt zwei Privaträumen umfasst. Wurde das in Rede stehende…
…00. Mit einem weiteren Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. November 2010 wurde die Bw. unter Hinweis auf die den Haftungspflichtigen im Haftungsverfahren treffende besondere Behauptungs- und Beweislast aufgefordert, zu der am 25. November 2010 anberaumten Fortsetzung der mündlichen Senatsverhandlung den Schriftverkehr im Zusammenhang mit…
…Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur…
…am dritten Werktag ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen, die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz, BAO, § 26 ZustellG Tz 3). Unter der Voraussetzung, dass die angefochtenen Bescheide erst…
…Bescheid bekanntgegeben (zugestellt) wurde (§ 109 BAO). Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis trifft dem § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zufolge die Abgabenbehörde die Beweislast hinsichtlich der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung (vgl. zB VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; VfGH 9.3.1989, V 19/88…
…Gegenteilige Behauptungen des Empfängers dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen. Die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz, BAO-Kommentar3, § 26 ZustellG Tz 3). Das Finanzamt hat keine Beweise für einen früheren als den von der…
…hervorgeht, dass für diese Zeiträume mangels Vorlage von Belegen kein Vorsteuerabzug bei der Schätzung berücksichtigt wurde. Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlage hindert zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden…
…die Feststellung des Zustellungszeitpunktes dieser beiden Bescheide nicht mehr möglich ist. Stellt die Abgabenbehörde ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie die Beweislast. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den Lauf der Berufungsfrist…
…2006 noch am 10. 6. 2006 zur Post gegebene Steuererklärungen eingelangt seien. Nach der Rechtsprechung treffe die Beweislast für das Einlangen von Schriftstücken bei der Behörde den Absender. Aus den der Berufung angeschlossenen Kopien zweier Rechnungen der Österreichischen Post AG vom 30. 3. und 10…
…Post als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen aus, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz, BAO4, § 26 ZustellG, Tz 3 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Da ein solcher Nachweis…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, östAnschrift1, vom 27. Juli 2007 und vom 25. Jänner 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Dr. Walter Dax, vom 25. Juni 2007 und vom 10. Jänner 2012 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2002…
…In der Ladung erfolgte auch ein klarstellender Hinweis, dass aufgrund eines neuerlichen Aktenstudiums und der vorliegenden Aussagen der Bw und sonstigen Nachweise der UFS nach derzeitiger Beweislage in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hauptwohnsitz der Bw während des gesamten Berufungszeitraumes in Österreich…