Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1061-W/06
Erhöhte Beweislast bei Behauptung der betrieblichen Veranlassung von Kosten für die Neueinrichtung eines Badezimmers, wenn der Geschäftsführer der GmbH Hauptmieter einer für Wohnzwecke in Bestand genommenen Wohnung war, die Verletzung der ihm als Hauptmieter obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 12 MRG als Täuschungshandlung mit Bereicherungsvorsatz zu deuten war, der Mieter auf den Ersatz der Badezimmerkosten gem. §10 MRG verzichtet hatte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-W/06vom 11.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der A-Gasse war zu ersehen, dass das Mietobjekt teils privat, teils für
Bürozwecke genutzt wurde. Die im Flur befindliche Tür teilt die
Wohnung in zwei Sphären, von denen die eine das einzige Badezimmer der
Wohnung samt zwei Privaträumen umfasst. Wurde das in Rede stehende
"Büro Bad" in einem Raum von 6,70 m² errichtet, der sich
zwischen einem Privatzimmer (14,70 m²) und einem für berufliche
Zwecke bestimmten Ablageraum (10 m²) befindet, so war das Badezimmer
lagebedingt der Privatsphäre zuzuordnen. Da die Bestandgeberin die Wohnung
nur zur Nutzung für Wohnzwecke in Bestand gegeben hatte, war die
betriebliche Zweckbestimmung des Badezimmers nach außen hin nicht
ersichtlich. Deckte der Bestand einer zweiten Toilette in der Wohnung die
Kundenbedürfnisse ab, so wäre es an der Bw. gelegen gewesen, die
betriebliche Veranlassung der Umbaukosten des Badezimmers nachzuweisen.
Mit der Behauptung, den Vertragspartnern sei die
Ausübung der adäquaten Körperpflege in einem ca. 60 Jahre
alten Badezimmer nicht zumutbar, lagen ungewöhnliche Verhältnisse vor,
die nur die Abgabepflichtige aufklären konnte. War infolge solcher
Verhältnisse die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in dem Maße
höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer
waren, bestand somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht, weil die Wohnung die
Privatsphäre einer Person, also jener Bereich ist, der nicht
öffentlich ist, in dem nicht im Auftrag eines Unternehmens, Behörde
oder ähnliches gehandelt wird, sondern der nur die eigene Person angeht;
mit Wohnungen soll Menschen ein räumlicher Bereich verbleiben, in dem sie
sich frei und ungezwungen verhalten können, ohne befürchten zu
müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar
beobachten bzw. abhören können.
Obwohl die Bw. in allen Phasen des
Abgaben-/Berufungsverfahrens steuerlich vertreten gewesen war, war die
Verletzung der sie treffenden Beweisvorsorgepflicht beispielsweise aus dem
Inhalt des nachfolgend zitierten 2. Absatzes auf der Seite 2 des Schreibens
des Rechtsanwalts Dr. W. vom 28. Dezember 2007, demzufolge das in
Rede stehende Bestandobjekt bei gegenseitigem Generalvergleich zum
31. Dezember 2007 einvernehmlich aufgelöst worden war,
abzuleiten:
"Sämtliche etwaige
gegenseitige Forderungen sind erledigt. ... Fr.
T. hat keinerlei weitere Zahlungen,
etwa für das neu eingerichtete Badezimmer nach § 10 MRG zu
leisten, hat aber auch keinerlei Nachforderungen aus dem existent gewesenen
Bestandverhältnis zu erheben."
Das im Vergleich angesprochene Mietrechtsgesetz ist ein
Bundesgesetz, das dem § 1 Abs. 1 MRG,
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 124/2006, zufolge für die Miete
von Wohnungen,
einzelnen Wohnungsteilen oder
Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von
Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen,
Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091
ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten,
Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen
Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden
Mietgegenstände genannt) gilt; in diesem Bundesgesetz wird unter
Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch
das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende
Nutzungsentgelt verstanden.
§ 10 Abs. 1, 1. Satz MRG bestimmt, dass
der Hauptmieter einer Wohnung, der in
den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der
gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9)
gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind,
oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat
(Abs. 6 erster und zweiter Satz), bei der Beendigung des
Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um
eine jährliche Abschreibung hat. Dass weitergehende Ansprüche nach den
§§ 1097, 1036, 1037 ABGB hiedurch unberührt bleiben,
ist dem Text des § 10 Abs. 8 MRG zu entnehmen.
§ 10 MRG normiert den Ersatz von Aufwendungen auf
eine Wohnung und ist daher nicht auf Geschäftsräumlichkeiten,
Mietobjekten nach § 1 Abs. 4 MRG sowie auf Untermieten
anwendbar. Die Bezugnahme der in Rede
stehenden Kosten auf § 10 MRG in der Vergleichsvereinbarung,
derzufolge Fr. T. keinerlei weitere
Zahlungen, etwa für das neu eingerichtete Badezimmer nach § 10
MRG zu leisten hatte, sprach gegen die Wahrscheinlichkeit des Bestands eines
unmittelbaren, nach außen hin ersichtlichen Zusammenhangs der Kosten
für das in Rede stehende Badezimmer zu einer ausschließlich
betrieblichen Nutzung des Badezimmers.
Das für Fr.
T. bestimmte Schreiben des DI. B. vom 30. März 2007 betreffend
einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses an dem in Rede stehenden
Bestandobjekt enthielt den Stempelabdruck des Rechtsanwalts Dr. E. W. samt
Angabe der Büroadresse und Telefonnummern. Das bereits oben zitierte
Schreiben vom 28. Dezember 2007 wurde von Dr. W. verfasst und an die
Hausverwaltung und Realitätenvermittlung Dr. H. adressiert. Aufgrund dieser
beiden Schreiben hatte der Unabhängige Finanzsenat daher davon auszugehen,
dass dem rechtsfreundlichen Vertreter im aktuellen Berufungsverfahren der
Verzicht der Bw. auf Zahlungen für das neu eingerichtete Badezimmer nach
dem Zivilrecht bekannt gewesen war. Da die Steuererklärungen für das
Streitjahr von der A-GmbH erstellt worden war und die Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren von Steuerberater Z. bzw. im Berufungsverfahren
vom emeritierten Rechtsanwalt Dr. W. vertreten gewesen war, war der
beratungsbedingte Bestand von zumindest rudimentären Kenntnissen des
Geschäftsführers der Bw. auf dem Gebiet des Abgabenrechts anzunehmen.
Anstatt rechtzeitig für Beweismittel, die den Verzicht auf
Ersatzansprüche betreffend die Kosten für das in Rede stehende
Badezimmer nach den §§ 1097, 1036, 1037 ABGB im Sinn des
Berufungsbegehrens dokumentieren und mit diesen ein Zusammenhang der in Rede
stehenden Kosten mit der betrieblichen Sphäre zumindest auf der zwischen
Bestandgeber/ Bestandnehmer bestehenden Verrechnungsebene glaubhaft gemacht
werden könnte, Vorsorge zu treffen, verzichtete die Bw. auf den Ersatz von
den in Rede stehenden Kosten gemäß genau jener Norm des
Mietrechtsgesetzes, die den Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (!)
beschränkt. Damit fehlte ein Indiz für die betriebliche Veranlassung
der Kosten für das Badezimmer einer Wohnung, die von drei Personen für
Wohnzwecke benutzt wurde, obwohl die Bw. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten
in jeder Phase des Abgaben-/ Außenprüfungs-/Berufungsverfahrens
vertreten gewesen war.
Die Undurchsichtigkeit des DI.
A. B. in seinem Verhalten als Hauptmieter nach den Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes wird durch die Erklärung des emeritierten Rechtsanwalts
Dr. W. vom 20. Oktober 2008, eine Anzeige über die Änderung
des Verwendungszwecks sei nicht erfolgt und hätte zu einer
Mietzinserhöhung geführt, verdeutlicht, wenn § 12 MRG in der
Fassung des BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
die Abtretung des Mietrechts wie folgt regelt:
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"(1)
|
Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung
verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder
Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister
abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie
einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die
Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im
gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen
Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die
Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim
Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie
seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der
Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das
Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch
nicht berührt.
|
(2)
|
Sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der
Angehörige (die Angehörigen) sind verpflichtet, die Abtretung der
Hauptmietrechte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann
die Rechtsfolgen des durch die Abtretung herbeigeführten Eintritts des
(der) Angehörigen in das Hauptmietverhältnis ab dem der Abtretung
folgenden Zinstermin geltend machen. Mehrere Angehörige, die in das
Hauptmietverhältnis eintreten, sind für den Mietzins zur ungeteilten
Hand zahlungspflichtig.
Für den Fall, dass ein
Unternehmen veräußert oder verpachtet wird, enthält
§ 12a MRG BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 800/1993 u. a. folgende Anzeigebestimmungen:
|
"(1)
|
Veräußert der
Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand
betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der
Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das
Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der Veräußerer als auch der
Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die
Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers
in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung
folgenden Zinstermin geltend machen.
|
(2)
|
Ist der bisherige
Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16
Abs. 1, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige
der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu
dem nach § 16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter
Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten
Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der neue Hauptmieter in der
Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab
diesem Zeitpunkt den nach § 16 Abs. 1 zulässigen
Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der
Geschäftstätigkeit verlangen
|
(3)
|
Ist eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer
Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und
wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch
Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist
Abs. 2 anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf
einmal geschieht. Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder
Personengesellschaft des Handelsrechts sind verpflichtet, solche Änderungen
der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Besteht bei Überlegung aller Umstände
kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsgeschäft
zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf Anhebung des
Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem Hauptmieter, das Fehlen der
Umgehungsabsicht zu beweisen.
|
(4)
|
Die Anhebung ist
entsprechend der Anhebungsregel des § 46 a Abs. 2
vorzunehmen, wenn der neue Hauptmieter im Zeitpunkt des Eintritts gesetzlicher
Erbe des bisherigen Hauptmieters wäre oder ist.
|
(5)
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Der Hauptmieter einer
Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im Mietgegenstand betriebene
Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten.
Sowohl der Hauptmieter als auch der Pächter sind verpflichtet, die
Verpachtung unter Angabe der dafür vorgesehenen Dauer dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen der
Verpachtung ab dem der Verpachtung folgenden Zinstermin geltend machen. Ist der
bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach
§ 16 Abs. 1, so darf der Vermieter für die Dauer der
Verpachtung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16
Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art
der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen.
Ändert der Pächter in der Folge die Art dieser
Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach
§ 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzins ohne
Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit
verlangen.
|
(6)
|
..."
Als Motiv
für die Verletzung der Anzeigepflicht war aus den Ausführungen des
rechtsfreundlichen Vertreters "die Hoffnung,
dass der Sohn und Mitgesellschafter der Firma sein Auslandsengagement beenden
könnte; gedacht war, dass er die Wohnung so wie der Großvater
tatsächlich gemischt nutzen wird" zu deuten.
Abgesehen davon, dass das Bestandverhältnis unter
gegenseitigen Forderungsverzicht mit 31. Dezember 2007 gelöst wurde,
womit gegen die Bestandgeberin gerichtete Schädigungshandlungen der Bw.
für die Zukunft denkunmöglich wurden, war vom Motiv für diese
Unterlassungshandlung auf die vorrangige Zweckbestimmung der Wohnung für
Wohnzwecke zu schließen, zumal die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in
Verbindung mit jenen des Umsatzsteuergesetzes bzw. des Finanzstrafgesetzes
unterschiedliche Folgen an die Vermietung von Wohnungen und zur
Berufsausübung verwendeten Räumen knüpft.
Für den Fall, dass der Bestandgegenstand teils als
Wohnung, teils als Büro verwendet wird, sind auch die zur
Berufsausübung verwendeten Räume nach dem Zivilrecht als Wohnraum und
nicht als Geschäftsräumlichkeiten anzusehen, weil sich in solchen
Fällen das Wohnbedürfnis und der geschäftsorientierte
Bestandzweck im Zweifel die Waage halten (vgl. siehe MietSlg 42.318). Wird
ein Bestandobjekt (überwiegend) für Wohnzwecke genutzt, so hat die
Bestandgeberin gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 4 a
UStG 1994 den ermäßigten Steuersatz auf die Bestandzinse
für das Mietobjekt in Anwendung zu bringen.
Wäre das Bestandobjekt laut den Angaben des
rechtsfreundlichen Vertreters tatsächlich ausschließlich für
Geschäftszwecke genutzt worden, so wäre die Bestandgeberin - bei
Kenntnis des vom rechtsfreundlichen Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat
am 20. Oktober 2008 behaupteten Sachverhalts - gemäß
§ 10 Abs. 1 UStG 1994 dazu verpflichtet gewesen, den
Normalsteuersatz auf den Mietzins in Anwendung zu bringen, sowie zur Anhebung
des Mietzinses berechtigt gewesen. Da DI. A. B. als Hauptmieter die Zinsanhebung
vermeiden wollte und die in Rede stehende Wohnung die einzige
Wohnmöglichkeit für DI. D. B. im Streitjahr 2001 geboten hatte, war
die Annahme im hohen Maß wahrscheinlich, dass DI. A. und DI. D. B. das
Bestandobjekt auch für Wohnzwecke genutzt hatten, um eine Zinsanhebung samt
Anwendung des Normalsteuersatzes auf den Bestandzins, in eventu eine
Aufkündigung des Bestandverhältnisses, jeweils (nicht nur) im
Streitjahr zu umgehen. Wäre die Wohnung tatsächlich im Streitjahr
ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt worden, so
hätte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Wohnung
das Risiko der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bewirkt, in dessen Rahmen
die Finanzstrafbehörde der Bestandgeberin den vom rechtsfreundlichen
Vertreter behaupteten Sachverhalt vorzuhalten gehabt hätte.
Jenes Sachverhaltselement, das der rechtsfreundliche
Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat am 20. Oktober 2008 zu
Protokoll gegeben hatte, - die ausschließliche Nutzung der Wohnung
für geschäftliche Zwecke - wurde vom Geschäftsführer der Bw.
weder der Bestandgeberin, noch dem Gericht im Verfahren,
GZ 4 C 9999/03, angezeigt, sondern erst zu einem nach der
Beendigung des Bestandverhältnisses gelegenen Zeitpunkt thematisiert, zu
dem die Bw. mit mietrechtlichen Folgewirkungen aus dem Bestandverhältnis,
die für die Bw. finanziell von Nachteil gewesen wären, nicht mehr
rechnen musste. Aufgrund des Widerspruchs des Aussagekerns des
Sachverhaltselements mit dem Motiv für die Verletzung der die
Bestandnehmerin treffenden Anzeigepflicht nach § 12 MRG war von einer
Nutzung der Wohnung (auch) für Privatzwecke von Vater und Sohn B.
auszugehen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der zwischen DI A. und C.
B. als Bestandgeber und der Bw. als Bestandnehmerin abgeschlossene Vertrag vom
1. Mai 2003 betreffend Vermietung der Top Nr. 10 in K. ==.,
A-Straße 9 für drei Jahre zur Verwendung für Bürozwecke den
Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entspricht; zumindest war der Zeitpunkt dieses
Vertragsabschlusses ein Indiz für die Aufgabe der bisherigen Sitzadresse
der GmbH zum damaligen Zeitpunkt. Für den Fortbestand der GmbH an der
nunmehrigen Adresse sprach das Schreiben der Bw. vom 3. Dezember 2008,
wo die aktuelle Geschäftsadresse der Bw. mit Anschrift XXXX K.,
A-Straße 9 und die Zustelladresse der physischen Person DI. A. B. mit XXXX
K., A-Straße 9/II/8 - 9, genannt wurde.
Aufgrund der obigen Ausführungen sprach für die
Wertung der auf das Badezimmer entfallenden Kosten als der Privatsphäre des
DI. A. B. zuzurechnende Stranded Investment Costs vor allem das Verhalten des
DI. D. B., das von seinem Interesse an beruflichen Tätigkeiten im Ausland
gekennzeichnet war. Als Beweis dafür sei die im bezirksgerichtlichen
Verfahren am 9. Dezember 2003 protokollierte Ankündigung des als
Zeugen einvernommenen Sohns des Bw., ab nächsten Jahr beruflich in Kanada
zu sein, genannt, die durch die Ausführung im Schreiben der Bw. vom
3. Dezember 2008, der zufolge DI. D. B. mit seiner Frau - der
"Freundin des Jahres 2001" - das Zentrum seines Lebensinteresses in Kanada habe,
bestätigt wurde.
Für das Interesse des DI. A. B., die Wohnung für
Wohnbedürfnisse des Sohnes in Bestand zu halten, sprach einerseits die am
9. Dezember 2003 protokollierte Aussage des Zeugen DI. A. B. in dem in
Rede stehenden bezirksgerichtlichen Verfahren -
"Mein Sohn hat keine andere
Wohnmöglichkeit" -, andererseits jene Ausführungen des
rechtsfreundlichen Vertreters vom 20. Oktober 2008, nach denen die
"Wohnung solange in Bestand war, weil die
Hoffnung gegeben war, dass DI. D.B. sein Auslandsengagement beenden
könnte; gedacht war, dass er die Wohnung so wie der Großvater
tatsächlich gemischt nutzen wird; dieser Fall ist aber nie
eingetreten".
Aufgrund des offensichtlichen Wegfalls des Wohnbedarfs des
Sohns von DI. B. an der in Rede stehenden Adresse in der A-Gasse, der aus den
letztzitierten Aussagen von DI. A. B. vom 9. Dezember 2003 und des
rechtsfreundlichen Vertreters vom 20. Oktober 2008
zu deuten war, in Verbindung
mitder einvernehmlichen Auflösung
des Bestandverhältnisses in K. --., A-Gasse 32, im Jahr 2007 standen die
emotionalen Ausführungen im Schreiben der Geschäftsführerin der
Bw. vom 3. Dezember 2008 "Hätte
DI. A.B. gerne gesehen, wenn DI.
D.B. in
K. in die Fußstapfen seines
Großvaters und Vaters getreten wäre, in der "Stammburg" gewohnt und
das gewerblich-technische Büro weiter betrieben hätte" in einem
unauflösbaren Widerspruch mit der Annahme, die Kosten für das
Badezimmer wären ausschließlich betrieblich veranlasst.
Zu den in der
Niederschrift vom 20. Oktober 2008 protokollierten Ausführungen
des emeritierten Rechtsanwalts Dr. W. sei, soweit sie einen Bezug zum Streitjahr
erkennen ließen, bemerkt:
Die Behauptung des steuerlichen Vertreters, das in Rede
stehende Objekt sei zumindest seit 2000 ausschließlich betrieblich genutzt
worden, widersprach den oben zitierten, am 9. Dezember 2003
protokollierten Aussagen der beiden Zeugen DI. A. und D. B., denen zufolge die
Wohnung auch für Wohnzwecke genutzt wurde. Damit ging auch der an den
steuerlichen Vertreter adressierte Vorwurf des Dr. W., der steuerliche Vertreter
hätte das Aufteilungsverhältnis nicht geändert, obwohl
ausschließlich betriebliche/ geschäftliche Nutzung in dem in Rede
stehenden Objekt gegeben gewesen sei, ins Leere (vgl. Niederschrift des UFS vom
20. Oktober 2008). Wurde die Wohnung teils privat, teils betrieblich
genutzt, so waren die Ausführungen des Dr. W. zur Miete samt Betriebskosten
im Beisein des Gesellschafters DI. A. B. vor dem Referenten des
Unabhängigen Finanzsenats am 20. Oktober 2008 unglaubwürdig.
Der von Dr. W. zu Protokoll gegebene Gedanke für die
in Rechnung gestellten Arbeiten, demzufolge sich die Kunden die Hände
waschen könnten, "die Kunden kommen nach
Wien - sind verschwitzt und verdreckt - und wollen sich gern retablieren. Die
Kunden haben sich geduscht." schließt eine Privatnutzung des
Badezimmers nicht aus. Da DI. A. B. nicht nur im Streitjahr daran gedacht hatte,
dass DI. D. B. die Wohnung so wie der Großvater tatsächlich gemischt
nutzen werde (zum Beweis dafür sei auf die oben zitierte Niederschrift des
Unabhängigen Finanzsenats vom 20. Oktober 2008 verwiesen), war
die Annahme, die auf das Badezimmer entfallenden Ausgaben seien privat
veranlasst, im höchsten Maß wahrscheinlich.
Selbst wenn die auf das Badezimmer entfallenden Kosten zur
Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt sind, waren sie
als Ausgaben für die Lebensführung gem. § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.
b) Umsatzsteuer
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Ziffer 1
UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. § 12
Abs. 2 Ziffer 2 lit. a leg cit. zufolge gelten Lieferungen, sonstige
Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, nicht als für das Unternehmen
ausgeführt.
Gemäß
§ 10 Abs. 1
UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz
20 % der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5). Im Fall der
Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke,
ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme,
ermäßigt sich die Steuer gemäß
§ 10 Abs. 2
Z 4 a UStG 1994 auf 10 %. Der zur Berufung abgegebenen
Stellungnahme der Außenprüferin vom 13. Februar 2006
zufolge ist die in Rede stehende Wohnung in der A-Gasse lt. Mietvertrag nur
für Wohnzwecke gewidmet, weshalb der Bestandgeber die Miete für das
Streitjahr nicht mit dem Normalsteuersatz von 20 % USt zu versteuern hatte.
Sind die auf das Badezimmer entfallenden Kosten Ausgaben für die
Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988, so war die in der Rechnung ausgewiesene Steuer gem. § 12
Abs. 2 Ziffer 2 lit. a leg. cit. nicht als Vorsteuer
abzugsfähig. Es war daher die Berufung auch im gegenständlichen
Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
c)
Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist
es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im
Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in
anderer Weise verwendet wird.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
17. Oktober 2007, 2006/13/0069, sind verdeckte
(Gewinn)Ausschüttungen Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde (vgl. für viele etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. Juli 1991, 90/14/0221, Slg. Nr. 6617/F).
Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu
ermitteln, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes das zwischen dem Gesellschafter und einer
Kapitalgesellschaft durch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene
Naheverhältnis gebietet, behauptete Vereinbarungen zwischen diesen Personen
an jenen Kriterien zu messen, die für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die jeweilige Vereinbarung
muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Der Grund
für diese Anforderungen liegt darin, dass das zwischen Angehörigen
typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessensgegensatzes, wie er
zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten
willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der
im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen
Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss (z.B. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Ju-ni 2007, 2006/15/0043). Die in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien haben ihre
Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen
Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (z.B. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2007, 2004/13/0025).
Die Anwendung dieser Grundsätze war im vorliegenden
Fall deshalb angebracht, weil angesichts der gesellschaftsrechtlichen und
familiären Verbundenheit der handelnden Personen, der von DI. A. B. als
Hauptmieter initiierten Neuerrichtung eines Badezimmers und der nachfolgenden
Überlassung der Wohnung für Wohnzwecke seines Kindes die Annahme nahe
lag, dass für den Umbau private Beweggründe, nämlich die
Wohnversorgung seines Kindes ausschlaggebend gewesen waren.
Dies umso mehr, als DI. A. B. im Streitjahr an der in Rede
stehenden Adresse im ==. K.er Sprengel wohnhaft war und DI. D. B. im
Ausland beruflich tätig war, weshalb die Beteuerung der Bw.,
"Der Gedanke war, dass die Kunden sich die
Hände waschen können; die Kunden kommen nach Wien - sind verschwitzt
und verdreckt - und wollen sich gern retablieren. Die Kunden haben sich
geduscht." wenig plausibel war und die Glaubwürdigkeit der
Behauptungen des Bw nicht hob.
Seitens der Außenprüferin wurde die
Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenz in Höhe von € 5.743,39
für das Jahr 2001 wie folgt ermittelt:
|
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Bad
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291.123,00 S
|
|
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Provision
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25.000,00 S
|
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Verdeckte Gewinnausschüttung
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316.123,00 S
|
316.123,00 S
|
|
|
|
22.973,55 €
|
|
25% KESt
|
|
5.743,39 €
Für die Abänderung des angefochtenen Bescheides
zuungunsten der Bw. war entscheidend, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung, was die auf das Badezimmer entfallenden Kosten
betrifft, von den Nettokosten und daher nicht von den Bruttokosten berechnet
wurde. Das gleiche galt für eine von der Bw. an den
geschäftsführenden Gesellschafter DI. A. B. im Jahr 2001 bezahlte, mit
der Berufung ausdrücklich nicht bekämpfte Vermittlungsprovision von
S 25.000 netto, die vom Vermittler falsch als Beratungshonorar bezeichnet
wurde. Auch die Kürzung um die darauf anfallende Umsatzsteuer wurde
ausdrücklich nicht bekämpft und nicht in Frage gestellt.
|
I) Badkosten
|
|
291.123,00 S
|
|
|
+ USt.
|
58.224,00 S
|
|
Zwischensumme
|
|
349.347,00 S
|
|
|
|
|
+
25.388,04 €
|
II) Provision
(S 25.000 netto + 20% USt =) S 30.000
|
|
|
+
2.180,19 €
|
Verdeckte
Gewinnausschüttung neu
|
|
|
27.568,23 €
|
|
25% KESt von
27.568,23 €
|
6.892,06 €
d)
Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung
Auch wenn der steuerliche Vertreter die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt, ändert dies nichts an der
Tatsache, dass ein solcher Antrag in der Berufung bzw. in einem Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen
gewesen wäre, sodass dieser als einheitlicher Antrag mit der Berufung bzw.
als einheitlicher Antrag mit dem Vorlageantrag zu sehen gewesen wäre. Im
Postweg eingebrachte Berufungen und ein Antrag auf Durchführung einer
Berufungsverhandlung in einem Schreiben, das die Ausführungen zur Berufung
gegen das Betriebsprüfungsergebnis bei der Bw. ergänzt, konnten nicht
als einheitlicher Antrag im Sinn des § 284 BAO gewertet werden, womit
über die Berufung ohne Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abgesprochen werden konnte. Als Beweis dafür, dass der Partei dennoch
Gehör verliehen wurde, sei auf die Niederschrift über das
Erörterungstermingespräch vom 20. Oktober 2008 sowie der
Vorhalt vom 10. November 2008 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 12 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1061-W/06
- Stammnummer
- 39219
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF