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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1061-W/06

Erhöhte Beweislast bei Behauptung der betrieblichen Veranlassung von Kosten für die Neueinrichtung eines Badezimmers, wenn der Geschäftsführer der GmbH Hauptmieter einer für Wohnzwecke in Bestand genommenen Wohnung war, die Verletzung der ihm als Hauptmieter obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 12 MRG als Täuschungshandlung mit Bereicherungsvorsatz zu deuten war, der Mieter auf den Ersatz der Badezimmerkosten gem. §10 MRG verzichtet hatte.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-W/06vom 11.02.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der DI. A. B. GmbH, 0000 Wien, A-Gasse 32, vertreten durch Dr. Emmerich W., emerit. Rechtsanwalt, 00000 K., B-Str. 12, vom 8. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth Gürschka, vom 16. August 2005 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für das Jahr 2001 sowie Haftung für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 entschieden: 1) Die Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 und den Körperschaftsteuerbescheid 2001 werden abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 2) Der Bescheid betreffend Haftung für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 wird abgeändert. Die Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenz wird in Höhe von 6.892,06 € festgesetzt; die Fälligkeit dieses mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft. Der Gegenstand des Unternehmens besteht aus der Vermittlung von Handelswaren. Die Gesellschafter DI. A., C. und DI. D. B. sind - in der Reihenfolge ihrer Namensnennung - mit einem Anteil von 15 %, 10 % und 75 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist DI. D. B.. Die Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 wurden von der "A-GmbH - X. Y. Z. Steuerberater" erstellt. Der auf die Abgaben für das Streitjahr 2001 bezügliche Prüfungsbericht gem. § 150 BAO vom 2. August 2005 weist X. Z. als steuerlichen Vertreter der Bw. aus. Anlässlich einer Außenprüfung, deren Gegenstand u. a. die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer jeweils für das Jahr 2001 gewesen war, wurde in der Tz 1 der am 12. Juli 2005 aufgenommenen Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO (=NS) an auf das Jahr 2001 entfallende Kosten Ausgaben für die "Instandhaltung Badezimmer" als verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt (vgl. Tz 1 lit. a NS). Dies mit der Begründung: Das im Jahr 2001 komplett neu installierte und eingerichtete Badezimmer in K. --., A-Gasse 32/5, befinde sich laut Ansicht der Bp im privaten Bereich der Wohnung. Die Gesamtkosten hätten S 291.123 betragen; die Vorsteuer werde entsprechend berichtigt. Als weitere verdeckte Gewinnausschüttung wurde ein Beratungshonorar von S 25.000 angeführt (vgl. Tz 1 lit. b NS). Zur Kapitalertragsteuer führte die Außenprüferin unter der Tz 1 lit. e NS aus: Im Zuge der Schlussbesprechung sei festgehalten worden, dass die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter DI. A. B. getragen werde. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Bp an und erließ Bescheide, mit denen das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 wieder aufgenommen, die Summe der beiden letztgenannten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von S 316.122,94 der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2001 hinzugerechnet, die mit der Umsatzsteuererklärung 2001 in Höhe von S 200.513,95 geltend gemachten Vorsteuern um den Betrag von S 63.224,04 vermindert, die Haftung für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer von € 5.743,39 für das Jahr 2001 ausgesprochen wurde. Mit der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 anerkannte der emeritierte Rechtsanwalt Dr. W. als steuerlicher Vertreter zwar die Feststellungen der Bp zu den im Jahr 2001 bezahlten (rechtlich vom Vermittler falsch als Beratungshonorar bezeichneten) Vermittlungsprovision von S 25.000 ebenso wie die Kürzung um die darauf entfallende Umsatzsteuer und wertete die Wiederaufnahme der Körperschaft- und Umsatzsteuerverfahren grundsätzlich für gerechtfertigt, bestritt jedoch die rechtliche Richtigkeit der Nichtanerkennung des mit der Instandhaltung des Badezimmers verbundenen Aufwands als Betriebsausgabe mit der Begründung: | " | In der top 5 übte der Vater des DI. A.B. bereits eine gleichartige unternehmerische Tätigkeit aus wie später DI. A.B.. Der Vater E.I.B. wohnte "in dem Objekt" bis zu seinem Tod am 19. Jänner 1989, nachdem er bereits vorher (im Jahr 1971) seinem Sohn DI. A.B. das Unternehmen (organisierte Erwerbstätigkeit) verkauft hatte. Für die Geschwister des DI. A.B. hatte er damit auch alleinigen Rechtsanspruch auf die Räumlichkeiten "in dem in Rede stehenden Objekt" und wurde von der Hausinhabung auch im Jahr 1989, nach dem Tod von E.I.B., als Rechtsnachfolger anerkannt. Schon aus Gesundheitsgründen des alten Herrn ... musste DI. A.B. viele und auch zusammenhängende Zeiten nicht bei seiner Familie in XXXXK., A-Straße 9/2/8 wohnen, sondern lebte zum Teil und wirtschaftete gemeinsam mit und beim Vater. Da das Bestandobjekt vom Vater zu Wohnzwecken gemietet worden war und die organisierte Erwerbstätigkeit in der Wohnung top Nr.5 ... ausgeführt wurde, waren dadurch die Voraussetzungen für den Eintritt in die Hauptmietrechte des Vaters für DI. A.B. gegeben - sonst wäre damals das Bestandobjekt zur Ausübung der organisierten Erwerbstätigkeit ersatzlos weggefallen. Als der Vater nach seiner vorverstorbenen Gattin im August 1989 verstorben war und nicht mehr in ... top 5 wohnte, fiel zunehmend für DI. A.B. der Grund für ein Wohnen in ... top 5 weg; spätestens ab dem Jahr 1995 wohnte niemand mehr in ... top Nr. 5 - auch nicht teilweise - was aber keinen privatrechtlichen Kündigungsgrund bildete, da unstrittig im Bestandobjekt die organisierte Erwerbstätigkeit, wenn auch an die Bw. verpachtet, existierte und betrieben wurde. DI. A.B. wohnte selbstverständlich mit seiner Frau und seinen Kindern in der A-Straße, was er noch immer tut, und hätte eine Betriebsbesichtigung einerseits und eine Besichtung der Wohnung B. in der A-Straße andererseits die Richtigkeit dieses Faktums auch für den Prüfungszeitraum ergeben. Selbstverständlich verwendete zunehmend die geprüfte Gesellschaft auch, und zwar ausschließlich, die restlichen Teile des Objekts in der A-Gasse 32, in welchem Objekt ein Jahrzehnte altes Badezimmer bestand. Wie aus den Prüfungsunterlagen ersichtlich ist, geht es bei jedem einzelnen Geschäft, das die geprüfte Gesellschaft als Pächterin betreibt und vermittelt, um "Millionenaufträge". Es ist bei Aufträgen in diesem Umfang den besuchenden Vertragspartnern schlechterdings nicht zuzumuten, in einem etwa sechzig Jahre alten Badezimmer die adequate Körperpflege zu betreiben und waren somit ausschließlich geschäftliche Gründe die Ursache für die Renovierung und Neueinrichtung des Badezimmers im Jahre 2001. Durch nichts ist die Ansicht der Betriebsprüfung, es handle sich um einen Privataufwand gerechtfertigt, ist doch griffig nachgewiesen, dass die Personen, die "zu einer privaten Benützung" in Frage kommen, im Prüfungszeitraum ihren gesamten Wohnbedarf in K.==., A-Straße 9/2/8, decken konnten und deckten, ohne dass der von DI. E.B. ursprünglich verwendete Wohnteil ungenützt frei gestanden hätte. ... Möglicherweise hätte die Betriebsprüfung zum Ergebnis kommen können, dass eine derartige Investition zu aktivieren und innerhalb des Abschreibungszeitraums abzuschreiben sei. Sicher ist aber unrichtig, dass es sich um eine private Investition handelte. Wahrscheinlich war die unrichtige Prämisse die Ursache für die Unterstellung der verdeckten Gewinnausschüttung." Mit der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 behauptete der steuerliche Vertreter die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung der umsatzsteuerlichen Hinzurechnung des Aufwands des ausschließlich für die Vertragspartner und Kunden der Gesellschaft hergerichteten Badezimmers und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass im Sinn der materiellrechtlichen Ausführungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid in diesem Berufungsschriftsatz die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 neu lediglich um +/- S 4.000 oder +/-- € 290,69 als nachzahlungsbedürftig festgestellt werde. Mit der Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2001 führte der steuerliche Vertreter ins Treffen: "Folgt man den Berufungsausführungen gegen den neuen Körperschaftsteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid jeweils für das Jahr 2001, was zu geschehen haben wird, sind auch keine Kapitalertragssteuerbeträge nachzuzahlen, für die dem Grunde nach eine Haftung bestehen könnte, auch wenn es sich um keine Lohnsteuer handelt, für die der Dienstgeber haften könnte. Für Kapitalertragsteuer haftet der Dienstgeber überhaupt nicht. Abgesehen davon, dass die Bescheide vom 16. August 2005 am 2. August 2005 noch gar nicht bestanden haben und daher ein Haftungsbescheid vom 2. August 2005 scheinbar "visionär" ist - wozu dann überhaupt noch eine Schlussbesprechung !?-, ist die Abgabenschuldnerin ohnedies die Bw., die mit den festgesetzten Beträgen zusätzlich rechtlich belastet würde". Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 13. Februar 2006 hielt die Abgabenbehörde erste Instanz der Bw. im Wesentlichen vor: Im Prüfungsjahr 2001 sei das Badezimmer komplett saniert und die Kosten sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Die Bw. habe die Aufwendungen bezahlt und auch die Vorsteuer in Abzug gebracht. In der in Rede stehenden Wohnung würden 50 % der Räumlichkeiten von der Bw. als Büroräume genutzt. Diese Vereinbarung sei im Pachtvertrag vom 27. Jänner 1992 zwischen DI. A. B. und der GmbH getroffen worden und sei bis dato aufrecht. Die in Rede stehende Wohnung sei laut Mietvertrag nur für Wohnzwecke gewidmet, die Hauptmietrechte habe der Verpächter, DI. A. B. seit Jahren inne, auf das Kündigungsverfahren seitens der Vermieterin vor dem Bezirksgericht Kl. werde verwiesen. Da die Wohnung teilweise gewerblich genutzt werde, habe der Vermieter mit Kündigung gedroht, wenn weiterhin eine gewerbliche Nutzung erfolge. DI. A. B. habe betont, keineswegs die Wohnung aufzugeben, da mit dem alten Mietvertrag ein sehr niedriger Mietzins verbunden sei. Da seitens der Bw. damit gerechnet werde, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit vom Vermieter nicht geduldet werde, habe die Bw. ab Mai 2003 eine Wohnung gemietet, die für die Ausübung des Gewerbebetriebes geeignet sei. Auf den Aktenvermerk vom 13. Juni 2005 über die Besichtigung der Wohnung in XXXX K., A-Straße 9/10 werde verwiesen. Am 19. April 2005 habe die Bp bei einer Betriebsbesichtigung des Standortes 0000 K., A-Gasse 32 festgestellt, dass sich das Badezimmer im als "privat" bezeichneten Teil der Wohnung befinde. Auf die Kopie des vorgelegten Wohnungsplanes werde verwiesen: Die Nutzung der Zimmer (Privat- und Büroräume) sei von DI. B. selbst gekennzeichnet worden. Der Umbauaufwand zähle nicht zu den Betriebsausgaben der GmbH, da sich der Mietvertrag nur auf die Geschäftsräumlichkeiten beziehe, nicht aber auf jene Räume, die zur Ausstattung einer Wohnung üblicherweise gehören und als privat genutzte Räume bezeichnet würden. Da die Aufwendungen für die Badsanierung nach ihrer objektiven Beschaffenheit privaten Bedürfnissen dienen würden, sei bereits im Zeitpunkt des Aufwandes eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Es seien für die Erneuerung des Badezimmers ausschließlich private Motive maßgebend gewesen, die Übernahme der Kosten für die Renovierung des Bades liege im unmittelbaren Interesse des Gesellschafters. Aufwendungen, bei denen ein betriebliches Interesse der GmbH nicht gegeben sei und der getätigte Aufwand von vornherein gesellschafterbezogen gesehen werden müsse, seien als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Würden Kosten der privaten Lebensführung des Gesellschafters ohne Rechtsgrund oder in der Annahme der betrieblichen Veranlassung getragen, liege jedenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Über Ersuchen des Finanzamts vom 13. März 2006, sich zur Stellungnahme vom 13. Februar 2006 zu äußern, brachte der steuerliche Vertreter in seinem Schreiben vom 21. April 2006, was die auf das Badezimmer entfallenden Sanierungskosten betrifft, ergänzend vor: Aus dem Betriebsprüfungsakt gehe hervor, niemand habe zum Zeitpunkt der Badezimmersanierung in K. --., A-Gasse 32, gewohnt. Da sich dort ausschließlich das Büro der Bw. befunden habe, sei Kunden die Möglichkeit zu geben gewesen, "wenn sie schon Millionenprovisionen zahlen sollten", sich auch die Hände waschen und im Badezimmer erfrischen zu können. Dass das Pachtverhältnis zwischen dem seinerzeitigen Einzelunternehmer DI. A. B. und der Bw. zum Zeitpunkt der Renovierung des Badezimmers aufrecht gewesen sei, sei ein Faktum, rechtfertige aber nicht den Umkehrschluss, dass dieser Teil der Wohnung nicht gewerblich genutzt worden sei; daher bleibe der Aufwand für das Badezimmer ein reiner Geschäftsaufwand. Die rechtliche Beurteilung für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, durchaus bestätigt vom Obersten Gerichtshof, stelle klar, dass das Faktum der Nichtbewohnung der gewerblich genutzten Gesamtwohnung kein Kündigungsgrund gewesen sei und sei! Die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sei gewesen und sei im Übrigen da. Aktenkundig. Die Behauptung des Teamleiters der Betriebsprüfung, "die Aufwendungen für die Badsanierung dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit privaten Bedürfnissen" diene der grundsätzlichen Animosität, sei unrichtig und auch nicht erklärt. "DI. A. B. wohnte und wohnt mit Familie in K. ==., A-Straße 9/2/8", wo auch, wie die Betriebsprüfung richtig feststelle, eine Wohnung im Mai 2003 gemietet worden sei, die für die Ausführung des Gewerbebetriebes geeignet sei, wenn, aus welchen Gründen immer, der Standort K. --., A-Gasse 32, wegfalle. Im Übrigen werde zu bedenken gegeben, dass "jede Steuer von der Steuer verfassungswidrig wäre, das heiße, dass sehr wohl bei Unterstellung eines "Privataufwandes - unrichtig siehe oben" die Umsatzsteuer rückzufordern und der Gewinnausschüttung - wieder unrichtig siehe oben - der Nettoaufwand zu unterwerfen wäre". Es sei unzulässig, vom Bruttoaufwand Ertragssteuer zu rechnen und gleichzeitig die darin enthaltene Umsatzsteuer zu 100 % abzuverlangen. Das "wäre ein typischer verfassungswidriger Fall einer Steuer von der Steuer". Abschließend äußerte der steuerliche Vertreter die Meinung, "dass darüber nachzudenken gewesen wäre, ob die Reparaturkosten des Badezimmers, die ausschließlich geschäftlichen Interessen dienten, nicht zu aktivieren gewesen wären" und beantragte u. a., im Falle der Vorlage dieses Aktes an den Unabhängigen Finanzsenat eine mündliche Berufungsverhandlung. Am 20. Oktober 2008 erschienen der seinerzeitige Geschäftsführer der Bw., DI. A. B., sowie Dr. W. als steuerlicher Vertreter vor dem Unabhängigen Finanzsenat, wo das nachfolgend zitierte Protokoll aufgenommen wurde: "Nach Angaben des steuerlichen Vertreters Dr. W. wurde das in Rede stehende Objekt - zumindest seit 2000 - ausschließlich betrieblich genutzt. Infolge Umzugs in das in Rede stehende Objekt in XXXXK. wird das Mietobjekt in 0000K. nicht mehr zum Teil privat genutzt. Die Miete war lediglich eine solche der Ausstattungskategorie B und entsprach daher nicht einer Geschäftsraummiete. Eine Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes an den Bestandgeber ist nicht erfolgt und hätte zu einer Mietzinserhöhung (zum Zeitpunkt des Todes DI. E.B. war eine Miete von ca. S 50/m² wertgesichert erzielbar) geführt. Mit 31. Dezember 2007 wurde das Bestandverhältnis unter gegenseitigen Forderungsverzicht für die Vergangenheit einvernehmlich aufgelöst, die Räumung des ausschließlich betrieblich genutzten Objekts ist erfolgt. Dr. W. war selbst bei der Beendigung des Bestandverhältnisses anwesend, hat die Schlüssel an die Hausverwaltung Dr. H. weitergeleitet." An Beweisen für das obige Vorbringen legte Dr. W. das Schreiben von DI. B. vom 30. März 2007 sowie das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 28. Dezember 2007 vor. Im Anschluss daran gab der steuerliche Vertreter zu Protokoll: "Der gegenseitige Verzicht datiert vom 29. Mai 2007. Die Wohnung war solange in Bestand, weil die Hoffnung gegeben war, dass der Sohn und Mitgesellschafter der Firma, DI. D.B. sein Auslandsengagement (Stuttgart, Toronto (Canada)) beenden könnte; gedacht war, dass er die Wohnung so wie der Großvater tatsächlich gemischt nutzen wird; dieser Fall ist aber nie eingetreten. Auf die Frage des Referenten, wie die Ausstattung des Badezimmers vor/nach den in Rede stehenden Umbauarbeiten in 0000 K., A-Gasse 32/5 gewesen sei, antwortete Dr. W.: "Das Haus wurde 1912 gebaut. Das Badezimmer wurde spätestens 1930 errichtet, war nicht mehr zeitgemäß. Der Mieter DI. E.B. hat die Wohnung, ausgestattet mit Wasser und Badezimmer (= WC und Bad) ca. 1936 für Wohnzwecke gemietet. Ab ca. 1960 wurde das für Wohnzwecke gemietete Objekt gemischt genutzt, ohne dass der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Frau T. ist seit 11. Dezember 1979 Mehrheitseigentümerin des in Rede stehenden Objekts. Das Badezimmer ist komplett neu errichtet worden. Neu ist ein Waschtisch, eine Toilette, eine Dusche und eine Heizung (Therme+ Heizkörper) errichtet worden, das Holzfenster wurde durch ein Kunststofffenster ersetzt. Der Gedanke war, dass die Kunden sich die Hände waschen können; die Kunden kommen nach Wien - sind verschwitzt und verdreckt - und wollen sich gern retablieren. Die Kunden haben sich geduscht. Ich verweise auf den Schriftsatz vom 6. September 2005." Im Anschluss an die Bestätigung der Richtigkeit der Behauptung des Referenten, der unbefristete Pachtvertrag (0000K., A-Gasse 32) sei durch einen befristeten Mietvertrag (XXXXK., A-Straße 9/top 10) ersetzt worden, brachte Dr. W. vor: "Der Pachtvertrag wurde durch nichts ersetzt. Lediglich der Verwendungszweck hat sich geändert. In der A-Gasse wurde das Objekt ausschließlich für Geschäftszwecke genutzt. Ich verweise auf die Berufung." In weiterer Folge wurden die nachfolgend zitierten Fragen des Referenten zum o. a. Mietvertrag wie folgt beantwortet: Referent: "Warum wurde auf die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel und einer Kaution verzichtet, wenn der Mieter eine GmbH. war?" Rechtsanwalt Dr. W.: "Mit dem Mietvertrag XXXXK., A-Straße habe ich nichts zu tun gehabt. Wenn keine Wertsicherung enthalten sein sollte, liegt das an der Befristung. Kaution hat die GmbH sicher keine geleistet, wenn sie der Familie B. selbst gehört. Eine Kaution steht nicht zur Debatte. Die Fremdvergleichjudikatur hat damit nichts zu tun." Referent: "Was sagt Ihnen das Kürzel T-31G/Rev 3 (Feb 85)? DI. B.: "Das ist ein Standardformular für derartige Mietverhältnisse und stammt nicht aus der Feder eines Vertragspartners." Referent: "Wie hoch war der vereinbarte Mietzins/m²? DI. B.: "Der im Vertrag stehende Betrag ist ein Euro-Betrag. Im Jahr 2003 hat es den Schilling nicht mehr gegeben. Der Mietzins betrug ca. € 10/m² samt Nebenkosten." Referent: "War der Mietzins ein Pauschalzins?" DI. B.: "Ja, der Zins ist ein Nettomietzins." Referent: "Aus wievielen Räumen besteht die Wohnung top 10 in XXXX K., A-Straße?" DI. B.: "Ich verweise auf den Vertrag. Das Objekt wird ausschließlich betrieblich genutzt." Steuerlicher Vertreter: "Das Objekt wurde seinerzeit gemietet, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, wenn das Mietobjekt in 0000K., A-Gasse 32 wegfallen sollte. Dies ist letztendlich geschehen. Zum in Rede stehenden Objekt in K. 9., äußerte Dr. W. die "Meinung, dass die gesamte Miete im Prüfungszeitraum betreffend das in Rede stehende Objekt in 0000K., als Betriebsausgabe von der Bp gewertet hätte werden müssen. Die Mietzinsdifferenz ist mangels Zahlung auch von der Bp nicht zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Aufteilung 51%- privat/ 49% der Nutzfläche betrieblich - geht auf mich zurück und wurde seit dem Pachtvertrag nicht geändert, tatsächlich jedoch schon. Der steuerliche Vertreter hat das Aufteilungsverhältnis nicht geändert, obwohl ausschließlich betriebliche/geschäftliche Nutzung in K.--., A-Gasse 32 gegeben war." Zu den Betriebskosten in K.--., A-Gasse 32, gab Dr. W. anhand der Bilanz der Bw. für das Jahr 2001 zu Protokoll: "Der gesamte Beheizungsaufwand von S 22.068,39 betrifft nur die ursprünglichen 49 %, während der tatsächliche Heizaufwand des Jahres 2000 etwa mit dem doppelten aus der Bilanz hervorgeht. Tatsächlich betrieblicher Aufwand war ca. S 43.000 für Heizung im Jahr 2001. Auch das hätte der Betriebsprüfung auffallen müssen. Analoges gilt auch für Strom und Gas etwa in der gleichen Höhe." Im Anschluss daran gab der steuerliche Vertreter zur Klarstellung zu Protokoll: "Die private Nutzung in K.--., fiel weg. DI. A.B. ist in ein anderes Objekt zur Gänze übersiedelt."" Mit Schreiben vom 10. November 2008 hielt der Unabhängige Finanzsenat dem steuerlichen Vertreter vor: "Der Begriff Badekultur bezieht sich auf das Baden in warmem oder kaltem Wasser, das in erster Linie der Reinigung dient, aber auch der Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens. Ein Badezimmer, umgangssprachlich kurz als Bad bezeichnet, ist das Zimmer einer Wohnung oder eines Wohnhauses, in dem sich Personen baden oder duschen können. Dies kann sowohl aus hygienischen Gründen als auch zur Erholung geschehen. Normales Inventar in einem Badezimmer sind eine Badewanne und/oder eine Dusche und ein Waschbecken sowie Seifen, Bürsten, Handtücher und Armaturen. Heutzutage ist meistens auch eine Toilette Bestandteil des Badezimmers, in vielen Ländern ebenfalls ein Bidet. Wider den Betriebsausgaben-/Vorsteuercharakter des Renovierungsaufwands des Badezimmers könnten der nachfolgende, aus den "Einwendungen gegen die Aufkündigung vom 28. August 2003" zitierte Textteil ebenso wie die nachfolgend zitierten Zeugenaussagen im bezirksgerichtlichen Verfahren, 4C9999/03p sprechen, weil diese das Bild einer Nutzung der in Rede stehenden Wohnung für Wohnzwecke des Herrn DI. D.B. samt Freundin im Jahr 2001 vermittelten. Wurden von mehreren Personen Nächte in der Wohnung verbracht, so könnte der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss gelangen, eine private Veranlassung des Renovierungsaufwands des Badezimmers sei wahrscheinlicher als eine berufliche Veranlassung. "Einwendungen gegen die Aufkündigung vom 28. August 2003" "...Das aufgekündigte Objekt wurde in der Vergangenheit und wird auch in Zukunft für eigene Wohnzwecke der gekündigten Partei benötigt. Darüber hinaus wird das aufgekündigte Objekt auch ständig zumindest seit dem Jahr 1991 vom Sohn der gekündigten Partei, DI. D.B., für ausschließliche Wohnzwecke genutzt. Das aufgekündigte Objekt ... wird von Vater und Sohn gemeinsam für Wohnzwecke genutzt. Auch dieser Umsatz ist der kündigenden Partei seit dem Einzug des Sohnes im Jahr 1991 bekannt...." Bezirksgerichtliches Protokoll vom 4. November 2003 Mag. L.M., Angestellter bei der Hausverwaltung H. "Gesehen habe ich den großen Vorraum und einen großen Büroraum. Ich hatte aber nicht den Eindruck, dass Bürotätigkeit entfaltet wird. Der Raum war nur schön als Büro eingerichtet. Der Raum war sehr sauber und sehr gepflegt. Allerdings dachte ich eben, es würde darin nicht gearbeitet. Durch den Detektivbericht wurde der Eindruck, den ich von der Wohnung hatte, bestätigt. ... Beim Besuch in der Wohnung habe ich eben den Eindruck gehabt, als gebe es keinen Betrieb. Es war totenstill. Ich habe auch keine privaten Sachen gesehen. Im Vorzimmer standen weder Schuhe, noch war Kleidung zu sehen. ... Frau N. hat geantwortet, der (Anmerkung des Referenten: Mieter) sei eh nie da. ... Ich habe schon gesehen, dass sich ein Firmenschild neben dem Eingang befindet. Ich glaube, dass Frau N. einen Stock ober der aufgekündigten Wohnung wohnt. ..." Bezirksgerichtliches Protokoll vom 9. Dezember 2003 A) DI. A.B.: "..... Sie (Anmerkung des Referenten: die Ehegattin) ist nur täglich zum Arbeiten gekommen. 1989 ist mein Vater gestorben. ... Seit 1989 lebe ich allein in der Wohnung. .. Seit 1991 wohnt mein Sohn bei mir in der A-Gasse. Er hat dort ein Zimmer bekommen. Jetzt benützt er die zwei nach Westen gehenden Zimmer. Die beiden Zimmer liegen nebeneinander. In der Wohnung gibt es ein Badezimmer. Seit 3 oder 4 Jahren lebt auch die Freundin meines Sohnes bei uns. ... Für die Reinigungsarbeiten gibt es eine Putzfrau. ... Alle meine Dokumente sind in der A-Gasse. ...Ich weiß nicht, wie Mag. M. auf die Idee kommt, im Objekt würde keine Bürotätigkeit entfaltet. Unter der Woche geht die Lebensgefährtin meines Sohnes regelmäßig am Morgen aus dem Haus und kommt abends wieder. Solange die Lebensgefährtin noch nicht im Haus gewohnt hat, haben mein Sohn und ich einander eben manchmal beim Frühstück gesehen. Meine Frau ist seit 1. Jänner 2003. in Pension. Meine Schwester kommt gelegentlich, mehrmals in der Woche, tagsüber zu uns. Meine Schwester kommt in die Wohnung und schaut nach dem Rechten. Es ist ja auch der Postkasten zu leeren. Manchmal kommt auch jemand, der läutet und ein Paket bringt. Meine Schwester hilft dabei. Das hat sie früher auch schon getan. Früher war meine Schwester auch bei mir angestellt. Vor einigen Jahren ist sie in Pension gegangen. Meine Frau war mit 30 Stunden bei mir angestellt. Mein Sohn hat keine andere Wohnmöglichkeit. Er beteiligt sich an den laufenden Kosten. Mein Sohn zahlt mir glaublich € 300, was etwa ¼ der laufenden Kosten ist. Die Hälfte der Wohnung wird ja vom Büro eingenommen. Ich bekomme diesen Betrag bar am Beginn jeden Monats. ... Mein Sohn ist seit 1991 in der A-Gasse 32/5 gemeldet. .." B) DI. D.B. "... Meine Mutter hat schon immer im Büro meines Vaters mitgearbeitet. ... Solange die Großeltern noch gelebt haben, war ich während der Ferien 2 Wochen lang in der A-Gasse. Meine Eltern waren damals auf Urlaub. ... In der A-Gasse konnte ich zwei Zimmer mit insgesamt rund 60m² haben. Weil die A-Gasse auch näher zur WU gelegen ist, wo ich zuerst studiert habe, bin ich eben in die A-Gasse gezogen. Ich bin nicht von heute auf morgen eingezogen, sondern es hat sich das Ganze über einen gewissen Zeitraum erstreckt. Ich habe jetzt noch Sachen in der A-Straße. Ich habe ein ganz normales Studentenleben geführt, das heißt, ich bin spät aufgestanden und spät schlafen gegangen. Ich schätze, dass ich meinen Vater rund dreimal pro Woche während der Studienzeit gesehen habe. Wir haben gelegentlich miteinander spät gefrühstückt, machmal war er auch am Abend da. Mittagessen haben wir natürlich auch gemeinsam. Von 1991 bis 1999 wird mein Vater durchschnittlich ein- bis zweimal pro Woche in der A-Gasse übernachtet haben. Das heißt, ich habe ihn pro Woche ein- bis zweimal in der Wohnung gesehen. Ich bin oft spät nach Hause gekommen, .... 1999 habe ich meine Bürotätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hat meine Freundin nicht bei mir gewohnt. Seit Beginn der Berufstätigkeit arbeite ich an einem Projekt in O.. Ich fliege also am Montag oder Dienstag nach O. und komme am Donnerstag oder Freitag wieder zurück. Meine Freundin hat bis heute ihren eigenen Wohnsitz. Sie besucht mich nur in der A-Gasse. 1999 oder 2000, so irgendetwas in dieser Richtung, ist die Freundin schon sukzessive zu mir gezogen. Ihre Kleidung ist größtenteils in der A-Gasse .... Unter der Woche wohnt meine Freundin also mit meinem Vater zusammen. Ich würde sagen, dass meine Freundin, die noch studiert, tagsüber viel auf der Uni ist. Die Wochenenden verbringt sie mit mir in der Wohnung. Daran hat sich bis heute nichts geändert. ... Meine Tante, die früher bei meinem Vater beschäftigt war, kommt auch noch in die Wohnung. Sie hilft meinem Vater und auch mir. Sie kocht etwa für uns und macht manchmal auch das Mittagessen. Es ist sicher nicht richtig, dass mein Vater in dieser Wohnung keine Bürotätigkeit ausübt. Ab nächsten Jahr werde ich beruflich in Kanada sein." C) P.Q., p.A. Wirtschaftsdetektei "Im Oktober 2002 erhielt ich ... den Auftrag die Adressen in der A-Gasse 32 und in der A-Straße 9 zu überprüfen. ... Als nächstes erhielt ich den Auftrag zu überprüfen, ob Herr B. tatsächlich im 17. Bezirk wohnt. Zu diesem Zweck sind wir hinausgefahren. Dort haben wir den Nachbarn R. angetroffen. Ich habe ihn befragt. Das heißt, ich wollte von ihm wissen, ob Herr B. ständig im Haus lebt. Antwort war, Herr B. würde von Anfang an da sein. Er lebe auch jetzt noch hier. ... Nach unserem Bericht erhielten wir den Auftrag, eine fixe Kamera in der A-Gasse zu installieren. Unsere Techniker haben diese Kamera dann in der Türnische einer gegenüberliegenden Wohnung angebracht. Diese Kamera war dann genau auf die Eingangstür der Wohnung Top 5 gerichtet. Gelaufen ist die Kamera dann vom 24. November bis zum 8. Dezember 2002. ... An den Wochentagen war so gegen 8.00 Uhr morgens immer eine ältere Dame in der Wohnung. Sie ist gekommen und erst gegen 16:00 Uhr wieder gegangen. Am Freitag ist die Frau meist früher gegangen. Es gab Tage, an denen Herr B. gar nicht da war, an anderen ist er gekommen und wieder gegangen. Auf keiner Kassette war zu sehen, dass der Beklagte in der Wohnung verblieben wäre. Das heißt, immer dann, wenn er tagsüber gekommen ist, ist er auch am Abend wieder gegangen. Ebenfalls in der Wohnung war der junge Herr, der vor mir vernommen wurde. Der Mann hat damals schon in der Wohnung genächtigt. Ebenso hat ein junges Fräulein in der Wohnung geschlafen. Das Fräulein war die ganze Zeit über da. Der junge Mann ist manchmal mit einem Rollkoffer für einige Tage weg gewesen. Gekommen ist auch eine Putzfrau. Außerdem wurden Pakete zugestellt. Nach dem 8. Dezember hatten wir unseren Auftraggeber informiert, es lebe ein junges Mädchen ständig in der Wohnung, ein junger Mann fahre offenbar beruflich immer wieder weg. ... Wir haben in weiterer Folge erfragt, wer die einzelnen Personen waren. So war etwa die Dame, die täglich am Morgen gekommen und am Nachmittag gegangen ist, die Schwester von Herrn B.. Beim jungen Herren hat es sich um seinen Sohn, beim Fräulein um dessen Freundin gehandelt. Im April sollten wir... herausfinden, ob überhaupt je ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem Beklagten und seinem Sohn in der A-Gasse bestanden hatte....,diesmal habe ich mit Frau R. gesprochen. Sie hat mir gesagt, D.B. habe zuvor bei seinen Eltern in der A-Straße gewohnt. Vor einiger Zeit sei er ausgezogen. ... Im Oktober dieses Jahres sollten wir wieder Kameras installieren. ...Begonnen wurde mit den Aufnahmen am 24. Oktober. Sie haben bis 6. Dezember, ... gedauert. Aufgenommen wurde unterbrochen. Ich habe mir allerdings noch nicht alle Kassetten angeschaut, sie sind archiviert. Auf den ersten beiden Kassetten war zu sehen, dass der Beklagte gar nicht gekommen ist. ... Auf den Kassetten vom 9. November weg war er aber wieder zu sehen. Er ist zwar nicht täglich, aber doch regelmäßig gekommen. An allen Tagen, wo er gekommen ist, ist er auch wieder gegangen. Zwischen dem 9. November und dem 6. Dezember hat der Beklagte also mit Sicherheit nicht in der Wohnung geschlafen. Der junge Mann lebt nach wie vor in der Wohnung. Er fährt jede Woche für 2 oder 3 Tage weg. Er war manchmal auch am Wochenende nicht da. Das junge Mädchen war nach dem 9. November nur mehr sporadisch in der Wohnung. Beim letzten Mal hat sie den jungen Mann nur abgeholt, er ist dann allein zurückgekommen. ..." DI. A.B. gibt nach Wahrheitserinnerung und Vorhalt des § 376 ZPO ergänzt vernommen u. a. an: "... Es wird schon stimmen, dass die Freundin meines Sohnes in der letzten Zeit wenig da war, weil sie sich meines Wissens in Kanada aufhält. Ich denke, dass die Freundin seit 17. November in Kanada wohnt. Ich weiß nicht, ob sie dunkle, schulterlange Haare hat. Ich schließe aber aus, dass mein Sohn eine neue Freundin hat. Schließlich übersiedelt mein Sohn jetzt ja auch nach Kanada." Bezirksgerichtliches Protokoll vom 17. Februar 2004 Die Klägerin: "Früher war ich Alleineigentümerin des Hauses 0000K., A-Gasse 32.... Ich weiß nur mehr, dass der Beklagte nach dem Tod der Eltern die Wohnung übernommen hat. Damals bin ich davon ausgegangen, er habe bei den Eltern gelegt. Ich habe auch seine Schwester im Haus gesehen. Später habe ich einmal seinen Sohn im Haus getroffen. Er hat mir die Tür vor der Nase zugeknallt. Ich habe den Sohn, der mit einer jungen Frau hinauf gegangen ist, gefragt, wer er sei. Der Sohn hat gesagt, er sei eben der Sohn des Herrn B. und wohne hier. Darüber war ich ganz schockiert, weil ich ihn vorher ja nie gesehen hatte." Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 warf der steuerliche Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat vor, nach Einholung einer Äußerung/Stellungnahme des Finanzamts zur Aktenzahl RV/1062-W/06 einen Vorhalt an die Bw. z. H. des ausgewiesenen Bevollmächtigten an dessen Adresse geschickt zu haben (dorthin sei auch eine Zustellung erfolgt, doch sei die Bw. an der Adresse des Bevollmächtigten nicht nur nicht etabliert, sondern unbekannt). In diesem Schreiben würden aufwändig Zitate aus dem von der klagenden Partei unter der Stabführung des Liegenschaftsverwalters Dr. H. in allen Instanzen verlorenen Kündigungsprozess gegen die physische Person DI. A. B. dargestellt. Vorausgeschickt sei, dass nach den rechtlichen Verfahrensvorschriften, die Zustellung statt an den Steuerpflichtigen an dessen Vertreter zu erfolgen habe. Gott sei Dank wisse jeder Postbote, wenn er "z.Hd." lese, dass das Schriftstück an den zugestellt werden solle, der als "Hand" auf dem Briefkuvert stehe. In der Anrede werde der s.g. Herr DI. B. angesprochen - somit wieder eine physische Person, wobei es einen DI. A. B. und einen DI. D. B. in der gegenständlichen Angelegenheit gebe. Aus dem Zusammenhang werde von der Bw. - Kapitalgesellschaft - geschlossen, dass der Angesprochene DI. A. B. sei, der, wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, zwar im Prüfungszeitraum Geschäftsführer gewesen sei, aber in dieser Funktion von seinem Sohn DI. D. B. abgelöst worden sei (siehe Firmenbuch). Faktum sei, dass das, unter der Stabführung Dris H., für die Klägerin in allen Instanzen schlecht ausgegangene Kündigungsverfahren, den DI. A. B. betroffen habe. Dabei sei seine Mietereigenschaft im Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien rechtskräftig bestätigt worden. Auch die außerordentliche Revision der klagenden Partei unter Stabführung Dris. H. sei für die klagende Partei danebengegangen, obwohl Dr. H. auf Kosten der Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft keinerlei Mittel und Kosten gescheut habe, einen Prozesserfolg zu landen; übrig seien nur die Kosten für die Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft geblieben. Nach soviel "Tüchtigkeit" der Parteienvertreter sei es wohl sinnvoll gewesen, dass DI. A. B. mit E. T. eine außergerichtliche Erledigung vereinbart habe, habe doch die Causa nach einem endgültigen Vergleich geschrieben, der auch zustande gekommen sei (siehe Vorlage der Mietrechtsauflösung). Selbstverständlich sei für DI. A. B. die Wohnung seines Vaters in 0000 K., A-Gasse 32, seit seiner Kindheit die B. ´sche Stammburg gewesen. "Natürlich hätte DI. A. B., aber auch die Geschäftsführerin der DI. A. B. GmbH gerne gesehen, wenn der nach Kanada ausgewanderte Sohn, DI. D. B. in K. in die Fußstapfen seines Großvaters und seines Vaters getreten wäre, in der "Stammburg" gewohnt und das gewerblich-technische Büro weiter betrieben hätte. Aber leider: ein noch so schönes Badezimmer vermag die Lebensführung und diesbezüglichen Entschlüsse von, in Kanada erfolgreichen, jungen Akademikern nicht zu ändern, sie suchen die weite Welt und finden sie auch. Es wäre jetzt müßig, das Kündigungsverfahren zu wiederholen und zu den einzelnen Aussagen Äußerungen abzugeben, das ist rechtskräftig erledigt und vorbei, mit dem bereits oben dargestellten negativen Ergebnis für die Klägerin (unter der Stabführung von Dr. H. ). Die Bw. sei überzeugt, dass alle Beweisaussagen von Zeugen richtig gewesen seien und deren eigenen Wahrnehmungen entsprechen würden. Die DI. A. B. GmbH habe im Jahr 2001, wie in den vorangegangenen Jahren und danach, nicht unwesentliche, körperschaftsteuerpflichtige Erträge erzielt, dies zumeist mit ausländischen Partnern. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Ausländer gerne nach K. kommen und hier auch einige Tage verbringen. Das gelte auch für auswärtige Partner der DI. A. B. GmbH und deren handelnde Personen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren gehe es somit nicht um eine Neuauflage des unter der Stabführung Dris. H. klar verlorenen Kündigungsprozesses zwischen physischen Personen, sondern darum, ob man auswärtigen Personen ein aus den 30er Jahren stammendes Badezimmer zur Retablierung zumuten könne, dies insbesondere dann, wenn nicht unerhebliche Zahlungen an die Bw. zu erfolgen hatten und haben. Es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass DI. D. B. seinen Wasch- und Badebedarf im Badezimmer der Wohnung in K. 17. A-Straße 9 top 8 jederzeit decken habe können, weshalb die "etwaige" private Benützung in der A-Gasse zu Wochenenden wohl kaum eine ausreichende Begründung dafür sein könne, das aus den 30er Jahren stammende Badezimmer zu renovieren. Ausschließlich die geschäftliche Verwendung zu Gunsten der Kunden der DI. A. B. GmbH rechtfertige eine derartige Investition. Die Zuweisung einer derartigen Investition in den Privatbereich sei rechtlich unzulässig, weil wirtschaftlich abwegig. Das Abgabenrecht sei deshalb so hervorragend, weil es auf die tatsächlichen Sachverhalte einzugehen habe und nicht an Bezeichnungsfragen oder Unplausiblem zu messen sei. Die wirtschaftliche Notwendigkeit zu Gunsten der Kunden der DI. A. B. GmbH, eine zeitgemäße Wasch- und Badegelegenheit zu schaffen, sei plausibel und das sei der Beweggrund für die Renovierung gewesen und keineswegs die nicht aufgegangenen, etwaigen Hoffnungen der Eltern B. in Bezug auf ihren, bereits damals viel im Ausland befindlichen Sohn. Die Berufung werde somit vollinhaltlich aufrecht erhalten, einmal mehr werde darauf hingewiesen, dass der em. Rechtsanwalt Dr. W. Bevollmächtiger sowohl der in Rede stehenden GmbH, als auch des DI. A. B. sei. Dass DI. D. B. seine "Freundin des Jahres 2001" im Jahr 2007 geheiratet habe und mit dieser, seiner Frau das Zentrum seines Lebensinteresses in Kanada habe, sei für seine Eltern schmerzlich hinzunehmen, aber Faktum. Sicher habe DI. D. B. im Jahr 2001 öfter in verschiedenen Hotels genächtigt als in der "Stammburg", weshalb kein Mensch auf die Idee käme, Hotel- Badezimmerrenovierungen dem Privatbereich des DI. D. B. zuzuordnen. Abschließend wertete der steuerliche Vertreter die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, der UFS sollte der unrichtigen wirtschaftlichen Zuordnung der Betriebsprüfung folgen, als unverzichtbar bzw. verwies im Nachsatz darauf, dass die Zustell- und Kündigungsadresse der physischen Person DI. A. B. XXXX K., A-Straße 9/II/8-9 gewesen sei und sei, und stellte die rhetorische Frage (nach dem Grund dafür), warum diese objektiv richtige Adresse im Vorhalt nicht erwähnt werde. Über die Berufung wurde erwogen: § 115 BAO lautet: | "(1) | Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. | (2) | ... | (3) | Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. | (4) | ..." § 119 BAO lautet: | "(1) | Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. | (2) | Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben." Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2004, 2002/15/0020) hat dabei die belangte Behörde bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen, warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zu Grunde legt, die sie für wahrscheinlicher hält als die andere (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2002, 98/14/0213). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich. Ritz, BAO³, Tz 8 zu § 167 BAO, zufolge genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1996, 95/16/0244; 19. Februar 2002, 98/14/0213; 9. September 2004,99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1994, 92/15/01159). a) Körperschaftsteuer Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 KStG 1988 BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/ 1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, bzw. Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/ 1999 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: | "1. | Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. | 2.a) | Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. | b) | Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. | c) | ... | d) | Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. | e) | ... | 3. | Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt. | 4. | ..." Ein "Büro" ist ein Raum, in dem vorwiegend Verwaltungstätigkeiten wie Schreiben, Lesen, Rechnen und Besprechen ausgeübt werden. Mit dem Begriff "Wohnung" wird eine Anzahl von Räumen innerhalb eines (in der Regel festen) Gebäudes bezeichnet, die zu Wohnzwecken dienen und die selbständige Lebensführung ermöglichen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist zu bejahen, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben stehen die Aufwendungen für die private Lebensführung, also insbesondere für den Privathaushalt und für den Unterhalt der Familienangehörigen. Da diese Aufwendungen grundsätzlich nicht abziehbar sind, können Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Hobby und Wohnung in der Regel nicht abgezogen werden. Die in Rede stehende Wohnung ist nicht nur mit einem WC-Raum, sondern auch mit einem Badezimmer ausgestattet. Was die auf das Badezimmer entfallenden Kosten betrifft, wurden die Leistungen der Bw. betreffend "Umbau des Büros (Badezimmer)" in der mit 10. Juli 2001 datierten Rechnung der Fa. A&F K. A. U. wie folgt in folgende Positionen gegliedert dargestellt: "1. Stemmarbeiten - abtragen Wand-Bodenfliesen und Beseitigung des Schuttes 2. Herstellen der Elektroarbeiten nach Plan 3. Mauern von zwei Duschwänden 4: Einziehen neuer Decke 5. Spachteln und Malen Wände und Decke 6. Anschließen von WC, Brausetasche und Waschtisch 7. Herstellen und Liefern einer Waschtischplatte (weiß satin) 8. Verfliesen nach Plan 9. Umschlagen der Tür 10. Lackieren der Tür und des Fensterstocks 11. Lieferung und Montage vom Spiegel" In der mit 8. September 2005 datierten Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 beschrieb der emeritierte Rechtsanwalt Dr. W. als Vertreter der Bw. die ausschließlich geschäftlichen Gründe als Ursache für die Renovierung und Neueinrichtung des Badezimmers im Jahr 2001 wie folgt: "Selbstverständlich verwendete zunehmend die geprüfte Gesellschaft auch, und zwar ausschließlich, die restlichen Teile des Objekts ..., in welchem ... ein jahrzehntealtes Badezimmer bestand. Wie aus den Prüfungsunterlagen ersichtlich ist, geht es bei jedem einzelnen Geschäft, das die geprüfte Gesellschaft als Pächterin betreibt und vermittelt, um "Millionenaufträge". Es ist bei Aufträgen in diesem Umfang den besuchenden Vertragspartnern schlechterdings nicht zuzumuten, in einem etwa sechzig Jahre alten Badezimmer die adäquate Körperpflege zu betreiben." Diese Beschreibung stand mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch, weil ein Badezimmer das Zimmer einer Wohnung oder eines Wohnhauses ist, in dem sich Personen baden oder duschen können. Dies kann sowohl aus hygienischen Gründen, als auch zur Erholung geschehen. Normales Inventar in einem Badezimmer sind eine Badewanne und/oder eine Dusche und ein Waschbecken sowie Seifen, Bürsten, Handtücher und Armaturen. Die Dusche ist ein Bestandteil eines typischen modernen Badezimmers. Sie erlaubt zur schnellen, vollständigen Körperpflege die "Beregnung" mit kaltem oder warmem Wasser. Die Tatsache, dass das Bestandobjekt von DI. A. und DI D. B. samt Freundin im Streitjahr 2001 für Wohnzwecke genutzt worden war, war dem Akt zum Verfahren vor dem Bezirksgericht Döbling, GZ 4 C 9999/03p zu entnehmen, weil einerseits den dort ersichtlichen Einwendungen gegen die Aufkündigung vom 28. August 2003 zufolge das aufgekündigte Objekt gemeinsam von Vater und Sohn für Wohnzwecke genutzt wurde, andererseits die protokollierte Zeugenaussage des DI. D. B. vom 9. Dezember 2003 lautete: "1999 habe ich meine Bürotätigkeit aufgenommen. Seit Beginn der Berufstätigkeit arbeite ich an einem Projekt in Stuttgart. Ich fliege also am Montag oder Dienstag nach Stuttgart und komme am Donnerstag oder Freitag wieder zurück. 1999 oder 2000... ist die Freundin schon sukzessive zu mir gezogen. Unter der Woche wohnt meine Freundin also mit meinem Vater zusammen. Die Wochenenden verbringt sie mit mir in der Wohnung. Daran hat sich bis heute nichts geändert.") Dafür, dass das in Rede stehende Bestandobjekt zwar auch von DI. A. B., jedoch vorrangig von DI. D. B. samt dessen Freundin im Streitjahr genutzt wurde, sprach die protokollierte Aussage des Zeugen DI. A. B. vom 9. Dezember 2003 ("Seit 1991 wohnt mein Sohn bei mir in der A-Gasse. Seit drei oder vier Jahren lebt auch die Freundin meines Sohnes bei uns. Unter der Woche geht die Lebensgefährtin meines Sohnes regelmäßig am Morgen aus dem Haus und kommt abends wieder. Mein Sohn hat keine andere Wohnmöglichkeit.") in Verbindung mit dem auf DI. A. B. Bezug habenden Vorbringen in der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid (vgl. auch Stellungnahme der Außenprüferin [zur Berufung] vom 13. Februar 2005), Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung in der A-Gasse zu sein und mit seiner Frau samt Kindern an der in Rede stehenden Adresse in der A-Straße gelebt zu haben. Aus dem Lageplan für das in Rede stehende Objekt in

Normen und Schlagworte

BadezimmerBüroDuscheBetriebsausgaben

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1061-W/06
Stammnummer
39219
Gültig
11.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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