Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1061-W/06
Erhöhte Beweislast bei Behauptung der betrieblichen Veranlassung von Kosten für die Neueinrichtung eines Badezimmers, wenn der Geschäftsführer der GmbH Hauptmieter einer für Wohnzwecke in Bestand genommenen Wohnung war, die Verletzung der ihm als Hauptmieter obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 12 MRG als Täuschungshandlung mit Bereicherungsvorsatz zu deuten war, der Mieter auf den Ersatz der Badezimmerkosten gem. §10 MRG verzichtet hatte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-W/06vom 11.02.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der DI. A. B. GmbH, 0000 Wien,
A-Gasse 32, vertreten durch Dr. Emmerich W., emerit. Rechtsanwalt, 00000 K.,
B-Str. 12, vom 8. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth Gürschka, vom
16. August 2005 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils
für das Jahr 2001 sowie Haftung für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2001 entschieden:
1)
Die Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 und den
Körperschaftsteuerbescheid 2001 werden abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2)
Der Bescheid betreffend Haftung für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2001 wird abgeändert.
Die
Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenz wird in Höhe von
6.892,06 € festgesetzt; die
Fälligkeit dieses mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft. Der Gegenstand des
Unternehmens besteht aus der Vermittlung von Handelswaren. Die Gesellschafter
DI. A., C. und DI. D. B. sind - in der Reihenfolge ihrer Namensnennung - mit
einem Anteil von 15 %, 10 % und 75 % am Stammkapital der GmbH
beteiligt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist DI. D. B.. Die
Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 wurden von der "A-GmbH - X. Y. Z.
Steuerberater" erstellt. Der auf die Abgaben für das Streitjahr 2001
bezügliche Prüfungsbericht gem. § 150 BAO vom
2. August 2005 weist X. Z. als steuerlichen Vertreter der Bw. aus.
Anlässlich einer Außenprüfung, deren
Gegenstand u. a. die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer jeweils
für das Jahr 2001 gewesen war, wurde in der Tz 1 der am
12. Juli 2005 aufgenommenen Niederschrift über die
Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO (=NS) an auf das Jahr
2001 entfallende Kosten Ausgaben für die "Instandhaltung Badezimmer" als
verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt (vgl. Tz 1
lit. a NS). Dies mit der Begründung: Das im Jahr 2001 komplett
neu installierte und eingerichtete Badezimmer in K. --., A-Gasse 32/5, befinde
sich laut Ansicht der Bp im privaten Bereich der Wohnung. Die Gesamtkosten
hätten S 291.123 betragen; die Vorsteuer werde entsprechend
berichtigt.
Als weitere verdeckte Gewinnausschüttung wurde ein
Beratungshonorar von S 25.000 angeführt (vgl. Tz 1
lit. b NS).
Zur
Kapitalertragsteuer führte die Außenprüferin unter der
Tz 1 lit. e NS aus: Im Zuge der Schlussbesprechung sei
festgehalten worden, dass die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter DI. A. B.
getragen werde.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Bp an und
erließ Bescheide, mit denen das Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 wieder aufgenommen, die Summe
der beiden letztgenannten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen
in Höhe von S 316.122,94 der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2001
hinzugerechnet, die mit der Umsatzsteuererklärung 2001 in Höhe von
S 200.513,95 geltend gemachten Vorsteuern um den Betrag von
S 63.224,04 vermindert, die Haftung für die Abfuhr der
Kapitalertragsteuer von € 5.743,39 für das Jahr 2001
ausgesprochen wurde.
Mit der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
2001 anerkannte der emeritierte Rechtsanwalt Dr. W. als steuerlicher Vertreter
zwar die Feststellungen der Bp zu den im Jahr 2001 bezahlten (rechtlich vom
Vermittler falsch als Beratungshonorar bezeichneten) Vermittlungsprovision von
S 25.000 ebenso wie die Kürzung um die darauf entfallende Umsatzsteuer
und wertete die Wiederaufnahme der Körperschaft- und Umsatzsteuerverfahren
grundsätzlich für gerechtfertigt, bestritt jedoch die rechtliche
Richtigkeit der Nichtanerkennung des mit der Instandhaltung des Badezimmers
verbundenen Aufwands als Betriebsausgabe mit der Begründung:
|
"
|
In der top 5 übte
der Vater des DI. A.B. bereits eine gleichartige
unternehmerische Tätigkeit aus wie später DI.
A.B..
Der Vater
E.I.B. wohnte "in dem Objekt"
bis zu seinem Tod am
19. Jänner 1989, nachdem
er bereits vorher (im Jahr 1971) seinem Sohn DI.
A.B. das Unternehmen (organisierte
Erwerbstätigkeit) verkauft hatte. Für die Geschwister des DI.
A.B. hatte er damit auch alleinigen
Rechtsanspruch auf die Räumlichkeiten "in dem in Rede stehenden
Objekt" und wurde von der Hausinhabung auch im
Jahr 1989, nach dem Tod von E.I.B., als Rechtsnachfolger anerkannt.
Schon
aus Gesundheitsgründen des alten Herrn ... musste DI.
A.B. viele und auch zusammenhängende
Zeiten nicht bei seiner Familie in XXXXK.,
A-Straße 9/2/8 wohnen, sondern
lebte zum Teil und wirtschaftete gemeinsam mit und beim Vater.
Da
das Bestandobjekt vom Vater zu Wohnzwecken gemietet worden war und die
organisierte Erwerbstätigkeit in der Wohnung top Nr.5 ... ausgeführt
wurde, waren dadurch die Voraussetzungen für den Eintritt in die
Hauptmietrechte des Vaters für DI.
A.B. gegeben - sonst wäre damals das
Bestandobjekt zur Ausübung der organisierten Erwerbstätigkeit
ersatzlos weggefallen.
Als
der Vater nach seiner vorverstorbenen Gattin im August 1989 verstorben war und
nicht mehr in ... top 5 wohnte, fiel zunehmend für DI.
A.B. der Grund für ein Wohnen in ...
top 5 weg; spätestens ab dem Jahr 1995 wohnte niemand mehr in ... top
Nr. 5 - auch nicht teilweise - was aber keinen privatrechtlichen
Kündigungsgrund bildete, da unstrittig im Bestandobjekt die organisierte
Erwerbstätigkeit, wenn auch an die Bw. verpachtet, existierte und betrieben
wurde.
DI.
A.B. wohnte selbstverständlich mit
seiner Frau und seinen Kindern in der
A-Straße, was er noch immer tut,
und hätte eine Betriebsbesichtigung einerseits und eine Besichtung der
Wohnung B. in der
A-Straße andererseits die
Richtigkeit dieses Faktums auch für den Prüfungszeitraum ergeben.
Selbstverständlich
verwendete zunehmend die geprüfte Gesellschaft auch, und zwar
ausschließlich, die restlichen Teile des Objekts in der
A-Gasse 32, in welchem Objekt ein
Jahrzehnte altes Badezimmer bestand. Wie aus den Prüfungsunterlagen
ersichtlich ist, geht es bei jedem einzelnen Geschäft, das die
geprüfte Gesellschaft als Pächterin betreibt und vermittelt, um
"Millionenaufträge". Es ist bei Aufträgen in diesem Umfang den
besuchenden Vertragspartnern schlechterdings nicht zuzumuten, in einem etwa
sechzig Jahre alten Badezimmer die adequate Körperpflege zu betreiben und
waren somit ausschließlich geschäftliche Gründe die Ursache
für die Renovierung und Neueinrichtung des Badezimmers im Jahre 2001. Durch
nichts ist die Ansicht der Betriebsprüfung, es handle sich um einen
Privataufwand gerechtfertigt, ist doch griffig nachgewiesen, dass die Personen,
die "zu einer privaten Benützung" in Frage kommen, im Prüfungszeitraum
ihren gesamten Wohnbedarf in K.==.,
A-Straße 9/2/8, decken konnten
und deckten, ohne dass der von DI. E.B. ursprünglich verwendete
Wohnteil ungenützt frei gestanden hätte. ...
Möglicherweise
hätte die Betriebsprüfung zum Ergebnis kommen können, dass eine
derartige Investition zu aktivieren und innerhalb des Abschreibungszeitraums
abzuschreiben sei. Sicher ist aber unrichtig, dass es sich um eine private
Investition handelte. Wahrscheinlich war die unrichtige Prämisse die
Ursache für die Unterstellung der verdeckten
Gewinnausschüttung."
Mit der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001
behauptete der steuerliche Vertreter die Unrichtigkeit der rechtlichen
Beurteilung der umsatzsteuerlichen Hinzurechnung des Aufwands des
ausschließlich für die Vertragspartner und Kunden der Gesellschaft
hergerichteten Badezimmers und beantragte die Abänderung des angefochtenen
Bescheides dahingehend, dass im Sinn der materiellrechtlichen Ausführungen
gegen den Körperschaftsteuerbescheid in diesem Berufungsschriftsatz die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 neu lediglich um +/- S 4.000 oder +/--
€ 290,69 als nachzahlungsbedürftig festgestellt werde.
Mit der Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
für das Jahr 2001 führte der steuerliche Vertreter ins Treffen:
"Folgt man den Berufungsausführungen
gegen den neuen Körperschaftsteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid jeweils
für das Jahr 2001, was zu geschehen haben wird, sind auch keine
Kapitalertragssteuerbeträge nachzuzahlen, für die dem Grunde nach eine
Haftung bestehen könnte, auch wenn es sich um keine Lohnsteuer handelt,
für die der Dienstgeber haften könnte. Für Kapitalertragsteuer
haftet der Dienstgeber überhaupt nicht.
Abgesehen davon, dass die
Bescheide vom 16. August 2005 am 2. August 2005 noch gar
nicht bestanden haben und daher ein Haftungsbescheid vom
2. August 2005 scheinbar "visionär" ist - wozu dann
überhaupt noch eine Schlussbesprechung !?-, ist die Abgabenschuldnerin
ohnedies die Bw., die mit den festgesetzten Beträgen zusätzlich
rechtlich belastet würde".
Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom
13. Februar 2006 hielt die Abgabenbehörde erste Instanz der Bw.
im Wesentlichen vor:
Im Prüfungsjahr 2001 sei das Badezimmer komplett
saniert und die Kosten sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Die
Bw. habe die Aufwendungen bezahlt und auch die Vorsteuer in Abzug gebracht.
In der in Rede
stehenden Wohnung würden 50 % der Räumlichkeiten von der Bw. als
Büroräume genutzt. Diese Vereinbarung sei im Pachtvertrag vom
27. Jänner 1992 zwischen DI. A. B. und der GmbH getroffen worden und
sei bis dato aufrecht.
Die in Rede stehende Wohnung sei laut Mietvertrag nur
für Wohnzwecke gewidmet, die Hauptmietrechte habe der Verpächter, DI.
A. B. seit Jahren inne, auf das Kündigungsverfahren seitens der Vermieterin
vor dem Bezirksgericht Kl. werde verwiesen.
Da die Wohnung teilweise gewerblich genutzt werde, habe der
Vermieter mit Kündigung gedroht, wenn weiterhin eine gewerbliche Nutzung
erfolge. DI. A. B. habe betont, keineswegs die Wohnung aufzugeben, da mit dem
alten Mietvertrag ein sehr niedriger Mietzins verbunden sei. Da seitens der Bw.
damit gerechnet werde, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
vom Vermieter nicht geduldet werde, habe die Bw. ab Mai 2003 eine Wohnung
gemietet, die für die Ausübung des Gewerbebetriebes geeignet sei. Auf
den Aktenvermerk vom 13. Juni 2005 über die Besichtigung der
Wohnung in XXXX K., A-Straße 9/10 werde verwiesen.
Am 19. April 2005 habe die Bp bei einer
Betriebsbesichtigung des Standortes 0000 K., A-Gasse 32 festgestellt, dass sich
das Badezimmer im als "privat" bezeichneten Teil der Wohnung befinde. Auf die
Kopie des vorgelegten Wohnungsplanes werde verwiesen: Die Nutzung der Zimmer
(Privat- und Büroräume) sei von DI. B. selbst gekennzeichnet worden.
Der Umbauaufwand zähle nicht zu den Betriebsausgaben
der GmbH, da sich der Mietvertrag nur auf die Geschäftsräumlichkeiten
beziehe, nicht aber auf jene Räume, die zur Ausstattung einer Wohnung
üblicherweise gehören und als privat genutzte Räume bezeichnet
würden.
Da die Aufwendungen für die Badsanierung nach ihrer
objektiven Beschaffenheit privaten Bedürfnissen dienen würden, sei
bereits im Zeitpunkt des Aufwandes eine verdeckte Gewinnausschüttung
anzunehmen.
Es seien für die Erneuerung des Badezimmers
ausschließlich private Motive maßgebend gewesen, die Übernahme
der Kosten für die Renovierung des Bades liege im unmittelbaren Interesse
des Gesellschafters. Aufwendungen, bei denen ein betriebliches Interesse der
GmbH nicht gegeben sei und der getätigte Aufwand von vornherein
gesellschafterbezogen gesehen werden müsse, seien als verdeckte
Gewinnausschüttung zu erfassen.
Würden Kosten der privaten Lebensführung des
Gesellschafters ohne Rechtsgrund oder in der Annahme der betrieblichen
Veranlassung getragen, liege jedenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor.
Über Ersuchen des Finanzamts vom
13. März 2006, sich zur Stellungnahme vom
13. Februar 2006 zu äußern, brachte der steuerliche
Vertreter in seinem Schreiben vom 21. April 2006, was die auf das
Badezimmer entfallenden Sanierungskosten betrifft, ergänzend vor: Aus dem
Betriebsprüfungsakt gehe hervor, niemand habe zum Zeitpunkt der
Badezimmersanierung in K. --., A-Gasse 32, gewohnt. Da sich dort
ausschließlich das Büro der Bw. befunden habe, sei Kunden die
Möglichkeit zu geben gewesen, "wenn sie
schon Millionenprovisionen zahlen sollten", sich auch die Hände
waschen und im Badezimmer erfrischen zu können. Dass das
Pachtverhältnis zwischen dem seinerzeitigen Einzelunternehmer DI. A. B. und
der Bw. zum Zeitpunkt der Renovierung des Badezimmers aufrecht gewesen sei, sei
ein Faktum, rechtfertige aber nicht den Umkehrschluss, dass dieser Teil der
Wohnung nicht gewerblich genutzt worden sei; daher bleibe der Aufwand für
das Badezimmer ein reiner Geschäftsaufwand.
Die rechtliche Beurteilung für das Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien, durchaus bestätigt vom Obersten
Gerichtshof, stelle klar, dass das Faktum der Nichtbewohnung der gewerblich
genutzten Gesamtwohnung kein Kündigungsgrund gewesen sei und sei! Die
Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sei gewesen und
sei im Übrigen da. Aktenkundig.
Die Behauptung des Teamleiters der Betriebsprüfung,
"die Aufwendungen für die Badsanierung
dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit privaten Bedürfnissen"
diene der grundsätzlichen Animosität, sei unrichtig und auch nicht
erklärt. "DI. A. B. wohnte und wohnt mit Familie in K. ==.,
A-Straße 9/2/8", wo auch, wie die Betriebsprüfung richtig feststelle,
eine Wohnung im Mai 2003 gemietet worden sei, die für die Ausführung
des Gewerbebetriebes geeignet sei, wenn, aus welchen Gründen immer, der
Standort K. --., A-Gasse 32, wegfalle.
Im Übrigen werde zu bedenken gegeben, dass
"jede Steuer von der Steuer verfassungswidrig
wäre, das heiße, dass sehr wohl bei Unterstellung eines
"Privataufwandes - unrichtig siehe oben" die Umsatzsteuer rückzufordern und
der Gewinnausschüttung - wieder unrichtig siehe oben - der Nettoaufwand zu
unterwerfen wäre". Es sei unzulässig, vom Bruttoaufwand
Ertragssteuer zu rechnen und gleichzeitig die darin enthaltene Umsatzsteuer zu
100 % abzuverlangen. Das "wäre ein
typischer verfassungswidriger Fall einer Steuer von der Steuer".
Abschließend äußerte der steuerliche
Vertreter die Meinung, "dass darüber
nachzudenken gewesen wäre, ob die Reparaturkosten des Badezimmers, die
ausschließlich geschäftlichen Interessen dienten, nicht zu aktivieren
gewesen wären" und beantragte u. a., im Falle der Vorlage dieses
Aktes an den Unabhängigen Finanzsenat eine mündliche
Berufungsverhandlung.
Am
20. Oktober 2008 erschienen der seinerzeitige
Geschäftsführer der Bw., DI. A. B., sowie Dr. W. als steuerlicher
Vertreter vor dem Unabhängigen Finanzsenat, wo das nachfolgend zitierte
Protokoll aufgenommen wurde:
"Nach Angaben des
steuerlichen Vertreters Dr. W. wurde
das in Rede stehende Objekt - zumindest seit 2000 - ausschließlich
betrieblich genutzt. Infolge Umzugs in das in Rede stehende Objekt in
XXXXK. wird das Mietobjekt in
0000K. nicht mehr zum Teil privat genutzt.
Die Miete war lediglich eine solche der Ausstattungskategorie B und entsprach
daher nicht einer Geschäftsraummiete. Eine Anzeige über die
Änderung des Verwendungszweckes an den Bestandgeber ist nicht erfolgt und
hätte zu einer Mietzinserhöhung (zum Zeitpunkt des Todes DI.
E.B. war eine Miete von ca.
S 50/m² wertgesichert erzielbar) geführt. Mit 31. Dezember
2007 wurde das Bestandverhältnis unter gegenseitigen Forderungsverzicht
für die Vergangenheit einvernehmlich aufgelöst, die Räumung des
ausschließlich betrieblich genutzten Objekts ist erfolgt. Dr.
W. war selbst bei der Beendigung des
Bestandverhältnisses anwesend, hat die Schlüssel an die Hausverwaltung
Dr. H. weitergeleitet."
An Beweisen für das obige Vorbringen legte Dr. W. das
Schreiben von DI. B. vom 30. März 2007 sowie das Schreiben des
rechtsfreundlichen Vertreters vom 28. Dezember 2007 vor.
Im Anschluss daran gab der steuerliche Vertreter zu
Protokoll: "Der gegenseitige Verzicht datiert
vom 29. Mai 2007.
Die Wohnung war solange
in Bestand, weil die Hoffnung gegeben war, dass der Sohn und Mitgesellschafter
der Firma, DI. D.B. sein Auslandsengagement (Stuttgart,
Toronto (Canada)) beenden könnte; gedacht war, dass er die Wohnung so wie
der Großvater tatsächlich gemischt nutzen wird; dieser Fall ist aber
nie eingetreten.
Auf die Frage des
Referenten, wie die Ausstattung des Badezimmers vor/nach den in Rede stehenden
Umbauarbeiten in
0000 K.,
A-Gasse
32/5
gewesen sei, antwortete Dr. W.:
"Das Haus wurde 1912 gebaut. Das Badezimmer wurde spätestens 1930
errichtet, war nicht mehr zeitgemäß. Der Mieter DI.
E.B. hat die Wohnung, ausgestattet mit
Wasser und Badezimmer (= WC und Bad) ca. 1936 für Wohnzwecke gemietet. Ab
ca. 1960 wurde das für Wohnzwecke gemietete Objekt gemischt genutzt, ohne
dass der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Frau
T. ist seit 11. Dezember 1979
Mehrheitseigentümerin des in Rede stehenden Objekts. Das Badezimmer ist
komplett neu errichtet worden. Neu ist ein Waschtisch, eine Toilette, eine
Dusche und eine Heizung (Therme+ Heizkörper) errichtet worden, das
Holzfenster wurde durch ein Kunststofffenster ersetzt. Der Gedanke war, dass die
Kunden sich die Hände waschen können; die Kunden kommen nach Wien -
sind verschwitzt und verdreckt - und wollen sich gern retablieren. Die Kunden
haben sich geduscht. Ich verweise auf den Schriftsatz vom
6. September 2005."
Im Anschluss an die
Bestätigung der Richtigkeit der Behauptung des Referenten, der unbefristete
Pachtvertrag (0000K.,
A-Gasse 32) sei durch einen befristeten
Mietvertrag (XXXXK.,
A-Straße 9/top 10) ersetzt
worden, brachte Dr. W. vor: "Der
Pachtvertrag wurde durch nichts ersetzt. Lediglich der Verwendungszweck hat sich
geändert. In der A-Gasse wurde das
Objekt ausschließlich für Geschäftszwecke genutzt. Ich verweise
auf die Berufung."
In weiterer Folge wurden die nachfolgend zitierten Fragen
des Referenten zum o. a. Mietvertrag wie folgt beantwortet:
Referent: "Warum wurde
auf die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel und einer Kaution verzichtet,
wenn der Mieter eine GmbH. war?"
Rechtsanwalt Dr.
W.: "Mit dem Mietvertrag
XXXXK.,
A-Straße habe ich nichts zu tun
gehabt. Wenn keine Wertsicherung enthalten sein sollte, liegt das an der
Befristung. Kaution hat die GmbH sicher keine geleistet, wenn sie der Familie
B. selbst gehört. Eine Kaution
steht nicht zur Debatte. Die Fremdvergleichjudikatur hat damit nichts zu tun."
Referent:
"Was sagt Ihnen das Kürzel T-31G/Rev 3 (Feb 85)?
DI.
B.: "Das ist ein Standardformular
für derartige Mietverhältnisse und stammt nicht aus der Feder eines
Vertragspartners."
Referent:
"Wie hoch war der vereinbarte Mietzins/m²?
DI.
B.: "Der im Vertrag stehende Betrag ist
ein Euro-Betrag. Im Jahr 2003 hat es den Schilling nicht mehr gegeben. Der
Mietzins betrug ca. € 10/m² samt Nebenkosten."
Referent:
"War der Mietzins ein Pauschalzins?"
DI.
B.: "Ja, der Zins ist ein
Nettomietzins."
Referent: "Aus wievielen
Räumen besteht die Wohnung top 10 in
XXXX K.,
A-Straße?"
DI.
B.: "Ich verweise auf den Vertrag. Das
Objekt wird ausschließlich betrieblich genutzt."
Steuerlicher
Vertreter: "Das Objekt wurde seinerzeit gemietet, um die Fortführung des
Betriebes zu ermöglichen, wenn das Mietobjekt in
0000K.,
A-Gasse
32
wegfallen sollte. Dies ist letztendlich geschehen.
Zum in Rede stehenden Objekt in K. 9., äußerte
Dr. W. die "Meinung, dass die gesamte Miete im
Prüfungszeitraum betreffend das in Rede stehende Objekt in
0000K., als Betriebsausgabe von der Bp
gewertet hätte werden müssen. Die Mietzinsdifferenz ist mangels
Zahlung auch von der Bp nicht zu berücksichtigen.
Die ursprüngliche
Aufteilung 51%- privat/ 49% der Nutzfläche betrieblich - geht auf mich
zurück und wurde seit dem Pachtvertrag nicht geändert,
tatsächlich jedoch schon. Der steuerliche Vertreter hat das
Aufteilungsverhältnis nicht geändert, obwohl ausschließlich
betriebliche/geschäftliche Nutzung in
K.--.,
A-Gasse 32 gegeben war."
Zu den Betriebskosten in
K.--.,
A-Gasse 32, gab Dr. W. anhand
der Bilanz der Bw. für das Jahr 2001 zu Protokoll:
"Der gesamte Beheizungsaufwand von
S 22.068,39 betrifft nur die ursprünglichen 49 %, während
der tatsächliche Heizaufwand des Jahres 2000 etwa mit dem doppelten aus der
Bilanz hervorgeht. Tatsächlich betrieblicher Aufwand war ca. S 43.000
für Heizung im Jahr 2001. Auch das hätte der Betriebsprüfung
auffallen müssen. Analoges gilt auch für Strom und Gas etwa in der
gleichen Höhe."
Im Anschluss daran gab der steuerliche Vertreter zur
Klarstellung zu Protokoll: "Die private
Nutzung in K.--., fiel weg. DI.
A.B. ist in ein anderes Objekt zur
Gänze
übersiedelt.""
Mit Schreiben
vom 10. November 2008 hielt der Unabhängige Finanzsenat dem
steuerlichen Vertreter vor:
"Der Begriff Badekultur
bezieht sich auf das Baden in warmem oder kaltem Wasser, das in erster Linie der
Reinigung dient, aber auch der Förderung der Gesundheit und des
Wohlbefindens. Ein Badezimmer, umgangssprachlich kurz als Bad bezeichnet, ist
das Zimmer einer Wohnung oder eines Wohnhauses, in dem sich Personen baden oder
duschen können. Dies kann sowohl aus hygienischen Gründen als auch zur
Erholung geschehen. Normales Inventar in einem Badezimmer sind eine Badewanne
und/oder eine Dusche und ein Waschbecken sowie Seifen, Bürsten,
Handtücher und Armaturen. Heutzutage ist meistens auch eine Toilette
Bestandteil des Badezimmers, in vielen Ländern ebenfalls ein Bidet.
Wider den
Betriebsausgaben-/Vorsteuercharakter des Renovierungsaufwands des Badezimmers
könnten der nachfolgende, aus den "Einwendungen gegen die Aufkündigung
vom 28. August 2003" zitierte Textteil ebenso wie die nachfolgend
zitierten Zeugenaussagen im bezirksgerichtlichen Verfahren,
4C9999/03p sprechen, weil
diese das
Bild einer Nutzung der in Rede stehenden Wohnung für Wohnzwecke des Herrn
DI. D.B. samt
Freundin im Jahr 2001 vermittelten. Wurden von mehreren Personen Nächte in
der Wohnung verbracht, so könnte der Unabhängige Finanzsenat zu dem
Schluss gelangen, eine private Veranlassung des Renovierungsaufwands des
Badezimmers sei wahrscheinlicher als eine berufliche Veranlassung.
"Einwendungen
gegen die Aufkündigung vom 28. August 2003"
"...Das
aufgekündigte Objekt wurde in der Vergangenheit und wird auch in Zukunft
für eigene Wohnzwecke der gekündigten Partei benötigt.
Darüber hinaus wird das aufgekündigte Objekt auch ständig
zumindest seit dem Jahr 1991 vom Sohn der gekündigten Partei, DI.
D.B., für ausschließliche
Wohnzwecke genutzt. Das aufgekündigte Objekt ... wird von Vater und Sohn
gemeinsam für Wohnzwecke genutzt. Auch dieser Umsatz ist der
kündigenden Partei seit dem Einzug des Sohnes im Jahr 1991
bekannt...."
Bezirksgerichtliches
Protokoll vom 4. November 2003
Mag.
L.M., Angestellter bei der Hausverwaltung
H.
"Gesehen habe ich den
großen Vorraum und einen großen Büroraum. Ich hatte aber nicht
den Eindruck, dass Bürotätigkeit entfaltet wird. Der Raum war nur
schön als Büro eingerichtet. Der Raum war sehr sauber und sehr
gepflegt. Allerdings dachte ich eben, es würde darin nicht gearbeitet.
Durch den Detektivbericht wurde der Eindruck, den ich von der Wohnung hatte,
bestätigt. ... Beim Besuch in der Wohnung habe ich eben den Eindruck
gehabt, als gebe es keinen Betrieb. Es war totenstill. Ich habe auch keine
privaten Sachen gesehen. Im Vorzimmer standen weder Schuhe, noch war Kleidung zu
sehen. ... Frau N. hat geantwortet, der
(Anmerkung des Referenten: Mieter) sei eh nie da. ... Ich habe schon gesehen,
dass sich ein Firmenschild neben dem Eingang befindet. Ich glaube, dass Frau
N. einen Stock ober der
aufgekündigten Wohnung wohnt. ..."
Bezirksgerichtliches
Protokoll vom 9. Dezember 2003
A) DI.
A.B.:
"..... Sie (Anmerkung des
Referenten: die Ehegattin) ist nur täglich zum Arbeiten gekommen.
1989 ist mein Vater
gestorben. ... Seit 1989 lebe ich allein in der Wohnung. .. Seit 1991 wohnt mein
Sohn bei mir in der A-Gasse. Er hat
dort ein Zimmer bekommen. Jetzt benützt er die zwei nach Westen gehenden
Zimmer. Die beiden Zimmer liegen nebeneinander. In der Wohnung gibt es ein
Badezimmer.
Seit 3 oder 4 Jahren lebt
auch die Freundin meines Sohnes bei uns.
... Für die
Reinigungsarbeiten gibt es eine Putzfrau. ...
Alle meine Dokumente sind
in der A-Gasse.
...Ich weiß nicht,
wie Mag. M. auf die Idee kommt, im
Objekt würde keine Bürotätigkeit entfaltet.
Unter der Woche geht die
Lebensgefährtin meines Sohnes regelmäßig am Morgen aus dem Haus
und kommt abends wieder. Solange die Lebensgefährtin noch nicht im Haus
gewohnt hat, haben mein Sohn und ich einander eben manchmal beim
Frühstück gesehen.
Meine Frau ist seit
1. Jänner 2003. in Pension. Meine Schwester kommt gelegentlich,
mehrmals in der Woche, tagsüber zu uns. Meine Schwester kommt in die
Wohnung und schaut nach dem Rechten. Es ist ja auch der Postkasten zu leeren.
Manchmal kommt auch jemand, der läutet und ein Paket bringt. Meine
Schwester hilft dabei. Das hat sie früher auch schon getan. Früher war
meine Schwester auch bei mir angestellt. Vor einigen Jahren ist sie in Pension
gegangen. Meine Frau war mit 30 Stunden bei mir angestellt.
Mein Sohn hat keine
andere Wohnmöglichkeit. Er beteiligt sich an den laufenden Kosten. Mein
Sohn zahlt mir glaublich € 300, was etwa ¼ der laufenden Kosten
ist. Die Hälfte der Wohnung wird ja vom Büro eingenommen. Ich bekomme
diesen Betrag bar am Beginn jeden Monats. ... Mein Sohn ist seit 1991 in der
A-Gasse 32/5 gemeldet.
.."
B) DI.
D.B.
"... Meine Mutter hat
schon immer im Büro meines Vaters mitgearbeitet. ... Solange die
Großeltern noch gelebt haben, war ich während der Ferien 2 Wochen
lang in der A-Gasse. Meine Eltern waren
damals auf Urlaub. ... In der A-Gasse
konnte ich zwei Zimmer mit insgesamt rund 60m² haben. Weil die
A-Gasse auch näher zur WU gelegen
ist, wo ich zuerst studiert habe, bin ich eben in die
A-Gasse gezogen.
Ich bin nicht von heute
auf morgen eingezogen, sondern es hat sich das Ganze über einen gewissen
Zeitraum erstreckt. Ich habe jetzt noch Sachen in der
A-Straße.
Ich habe ein ganz
normales Studentenleben geführt, das heißt, ich bin spät
aufgestanden und spät schlafen gegangen. Ich schätze, dass ich meinen
Vater rund dreimal pro Woche während der Studienzeit gesehen habe. Wir
haben gelegentlich miteinander spät gefrühstückt, machmal war er
auch am Abend da. Mittagessen haben wir natürlich auch gemeinsam. Von 1991
bis 1999 wird mein Vater durchschnittlich ein- bis zweimal pro Woche in der
A-Gasse
übernachtet haben. Das
heißt, ich habe ihn pro Woche ein- bis zweimal in der Wohnung gesehen. Ich
bin oft spät nach Hause gekommen, ....
1999 habe ich meine
Bürotätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hat meine Freundin
nicht bei mir gewohnt. Seit Beginn der Berufstätigkeit arbeite ich an einem
Projekt in O.. Ich fliege also am
Montag oder Dienstag nach O. und komme
am Donnerstag oder Freitag wieder zurück.
Meine Freundin hat bis
heute ihren eigenen Wohnsitz. Sie besucht mich nur in der
A-Gasse. 1999 oder 2000, so irgendetwas
in dieser Richtung, ist die Freundin schon sukzessive zu mir gezogen. Ihre
Kleidung ist größtenteils in der A-Gasse
....
Unter der Woche wohnt
meine Freundin also mit meinem Vater zusammen. Ich würde sagen, dass meine
Freundin, die noch studiert, tagsüber viel auf der Uni ist. Die Wochenenden
verbringt sie mit mir in der Wohnung.
Daran hat sich bis heute
nichts geändert. ...
Meine Tante, die
früher bei meinem Vater beschäftigt war, kommt auch noch in die
Wohnung. Sie hilft meinem Vater und auch mir. Sie kocht etwa für uns und
macht manchmal auch das Mittagessen. Es ist sicher nicht richtig, dass mein
Vater in dieser Wohnung keine Bürotätigkeit ausübt. Ab
nächsten Jahr werde ich beruflich in Kanada sein."
C)
P.Q., p.A.
Wirtschaftsdetektei
"Im Oktober 2002
erhielt ich ... den Auftrag die Adressen in der
A-Gasse 32 und in der
A-Straße 9 zu
überprüfen. ... Als nächstes erhielt ich den Auftrag zu
überprüfen, ob Herr B.
tatsächlich im 17. Bezirk wohnt. Zu diesem Zweck sind wir
hinausgefahren. Dort haben wir den Nachbarn
R. angetroffen. Ich habe ihn befragt.
Das heißt, ich wollte von ihm wissen, ob Herr
B. ständig im Haus lebt. Antwort
war, Herr B. würde von Anfang an
da sein. Er lebe auch jetzt noch hier. ... Nach unserem Bericht erhielten wir
den Auftrag, eine fixe Kamera in der
A-Gasse zu installieren. Unsere
Techniker haben diese Kamera dann in der Türnische einer
gegenüberliegenden Wohnung angebracht. Diese Kamera war dann genau auf die
Eingangstür der Wohnung Top 5 gerichtet. Gelaufen ist die Kamera dann vom
24. November bis zum 8. Dezember 2002. ... An den Wochentagen war
so gegen 8.00 Uhr morgens immer eine ältere Dame in der Wohnung. Sie ist
gekommen und erst gegen 16:00 Uhr wieder gegangen. Am Freitag ist die Frau meist
früher gegangen. Es gab Tage, an denen Herr
B. gar nicht da war, an anderen ist er
gekommen und wieder gegangen. Auf keiner Kassette war zu sehen, dass der
Beklagte in der Wohnung verblieben wäre. Das heißt, immer dann, wenn
er tagsüber gekommen ist, ist er auch am Abend wieder gegangen. Ebenfalls
in der Wohnung war der junge Herr, der vor mir vernommen wurde. Der Mann hat
damals schon in der Wohnung genächtigt. Ebenso hat ein junges Fräulein
in der Wohnung geschlafen. Das Fräulein war die ganze Zeit über da.
Der junge Mann ist manchmal mit einem Rollkoffer für einige Tage weg
gewesen.
Gekommen ist auch eine
Putzfrau. Außerdem wurden Pakete zugestellt.
Nach dem 8. Dezember
hatten wir unseren Auftraggeber informiert, es lebe ein junges Mädchen
ständig in der Wohnung, ein junger Mann fahre offenbar beruflich immer
wieder weg. ... Wir haben in weiterer Folge erfragt, wer die einzelnen Personen
waren. So war etwa die Dame, die täglich am Morgen gekommen und am
Nachmittag gegangen ist, die Schwester von Herrn
B.. Beim jungen Herren hat es sich um
seinen Sohn, beim Fräulein um dessen Freundin gehandelt.
Im April sollten wir...
herausfinden, ob überhaupt je ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem
Beklagten und seinem Sohn in der
A-Gasse bestanden hatte....,diesmal
habe ich mit Frau R. gesprochen. Sie
hat mir gesagt, D.B. habe zuvor bei seinen Eltern in der
A-Straße gewohnt. Vor einiger
Zeit sei er ausgezogen. ... Im Oktober dieses Jahres sollten wir wieder Kameras
installieren. ...Begonnen wurde mit den Aufnahmen am 24. Oktober. Sie haben
bis 6. Dezember, ... gedauert. Aufgenommen wurde unterbrochen. Ich habe mir
allerdings noch nicht alle Kassetten angeschaut, sie sind
archiviert.
Auf den ersten beiden
Kassetten war zu sehen, dass der Beklagte gar nicht gekommen ist. ... Auf den
Kassetten vom 9. November weg war er aber wieder zu sehen. Er ist zwar
nicht täglich, aber doch regelmäßig gekommen. An allen Tagen, wo
er gekommen ist, ist er auch wieder gegangen. Zwischen dem 9. November und
dem 6. Dezember hat der Beklagte also mit Sicherheit nicht in der Wohnung
geschlafen. Der junge Mann lebt nach wie vor in der Wohnung. Er fährt jede
Woche für 2 oder 3 Tage weg. Er war manchmal auch am Wochenende nicht da.
Das junge Mädchen war nach dem 9. November nur mehr sporadisch in der
Wohnung. Beim letzten Mal hat sie den jungen Mann nur abgeholt, er ist dann
allein zurückgekommen. ..."
DI.
A.B. gibt nach Wahrheitserinnerung und
Vorhalt des § 376 ZPO ergänzt vernommen u. a. an:
"... Es wird schon
stimmen, dass die Freundin meines Sohnes in der letzten Zeit wenig da war, weil
sie sich meines Wissens in Kanada aufhält. Ich denke, dass die Freundin
seit 17. November in Kanada wohnt. Ich weiß nicht, ob sie dunkle,
schulterlange Haare hat. Ich schließe aber aus, dass mein Sohn eine neue
Freundin hat. Schließlich übersiedelt mein Sohn jetzt ja auch nach
Kanada."
Bezirksgerichtliches
Protokoll vom 17. Februar 2004
Die Klägerin:
"Früher war ich Alleineigentümerin
des Hauses 0000K.,
A-Gasse 32.... Ich weiß nur mehr,
dass der Beklagte nach dem Tod der Eltern die Wohnung übernommen hat.
Damals bin ich davon ausgegangen, er habe bei den Eltern gelegt. Ich habe auch
seine Schwester im Haus gesehen.
Später habe ich
einmal seinen Sohn im Haus getroffen. Er hat mir die Tür vor der Nase
zugeknallt. Ich habe den Sohn, der mit einer jungen Frau hinauf gegangen ist,
gefragt, wer er sei. Der Sohn hat gesagt, er sei eben der Sohn des Herrn
B. und wohne hier. Darüber war ich
ganz schockiert, weil ich ihn vorher ja nie gesehen hatte."
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 warf der
steuerliche Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat vor, nach Einholung
einer Äußerung/Stellungnahme des Finanzamts zur Aktenzahl
RV/1062-W/06 einen Vorhalt an die Bw. z. H. des ausgewiesenen
Bevollmächtigten an dessen Adresse geschickt zu haben (dorthin sei auch
eine Zustellung erfolgt, doch sei die Bw. an der Adresse des
Bevollmächtigten nicht nur nicht etabliert, sondern unbekannt). In diesem
Schreiben würden aufwändig Zitate aus dem von der klagenden Partei
unter der Stabführung des Liegenschaftsverwalters Dr. H. in allen Instanzen
verlorenen Kündigungsprozess gegen die physische Person DI. A. B.
dargestellt.
Vorausgeschickt sei, dass nach den rechtlichen
Verfahrensvorschriften, die Zustellung statt an den Steuerpflichtigen an dessen
Vertreter zu erfolgen habe. Gott sei Dank wisse jeder Postbote, wenn er "z.Hd."
lese, dass das Schriftstück an den zugestellt werden solle, der als "Hand"
auf dem Briefkuvert stehe.
In der Anrede werde der s.g. Herr DI. B. angesprochen -
somit wieder eine physische Person, wobei es einen DI. A. B. und einen DI. D. B.
in der gegenständlichen Angelegenheit gebe.
Aus dem Zusammenhang werde von der Bw. -
Kapitalgesellschaft - geschlossen, dass der Angesprochene DI. A. B. sei, der,
wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, zwar im Prüfungszeitraum
Geschäftsführer gewesen sei, aber in dieser Funktion von seinem Sohn
DI. D. B. abgelöst worden sei (siehe Firmenbuch).
Faktum sei, dass das, unter der Stabführung Dris H.,
für die Klägerin in allen Instanzen schlecht ausgegangene
Kündigungsverfahren, den DI. A. B. betroffen habe. Dabei sei seine
Mietereigenschaft im Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien
rechtskräftig bestätigt worden. Auch die außerordentliche
Revision der klagenden Partei unter Stabführung Dris. H. sei für die
klagende Partei danebengegangen, obwohl Dr. H. auf Kosten der
Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft keinerlei Mittel und Kosten gescheut
habe, einen Prozesserfolg zu landen; übrig seien nur die Kosten für
die Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft geblieben.
Nach soviel "Tüchtigkeit" der Parteienvertreter sei es
wohl sinnvoll gewesen, dass DI. A. B. mit E. T. eine außergerichtliche
Erledigung vereinbart habe, habe doch die Causa nach einem endgültigen
Vergleich geschrieben, der auch zustande gekommen sei (siehe Vorlage der
Mietrechtsauflösung).
Selbstverständlich sei für DI. A. B. die Wohnung
seines Vaters in 0000 K., A-Gasse 32, seit seiner Kindheit die B. ´sche
Stammburg gewesen. "Natürlich hätte DI. A. B., aber auch die
Geschäftsführerin der DI. A. B. GmbH gerne gesehen, wenn der nach
Kanada ausgewanderte Sohn, DI. D. B. in K. in die Fußstapfen seines
Großvaters und seines Vaters getreten wäre, in der "Stammburg"
gewohnt und das gewerblich-technische Büro weiter betrieben hätte.
Aber leider: ein noch so schönes Badezimmer vermag die Lebensführung
und diesbezüglichen Entschlüsse von, in Kanada erfolgreichen, jungen
Akademikern nicht zu ändern, sie suchen die weite Welt und finden sie auch.
Es wäre jetzt müßig, das
Kündigungsverfahren zu wiederholen und zu den einzelnen Aussagen
Äußerungen abzugeben, das ist rechtskräftig erledigt und vorbei,
mit dem bereits oben dargestellten negativen Ergebnis für die Klägerin
(unter der Stabführung von Dr. H. ).
Die
Bw. sei überzeugt, dass alle Beweisaussagen von Zeugen richtig gewesen
seien und deren eigenen Wahrnehmungen entsprechen würden.
Die
DI. A. B. GmbH habe im Jahr 2001, wie in den vorangegangenen Jahren und danach,
nicht unwesentliche, körperschaftsteuerpflichtige Erträge erzielt,
dies zumeist mit ausländischen Partnern.
Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass Ausländer gerne nach K. kommen und hier auch einige Tage verbringen.
Das gelte auch für auswärtige Partner der DI. A. B. GmbH und
deren handelnde Personen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren gehe es somit
nicht um eine Neuauflage des unter der Stabführung Dris. H. klar verlorenen
Kündigungsprozesses zwischen physischen Personen, sondern darum, ob man
auswärtigen Personen ein aus den 30er Jahren stammendes Badezimmer zur
Retablierung zumuten könne, dies insbesondere dann, wenn nicht unerhebliche
Zahlungen an die Bw. zu erfolgen hatten und haben.
Es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass
DI. D. B. seinen Wasch- und Badebedarf im Badezimmer der Wohnung in K.
17. A-Straße 9 top 8 jederzeit decken habe können, weshalb
die "etwaige" private Benützung in der A-Gasse zu Wochenenden wohl kaum
eine ausreichende Begründung dafür sein könne, das aus den 30er
Jahren stammende Badezimmer zu renovieren.
Ausschließlich die geschäftliche Verwendung zu
Gunsten der Kunden der DI. A. B. GmbH rechtfertige eine derartige Investition.
Die Zuweisung einer derartigen Investition in den Privatbereich sei rechtlich
unzulässig, weil wirtschaftlich abwegig.
Das
Abgabenrecht sei deshalb so hervorragend, weil es auf die tatsächlichen
Sachverhalte einzugehen habe und nicht an Bezeichnungsfragen oder Unplausiblem
zu messen sei.
Die wirtschaftliche Notwendigkeit zu Gunsten der Kunden der
DI. A. B. GmbH, eine zeitgemäße Wasch- und Badegelegenheit zu
schaffen, sei plausibel und das sei der Beweggrund für die Renovierung
gewesen und keineswegs die nicht aufgegangenen, etwaigen Hoffnungen der Eltern
B. in Bezug auf ihren, bereits damals viel im Ausland befindlichen Sohn.
Die
Berufung werde somit vollinhaltlich aufrecht erhalten, einmal mehr werde darauf
hingewiesen, dass der em. Rechtsanwalt Dr. W. Bevollmächtiger sowohl der in
Rede stehenden GmbH, als auch des DI. A. B. sei.
Dass
DI. D. B. seine "Freundin des Jahres 2001" im Jahr 2007 geheiratet habe und mit
dieser, seiner Frau das Zentrum seines Lebensinteresses in Kanada habe, sei
für seine Eltern schmerzlich hinzunehmen, aber Faktum.
Sicher habe DI. D. B. im Jahr 2001 öfter in
verschiedenen Hotels genächtigt als in der "Stammburg", weshalb kein Mensch
auf die Idee käme, Hotel- Badezimmerrenovierungen dem Privatbereich des DI.
D. B. zuzuordnen.
Abschließend wertete der steuerliche Vertreter die
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, der UFS sollte der
unrichtigen wirtschaftlichen Zuordnung der Betriebsprüfung folgen, als
unverzichtbar bzw. verwies im Nachsatz darauf, dass die Zustell- und
Kündigungsadresse der physischen Person DI. A. B. XXXX K.,
A-Straße 9/II/8-9 gewesen sei und sei, und stellte die rhetorische
Frage (nach dem Grund dafür), warum diese objektiv richtige Adresse im
Vorhalt nicht erwähnt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 115 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
|
(2)
|
...
|
(3)
|
Die Abgabenbehörden haben Angaben der
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
|
(4)
|
..."
§ 119 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
|
(2)
|
Der Offenlegung dienen insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekanntgeben."
Gemäß
§ 166 BAO kommt als
Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist.
Nach § 167 Abs. 2 BAO haben die
Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zufolge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
23. November 2004, 2002/15/0020) hat dabei die belangte Behörde
bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu
begründen, warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zu Grunde
legt, die sie für wahrscheinlicher hält als die andere (siehe das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2002,
98/14/0213). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschließen wären, ist nicht erforderlich.
Ritz, BAO³, Tz 8 zu § 167 BAO,
zufolge genügt es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. April 1996, 95/16/0244; 19. Februar 2002, 98/14/0213;
9. September 2004,99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser
Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen
(Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1994,
92/15/01159).
a)
Körperschaftsteuer
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 und 3
KStG 1988 BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 201/ 1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter
§ 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, bzw. Repräsentationsaufwendungen
nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988 nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/ 1999 dürfen
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
|
"1.
|
Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
|
2.a)
|
Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
|
b)
|
Betrieblich oder
beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften
Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
|
c)
|
...
|
d)
|
Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
|
e)
|
...
|
3.
|
Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für
Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister
für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis
festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische
Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt
ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer
(§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich
überdies um Umsätze im Sinne des § 6
Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche
Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
|
4.
|
..."
Ein
"Büro" ist ein Raum, in dem vorwiegend Verwaltungstätigkeiten wie
Schreiben, Lesen, Rechnen und Besprechen ausgeübt werden. Mit dem Begriff
"Wohnung" wird eine Anzahl von Räumen innerhalb eines (in der Regel festen)
Gebäudes bezeichnet, die zu Wohnzwecken dienen und die selbständige
Lebensführung ermöglichen.
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist zu bejahen, wenn die
Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem
Betrieb zu dienen bestimmt sind. Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben stehen die
Aufwendungen für die private Lebensführung, also insbesondere für
den Privathaushalt und für den Unterhalt der Familienangehörigen. Da
diese Aufwendungen grundsätzlich nicht abziehbar sind, können Ausgaben
für Ernährung, Kleidung, Hobby und Wohnung in der Regel nicht
abgezogen werden.
Die in Rede
stehende Wohnung ist nicht nur mit einem WC-Raum, sondern auch mit einem
Badezimmer ausgestattet. Was die auf das Badezimmer entfallenden Kosten
betrifft, wurden die Leistungen der Bw. betreffend "Umbau des Büros
(Badezimmer)" in der mit 10. Juli 2001 datierten Rechnung der Fa.
A&F K. A. U. wie folgt in folgende Positionen gegliedert
dargestellt:
"1.
Stemmarbeiten - abtragen Wand-Bodenfliesen und Beseitigung des
Schuttes
2. Herstellen der
Elektroarbeiten nach Plan
3.
Mauern von zwei
Duschwänden
4: Einziehen
neuer Decke
5. Spachteln und
Malen Wände und Decke
6.
Anschließen von WC, Brausetasche und
Waschtisch
7. Herstellen und
Liefern einer Waschtischplatte (weiß
satin)
8. Verfliesen nach
Plan
9. Umschlagen der
Tür
10. Lackieren der
Tür und des
Fensterstocks
11. Lieferung und
Montage vom Spiegel"
In der mit
8. September 2005 datierten Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 beschrieb der emeritierte
Rechtsanwalt Dr. W. als Vertreter der Bw. die ausschließlich
geschäftlichen Gründe als Ursache für die Renovierung und
Neueinrichtung des Badezimmers im Jahr 2001 wie folgt:
"Selbstverständlich verwendete zunehmend
die geprüfte Gesellschaft auch, und zwar ausschließlich, die
restlichen Teile des Objekts ..., in welchem ... ein jahrzehntealtes Badezimmer
bestand. Wie aus den Prüfungsunterlagen ersichtlich ist, geht es bei jedem
einzelnen Geschäft, das die geprüfte Gesellschaft als Pächterin
betreibt und vermittelt, um "Millionenaufträge". Es ist bei
Aufträgen in diesem Umfang den besuchenden
Vertragspartnern schlechterdings nicht zuzumuten, in einem etwa sechzig Jahre
alten Badezimmer die adäquate Körperpflege zu betreiben."
Diese Beschreibung stand mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens in Widerspruch, weil ein Badezimmer das Zimmer einer
Wohnung oder eines Wohnhauses ist, in dem sich Personen baden oder duschen
können. Dies kann sowohl aus hygienischen Gründen, als auch zur
Erholung geschehen. Normales Inventar in einem Badezimmer sind eine Badewanne
und/oder eine Dusche und ein Waschbecken sowie Seifen, Bürsten,
Handtücher und Armaturen. Die Dusche ist ein Bestandteil eines typischen
modernen Badezimmers. Sie erlaubt zur schnellen, vollständigen
Körperpflege die "Beregnung" mit kaltem oder warmem Wasser.
Die Tatsache, dass das Bestandobjekt von DI. A. und DI D.
B. samt Freundin im Streitjahr 2001 für Wohnzwecke genutzt worden war, war
dem Akt zum Verfahren vor dem Bezirksgericht Döbling,
GZ 4 C 9999/03p zu entnehmen, weil einerseits den dort
ersichtlichen Einwendungen gegen die Aufkündigung vom
28. August 2003 zufolge das aufgekündigte Objekt gemeinsam von
Vater und Sohn für Wohnzwecke genutzt wurde, andererseits die
protokollierte Zeugenaussage des DI. D. B. vom 9. Dezember 2003
lautete:
"1999 habe ich meine
Bürotätigkeit aufgenommen. Seit Beginn der Berufstätigkeit
arbeite ich an einem Projekt in Stuttgart. Ich fliege also am Montag oder
Dienstag nach Stuttgart und komme am Donnerstag oder Freitag wieder zurück.
1999 oder 2000... ist die Freundin schon sukzessive zu mir gezogen. Unter der
Woche wohnt meine Freundin also mit meinem Vater zusammen. Die Wochenenden
verbringt sie mit mir in der Wohnung. Daran hat sich bis heute nichts
geändert.")
Dafür, dass das in Rede stehende Bestandobjekt zwar
auch von DI. A. B., jedoch vorrangig von DI. D. B. samt dessen Freundin im
Streitjahr genutzt wurde, sprach die protokollierte Aussage des Zeugen DI. A. B.
vom 9. Dezember 2003 ("Seit 1991 wohnt
mein Sohn bei mir in der A-Gasse. Seit
drei oder vier Jahren lebt auch die Freundin meines Sohnes bei uns. Unter der
Woche geht die Lebensgefährtin meines Sohnes regelmäßig am
Morgen aus dem Haus und kommt abends wieder. Mein Sohn hat keine andere
Wohnmöglichkeit.") in Verbindung mit dem auf DI. A. B. Bezug
habenden Vorbringen in der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
(vgl. auch Stellungnahme der Außenprüferin [zur Berufung] vom
13. Februar 2005), Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung in der
A-Gasse zu sein und mit seiner Frau samt Kindern an der in Rede stehenden
Adresse in der A-Straße gelebt zu haben.
Aus dem Lageplan für das in Rede stehende Objekt in
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 12 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1061-W/06
- Stammnummer
- 39219
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF