Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2536-W/02
Beweislast bei Zustellung eines automatisiert ausgefertigten Wertfortschreibungsbescheides ohne Zustellnachweis.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2536-W/02vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 10. Februar 1999, EW-AZ xy,
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO), die gegen
Wertfortschreibungsbescheide bezüglich der wirtschaftlichen Einheit
sonstiges bebautes Grundstück EZ xz gerichtet war, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 4. November 1997, persönlich
überreicht am 5. November 1997, brachte der Bw. gegen die drei in einem
Formular zusammengefassten Bescheide des Lagefinanzamtes vom 17. September 1997
(EW-AZ xy , Feststellungsbescheid zum 1.1.1987 betreffend Wertfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955, Bescheid über die
Erhöhung des Einheitswertes zum 1.1.1987 und Grundsteuermessbescheid
betreffend Fortschreibungsveranlagung gemäß
§ 21 GrStG auf den
1.1.1987) Berufung ein.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 10. Februar 1999 die
Berufungen gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück. In der
Begründung gab es an, dass die Zurückweisung erfolgte, weil die Frist
gemäß
§§ 245 bzw. 276 BAO bereits am 22. Oktober 1997
abgelaufen gewesen sei. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis
versendet.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bw.
Berufung mit Schreiben vom 28. März 1999, persönlich überreicht
am 29. März 1999. Der Zurückweisungsbescheid gehe davon aus, dass der
Bescheid vom 17. September 1997 am 22. September 1997, somit 5 Tage nach der
Ausfertigung zugestellt worden sei. Der Bw. habe aber die drei Bescheide
(Wertfortschreibung) vom 17. September 1997 erst nach dem 6. Oktober 1997
erhalten. Dass zwischen der Bescheidausfertigung und Zustellung drei Wochen
liegen können, ergäbe sich neuerlich bei dem
Zurückweisungsbescheid. Der Zurückweisungsbescheid sei am 10. Februar
1999 ausgefertigt, aber erst am 3. März 1999, somit drei Wochen später
zugestellt worden. Abschließend wies der Bw. darauf hin, dass sich seine
Aussage über die Bescheidzustellung mit der Zustellungspraxis der
Finanzämter decke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 Zustellgesetz (ZustG) lautet: (1) Wurde die
Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem
es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs.
2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückbelassen wird. (2) Die
Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen...."
Laut Aktenlage entschloss sich das Lagefinanzamt zu einer
Zustellung ohne Zustellnachweis der drei in einem Formular enthaltenen
(Wertfortschreibungs-)Bescheide vom 17. September 1997, über die Absendung
ist kein Vermerk enthalten. Diese Bescheide wurden mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und nach deren
Ausfertigung vom Bundesrechenzentrum zur Post gegeben. Der
Zurückweisungsbescheid vom 10. Februar 1999 wurde ebenfalls ohne
Zustellnachweis abgesendet.
Das Lagefinanzamt ist der Ansicht, dass die Zustellung des
Bescheides an den Bescheidempfänger, gerechnet ab dem Datum der
Bescheidausfertigung, üblicherweise eine Woche später erfolgte. Diese
Vermutung bestehe deshalb, weil infolge der automatisierten Ausfertigung des
Wertfortschreibungsbescheides dieser zuerst an das Finanzamt und danach dem
Bescheidempfänger zugestellt wird.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Bestimmung
in § 26 Absatz 2 ZustG, wonach im Zweifel die Behörde die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, von
wesentlicher Bedeutung. Stellt sie also ein Schriftstück ohne
Zustellnachweis zu, dann trifft sie im Zweifelsfall die Beweislast (Ritz,
BAO-Kommentar2,
Rz 4 zu § 102) und sie muss die Folgen auf sich nehmen, wenn sie
der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht
wirksam entgegenzutreten vermag (VwGH vom 16.12.1999, 99/16/0113; siehe auch
VwGH vom 26.03.2003, 2001/13/0302).
Nach Stoll (BAO-Kommentar, Bd. I, S 1166, 1167f)
handelt es sich bei der Festlegung durch § 26 Abs. 2, erster Satz, erster
Satzteil, ZustG, wodurch an einen bestimmten Empfänger zu einem bestimmten
Zeitpunkt auf eine vorgesehene Art als bewirkt gilt, um eine gesetzliche
Vermutung, die durch die bloße Behauptung der Unrichtigkeit bedeutungslos
wird. Nach einer solchen Behauptung obliegt es der Behörde, die Tatsache
und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen. Hierbei kann sich die
Behörde nicht damit begnügen, den Nachweis zu führen, das
Schriftstück sei zu einem bestimmten Zeitpunkt [...] zur Zustellung
übergeben worden. Der Nachweis über "die Tatsache und den Zeitpunkt
der Zustellung" kann nur durch den Beweis der Behörde erbracht werden, dass
das Schriftstück dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt auch
tatsächlich zugekommen ist. Sohin hat bei Zustellungen ohne Zustellnachweis
die Behörde im Fall der widerstreitenden Behauptung, der Zeitpunkt der
Zustellung oder der Empfänger des Schriftstückes sei ein anderer
gewesen, den Angaben des Betroffenen so lange zu folgen, als nicht von der
Behörde auf eine andere Weise der Beweis der tatsächlichen Zustellung
bezüglich der vermuteten Tatsache, Zeit und Person erbracht wird. Gelingt
dies nicht, so muss die Behauptung der Partei als richtig angenommen werden
(VwGH 24.6.1964, 2187/63, UFS vom 4.Juli 2005, ZRV/0061-Z3K/05,
http://risbka.gv.at).
Darüber hinaus ist für die Bescheidwirkung nicht
das angegebene Datum sondern nur der Zeitpunkt der Bekanntgabe (Zustellung) des
Bescheides maßgeblich. Nachdem im verfahrensgegenständlichen Fall die
Behörde dies nicht nachweisen kann, muss die Behauptung der Partei
über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Daher
gilt der seitens des Bw. genannte Zustelltag - also ein Tag ab dem 7. Oktober
1997 - als glaubhaft.
Bemerkt wird, dass nach den Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 8.4.1991, 89/15/0111, 20.9.1996, 93/17/0261 ua. die
Zweifelsrege gilt, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht
anzuwenden ist. Es oblag der Behörde auch schon nach den früheren
Gesetzeslagen des § 26 Abs. 2 ZustG, die Tatsache und den Zeitpunkt der
Zustellung nachzuweisen ( Vgl. aF 1999:"(2) Zustellungen im Sinne des Abs. 1
gelten als mit dem dritten Werktag nach der Übergabe an die Gemeinde oder
den behördlichen Zusteller bewirkt, es sei denn, es wäre behauptet,
die Zustellung sei nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen
worden... Im Zweifel obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt
der Zustellung nachzuweisen....").
Aus all diesen Gründen war der Berufung stattzugeben
und der Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Der meritorischen Erledigung der
fristgerechten Berufung steht hiermit kein rechtliches Hindernis entgegen. Die
Berufungsentscheidung erging zu RV/0869-W/02 vom heutigen Tag.
Wien, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2536-W/02
- Stammnummer
- 39156
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF