Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0614-G/07
Zurückweisung von Berufungen als verspätet: Beweislast über Zeitpunkt der Bescheidzustellung trifft AbgBeh
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0614-G/07vom 04.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 20. Juli 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. Juni 2007 und vom 22. Juni
2007 betreffend Zurückweisung von Berufungen entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine im Oktober 2001 nach liechtensteinischem
Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz im dortigen E. Ihr
Geschäftszweig ist "Erbingung von Kommunikationsdienstleistungen wie
Verkauf von Sprach- und Datendiensten sowie Internetleistungen; technische und
betriebswirtschaftliche Beratung (Consulting), ingenieurmäßige
Betreuung (Engineering), Handel mit, Vermietung und Verwaltung von Immobilien,
Handel mit Waren aller Art" (lt. Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger
vom 28. Dezember 2001). Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und
Geschäftsführer ist der F in Österreich ansässige deutsche
Staatsangehörige SE. SE ist auch Fiskalvertreter und
Zustellbevollmächtigter der Bw (lt. amtlichem Fragebogen Verf19 vom
7. Jänner 2002).
Mit Faxschreiben vom 10. Februar 2006
verständigte das Finanzamt die Bw über seine Absicht, eine
Außenprüfung der Umsatzsteuer 2002 bis 2004 durch die GBP Innsbruck
vorzunehmen (Prüfungs- und Nachschauauftrag vom
14. Oktober 2005).
MIT Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte die Bw
dem Prüfer mit, ein Teil der erforderlichen Unterlagen befänden sich
in der Revisionsstelle. Nach Eingang der Unterlagen werde sich SE mit dem
Prüfer zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen.
Mit Aktennotiz vom 18. Juli 2006 wurde im
Arbeitsbogen des Prüfers festgehalten, dass mehrmals erfolglos versucht
worden sei, SE telefonisch zu erreichen, weshalb der Fall abgeschlossen und
"nach der Aktenlage" entschieden werde.
Mit Bescheiden vom 20. Dezember 2006 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 mit 7.020,00 € und für
2005 mit 8.372,52 € fest.
Dagegen erhob die Bw am 8. Juni 2007 auf
elektronischem Weg jeweils die Berufung und führt zur Begründung
gleichlautend aus:
Bekanntgabe des Bescheides gegenüber unserem
Fiskalvertreter erfolgte am 16.05.2007. Begründet wurden die Bescheide mit
dem Bericht nach § 150 BAO vom 21.11.2006. Dieser Bericht entspricht nicht
den wahren Begebenheiten! Es ist nicht richtig, daß mit SE keine
Terminvereinbarung zur Durchführung der Betriebsprüfung möglich
war! Die an die [Bw] per Fax übermittelte Ankündigung einer
Betriebsprüfung im Februar 2006 für die Prüfungszeiträume
2002 bis 2004 für die Steuerart Umsatzsteuer enthielt keinen Termin! Beweis
im Bestreitensfall: Vorlage der Ankündigung Die Betriebsprüfung
scheiterte somit daran, daß die Steuerverwaltung keinen Termin anberaumt
hat, weder gegenüber der [Bw] noch gegenüber dem Fiskalvertreter!
Erschwerend kommt noch hinzu, daß der Fiskalvertreter an seiner
Zustellanschrift überhaupt nicht über die Anberaumung einer
Betriebsprüfung informiert wurde! Wir verweisen hierzu auf die
entsprechenden Vorschriften zur Durchführung einer Betriebsprüfung
Außenprüfung. Es wird beantragt entsprechend der eingereichten
Änderungserklärung, welche der vorher eingereichten
Jahreserklärung entspricht zu bescheiden!
Das Finanzamt wies die Berufungen mit den hier
angefochtenen Bescheiden vom 21. Juni 2007 als verspätet
zurück.
Mit am 20. Juli 2007 elektronisch eingebrachten
Anbringen erhob die Bw dagegen Berufungen. Zur Begründung wird
vorgebracht:
Sie weisen die Berufung zurück weil die
Berufungsfrist abgelaufen sei, ohne jedoch mitzuteilen wann die Frist abgelaufen
ist! Wir beantragen entsprechend § 26 Abs. 2 Satz 2 ZustG den Tag der
Zustellung für den Umsatzsteuerbescheid [...] vom 20.12.2006 festzustellen!
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Berufungsfrist am 08.06.2007
abgelaufen war, und beantragen entsprechend der Berufung vom 08.06.2007 zu
bescheiden. Hilfsweise wird ein Antrag nach § 308 BAO auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gestellt. Die Angaben entsprechend § 309a BAO werden
nach Mitteilung des Zustellzeitpunktes gemacht.
Am selben Tag wie die Berufungen übermittelte die Bw
dem Finanzamt auf elektronischem Weg für jedes der beiden Streitjahre einen
"Vorlageantrag". Darin wird gleich lautend ausgeführt:
Nach Telefonat mit Frau-L am 20.07.2007 wurde
festgestellt, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids [...] mangelhaft ist,
nach Absprache mit ihr wird der erforderliche Vorlageantrag gestellt. Sie weisen
die Berufung zurück weil die Berufungsfrist abgelaufen sei, ohne jedoch
mitzuteilen, wann die Frist abgelaufen ist! Wir beantragen entsprechend §
26 Abs. 2 Satz 2 ZustG den Tag der Zustellung für den Umsatzsteuerbescheid
[...] vom 20.12.2006 von Amts wegen festzustellen! Es wird mit Nichtwissen
bestritten, dass die Berufungsfrist am 08.06.2007 abgelaufen war, und beantragen
entsprechend der Berufung vom 08.06.2007 zu bescheiden. Mit Schreiben vom
11.05.2007 an das Finanzamt Graz-Stadt z. Hd. Herr ED übermittelt per Fax
am 11.05.2007 um 8.41 haben wir schon mitgeteilt, dass uns zu der
Zahlungsaufforderung keine Bescheide vorliegen! Mit Schreiben vom 14.05.2007
wurden dem Fiskalvertreter der Umsatzsteuerbescheid [...] vom 20.12.2006
bekanntgegeben, und am 08.06.2007 innerhalb der der Monatsfrist nach Zustellung
Berufung eingelegt. Eine Zustellung des Bescheides über Umsatzsteuer [...]
zu einem früheren Zeitpunkt wird mit Nichtwissen bestritten, wir verweisen
diesbezüglich nochmals im Besonderen auf unseren Antrag entsprechend §
26 Abs. 2 Satz ZustG den Tag der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Wir
beantragen nach § 284 BAO die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat § 282
BAO. Hilfsweise haben wir den Antrag nach § 308 BAO auf Widereinsetzung in
den vorigen Stand gestellt. Die Angaben entsprechend § 309a BAO werden mit
Mitteilung des Zustellzeitpunktes entsprechend unserem Antrag nach § 26
Abs. 2 Satz 2 ZustG gemacht.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Weiteres im Juli 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
"Bundesabgabenordnung"
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in
erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245. (1) Die Berufungsfrist beträgt einen
Monat. ...
Der Umsatzsteuerbescheid 2004 und der Umsatzsteuerbescheid
2005 wurden vom Finanzamt laut Aktenlage ohne Zustellnachweis zugestellt. Das
Finanzamt hat dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass die
Feststellung des Zustellungszeitpunktes dieser beiden Bescheide nicht mehr
möglich ist.
Stellt die Abgabenbehörde ein Schriftstück ohne
Zustellnachweis zu, dann trifft sie die Beweislast. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ohne aktenmäßigen
Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den
Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgendeinem bestimmten Tag als "feststehend"
betrachten. So wie es Sache der Behörde ist, darüber zu wachen, dass
die gesetzliche Berufungsfrist seitens der Partei eingehalten wird, so obliegt
es der Behörde auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu
schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig
festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für
entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie
späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht
empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Dasselbe hat für den Fall
zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem bestimmten
späteren Zeitpunkt erhalten zu haben (VwGH 16.12.1999, 99/16/0113).
Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Zurückweisung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005
(als verspätet) war daher Folge zu geben. Die Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 gelten daher als unerledigt.
Eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat hatten nicht zu erfolgen, weil die
diesbezüglichen Anträge in der Berufung zu stellen gewesen wären.
Die diese Anträge beinhaltenden "Vorlageanträge" waren mangels
Berufungsvorentscheidungen unzulässig.
Graz, am 4.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0614-G/07
- Stammnummer
- 36044
- Gültig
- 04.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF