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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1307-L/07

1. Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland 2. Beweislast und Beweisvorsorgepflicht iZm der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 3. Gewichtung der Verwenderkriterien ("Halter" iSd EKHG) 4. Differenzierung zwischen der Erfüllung der Verwenderkriterien und der Verschaffung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-L/07vom 27.05.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der als Zeuge befragte JC gab hinsichtlich des deutschen Büros an, dass dieses immer in dtAnschrift2 gewesen wäre. Da aber bis Ende 2007 die Buchhaltung in östAnschrift2 gemacht worden wäre, hätten dort auch Betriebsprüfungen stattgefunden und auch er wäre fallweise -sicher aber nicht täglich- dort gewesen. Er könne sich die Angaben des deutschen Prüfers, dass ihm in Deutschland erst nach Urgenz ein Büro eingerichtet worden wäre, nicht erklären. Die Bw wurde ersucht, Nachweise bezüglich der überwiegenden Verwendung der Fahrzeuge im Ausland bzw. für ein Unternehmen vorzulegen. Hingewiesen wurde sie dabei darauf, dass es nach den von ihr vorgelegten Listen bis Anfang 2008 keine Dienstnehmer bei den deutschen Gesellschaften gegeben hätte und auch die bloße Angabe von Kilometerleistungen keinen Nachweis über die tatsächliche Erbringung dieser Kilometerleistung darstelle. Die Bw legte daraufhin Belege vor, aus denen sich ergäbe, dass der A6 als Neufahrzeug am 29. Juni 2001 übernommen und im Dezember 2005 mit einem Kilometerstand von ca. 150.000 verkauft worden wäre. JC gab dazu an, dass das erste Jahr das Fahrzeug von ihm genutzt worden wäre (ca. 40.000 bis 45.000 Km). Die Bw führte dazu aus, dass sie sicher nicht im Zeitraum 2002 bis 2005 30.000 Km pro Jahr gefahren sei. Nach Aussage des JC hätte er auch in diesem Zeitraum den A6 neben seinem 27 genutzt. Auch die Bw und der Geschäftsführer der GmbH2 (AS) seien mit dem Fahrzeug gefahren. Der Amtsvertreter hielt dazu fest, dass eine Kilometerleistung von 30.000/Jahr auch für private Zwecke denkbar sei, vor allem aber der Nachweis einer bestimmten Kilometerleistung noch keinen Nachweis über den tatsächlichen Einsatz (im Ausland bzw. für ein Unternehmen) gebe. Nachdem der Referent die Bw nochmals auf ihre Nachweis- und Beweisvorsorgepflicht hingewiesen hatte, wurde die Bw eingeladen weitere Nachweise wie Hotelrechnungen und dergleichen für die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges vorzulegen. Die Bw gab dazu an, dass die entsprechenden Belege nicht vorgelegt werden könnten, da der Insolvenzverwalter der GmbH2 nicht bereit sei, diese herauszugeben. Eine Entlohnung für ihre Fahrten für das deutsche Unternehmen hätte sie in diesem Zeitraum nicht erhalten. Weiters legte die Bw zum Nachweis der überwiegenden Verwendung für das Unternehmen Tankrechnungen vor. Der Referent hielt dazu fest, dass sich aus diesen lediglich ergebe, dass aus der firmeneigenen Tankstelle der BGmbH Treibstoffe entnommen worden seien. Für welche Fahrzeuge die Entnahmen erfolgt sein sollten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des CDI würde sich aus den Kauf- und Verkaufsbelegen eine Kilometerleistung für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2009 von 80.000 Kilometern ergeben. Leider könne die Ausgangsrechnung nicht vorgelegt werden, da der Käufer zur Zeit im Krankenhaus sei. Auf den Vorhalt, dass man dann das Exemplar des Verkäufers vorlegen möge, gab die Bw an, dass auch dies nicht möglich sei, da der Käufer gleichzeitig auch der Geschäftsführer der österreichischen GmbH9 gewesen sei und als solcher auch dieses Exemplar bei seinen Unterlagen hätte. Nach Angabe der Bw gäbe es andere Nachweise über eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland oder für ein Unternehmen nicht. Auf Vorhalt der Wahrnehmungen der Betriebsprüfer gab die Bw an, dass die fallweise Benützung des CDI auch gar nicht bestritten würde. Der Bw wurde daraufhin seitens des Referenten vorgehalten, dass die von ihr vorgelegten Listen unglaubwürdig seien. So würden in der Aufstellung der von den deutschen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge ( 13 Fahrzeuge) zumindest drei BMW, die in einem aufliegenden Anlagenverzeichnis einer der deutschen Unternehmen aufscheinen, fehlen. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass den in der Liste angeführten Hausmeistern und Handwerkern die angeführten hochpreisigen Fahrzeuge (Mercedes, BMW, Maserati, Ferrari,..) als Firmenautos überlassen worden wären. Die Bw gab dazu an, die Hausmeister (Ergänzung des Referenten: 6 Personen, alle erst ab Zeitraum 2009) würden mit den in der Liste angeführten drei Kleinbussen fahren. Auf Befragung, welche Änderungen die Bw hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der NoVA und des Steuersatzes bezüglich des CDI beantrage, gab die Bw an, dass es diesbezüglich keinen Änderungsantrag gebe. Der Bw wurden dann die unterschiedlichen Lieferanschriften beim Verkauf des CDI vorgehalten und sie wurde befragt, ob ihr das Fahrzeug tatsächlich verkauft wurde oder ob es dem mittlerweile im Krankenhaus befindlichen Geschäftsführer verkauft wurde. Die Bw gab dazu an, dass man über diese Vorgänge keine genauen Auskünfte mehr geben könne. Anschließend wurde geklärte, dass sich die unterschiedlichen Bezeichnungen X und XNr auf dasselbe Fahrzeug mit dem Kennzeichen D4 beziehen. Nach den Angaben der Bw wäre dieses Fahrzeug im Jahr 2009 das einzige Dieselfahrzeug gewesen. Vorgelegt wurden sieben Dieselrechnungen aus dem Jahr 2009 sowie die Bilanz der GmbH7 zum 31. Dezember 2009, in der KFZ-Kosten in Höhe von € 12.798,00 und zusätzliche KFZ-Reparaturen iHv € 2.975,00 aufscheinen. Aus weiters vorgelegten Belegen ergibt sich, dass das Fahrzeug im Juni 2009 als Neufahrzeug angeschafft und im Juli 2011 mit einem Kilometerstand von 61.890 verkauft wurde. Abschließend erging der Beschluss auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, da die Berufung insbesondere hinsichtlich des X noch nicht spruchreif erschien und der Bw noch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, weitere Nachweise für die überwiegende Verwendung im Ausland bzw. für ein deutsches Unternehmen vorzulegen. Mit einem Schreiben vom 13. November 2012 legte die Bw in der Folge 12 Dieselrechnungen von deutschen Tankstellen aus dem Zeitraum Juni bis September 2009 vor. Daneben gebe es noch zahlreiche weitere Belege. Wer getankt hat bzw. welches Fahrzeug betankt wurde, ist den Belegen nicht zu entnehmen. Weiters gab sie bekannt, dass ein weiteres Dieselfahrzeug bereits am 14.6.2009 zurückgegeben worden wäre, was auch durch ein Schreiben des Leasinggebers belegt wurde. Zum Nachweis, dass die Bw für das Unternehmen unterwegs war, gab die Bw an, dass während ihrer Auslandsreisen ihr Lebenspartner, ihre Mutter oder ab 2009 auch beschäftigte Au-pair-Mädchen die Kinderbetreuung übernommen hätten. Letzteres wurde auch durch vorgelegte Bestätigungen nachgewiesen. Die Amtspartei gab dazu in einem Schreiben vom 12. Dezember 2012 an, dass mit den vorgelegten Belegen lediglich bewiesen sei, dass es Dieselbetankungen gegeben hätte. Welches Fahrzeug betankt wurde, sei damit aber nicht nachgewiesen. Es wäre durchaus auch möglich, dass ein auch vorhandener Diesel-Kleinbus betankt worden wäre. Die vorgelegten Belege seien ohne weitere Nachweise (wie zB. Ein Fahrtenbuch) keinesfalls ausreichend für den Nachweis der überwiegenden Verwendung des X im Ausland. Mit einem Mail vom 21. März 2013 legte die Bw einen literarischen Beitrag zur UFS Entscheidung vom 24. Oktober 2012, RV/0642-S/09, vor. Diese Entscheidung würde nach Ansicht der Bw ihre Auffassung entscheidend stützen. Die Kernaussage der angeführten Entscheidung besteht darin, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 dadurch widerlegbar ist, dass zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer wie auch hinsichtlich der zeitlichen Aufenthaltsdauer die 50%-Grenze im Ausland überschritten wurde. Da diese Ansicht mit jener des Referenten übereinstimmt und im Wesentlichen auch genau die in diesem Verfahren zu klärende Frage darstellt, wurde die Bw mit der Ladung zur vertagten mündlichen Verhandlung zum widerholten Mal eingeladen, genau diese Nachweise zweifelsfrei für die drei Fahrzeuge zu erbringen. In der Ladung erfolgte auch ein klarstellender Hinweis, dass aufgrund eines neuerlichen Aktenstudiums und der vorliegenden Aussagen der Bw und sonstigen Nachweise der UFS nach derzeitiger Beweislage in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hauptwohnsitz der Bw während des gesamten Berufungszeitraumes in Österreich gelegen war. Insbesondere aus den unterschiedlichen Datumsangaben der Bw, der Meldung in Österreich zum Hauptwohnsitz, den laufenden Angaben gegenüber den österreichischen Behörden und den Aussagen der Bw selbst( am 31. Mai 2007: die Wohnung in Deutschland wurde von November 2001 bis November 2002 und während der Umbauarbeiten in östAnschrift1 verwendet und am 7. November 2012: wegen einer nur kurzfristigen Wohnsitznahme in Deutschland wollte man sich den Aufwand einer polizeilichen Meldung in Deutschland ersparen) gehe der UFS davon aus, dass nie beabsichtigt gewesen sei, die deutsche Wohnung für einen längeren Zeitraum zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. In der am 7. Mai 2013 abgehaltenen Berufungsverhandlung wies der Referent zunächst abermals darauf hin, dass bisher und trotz der Vertagung der Verhandlung keine zweifelsfreie Nachweisführung für einen Standort der gegenständlichen Fahrzeuge im Ausland erfolgt sei. Zusammenfassend wurden auch jene Umstände dargestellt, aus denen der UFS schließt, dass es in Deutschland allenfalls einen kurzfristigen Wohnsitz (eventuell wiederholt) gab, dass aber nie beabsichtigt gewesen wäre, dort auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen. Dieser sei vielmehr immer in östAnschrift1 gewesen. Die Bw verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen und auf die bereits vorgelegten Unterlagen und ergänzte diese um Hinweise auf Zeiträume, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Der Amtsvertreter verwies nochmals auf das Vorliegen der Kriterien für die Standortsvermutung des KFG 1967 und den bisher nicht erfolgten Nachweis des Gegenteiles durch die Bw und beantragte die Abweisung der Berufungen zur Gänze. Aus den Ausführungen des Referenten ergäbe sich eben auch, dass die Bw im gesamten Berufungszeitraum ihren Hauptwohnsitz im Inland hatte. Der Referent lehnte weitere Beweisanträge im Zusammenhang mit dem X gemäß § 183 Abs. 3 BAO mit der Begründung ab, dass der Bw bereits ausreichend Gelegenheiten für die erforderliche Nachweisführung eingeräumt worden wären und ihr auch mehrmals mitgeteilt worden sei, wie die Widerlegung der Standortvermutung zu erfolgen hätte. Über die Berufung wurde erwogen: Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw Der UFS geht aufgrund der Aktenlage und des Parteienvorbringens davon aus, dass die Bw durchgehend zumindest seit Mai 2001 (ZMR-Anmeldung) ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen an der Anschrift östAnschrift1 hatte. Nur diese Anschrift scheint im gesamten Zeitraum in allen aufliegenden behördlichen (Finanzamt und Bezirksverwaltungsbehörde) Unterlagen, Erklärungen der Bw und Erledigungen der Behörden auf. Immer ist in den Erklärungen eine österreichische Handy-Nummer der Bw angeführt. Sämtliche Bescheide wurden an diese Anschrift zugestellt. Die Bw ist seit 8. Mai 2001 auch an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Selbst nach der Meldung an der deutschen Anschrift per 18. Mai 2006 erfolgte keine Ab.- oder Ummeldung (als Nebenwohnsitz) an der österreichischen Anschrift. Diese Anmeldung im Mai 2006 in Deutschland scheint eher mit dem Verkauf des CDI an die Bw am 20. April 2006 (siehe dazu unten) in Zusammenhang zu stehen als mit dem behaupteten Umzug nach Deutschland im November 2001. Wie sorglos die Bw mit Behauptungen und Anmeldungen in Zusammenhang mit ihren Wohnsitzen umgeht, wird schon alleine dadurch bestätigt, dass nicht einmal die Bw behauptet, im Jahr 2006 ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt zu haben. Der zumindest für den Zeitraum Februar 2006 bis April 2007 bestehende Wohnsitz der Bw in Österreich wird auch von einer in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugin bestätigt. Die Bw selbst behauptet also zunächst nicht einmal im Jahr 2006 einen Wohnsitz in Deutschland gehabt zu haben. Später gestand die Bw dann zu, dass die Anmeldung im Mai 2006 wegen der Fakturierung des ML zum Schein erfolgt sei. Wann dieser Wohnsitz dort bestanden haben soll, erscheint der Bw selbst nicht klar zu sein. Im Schreiben vom 31. Mai 2007 (beweiskräftige Erstaussage) gab sie an, sie hätte die deutsche Wohnung vom November 2001 bis zur Geburt des ersten Sohnes am xx. November 2002 bewohnt. Danach wäre die Wohnung nur fallweise während der Durchführung von Umbauarbeiten in östAnschrift1 bewohnt worden. Beim Erörterungstermin am 7. August 2012 gab die Bw an, sie hätte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen von 2001 bis 2003 in der deutschen Wohnung gehabt. Im Mail vom 23. Oktober 2012 gab sie an, sie hätte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten von November 2001 bis Mai 2004 in der deutschen Wohnung gelebt. Auch der Lebensgefährte ist seit 1. Juni 1995 durchgehend mit Hauptwohnsitz in östAnschrift1 gemeldet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 7. November 2012 führte die Bw aus, dass man sich damals in Deutschland nicht angemeldet hätte, da man sich diese Anmeldung wegen der bloß kurzfristigen Wohnsitznahme in Deutschland ersparen hätte wollen und man ohnehin immer beabsichtigt gehabt habe, wieder nach Österreich zurück zu kehren. Die Bw wurde ersucht, Nachweise für die Bewohnung der deutschen Wohnung durch Sie vorzulegen. Es wurden Rechnungen betreffend Betriebskosten, Fernsehen, Telefon, Internet und dergleichen angefordert. Beim Erörterungstermin war seitens der Bw behauptet worden, sie könne die Bewohnung der Wohnung in Deutschland durch entsprechende Belege zu den angefallenen Kosten nachweisen. Die Bw gab darauf in der Beantwortung lediglich an, dass sämtliche Kosten über eines der deutschen Unternehmen abgerechnet worden wäre. Nachweise über angefallene Kosten der genannten Art wurden nicht vorgelegt. Auch die vertragliche Vermietungssituation in dtAnschrift2 scheint zumindest fragwürdig. Die angeblich genutzte Wohnung sei demnach vertragslos seitens der Hauptmieterin dem Eigentümer des Gebäudes und der Bw überlassen worden. Der vorgelegte Mietvertrag der Hauptmieterin GmbH2 mit dem Eigentümer des Gebäudes (dem Lebensgefährten der Bw) ist nicht unterfertigt. Zahlungsbelege über die bezahlte Miete des Hauptmieters können nicht vorgelegt werden. Hinsichtlich der vorgehaltenen Angaben gegenüber den Behörden äußerte sich die Bw nicht. Der UFS sieht aufgrund der ZMR-Meldungen, der ausnahmslosen Angaben gegenüber den Behörden, den erfolgten Zustellungen an der österreichischen Anschrift, insbesondere auch aufgrund der widersprüchlichen eigenen Angaben der Bw keinen Grund am Vorliegen eines durchgehenden Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich zu zweifeln. Wenn die Bw nicht einmal irgendwelche in Deutschland angefallenen Wohnungskosten oder Fernseh.-, Telefon.- oder Internetanmeldungen (wer auch immer die Kosten letztlich getragen hat) nachweisen kann, kann bei der gegebenen Beweislage allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Bw eventuell fallweise eine eventuell in Deutschland vorhandene Wohnung genutzt hat, als Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. als Ort des dauernden Aufenthalts ist jedenfalls vom österreichischen Wohnsitz auszugehen. Die vorgelegte Bestätigung einer Nachbarin und die Fotos zur Begrüßung des neugeborenen Sohnes in dtAnschrift2 sowie dessen Meldung in Deutschland vermögen im Ergebnis in freier Beweiswürdigung die Absicht, sich auf Dauer in Deutschland niederzulassen und dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen, nicht ausreichend zu belegen. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 1994/505,bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig. Für die Frage, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, ist es entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378). Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte Meldegesetz 1991 enthält in § 1 Abs. 6 und 7 Begriffsbestimmungen des "Wohnsitzes" als auch des "Hauptwohnsitzes". Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Als diesen Hauptwohnsitz hat die Bw in ihrer Meldung in Österreich den Wohnsitz in östAnschrift1 bezeichnet. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Bestehen nun berechtigte Zweifel an den Aussagen eines Steuerpflichtigen, hat die Abgabenbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu von der Abgabenbehörde vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen nach Abs. 1 dieser Bestimmung keines Beweises. Der darin aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.1.1995, 89/16/0186). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Aufbauend auf die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der tatsächliche Hauptwohnsitz der Bw durchgehend im Inland war. Zur Verwendung der Fahrzeuge durch die Bw und zum Gegenbeweis zur Standortvermutung im Allgemeinen Die Bw gestand mehrmals (insbesondere auch beim Erörterungstermin am 7. August 2012 und in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2012) während des Verfahrens selbst zu, dass die gegenständlichen Fahrzeuge von ihr (neben der behaupteten überwiegenden Verwendung für die deutschen Unternehmen) für ihre Privatfahrten verwendet wurden. Andere Fahrzeuge standen der Bw für die privat notwendigen Fahrten auch gar nicht zur Verfügung. Der UFS geht aufgrund folgender Nachweise bzw. Überlegungen davon aus, dass die Bw die Fahrzeuge überwiegend privat genutzt und den überwiegenden Nutzen aus der Verwendung der Fahrzeuge gezogen hat. Bei den Fahrzeugen handelte es sich nach der alltäglichen Formulierung um die "Autos der Bw", sie nutzte sie und hatte auch die Möglichkeit, weitgehend über die Verwendung der Fahrzeuge zu verfügen. Eingeräumt wird, dass die drei Fahrzeuge eventuell fallweise seitens des Lebensgefährten der Bw eventuell auch durch die Bw selbst für unternehmerische Fahrten verwendet wurden. Hinsichtlich der Kostentragung konnte der Sachverhalt nicht geklärt werden. Auszugehen ist aber davon, dass die Kosten der Verwendung der Fahrzeuge durch die Bw von den Unternehmen des Lebensgefährten getragen wurden. Wie unten ausgeführt wird, kann aber durch die bloße Vereinbarung der Kostentragung eine Steuerpflicht nicht umgangen werden. Die Bw gab zunächst im Schreiben vom 31. Mai 2007 zu den Fahrzeugen befragt an, dass ihr diese nicht zur Verfügung gestanden wären, sie keine Tätigkeit für die deutschen Unternehmen ausgeübt hätte und mangels Nutzung der Fahrzeuge durch sie auch keine Miete dafür bezahlt worden wäre. Die Frage nach sonst privat genutzten Fahrzeugen blieb unbeantwortet. Beim Erörterungstermin am 7. August 2012 sagte die Bw dagegen aus, dass ihr die Fahrzeuge auch für Privatfahrten zur Verfügung gestanden wären. Dies gelte für alle Mitarbeiter der deutschen Firmen und sie habe -außer bei Verhinderung durch Kinderbetreuungspflichten auch immer für diese Firmen in dtAnschrift2 gearbeitet. Die Aussagen der Bw sind somit widersprüchlich und nicht beweiskräftig. Weiters gab die Bw beim Erörterungstermin an, dass anhand von vorzulegenden Listen und Service- und Reparaturrechnungen nachgewiesen werden werde, dass aufgrund der Anzahl der gefahrenen Kilometer nur eine Verwendung für die deutschen Unternehmen in Frage käme. Ebenso werde die überwiegende Verwendung der Fahrzeuge im Ausland nachgewiesen werden. Seitens der Bw wurde auch zugesichert, anhand von Listen, Bilanzen und Gewinnermittlungen nachzuweisen, dass die Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge immer mit der Anzahl der Mitarbeiter nahezu übereinstimmten, sodass die betriebliche Notwendigkeit der Fahrzeuge erwiesen werden könne. Tatsächlich wurden lediglich selbst erstellte und unvollständige Listen für angeblich vorhandene Fahrzeuge und Mitarbeiter, die für Ihre Tätigkeit Fahrzeuge benötigen würden, vorgelegt. Weitere Nachweise über die tatsächliche Existenz und Unternehmenszugehörigkeit der Fahrzeuge und Mitarbeiter (Anlagenverzeichnisse, Lohnkonten und dergleichen) wurden nicht dargetan. Die Liste der Fahrzeuge ist zudem nachweislich unvollständig, da Fahrzeuge, die nach den im Akt aufliegenden Anlagenverzeichnissen der deutschen Unternehmen (zB drei BMW bei der GmbH1) vorhanden gewesen sein müssten, fehlen. Hinsichtlich der Liste der angeblichen Arbeitnehmer ist zu ergänzen, dass einerseits nicht belegt wurde, warum Handwerker (4), Hausmeister (6) und Mitarbeiter in der Verwaltung (4) Firmenautos benötigen und andererseits es auch der Lebenserfahrung völlig widerspricht, dass Hausmeistern oder Handwerkern hochpreisige Fahrzeuge der Marken Mercedes Benz, BMW, Maserati oder Ferrari zur Verfügung gestellt werden. Der Liste ist nicht einmal zu entnehmen, zu welchem der Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis bestanden wäre. Zudem kommt die Information des deutschen Finanzamtes, dass es in den Jahren 2002 bis 2005 mit Ausnahme weniger geringfügiger Beträge bei den deutschen Unternehmen keine Lohnzahlungen gegeben hätte. Auch nach der seitens der Bw vorgelegten Liste gäbe es erst seit 2008 Angestellte. Wie dann aber die Fahrzeuge neben der Bw auch allen anderen Firmenangehörigen zur Verfügung gestanden sein können, kann nicht erkannt und die diesbezüglichen Angaben wieder nur als Falschaussage bezeichnet werden. Eine schlüssige und durch objektive Belege untermauerte Zusammenstellung, welche Fahrzeuge von welchen Angestellten in welchen Zeiträumen zu welchen Zwecken verwendet worden wären, wurde trotz erfolgter Zusage seitens der Bw nicht vorgelegt. Besonders beweiskräftig erachtet der UFS die Aussagen des Betriebsprüfers, der als Zeuge über seine persönliche Wahrnehmungen bei mehreren Prüfungen bei den Unternehmen der Gruppe vernommen angab, dass immer nur die Bw, diese dafür häufig, mit den gegenständlichen Fahrzeugen fahrend gesehen worden sei. Dazu wurden auch in einer Liste konkrete Daten bezüglich der Beobachtungen vorgelegt. Die Bw äußerte sich dazu nur dahingehend, dass die Beobachtungen wohl Einkäufe bei den Nachhausefahrten vom Arbeitsplatz in Deutschland zum österreichischen Wohnsitz betreffen könnten. An anderer Stelle gab die Bw allerdings an, dass die Fahrzeuge immer in dtAnschrift2 abgestellt worden wären. Auch hier sind also die Angaben der Bw widersprüchlich, während die unter erhöhter Wahrheitspflicht getroffenen Aussagen des Prüfers durch zumindest teilweise getätigte Aufzeichnungen gestützt werden. Ob die Bw in den fraglichen Zeiträumen überhaupt für die Unternehmen des Lebensgefährten tätig war, ist zweifelhaft. Nach den beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen hätte erst ab November 2010 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. In den fraglichen Zeitraum fallen jedenfalls auch die Geburten der beiden Söhne. Möglicherwiese hat die Bw mit den Fahrzeugen fallweise unternehmerisch bedingte Fahrten getätigt. Der UFS geht aber aufgrund der geschilderten Aktenlage davon aus, dass die Fahrzeuge (siehe dazu im Einzelnen unten) zumindest regelmäßig seitens der Bw für private Zwecke verwendet wurden. Daran ändern auch die in der selbst erstellten Liste angeführten hohen jährlichen Kilometerleistungen der gegenständlichen Fahrzeuge nichts. Diese Kilometerleistungen wurden zunächst weder anhand objektiver Belege (zB. Service- oder Reparaturrechnungen, An- oder Verkaufsrechnungen,..) nachgewiesen, noch wurde zum Beispiel anhand eines Fahrtenbuches dargetan, in welchem Ausmaß die angeführten Kilometerleistungen auf Fahrten im In- und Ausland bzw auf private und unternehmerische Fahrten entfallen. Zuletzt wurden in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von Belegen teilweise gewisse Gesamtkilometerleistungen nachgewiesen. Allerdings konnte wieder nicht dargetan werden, wo und für welche Zwecke die Strecken gefahren wurden. Wie auch der Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung richtig ausführte, können auch die vorgelegten Tank-Verbuchungen nur belegen, dass der firmeneigenen Tankstelle Treibstoffe entnommen wurden bzw. auch bei Fremdtankstellen getankt wurde. Für welche Fahrzeuge dies erfolgt ist und welche Strecken dann gefahren wurden, kann aus den Verbuchungen nicht erschlossen werden. Hinsichtlich der Kilometerleistung des CDI gibt es überhaupt wieder nur Behauptungen der Bw und die zweifelhafte Aussage der Bw vom 7. November 2012, dass sämtliche Belege des Käufers und Verkäufers des Fahrzeuges eine Person hätte, die derzeit im Krankenhaus sei und daher die Belege nicht vorgelegt werden könnten. Die genannten Belege wurden auch bis Mai 2013 nicht nachgereicht. Es würde aber ohnehin auch hier gelten, dass aus dem bloßen Nachweis von Gesamtkilometerleistungen kein zweifelsfreier Nachweis darüber abgeleitet werden kann, für welchen Zweck und auf welchen Straßen diese Kilometer gefahren wurden. Auch wenn das zuletzt seitens der Bw verwendete Fahrzeug im Kennzeichen die Namenskürzel des Lebensgefährten trägt, geht der UFS davon aus, dass die Buchstaben in den Kennzeichen der beiden zuerst genutzten Fahrzeuge die Initialen der Bw darstellen. Wie der Bw auch beim Erörterungstermin vorgehalten worden war, war es zumindest in den ersten Zeiträumen üblich, dass im familiären Umfeld der Bw (dies ist dem Referenten auch aufgrund zahlreicher weiterer zu bearbeitender Berufungen aus diesem Umfeld bekannt) die Namenskürzel im Kennzeichen der jeweils verwendeten Fahrzeuge aufscheinen. Zudem wurde beim ersten Fahrzeug wenige Tage nach der Namensänderung der Bw auf Bw und nur einen Tag vor der Geburt des ersten Sohnes das Kennzeichen von D1 auf D2 geändert. Das zweite Fahrzeug wurde sogleich auf D3 zugelassen. Die Angaben der Bw, dass diese Buchstaben eine andere Bedeutung hätten, konnten nicht glaubwürdig erläutert werden. In der mündlichen Verhandlung wurde weiters zum Beweis, dass die Bw für das Unternehmen im Ausland unterwegs gewesen wäre, vorgebracht, dass während ihrer Abwesenheiten ihr Lebenspartner, ihre Mutter oder ab 2009 auch beschäftigte Au-pair-Mädchen die Kinderbetreuung übernommen hätten. Die Ausführungen der Bw, dass die Kinder fallweise durch andere Personen betreut wurden, erscheint durchaus glaubwürdig und ist durch den Nachweis der Existenz der Au-pair-Mädchen (zumindest ab 2009) teilweise auch belegt. Daraus ergibt sich aber allenfalls nur, dass die Bw verhindert war, die Kinderbetreuung selber zu übernehmen, nicht aber, wo und zu welchem Zweck sich die Bw während dieser Zeiten aufgehalten hat. Im Ergebnis geht der UFS insbesondere aufgrund der mangelhaften Nachweisführung durch die Bw, der widersprüchlichen Angaben der Bw und der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen davon aus, dass die Fahrzeuge zumindest regelmäßig seitens der Bw für private Zwecke verwendet wurden. Daran kann auch eine eventuell gegebene aber nicht nachgewiesene fallweise Verwendung der Fahrzeuge durch die Bw oder deren Lebensgefährten für unternehmerische Zwecke nichts ändern. Die hinsichtlich dieser behaupteten Fahrten abverlangten zweifelsfreien Nachweise wie Hotel.-, Tank.- oder ähnliche Belege wurden nicht vorgelegt sondern lediglich auf die wiederum nur teilweise belegten Gesamtlaufleistungen der Fahrzeuge verwiesen. Für die vermutlich tatsächlich erforderlichen unternehmerischen Fahrten standen den deutschen Unternehmen bzw. dem Lebensgefährten der Bw selbst nach der unvollständigen Liste der Bw zumindest ab Juli 2002 immer auch andere Fahrzeuge zur Verfügung. Kommt der UFS aufgrund der dargestellten Aktenlage, Beweise und deren Würdigung zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeuge zumindest regelmäßig durch die Bw für private Zwecke verwendet wurden und konnte die Bw -wie oben dargestellt- weder nachweisen, dass die Fahrzeuge überwiegend für unternehmerische Zwecke oder überwiegend im Ausland verwendet wurden, kann die aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw im Inland und der regelmäßigen Privatverwendung im Inland zutreffende Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht widerlegt werden. Weder die oben dargestellten widersprüchlichen und teilweise nachweislich falschen Angaben der Bw noch die Angaben bloßer Kilometerleistungen oder Mindestentfernungen von betreuten Liegenschaften können die Standortvermutung widerlegen. Die Kilometerleistungen wurden lediglich in einer im Nachhinein erstellten Liste dargestellt, aber trotz Anforderung und Zusage durch keinerlei überprüfbare Belege untermauert. Die (im Übrigen wider nur in einer Liste dargestellten und nicht nachgewiesene) Existenz der im Ausland zu betreuenden Immobilien stellt für sich noch keinen Nachweis darüber dar, dass diese Immobilien genau mit den hier gegenständlichen Fahrzeugen und nicht mit anderen zur Verfügung stehenden Fahrzeugen angefahren wurden. Zu den Fahrzeugen und den ergangenen Bescheiden im Speziellen A6 (vom 27.8.2002 bis 25.11.2002: D1, vom 26.11.2002 bis 14.2.2005: D2) Dieses Fahrzeug wurde am 3. Juli 2001 von der deutschen GmbH2 gekauft und stand nach den Angaben des Lebensgefährten der Bw diesem selbst bis zur Anmeldung eines weiteren Fahrzeuges im August 2002 mit dem Kennzeichen D5 zur Verfügung. Danach sei das Fahrzeug von den Dienstnehmern seiner Unternehmen für ausschließlich dienstliche Fahrten verwendet worden. Nach den Ausführungen in der Berufung könnte dies ein namentlich genannter Zeuge bestätigen. Das Kennzeichen sei gewechselt worden, da das alte Kennzeichen der Polizei bereits durch mehrere Verkehrsdelikte auffällig geworden sei. Die Buchstaben im neuen Kennzeichen hätten keinen Zusammenhang mit dem Namen der Bw. Am 14. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug stillgelegt. Das Finanzamt unterstellte in seinen dieses Fahrzeug betreffenden Bescheiden zur Festsetzung der NoVA 2002 und der KFZ-Steuer 2002 bis 2005 eine widerrechtliche Verwendung ab der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges an die Bw (ab 27. August 2002). Der UFS schließt sich aus den bereits oben angeführten Gründen der Ansicht des Finanzamtes an. Die Bw hat in späteren Auskünften selbst -entgegen den ursprünglichen Aussagen ihres Lebensgefährten und ihren eigenen Angaben vom 31. Mai 2007- eine (wenn auch nur fallweise) private Verwendung des Fahrzeuges zugestanden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw im Inland auszugehen, sodass die Voraussetzungen der Standortvermutung des KFG 1967 für das Inland gegeben sind. Wie auch schon dargestellt, konnte die Bw den Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung im Ausland nicht antreten. Es ist somit von einem Fahrzeug mit einem Standort im Inland auszugehen. Dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für dienstliche Fahrten verwendet wurde, hat die Bw mittlerweile selbst zugestanden, sodass der namhaft gemachte Zeuge dazu nicht befragt werden muss und der Lebensgefährte dazu ursprünglich unrichtige Angaben gemacht hat. Hinsichtlich der eingewendeten Verwendung durch Dienstnehmer, die die genannte Person bezeugen sollte, ist anzumerken, dass es nach der seitens der Bw vorgelegten Liste erst seit Anfang 2008 Dienstnehmer gibt. Da dies auch mit den Auskünften des deutschen Finanzamtes übereinstimmt, erscheint eine Befragung des genannten Zeugen dazu auch als unerheblich. Besonders hervorzuheben ist auch, dass die beiden Personen, die in der Berufung namentlich als Dienstnehmer der deutschen Unternehmen und als Verwender der Fahrzeuge angeführt sind, nicht einmal in der seitens der Bw vorgelegten Liste der Mitarbeiter der deutschen Unternehmen aufscheinen. Dass nach Ansicht des UFS die Buchstaben im Kennzeichen sehr wohl die Namenskürzel der Bw darstellen, wurde bereits im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf dargestellt, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Kennzeichentafelwechsel einen Tag vor der Geburt des ersten Sohnes erfolgte. Eine andere glaubhafte Begründung für die beiden Buchstaben im neuen Kennzeichen wurde nicht gegeben. ML (D3) Hinsichtlich dieses Fahrzeuges setzte das Finanzamt aufgrund einer widerrechtlichen Verwendung für Dezember 2005 NoVA, für den Zeitraum 16. Dezember 2005 bis Ende 2006 KFZ-Steuer sowie Umsatzsteuer für den am 20. April 2006 stattgefundenen Erwerb eines neuen Fahrzeuges fest. Der UFS kommt auch bei diesem Fahrzeug aufgrund der zumindest regelmäßigen privaten Nutzung des Fahrzeuges (nachdem diese zunächst im Schreiben vom 31. Mai 2007 noch bestritten wurde), des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw im Inland, der somit greifenden Standortvermutung des Fahrzeuges für das Inland und der nicht erfolgten Erbringung des Gegenbeweises zu dem Ergebnis, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland ist. Zur näheren Begründung siehe oben. Hinzuweisen ist bei diesem Fahrzeug ergänzend auf die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des MSH (Bruder des Lebensgefährten der Bw), wonach die Bw im fraglichen Zeitraum einen schwarzen Geländewagen mit dem Kennzeichen DtBw .... (Endziffern nicht mehr erinnerlich) gefahren habe. Nach Ansicht der Prüfer handle es sich dabei um das gegenständliche Fahrzeug. Nach durchgeführten Internetrecherchen handelt es sich bei der angeführten Marke um ein Geländefahrzeug und nach der Rechnung war das gegenständliche Fahrzeug schwarz lackiert. Das Fahrzeug wurde am 16. Dezember 2005 mit dem Kennzeichen D3 erstzugelassen. Das Kennzeichen enthält wieder die Anfangsbuchstaben der Bw. Gekauft wurde das Fahrzeug am 13. Dezember 2005 offensichtlich als Ersatz des am 14. Dezember 2005 dann stillgelegten A6. Der UFS teilt insbesondere auch aufgrund dieses nahtlosen Überganges zwischen den beiden Fahrzeugen und der Namenskürzel im Kennzeichen die Ansicht des Finanzamtes, dass das Fahrzeug sofort ab der Zulassung der Bw zur Nutzung zur Verfügung stand. Der spätere Verkauf an die Bw änderte an der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges nichts. Wie das Fahrzeug finanziert und von wem es bezahlt wurde, konnte mangels Vorlage (trotz deren Anforderung) entsprechender Belege nicht geklärt werden. Ursprünglich hatte die Bw in der Berufung noch angegeben, dass dieses Fahrzeug von ihr gar nicht verwendet worden sei sondern dem Halter, der GmbH1, zur unternehmerischen Verwendung zur Verfügung gestanden wäre. Später gestand die Bw eine fallweise private Verwendung des Fahrzeuges zu und erklärte die ursprüngliche Angabe als irrtümlich erfolgt. Hinsichtlich der behaupteten unternehmerischen Nutzung durch die Zulassungsbesitzerin ist festzuhalten, dass diese unternehmerische Nutzung seitens der deutschen Finanzverwaltung als nicht gegeben angesehen wurde (siehe Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008) und sich auch auf der Liste der Bw über die Beschäftigten bei den deutschen Unternehmen für diesen Zeitraum keine Personen finden. Die Bw führte in der Berufung gegen die NoVA-Festsetzung auch aus, dass dem Bescheid jede Begründung fehle, warum von einer Bemessungsgrundlage von € 49.100,- und einem Steuersatz von 15% auszugehen sei. Dazu ist anzuführen, dass es sich bei der Bemessungsgrundlage um den Nettokaufpreis des Fahrzeuges laut Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung an die Bw handelt und der Steuersatz offensichtlich der Eurotaxliste entsprechend dem Kraftstoffverbrauch gemäß § 6 NoVAG entnommen wurde. Konkrete Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage oder den Steuersatz wurden bei der Befragung durch den Referenten bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Vielmehr wurde seitens der Bw dazu ausgeführt, dass es diesbezüglich keine Änderungsanträge gebe. Zur Umsatzsteuer 2006 Zur Erwerbsteuer geht der UFS aufgrund der im Akt aufliegenden und bei der Schilderung des Verwaltungsgeschehen detailliert dargestellten Unterlagen von folgendem Sachverhalt aus: Das gegenständliche Fahrzeug ist am 19. Dezember 2005 durch die deutsche GmbH1 unter Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gekauft worden. Am 30. Jänner 2006 wurde eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den Lebensgefährten der Bw fakturiert. Das deutsche Finanzamt teilte mit Schreiben vom 10. März 2006 der GmbH1 mit, dass der Vorsteuerabzug mangels unternehmerischer Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges nicht anerkannt werde und auch die Steuerfreiheit der fakturierten Lieferung an JC zweifelhaft sei, da das Fahrzeug immer noch in Deutschland zugelassen sei und die Verbringungsbestätigung fehle. Da das deutsche Finanzamt letztlich den steuerfreien Verkauf an den Lebensgefährten der Bw nicht anerkannt hat, wurde das Fahrzeug am 20. April 2006 an die Bw und die deutsche Anschrift dtAnschrift2 mit 16% deutscher USt fakturiert. Am 18. Mai 2006 meldete sich die Bw dann an dieser Anschrift in Deutschland an. Wie die Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung zugestand, ist diese Anmeldung im Zusammenhang mit dieser Fakturierung zum Schein erfolgt. Infolge einer in Österreich durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens des österreichischen Finanzamtes mit den am 25. Juni 2006 ausgestellten Bescheiden die Fakturierung an die deutsche Anschrift der Bw mit 16% deutscher Umsatzsteuer nicht anerkannt und statt dessen 20% Erwerbsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges, welches am 20. April 2006 erworben wurde, vorgeschrieben. Die GmbH1 teilte darauf dem deutschen Finanzamt mit, dass aufgrund der Feststellungen der österreichischen Finanzverwaltung die Ausgangsrechnung mit 16% deutscher Umsatzsteuer an die Bw storniert worden sei und eine entsprechende Rechnung an "die richtige Anschrift" der Bw erfolgt sei und man nun die fakturierte Umsatzsteuer erstattet haben möchte. Aufgrund dieser Vorgänge und insbesondere der Mitteilungen durch den deutschen Lieferer an das deutsche Finanzamt, dass der Vorgang in Deutschland als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln sei, wurde die Bw ersucht, die Berufung gegen die Vorschreibung der Erwerbsteuer zurück zu nehmen. Eine Zurücknahme erfolgte nicht. Auf die näheren Umstände der Lieferung befragt gab die Bw in der mündlichen Verhandlung an, dass man über diese Vorgänge keine genaueren Angaben mehr machen könne. Festzuhalten ist, dass der Bw umsatzsteuerlich nach dem bekannten Sachverhalt tatsächlich erst mit dem Verkauf am 20. April 2006 die Verfügungsmacht im Sinn eines "Verfügenkönnens wie ein Eigentümer" verschafft wurde und daher zu Recht als Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Tag der fakturierten Lieferung angenommen wurde. Bei der Feststellung des Verwenders im Sinn der NoVA und der KFZ-Steuer steht dagegen die Möglichkeit im Vordergrund, über den Einsatz des Fahrzeuges bestimmen zu können. Verwender ist, wer tatsächlich den Nutzen aus der Verwendung hat und über diese Verwendung bestimmen kann. Nicht erforderlich ist, dass dem Verwender auch die Möglichkeit zukommt, wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen zu können. Daher können auch die Zeitpunkte der Entstehung der NoVA-Schuld und der Erwerbsteuer auseinanderfallen. Nach Art. 1 der BMR zum UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeuges (u.a. darf die erste Inbetriebnahme bei einem KFZ nicht mehr als sechs Monate zurückliegen, hier ca. 4 Monate) auch bei einem Nichtunternehmer der Erwerbsteuer. Grundsätzliche Voraussetzung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes ist, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0177 ausgeführt, dass es der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen ermöglichen soll, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn 22 des Urteils C-84/09 des EuGH). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn 24). Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn 44 f). Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Da der UFS -wie oben dargestellt- zu dem Ergebnis kam, dass der Endverbrauch durch die Bw im Inland erfolgte, sind sämtliche Voraussetzungen für die Erwerbsbesteuerung erfüllt, weshalb die Berufung gegen die Festsetzung der Erwerbsteuer abzuweisen war. Im Ergebnis zeigt sich auch hier wieder, dass es im Umfeld der Bw im Zusammenhang mit Angaben gegenüber den in- und ausländischen Behörden weniger um die Wiedergabe der tatsächlichen Umstände geht sondern vielmehr die Lukrierung möglicher steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht und dabei auch gewisse Schwerfälligkeiten im Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt werden sollen. Gleiches kann auch nach den oben dargestellten widersprüchlichen Angaben der Bw zu den KFZ-Abgaben festgehalten werden. X (D4) Für dieses Fahrzeug wurde der Bw für den Zeitraum 7/2009 NoVA vorgeschrieben. Der UFS geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass das Fahrzeug am 5. Juni 2009 als Neufahrzeug angeschafft und auf die Firma GmbH7 zugelassen und am 22. Juli 2011 (Kilometerstand 61.890) wieder abgemeldet wurde. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen und den Aufzeichnungen des Finanzamtes wurde die Bw mehrmals als Lenkerin dieses Fahrzeuges in Österreich gesehen. Andere Personen sind nach den Angaben des Zeugen nicht als Lenker dieses Fahrzeuges wahrgenommen worden. Mit diesen Wahrnehmungen konfrontiert gab die Bw an, dass es sich dabei wahrscheinlich um die ohnehin zugestandenen fallweisen privaten Verwendungen des Fahrzeuges gehandelt haben müsse. Überwiegend wäre das Fahrzeug aber für die deutschen Unternehmen verwendet worden. In einem im Dezember 2010 beim Finanzamt eingereichten Fragebogen für Grenzgänger gab die Bw an, dass sie die Fahrten Wohnung-Arbeitsplatz und retour mit dem Privatfahrzeug des Lebensgefährten mit dem Kennzeichen D4 zurücklege. In der mündlichen Verhandlung wurde nachgewiesen, dass in der GmbH7 KFZ-Kosten verbucht wurden. Ebenso wurden Dieselrechnungen von deutschen Tankstellen vorgelegt. Aus den Unterlagen ergibt sich aber nicht, für welches Fahrzeug die Aufwendungen anfielen bzw. welches Fahrzeug tatsächlich betankt wurde. Nach Ansicht der Bw seien die Belege und der Umstand, dass es sich bei dem X um das einzige Dieselfahrzeug, über das verfügt worden wäre, gehandelt hätte, ausreichend für den Nachweis, dass das Fahrzeug in Deutschland im Interesse des deutschen Unternehmens gefahren worden wäre. Der UFS schließt sich aber der Ansicht des Finanzamtes an, dass sich aus den Bilanzunterlagen nicht ergibt, welches Fahrzeug betroffen ist und aus den Tankbelegen nicht erkennbar ist, wer für welches Fahrzeug Diesel bezogen hat. Überdies ist auch zwischen den Belegen und den verbuchten Aufwendungen kein Zusammenhang feststellbar. Der Bw ist es auch nicht gelungen, in der vertagten mündlichen Verhandlung bzw. in der Zwischenzeit entsprechende Nachweise beizuschaffen. Es wurden lediglich weitere Rechnungen über erfolgte Dieselbetankungen vorgelegt, für die aber wiederum das bereits Ausgeführte gilt. Da auch zu diesem Fahrzeug -wie oben dargestellt- weder die überwiegende Verwendung für ein Unternehmen noch die überwiegende Nutzung im Ausland nachgewiesen wurde, dagegen aber von einem (für diesen Zeitraum jetzt auch unbestritten) Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland auszugehen ist und die private Verwendung im Inland zumindest fallweise zugestanden wurde, ist nach Ansicht des UFS auch bei diesem Fahrzeug von einem Standort im Inland auszugehen und die NoVA war aufgrund einer widerrechtlichen Verwendung festzusetzen. Rechtliche Schlussfolgerung Somit ist der festgestellte und als erwiesen erachtete Sachverhalt unter den Tatbestand des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF BGBl. 1994/505) zu subsumieren, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Ein derartiger Gegenbeweis wurde seitens der Bw nicht erbracht, sodass von Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland auszugehen ist. Nach der Entscheidung des VwGH 2001/11/0288 vom 23.10.2001 (und folgend VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007, 28.10.2009, 2008/15/0276) setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeuge bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Erbringung des geforderten Gegenbeweises wurde dieser -wie oben dargestellt- nicht erbracht. Aufgrund der Gesetzeslage hat die Behörde für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)-Sitz im Inland nachzuweisen. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung des VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0025 trifft den Verwender nach § 82 Abs 8 die Beweislast. Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Ist er dagegen bestrebt, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland schließt. Nachzuweisen wäre somit seitens des Abgabepflichtigen zweifelsfrei der regelmäßige Ort der Verwendung sowie die Art und Weise der Verwendung (Zweck der Reise, Verwender, Dauer der Reise, Km-Anzahl,..). Nach § 119 BAO sind seitens der Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit Abgabepflichten alle maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Abgabenbehörde ist ein klares und vollständiges Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen. Dieser Offenlegung dient unter anderem auch die Beantwortung von Vorhalten. Bloße Behauptungen ohne die Vorlage von diesen Behauptungen unterstützenden objektiv nachprüfbaren Nachweisen genügt der Offenlegungspflicht nicht.

Normen und Schlagworte

Widerrechtliche VerwendungBeweislastBeweisvorsorgepflichtGegenbeweisStandortvermutungregelmäßige private VerwendungVerwenderHalterumsatzsteuerliche VerfügungsmachtKostentragungErwerbsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1307-L/07
Stammnummer
65525
Gültig
27.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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