A.2.62.3.7. Widerlegung der Standortvermutung Rz 58: Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Kraftfahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die…
…Betriebskostenabrechnung der deutschen Wohnung erbracht worden. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen somit in Österreich liegen würde, sei aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich habe und daher nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen sei. Die Abgabenschuld sei daher für dieses…
…abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. D.4.) Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage…
…Klagenfurt der Nissan GTR nach dem Kraftfahrgesetz als mit dauerndem Standort im Inland zuzulassen gewesen. Voraussetzung für den Entfall der Kfz-Steuerpflicht wäre, dass die gesetzliche Standortvermutung gemäß § 82 Abs 8 KFG widerlegt werden kann, "wobei dem Verwender die Beweislast trifft" (VwGH 21.09.2006…
In Frage steht, ob bei der Standortvermutung bzw. der Frage des tauglichen Gegenbeweises primär darauf abzustellen ist, in welchem Staat (In- oder Ausland) der überwiegende Teil der Fahrten absolviert wurde oder ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch eine zeitliche Komponente mit zu berücksichtigen ist. Konkret…
…das Fahrzeug, wie im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, für private Zwecke verwendet, würde die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz des Verwenders anknüpfen. Für die Anwendung der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsse neben der Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch seitens der Behörde nachgewiesen sein, dass…
…das Fahrzeug, wie im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, für private Zwecke verwendet, würde die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz des Verwenders anknüpfen. Für die Anwendung der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsse neben der Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch seitens der Behörde nachgewiesen sein, dass…
…Österreich angehalten worden. Daher würde sich der Kraftfahrzeugsteuer Tatbestand mit 05/2019 ergeben. Da die Standortvermutung des oben angeführten Fahrzeuges nicht wiederlegt worden sei und auch kein anderes Fahrzeug in Österreich im Zeitraum 05/2019-04/2020 auf den Beschwerdeführer angemeldet gewesen sei, sei für…
…haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Die Anwendung dieser Kriterien auf den Beschwerdefall bedeutet: Hauptwohnsitz Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG ist nach den Bestimmungen…
…weitaus überwiegende Benutzung des gegenständlichen Fahrzeuges für den Dienstgeber sei nicht nachgewiesen. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw habe man einen derartigen Beweis nicht erbringen können. Auf den NoVA-Bescheid werde verwiesen. 2…
…von ihr gepflegt werden müssen, als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen qualifiziert. Damit greift die Standortvermutung hinsichtlich des ggst auf sie zugelassenen Kfz, woran die NoVA- und KfzSt-Pflicht aufgrund widerrechtlicher Verwendung im Inland zulässigerweise anknüpft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 4. In dem dagegen fristgerecht…
…Bf geäußerte Annahme, dass alle Fahrzeuge, die im Inland länger als ein Monat verwendet werden, den gegenständlichen Abgaben unterliegen, treffe zu. Zum oben angesprochenen sogenannten "Gegenbeweis": Zur Widerlegung der Standortvermutung für das Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsste die Bf nachweisen, dass das…
…Nach Ansicht des Finanzamtes 8/16/17 sprechen folgende Sachverhaltselemente für einen Standortvermutung in Österreich: Hauptwohnsitz in Österreich seit zumindest 2007 Hauptwohnsitz der Familie in Österreich seit zumindest 2007 Kindergarten-‚ Schulbesuch der Kinder in Österreich Familienbeihilfenbezieher in Österreich AMS-Bezieher in Österreich Benützungsbescheinigung betreffend KFZ…
…In einem mit dem Arbeitgeber geführten Telefonat wurde vom Finanzamt vorgehalten, dass für den Bf. mit Wohnsitz in Österreich im Zusammenhang mit dem überlassenen Fahrzeug auf Grund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine Zulassungspflicht und daran anknüpfend eine NoVA- und KFZSt-Pflicht…
…BGBl. I Nr. 26/2014 anzuwenden. E. Rechtliche Würdigung E. 1. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw. der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt…
…mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist…
…Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs…
…aufzuheben." In der am 5. November 2010 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Bw. brachte ergänzend vor, dass seiner Meinung nach hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG eindeutig widerlegt sei. Der Vertreter der Amtspartei behauptete hingegen, dass der diesbezügliche Gegenbeweis…
…in das Bundesgebiet zulässig (VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170). Aus den vorhin dargestellten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die sog. Standortvermutung entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung jedenfalls widerlegt werden kann. Weiters ist festzuhalten, dass § 40 KFG nur das Verfahren bei der Zulassung…
…im Ausland. Am 5.9.2016 war der Beschwerdeführer im Ausland. Dadurch, dass der Beschwerdeführer an den als Nachweis für die Inlandsverwendung und Standortvermutung herangezogenen Daten nachweislich gar nicht im Inland war, gibt es offensichtlich auch andere Verwender für das gegenständliche Fahrzeug. Den Aussagen von…