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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100057/2021

Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG Widerrechtliche Verwendung von KFZ mit ausländischem Kennzeichen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100057/2021vom 25.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Frage steht, ob bei der Standortvermutung bzw. der Frage des tauglichen Gegenbeweises primär darauf abzustellen ist, in welchem Staat (In- oder Ausland) der überwiegende Teil der Fahrten absolviert wurde oder ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch eine zeitliche Komponente mit zu berücksichtigen ist. Konkret auf den ggst Fall bezogen erhebt sich die Frage, ob bzw. inwieweit dem Umstand, dass das Fahrzeug in ***D1*** garagiert war, eine Bedeutung zukommt. Dass der vom Bf angemietete Park- bzw. Garagenplatz für das Abstellen des Nissans GTR verwendet wurde, sieht das Gericht als gegeben an. Ob auf diesem Parkplatz ausschließlich das beschwerdegegenständliche Fahrzeug abgestellt war, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen; allerdings kommt diesem Aspekt im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage keine erhebliche Bedeutung zu. Aus dem Fahrtenbuch 2014 lässt sich ersehen, dass der Nissan GTR in dem besagten Jahr an 50 Tagen bewegt wurde; an 28 Tagen wurden Fahrten von ***D1*** aus, an 21 Tagen von ***WohnortÖ*** aus gestartet. Es ist daher anzunehmen, dass - zumindest für 2014 - der Nissan überwiegend in Deutschland über Nacht abgestellt war. Ein ähnliches Bild ergibt sich für das Jahr 2015. In diesem Jahr wurden laut Fahrtenbuch 51 Fahrten von ***D1*** aus und 25 Fahrten von ***WohnortÖ*** aus gestartet. Auch in diesem Jahr ist anzunehmen, dass das Fahrzeug über Nacht überwiegend in Deutschland geparkt wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass infolge mehrerer Streichungen im Fahrtenbuch 2015 (siehe etwa 1.- 4.6. oder 23.-24.6.) die genannten (absoluten) Zahlen mit einer geringfügigen Unsicherheit behaftet sind. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur kommt dem Umstand, ob das Fahrzeug im Inland oder im Ausland (weitaus) überwiegend bewegt wurde, besondere Bedeutung zu. So hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0276, ausgeführt, dass die Erbringung eines Gegenbeweises wohl als gelungen anzusehen sei, wenn feststellt werde, dass die "betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht" und darüber hinaus allfällige "Wartungs- und Reparaturarbeiten" an diesem Fahrzeug in Deutschland (Betriebsstandort) durchgeführt worden seien. In seinem Zurückweisungsbeschluss vom 16.6.2021, Ra 2018/16/0171, stellte der VwGH darauf ab, dass eine überwiegende Nichtverwendung des Fahrzeuges in Österreich für die Führung eines tauglichen Gegenbeweises ausreichend sei, um die Rechtsvermutung des § 82 Abs. 8 KFG auszuhebeln. Nach VwGH vom 23.9.2021, Ra 2019/16/0152 gilt die Standortvermutung und deren Widerlegungsmöglichkeit unabhängig davon, ob das Fahrzeug überwiegend privat oder beruflich genutzt wird. In seinem Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/16/0012, hatte der VwGH zu beurteilen, ob der Gegenbeweis als gelungen anzusehen ist, wenn eine Zuordnung des Fahrzeuges mangels örtlichem Anknüpfungspunkt (Wohnsitz, Garage, Unternehmen des Verwenders) zu einem bestimmten Standort außerhalb des Bundesgebietes trotz unstrittiger Verwendung des Fahrzeuges von 90% im Ausland nicht möglich ist. Der VwGH führte aus, dass der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG jedenfalls als erbracht anzusehen sei, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet werde (vgl. auch VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dass der Revisionswerber, so der VwGH, mit seinem Fahrzeug regelmäßig an seinem österreichischen Wohnsitz zurückgekehrt sei, das Fahrzeug dort geparkt oder garagiert und dort über die Verwendung des Fahrzeuges entschieden habe, vermöge letztlich an der erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts zu ändern. Aus den Aussagen des VwGH folgt: Bei der Erbringung des Gegenbeweises ist entscheidend, ob dem Verwender der Nachweis über die überwiegende Nichtverwendung des nämlichen Fahrzeuges in Österreich gelingt. Der VwGH stellt in Bezug auf die Beweiskriterien primär darauf ab, ob die kilometermäßige Verwendung des KFZ überwiegend im Ausland oder im Inland erfolgt ist. Weitere Umstände, wie der Ort der Garagierung sowie der zeitliche Aspekt, etwa in Bezug auf die Verwendungsdauer des Fahrzeuges, treten bei der Beurteilung der Frage der (weitaus) überwiegenden Verwendung in den Hintergrund. Dass die Dauer der Verwendung des Fahrzeuges, somit dessen Betriebsdauer, in der Regel mit der tatsächlichen Kilometerleistung einhergeht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Je länger ein Fahrzeug bewegt wird, desto mehr Kilometer werden in Regel zurückgelegt. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls bei einem ausgewogenen bzw. homogenen Fahrprofil. Bei gewissen Fallkonstellationen, etwa wenn das Fahrzeug im Ausland weitaus überwiegend auf Autobahnen mit hohem Tempo gefahren wird, im Inland hingegen nur im niederrangigen Straßennetz mit Geschwindigkeitsbegrenzungen, vermag dieser Grundsatz nicht zu tragen. Sollte eine derartige Konstellation gegenständlich vorliegen - was vom Bf in seiner Beschwerdeschrift auch explizit behauptet wird - so lässt dies im Blickwinkel der festgestellten kilometermäßigen Nutzung im In- und Ausland (40:60) umso mehr die Schlussfolgerung zu, dass das Fahrzeug weitaus weniger Stunden in Deutschland bewegt worden sein musste als in Österreich. Der zeitlichen Dimension, also der Aspekt wie viele Stunden das Fahrzeug im Inland und wie viele im Ausland bewegt wurde, kommt allerdings nach Auffassung des erkennenden Gerichtes weitaus weniger Gewicht zu als die absolvierte Fahrleistung. In der Praxis wäre die Ermittlung der überwiegenden Verwendung auf Basis der Betriebsstunden wohl wesentlich schwieriger zu vollziehen als die Ausmittelung auf Basis der Kilometerleistung. Wenn unionskonform auf die "wesentlich dauerhafte Verwendung" abzustellen ist (vgl. EuGH 27.4.2012, C-114/11 ua.), ist damit nach Auffassung des Gerichtes eine fahrende Verwendung und nicht ein zeitliches Überwiegen mit sämtlichen Ruhendvorgängen gemeint. Der EuGH selbst überlässt die Auslegung des angeführten Begriffes dem nationalen Gericht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nach der vorliegenden Beweislage als nicht erbracht anzusehen ist. Im Gegenteil, das Gericht sieht es in Bezug auf jene beiden Jahre, welche durch Vorlage eines Fahrtenbuches dokumentiert werden, als erwiesen an, dass die überwiegende Verwendung des Nissans GTR in Österreich erfolgte. In Bezug auf die restlichen Zeiträume unterblieb eine Nachweisführung durch den Bf zur Gänze. Die zur Vorlage gebrachten Beweismittel (Mietverträge über eine Garage bzw. einen PKW-Abstellplatz in ***D1***, Fotos der Garage samt Einfahrt in ***WohnortÖ***) stellen keine geeigneten Nachweise dar, um mit der gebotenen Sicherheit annehmen zu können, dass der Nissan GTR überwiegend in Deutschland verwendet wurde. Wo das Fahrzeug garagiert bzw. eingestellt wurde, ist, wie bereits festgehalten, für die Auslegung des Begriffes "überwiegendes Verwenden" nachrangig und nicht substanziell. Die durch das Finanzamt vorgenommene Aufhebung der KfZ-Steuerbescheide der Zeiträume 1-12/2011 bis 1-12/2013 erfolgte zu Recht. Ebenso die Abänderung des KfZ-Steuerbescheides 1-12/2014 auf das 2. bis 4. Quartal und zwar dahingehend, dass die Steuer für die Monate Mai bis Dezember festgesetzt wurde, nicht hingegen für die Monate Jänner bis April. Die bis zum 23. 4.2014 geltende Rechtslage wurde von Seiten der belangten Behörde in ihrer ausführlich begründeten Beschwerdevorentscheidung richtig und nachvollziehbar dargestellt. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, erkannt, dass die Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl I Nr 132/2002 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsansicht wurde durch das Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2016, Ro 2015/16/0031, bestätigt. Mit BGBl I Nr. 26/2014, kundgemacht im BGBl am 23.4.2014, wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehende geändert, als dass die Frist von einem Monat mit der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet und Begründung eines dauernden Standortes beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 war diese klarstellende Gesetzesänderung rückwirkend mit 14.8.2002 in Kraft getreten. Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G 72/2014-11, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967 (Rückwirkungsgebot) als nicht verfassungskonform aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl I Nr. 26/2014 ist somit erst am 24.4.2014 in Kraft getreten. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl Nr. 132/2002 (Verbringung ins Ausland unterbricht die Monatsfrist) ist daher für die Tatbestandsverwirklichung bis einschließlich 23.4.2014 anzuwenden. Für diese Zeiträume ist somit kein dauernder Standort im Inland anzunehmen, wenn ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23.4.2014) aufgrund einer monatlichen Auslandsverbringung unterbrochen wurde. Die belangte Behörde sah es aufgrund der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch 2014 als erwiesen an, dass der Bf allmonatlich den Nissan GTR nach Deutschland verbrachte. Dies führte zu den Bescheidaufhebungen in der BVE betreffend die Zeiträume 1-12/2011 bis 1-12/2013 bzw. zu einer Abänderung des KfZ-Steuerbescheides 01-12/2014. Die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab dem 24.4.2014 geltenden Fassung ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmalig nach dem 23. 4.2014 in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden. Die Argumentation des Bf, wonach das nämliche Fahrzeug nicht erst 2014 erstmalig ins Bundesgebiet eingebracht worden sei, sondern bereits Jahre vorher, und zwar bereits im Dezember 2010, weshalb die Vorschreibung von KfZ Steuer sowie NoVA rechtswidrig sei, vermag nicht zu verfangen. Eine Einbringung nach § 82 Abs. 8 KFG (vor dem 23.4.2014) entspricht jener nach § 79 KFG und löst, sofern eine Fristunterbrechung durch eine allmonatliche Auslandsverbringung erfolgt, keine Rechtsfolgen aus, die mit einer Standortvermutung und damit KfZ Steuerpflicht einhergehen. Von einer erstmaligen Einbringung, die den Tatbestand einer Steuerpflicht auslöst, kann bei der gegebenen Sachlage erst ab dem 24.4.2014 gesprochen werden. Konkret wurde im vorliegenden Fall der Nissan GTR laut den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch 2014 per Datum 29.4.2014 von Deutschland nach Österreich erstmalig (im Sinne der Auslösung eines Steuertatbestandes) eingebracht. Zur Bemessungsgrundlage für die KfZ Steuer und die Höhe der ermittelten Steuer wurden keine Einwendungen erhoben. Dass die Ermittlung der Steuerhöhe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde, ist für das Gericht nicht erkennbar. In Bezug auf die Normverbrauchsabgabe (NoVA) hält das erkennenden Gericht fest: Gemäß § 1 Z 3 lit. a Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 1991/695 idF BGBl. I Nr. 122/1999 (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe auch die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 und Z 2 leg. cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 leg. cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Die Zulassungsfiktion nach § 1 Z 3 lit b 2. Satz NoVAG wurde mit BGBl I Nr. 122/1999 eingeführt. Demnach gilt auch die "Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre" als erstmalige Zulassung, außer es kann ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht werden. Diese Bestimmung stellt keinen eigenen NoVA Tatbestand dar, sondern stellt lediglich eine Fiktion auf, wenn (fiktiv) eine erstmalige Zulassung vorliegt und daher der Tatbestand nach § 1 Z 3 lit a NoVAG als erfüllt gilt (Haller, NoVAG, 2. Aufl., § 1 Rz 73). Ob eine widerrechtliche Verwendung im Inland vorliegt ist anhand der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen des KFG zu beurteilen. Die Tatbestände des § 1 Z 3 lit b 2. Fall NoVAG und § 1 Abs. 1 Z 3 KfZStG sind eng miteinander verknüpft, da beide an die widerrechtliche Verwendung eines KFZ entgegen den Bestimmungen des KFG anknüpfen (Haller, NoVAG, § 1 Tz 76). Daher kann die zum KfZStG ergangene Judikatur auch für Zwecke der Auslegung des § 1 Z 3 lit. b 2. Fall NoVAG herangezogen werden (Haller, aaO.). Wie bereits ausgeführt, ist für Zeiträume ab dem 24.4.2014 aufgrund der erfolgten Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG durch BGBl I Nr. 26/2014 unzweifelhaft, dass die Monatsfrist mit der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu laufen beginnt und durch vorübergehende Verbringungen aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird. Ab dem 29.4.2014 (Fahrt von ***D1*** nach ***WohnortÖ***) hätte der Bf den beschwerdegegenständlichen PKW innerhalb eines Monats bei der inländischen Zulassungsbehörde anzumelden gehabt. Nachdem eine Anmeldung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist, liegt mit Datum 29.4.2014 eine widerrechtliche Verwendung des KFZ vor. Wenn die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die Bemessungsgrundlage für die NoVA entsprechend dem Gutachten des Privatsachverständigen **A***r mit dem Verkehrswert des PKW im Jahr 2014 ansetzt, so entspricht dies der Rechtslage. Gegen die betragsmäßige Ermittlung der NoVA wurden keine Einwände erhoben. Für das Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Ermittlung nicht gesetzeskonform erfolgt wäre. Die von der belangten Behörde verhängten Verspätungszuschläge (10% der jeweiligen Stammabgabe) wurden vom Gericht auf 5% reduziert. Eine gänzliche Aufhebung ist bei der vorliegenden Sachlage nicht möglich, da die Verspätung nicht entschuldbar ist. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters - der Bf. führte aus, dass er mit seinem steuerlichen Vertreter die steuerliche Thematik erörtert habe - trifft den Vertretenen. Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Die Entscheidung gründet sich insbesondere auf die vom Gericht in freier Beweiswürdigung vorgenommene Beurteilung der vorliegenden Beweismittel im Hinblick auf die Frage, ob der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG als erbracht anzusehen ist. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100057/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100057.2021
Stammnummer
138519
Gültig
25.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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