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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100266/2022

Standortvermutung und Wohnsitz im Zusammenhang mit Kfz-Steuer und NoVa

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100266/2022vom 29.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

< Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Die Anwendung dieser Kriterien auf den Beschwerdefall bedeutet: Hauptwohnsitz Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes auszulegen. Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. VwGH 21.5.1996, 95/11/0256; Haller, NoVAG, § 1 Tz 116). Auch wenn die belangte Behörde in ihrer umfassenden Darstellung vom 16. August 2022 den Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO als in Österreich definiert, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist jedenfalls zu beachten, ob ein gewisses Naheverhältnis zur Umgebung besteht und hier auch persönliche Kontakte gepflegt werden. Dies ist aus den glaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers (Mitbewohner unterschiedlichster Nationalitäten, ausschließlich Männer) nicht anzunehmen. Die vom Amtsvertreter angeführte zahlreichen Erkenntnisse sind nicht unmittelbar und uneingeschränkt auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da in diesen Darstellungen immer auf die Definition des Wohnsitzes lt. BAO und nicht lt. Meldegesetz abgestellt wurde. Aber auch nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 BAO wird das Beibehalten einer Wohnung genannt. Gegenständliche Wohnverhältnisse (15m²; gemeinsame Nutzung WC/Bad/Kochgelegenheit) lassen aber darauf schließen, dass diese Wohnmöglichkeit ausschließlich der Arbeit wegen in Österreich aufrechterhalten wird. Ein wesentliches Element ist auch die Nutzung zahlreicher anderer Personen (bis zu 8 weiteren Personen) - und nicht bloß einer anderen Person (wie im Erkenntnis BFG 20.7.2015, RV/7101652/2015). Nach den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bewohnt der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2014 ein Zimmer in Österreich (gemeinsam mit seiner Gattin) und ein Haus in der Slowakei. Gemäß obigen Darstellungen (Beweiswürdigung) ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers (ebenso jener seiner Gattin) im Haus in der Slowakei befindet. Dieser Wohnsitz ist daher der Familienwohnsitz, dem bei der Feststellung des Hauptwohnsitzes das größte Gewicht zukommt. Somit war gemäß § 82 Abs. 8 KFG der dauernde Standort des KFZ im Ausland zu vermuten. Grundsätzlich ist der Beschwerde bereits aus diesem Grunde stattzugeben. Aber auch wenn der Wohnsitz des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich sein sollte (was vom erkennenden Gericht nicht angenommen wird), so würde der dauernde Standort durch die überwiegende Nutzung im Ausland widerlegt. Verwendung des Kfz im Inland: Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass das in Rede stehende Kfz vom Beschwerdeführer im Inland auf Straßen mit öffentlichem Recht gefahren wurde. Es wurde daher im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG im Inland verwendet - jedenfalls zumindest bei Fahrten in die Slowakei. Verwender des Kfz: Wem die Verwendung des Fahrzeugs zuzurechnen ist, ist in § 82 Abs. 8 KFG nicht geregelt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes orientiert sich dafür am Halterbegriff des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). Halter ist danach jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Ein Betrieb auf eigene Rechnung des Halters liegt vor, wenn dieser den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeugs zieht und die Kosten dafür trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Bei der Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer udgl. abzustellen. Freie Verfügung über ein Fahrzeug ist gegeben, wenn über Art, Zeit und Raum der Verwendung entschieden werden kann (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Tz 95). Nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes reicht es in so einem Fall für die Verwendereigenschaft aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck des NoVAG und des KfzStG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Unter den gegebenen Umständen ist also der Beschwerdeführer jedenfalls als Halter bzw. Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen - auch wenn das Fahrzeug allenfalls geleast wurde. Auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgeblich ist nur, dass der Halter in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Gegenbeweis Diese Standortvermutung kann widerlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung dieser Frage Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus der sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; 28.10.2009, 2008/15/0276). Der Gegenbeweis erfordert, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden kann. Der Verwender hat von sich aus initiativ und umfassend dazulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus Beweise anzubieten (vgl. dazu Haller, NoVAG, § 1 Tz 127ff, mit der dort zitierten Rechtsprechung). Hier führt der Amtsvertreter in seiner Eingabe vom 16. August 2022 an, dass wöchentliche Fahrten in die Slowakei aufgrund der angeführten Kilometerleistungen nicht möglich bzw. glaubhaft seien. Dem ist hier zuzustimmen und wurde auch im Schreiben des Richters vom 12. Juli 2022 so dargestellt. Das bedeutet aber noch nicht, dass nicht trotzdem die überwiegenden Fahrten außerhalb Österreichs durchgeführt wurden. Unter Beachtung von Urlaubszeiten - welche glaubhaft jedenfalls in der Slowakei verbracht werden - sind Fahrten jedenfalls alle zwei Wochen möglich. Wie erwähnt befinden sich Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zur "Wohnung" in Österreich, welche auch zu Fuß erreicht werden können. Weiters benötigt die Gattin für ihre Berufstätigkeit kein Fahrzeug (arbeiten im Firmengelände des Arbeitgebers). Dem Beschwerdeführer steht das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zur Arbeit zur Verfügung. Somit ist es glaubhaft, dass die überwiegende Anzahlt der zurückgelegten Kilometer nicht in Österreich vorgenommen wurden. Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargelegt, dass er das Fahrzeug beinahe ausschließlich für Fahrten in die Slowakei nutzt. Unstrittig beträgt der inländische Anteil der Fahrtstrecke jedenfalls weniger als 50%. Somit wird das Fahrzeug überwiegend NICHT in Österreich verwendet. Es ist also auch aus diesem Grund (Verwendung) von keinem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen. Da gegenständliches Erkenntnis schon aus dem Begriff des Wohnsitzes eine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide bestimmt, wurde auf eine detaillierte Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich genannter Personen in der Slowakei (Kinder) bzw. in Österreich zurückgelegte Kilometer verzichtet. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1/2020 bis 4/2020 mit einem Bescheid vorgeschrieben wurde. Hierzu ist anzumerken, dass der mit "Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer" überschriebene § 6 des KfzStG 1992 auszugsweise wie folgt lautet: "§ 6 Abs. 1 … Abs. 2 … Abs. 3: Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen …. Gemäß § 201 BAO ist von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe vorzunehmen, wenn der Abgabepflichtigen keinen selbst berechneten Betrag bekanntgibt. Gegenständlich hat das Finanzamt allerdings einen Betrag festgesetzt, der über das Kalendervierteljahr hinausgeht - nämlich 1-4/2020. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist eine Vierteljahressteuer. Der von der belangten Behörde gewählte Besteuerungszeitraum war demnach unzulässig und ist somit aufzuheben (vgl. BFG 27.1.2021, RV/5100230/2015; BFG 30.3.2021, RV/1100050/2021). Aus all diesen angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in diesem Erkenntnis getroffenen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen - und dieser folgende Beweiswürdigung - beinhalten keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und sind somit einer (ordentlichen) Revision nicht zugänglich. Linz, am 29. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100266/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100266.2022
Stammnummer
138256
Gültig
29.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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