Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100483/2019
Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100483/2019vom 29.09.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, vertreten durch Rechtsanwälte_A, über die Beschwerde vom 1. Dezember 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A, nunmehr Finanzamt Österreich, sämtliche vom 6. November 2017,
a) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2014 sowie
b) über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner 2014 bis Dezember 2016, Steuernummer StNr._1, zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2014 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Normverbrauchsabgabe für April 2014 und in Höhe von 786,55 € festgesetzt wird.
Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Jänner 2015 bis Dezember 2016 wird als unbegründet abg ewiesen.
Der Beschwerde gegen den Besc heid über die Festsetzung der Kraftfahrzeu gsteuer f ür Jänner bis D ez ember 2014 wird teilweise Folge gegeben. Die Kraftfahrzeugsteuer wird für den Zeitraum April bis Dezember 2014 festgesetzt mit 765,96 €.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beilage zur Beschwerdevorentscheidung vom 21. Mai 2019 bzw. dem bekämpften Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II). Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.) Verfahrensgang:
A.1.) Die Beschwerdeführerin wurde am 26. September 2017 gegen 7:00 Uhr von der Finanzpolizei mit dem Kraftfahrzeug der Marke BMW Z4 mit dem ausländischen Kennzeichen_1 angehalten. Eine Abfrage im zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zumindest seit 30. November 2011 mit Hauptwohnsitz Ort_A, Österreich, gemeldet ist.
Anlässlich einer Einvernahme vom 27. September 2017 gab der Ehegatte Ehegatte_A ua. an, das Fahrzeug BMW Z4 werde hauptsächlich in Deutschland bewegt und befinde sich nur in Ausnahmefällen in Österreich. Seine Frau besitze eine Mietwohnung in Ort_B und benutze das Fahrzeug für Fahrten zwischen dieser Wohnung und deren Arbeitsstätte am Unternehmen_A.
Das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 6. November 2017 ua. die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Februar 2014 sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner 2014 bis Dezember 2016 mit der Begründung vor, die Beschwerdeführerin sei seit 30. November 2014 bis laufend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet; das gegenständliche Fahrzeug, welches auf die Beschwerdeführerin privat zugelassen sei, werde seit 20. Februar 2014 beruflich wie privat in Deutschland und Österreich verwendet. Der Ehemann Ehegatte_A habe in der Einvernahme am 27. September 2017 angegeben, das Fahrzeug werde hierzu verwendet, um von der Mietwohnung in Deutschland an die Arbeitsstelle zu gelangen. In dieser Wohnung würde die Beschwerdeführerin jedoch lediglich fünf- bis sechsmal im Monat nächtigen. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an den restlichen Arbeitstagen, also überwiegend, nach Österreich an den Hauptwohnsitz zurückkehre. Zudem sei die Beschwerdeführerin am 26. September 2017 im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei um 07:00 Uhr mit gegenständlichem KFZ aus dem Verkehr auf der Straße _A ausgeleitet und kontrolliert worden. Deshalb könne angenommen werden, dass das KFZ nicht ausschließlich in Deutschland bewegt werde. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Österreich lebe und drei Kinder in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen würden, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinde. Trotz Aufforderung sei kein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz in Form von Fahrtenbuch, Serviceheft, Reparaturrechnungen, Kaufvertrag, Tankabrechnungen, Dienstvertrag sowie Mietvertrag und Betriebskostenabrechnung der deutschen Wohnung erbracht worden. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen somit in Österreich liegen würde, sei aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich habe und daher nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen sei. Die Abgabenschuld sei daher für dieses Kraftfahrzeug infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.
A.2.) In der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 1. Dezember 2017 führte die Beschwerdeführerin ua. aus, sie sei Beruf_A der Unternehmen_A. In dem Dienstvertrag sei die für alle leitenden Beruf_A übliche Klausel enthalten, dass sie im Rahmen der Rufbereitschaft binnen 15 Minuten in der Unternehmen_A anwesend sein müsse. Dieses Erfordernis sei vom Wohnort Ort_A aus natürlich nicht erfüllbar, weshalb sie seit 2014 einen weiteren Wohnsitz in Adresse_2 begründet habe. Das in Rede stehende Fahrzeug BMW Z4 habe seinen dauernden Standort tatsächlich in Deutschland und sei auch nie nach Österreich eingebracht worden. Das Fahrzeug sei primär für Dienstfahrten in Deutschland angeschafft worden und werde auch nahezu ausschließlich dafür verwendet. Es sei aufgrund seiner Bauart weder für Familienausfahrten noch für den Winterbetrieb gut geeignet. Es werde auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin an schönen Tagen mit diesem PKW von Ort_B nach Ort_A fahre und der PKW dann auch in Ort_A tageweise stehe. Familie Nachname_Beschwerdeführerin habe am Wohnort Anschrift_A zwei PKW angemeldet, mit denen sowohl in Deutschland als auch in Österreich Fahrten getätigt werden würden. Da das Fahrzeug zu mehr als 80% dauerhaft in Deutschland von der Beschwerdeführerin gefahren werde, sei der Standort des Fahrzeuges unzweifelhaft in Deutschland vorliegend. Die Mutmaßungen im Protokoll der Finanzpolizei werde inhaltlich bestritten. Es ergebe sich schon aus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass zwei Ehepartner mit drei minderjährigen Kindern nicht gleichzeitig drei PKW benutzen könnten. Das nämliche Fahrzeug werde oft über viele Wochen ausschließlich von der Beschwerdeführerin in Deutschland gefahren und habe auch dort seinen ständigen Standort, weil die Beschwerdeführerin mit den in Österreich kraftfahrrechtlich angemeldeten Fahrzeugen (Mercedes Benz 250 D, Kennzeichen_2 oder mit dem VW Multivan, Kennzeichen3) vom Wohnort in Ort_A direkt zur Unternehmen_A in Ort_B oder zur Wohnung in der Adresse_2 fahre. Die beiden vorerwähnten PKW, die in Österreich angemeldet seien, würden sich nämlich aufgrund ihrer höheren Wintertauglichkeit besser für eine sichere Fahrt von Ort_A nach Ort_B als der BMW Z4 eignen. Die EU-Freiheiten ermögliche es jedem EU-Bürger, sich innerhalb des EU-Raumes frei zu bewegen, mehrere Wohnsitze zu benützen und natürlich auch mehrere PKW (auch mit ausländischen Kennzeichen) anzumelden, ohne damit eine Gesetzesbestimmung zu verletzen. Bei der Beschwerdeführerin sei der Grund für die Begründung eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland klar nachvollziehbar. Es werde die ersatzlose Aufhebung der bescheidmäßigen Vorschreibungen an NoVA und KR beantragt.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 22. Februar 2019 eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Datum_1 nach, mit welchem ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft_A behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde. Ergänzend führte sie hierzu im Schreiben vom 30. April 2019 ua. aus, ein gegen die Beschwerdeführerin geführtes Verwaltungsstrafverfahren zum selben Sachverhalt sei durch Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Datum_1 zu GZ_1 eingestellt worden. Dabei gehe das Landesverwaltungsgericht vom festgestellten Sachverhalt aus, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug im Jahr 2012 vom Ehegatten Ehegatte_A als "Spaßfahrzeug" gekauft und von ihm ausschließlich in Deutschland verwendet worden wäre, wobei die Reparaturen und die "§ 57a KFG-Begutachtung" in einer Werkstätte in Deutschland durchgeführt worden seien. Das Fahrzeug trage ausschließlich die deutsche TÜV-Plakette und werde die "§57a KFG-Begutachtung" in Deutschland durchgeführt. Laut zutreffender Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes sei das Fahrzeug lediglich einmal wegen einem defekten Steuerungsgerät in einer Werkstätte in Ort_A gewesen, da die deutsche Werkstätte diese Reparatur nicht durchführen habe können und die österreichische Werkstätte einen ehemaligen Mitarbeiter von BMW beschäftigt habe, welcher dieses Steuerungsgerät auch austauschen habe können. Im Übrigen seien aber sämtliche Reparatur- und Servicearbeiten durchgängig in Deutschland durchgeführt worden. Das Landesverwaltungsgericht habe auch festgestellt, dass selbstverständlich und überwiegend der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der Zeuge Ehegatte_A, dieses Fahrzeug verwendet habe. Die Beschwerdeführerin habe zu einem relativ bescheidenen Anteil dieses Fahrzeug in Deutschland genutzt, darüber hinaus habe ihr Ehegatte den überwiegenden Anteil an den gefahrenen Kilometern gefahren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol komme daher zutreffend zum Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung der von ihm umfassend ermittelten Umstände das Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich von Deutschland aus verwendet bzw. darüber verfügt worden wäre, womit sich auch der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland befinde. Das Fahrzeug sei durchgängig in Deutschland und fahre die Beschwerdeführerin mit einem der drei in Österreich zugelassenen Fahrzeuge nach Ort_B und verwende dort weiter den gegenständlichen BMW Z4. Dieser BMW Z4 stehe im Frühjahr/Sommer über ständig am Parkplatz des Unternehmens_A bzw. sei über die Wintermonate bei einem Freund der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in Ort_B in der Anschrift_D abgestellt. Das Fahrzeug sei als Zweisitzer konzipiert und völlig ungeeignet für Familienausfahrten bzw. den Winterbetrieb. Das Fahrzeug diene dem Ehegatten als "Spaßfahrzeug". Ehegatte_A sei auch am Unternehmen_A beschäftigt. Von den rund 10.000 km pro Jahr würden 90 - 95% durch ihn gefahren werden. Sie selbst verwende dieses Fahrzeug vor Ort in Ort_B, wenngleich sie manchmal an schönen Tagen auch von Ort_B nach Ort_A fahre und der PKW dann auch tageweise in Ort_A stehe. Grundsätzlich werde über dieses Fahrzeug aber so verfügt, dass eben entweder der Ehegatte der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst, sei es unter Woche arbeitsbedingt oder am Wochenende aus Gründen einer bloßen Ausflugsfahrt, von Ort_A nach Ort_B mit einem der drei anderen Autos fahre und dann allein oder eben maximal zu zweit dieses Fahrzeug verwendet werde, um Ausflüge zu unternehmen. Das Fahrzeug werde auch nur für einen Zeitraum von April bis Oktober angemeldet und stehe dann für den restlichen Zeitraum, sohin von November bis einschließlich März, in der Garage bei Freunden des Ehepaares Nachname_Beschwerdeführerin in Deutschland. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Fahrzeug bis auf einige wenige Tage im Jahr ausschließlich in Ort_B abgestellt sei, das Fahrzeug nur in den Monaten April bis Oktober verwendet werde, das Fahrzeug in den Monaten November bis März abgemeldet sei und bei einem Bekannten der Beschwerdeführerin in Ort_B untergestellt sei, zu mehr als 90% dieses Fahrzeug als Ausflugs- bzw. Spaßfahrzeug durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin in Deutschland genutzt werde, das Fahrzeug ein Zweisitzer sei, der nur von der Beschwerdeführerin bzw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten benutzt werden könne, nur ein einziges Mal eine Reparatur des Steuerungsgerätes in Österreich durchgeführt, ansonsten jede Reparatur wie die Servicearbeiten in Deutschland durchgeführt worden seien. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung sei daher dieses Fahrzeug als ein solches zu betrachten, welches nahezu ausschließlich von Deutschland aus verwendet bzw. über welches nahezu ausschließlich in Deutschland verfügt werde und sohin seinen dauernden Standort in Deutsch-land habe. Es werde ausdrücklich die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen Ehegatte_A beantragt, damit das Bundesfinanzgericht sich auch im Sinne der Unmittelbarkeit ein Bild davon machen könne, dass die Angaben authentisch und richtig seien.
A.3.) Nachdem das als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Schreiben der Abgabenbehörde vom 16. Februar 2018 unzutreffend zugestellt und somit nicht rechtswirksam wurde (siehe Verständigung gemäß § 281a BAO des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Mai 2019), erließ das Finanzamt_A eine - nunmehr rechtmäßig ergangene - Beschwerdevorentscheidung mit Ausfertigungsdatum 21. Mai 2019, mit welcher
a) der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe für 02/2014 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wurde, als die Normverbrauchsabgabe für 04/2014 und in Höhe von € 786,55 festgesetzt wurde.
b) die Beschwerde betreffend ua. Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2015 und Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2016 als unbegründet abgewiesen wurde, und
c) der Beschwerde betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2014 teilweise Folge gegeben und die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 04-12/2014 mit € 765,96 festgesetzt wurde.
Begründend führte die Abgabenbehörde ua. aus, die Beschwerdeführerin wie auch der Gatte sowie die drei Kinder hätten unstrittig seit 2011 ihren Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland. Die Beschwerdeführerin sei unselbständig erwerbstätig und das streitgegenständliche Kraftfahrzeug sei auf ihre Person selbst zugelassen. Alle Fahrten, welche mit dem Fahrzeug durchgeführt werden, seien von privater Natur. Im gegenständlichen Fall werde nach Ansicht des Finanzamtes von der Beschwerdeführerin selbst festgelegt, wie und wo sie das Kfz verwende und dies von ihrem Hauptwohnsitz im Inland aus. Die sporadischen Übernachtungen in der Wohnung in Ort_B würden daran nichts ändern. Ein erfolgreicher Gegenbeweis setze voraus, dass auf Dauer hauptsächlich vom Ausland aus über das Fahrzeug verfügt werde. Überwiegend im Ausland zurückgelegte Kilometerleistungen bzw. überwiegende Aufenthaltsdauer des Fahrzeuges im Ausland würden nach Ansicht des Finanzamtes nur Indizien dafür darstellen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen betreffend Rufbereitschaften würden lediglich belegen, dass sie sich zu den angeführten Zeiten dort aufgehalten habe, mit welchem Kfz die Fahrten nach Ort_B und wieder retour durchgeführt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Das von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebrachte Argument in der Beschwerdeschrift, dass der BMW Z4 für den Winterbetrieb in Ort_B eher geeignet sei als in Ort_A, gehe nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund der ähnlichen klimatischen Verhältnisse ins Leere. Auch sei von der steuerlichen Vertretung in der E-Mail vom 25.1.2018 mitgeteilt worden, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in den Wintermonaten (ca. 5 Monate) in der Garage in Ort_A abgestellt sei und überhaupt nicht bewegt werde. Die Fahrten von Ort_A nach Ort_B würde die Beschwerdeführerin überwiegend mit den beiden in Österreich zugelassenen Kfz (VW Multivan mit 7 Sitzplätzen Bj. 2013 und Mercedes Benz Bj. 1991) absolvieren. Bei strahlendem Wetter, was im Land_A eher selten vorkomme, würde die Beschwerdeführerin auch mit dem BMW von Ort_A nach Ort_B und wieder zurückfahren. Außerdem werde das Kfz für Fahrten nach Ort_Z zu Fortbildungszwecken verwendet. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Kraftfahrzeug mit inländischer Zulassung nach Ort_B fahre und dann dort auf den BMW Z4 umsteige, entspreche nach Ansicht des Finanzamtes nicht dem Erfahrungsgut des täglichen Lebens, zumal der Fußweg zum Unternehmen_A geschätzt 150 Meter betrage. Zudem sei am Kontrolltag (26. September 2017) ein Foto des streitgegenständlichen Kfz angefertigt worden, auf welchem ersichtlich sei, dass es an diesem Tag geregnet habe, sowohl der Straßenbelag als auch das Kraftfahrzeug seien sichtlich nass. Das Kraftfahrzeug werde also auch an Tagen, an denen kein strahlender Sonnenschein herrsche, von der Beschwerdeführerin verwendet. Nach Ansicht des Finanzamtes habe konsequenterweise das dritte (nunmehr vierte) Fahrzeug, der BMW Z4 auch seinen dauernden Standort im Inland, wenn die beiden anderen (mittlerweile drei) Kraftfahrzeuge der Familie aufgrund ihres dauernden Standorts im Inland zugelassen seien. Wenn das Kraftfahrzeug gelegentlich nur als "Spaßfahrzeug" verwendet werde, hätte es auch als Wechselkennzeichen zugelassen werden können, wie es nun mehr mit dem dritten im Inland zugelassenen Kraftfahrzeug geschehen sei. Am 12. November 2018 sei nach erfolgter Selbstberechnung und Abfuhr der NoVA von der Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug der Marke BMW X70 (Zahl_Z) mit Wechselkennzeichen (mit dem Kfz Mercedes Benz 250D) im Inland zum Verkehr zugelassen worden. Richtig sei, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Entscheidung vom 7. Jänner 2019 dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin stattgegeben und das Verfahren der BH_X vom 25. Juli 2018 betreffend Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 eingestellt habe. Aufgrund welcher Überlegungen bzw. vorgelegter Unterlagen diese Entscheidung getroffen worden sei, sei für das Finanzamt immer noch nicht nachvollziehbar, zumal das auf Seite 5 genannte Konvolut Rechnungen dem Finanzamt unbekannt seien. Beispielsweise müsse der deutsche TÜV eines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges in einer deutschen Fachwerkstätte durchgeführt werden, dies sei aus gesetzlichen Gründen in Österreich gar nicht möglich. Das LvWG führe begründend aus, dass bei einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich von Deutschland aus verwendet worden sei und sich somit der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Ausland befinde, gestützt werde diese Feststellung hauptsächlich auf die Aussage der Beschwerdeführerin selbst und jene des Ehegatten. Die Vorlage der vier Rechnungen (Firma_B und Firma_C) würden nach Ansicht des Finanzamtes nicht ausreichen, um die Standortvermutung im Inland zu widerlegen. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland, wie es von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem Gatten behauptet werde, sei auf Grund des Gesetzeswortlautes jedoch nicht ausreichend (vgl. UFS 27.5.2013, RV/1307-L/07). Zudem würden Entscheidungen des LVwG, welche zu Straferkenntnissen ergehen, keine Bindungswirkung betreffend das Verfahren bezüglich NoVA und KR haben, wie dies auch schon vom VwGH (3.10.2016, Ra 2016/02/0151) im umgekehrten Fall entschieden worden sei. Mit den derzeit an das Finanzamt übermittelten Unterlagen könne die gesetzliche Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG nicht als widerlegt angenommen werden. In der mit dem Gatten der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 27. September 2017 führe dieser aus, dass das streitgegenständliche Kfz der Marke BMW Z4 von seiner Gattin für Fahrten zwischen der Wohnung in Ort_B zur Arbeitsstätte in Ort_B verwendet werde. Dass hauptsächlich er dieses Kraftfahrzeug als "Spaßfahrzeug" verwende, habe er mit keinem Wort erwähnt. Somit würden die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung in der Stellungnahme vom 30. April 2019, nämlich, dass die Beschwerdeführerin selbst das Kraftfahrzeug nur zu einem relativ bescheidenen Teil verwenden würde und der Gatte das Kraftfahrzeug hauptsächlich nutze, als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug primär für Dienstfahrten in Deutschland angeschafft und nahezu ausschließlich dort verwendet werde, widerspreche diesen Ausführungen. Eine Zeugeneinvernahme des Gatten der Beschwerdeführerin sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht erforderlich, da dieser bereits am 27. September 2017 zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen worden sei. Wie bereits in der Stellungnahme vom 20. Mai 2019 ausgeführt würde die Anzahl der Fahrten, welche von der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt werden bzw. worden wären (Fahrten zu Schulungen in Deutschland und Fahrten Wohnung Ort_B zur Unternehmen_A) nur weniger hundert Kilometer ergeben. Bis dato seien keine Nachweise vorgelegt worden, aus welchen eine Verwendung des Kfz im In- oder Ausland schlüssig nachvollziehbar sei. Wie bereits mehrfach ausgeführt sei eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. Die Entscheidung des VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, wonach die weitaus überwiegende betriebliche Verwendung im Ausland, die Standortvermutung in Inland widerlegen könne, sei mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, da das Kraftfahrzeug nicht betrieblich, sondern privat verwendet werde bzw. worden wäre. Auch fehle im gegenständlichen Fall eine (lückenlose) Aufstellung der tatsächlich gefahrenen Kilometer (Zweck, In-/Ausland). Einzig seien vier Rechnungen vorgelegt worden, aus welchen ersichtlich sei, dass sich das streitgegenständliche Kraftfahrzeug an diesen Tagen in Deutschland befunden habe. Die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass der Gatte den überwiegenden Teil der Kilometer gefahren habe, sei bis dato nicht mit Beweisen untermauert worden, auch sei bis dato unklar, wo und zu welchen Zwecken er das Kraftfahrzeug verwendet habe (zB für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Ausflugsfahrten in Österreich oä.). Laut den Kilometerständen in den vier Rechnungen seien im Zeitraum 06/2014 bis 10/2016 insgesamt 25.891 Kilometer zurückgelegt worden, das ergebe eine Jahreskilometerleistung (04-10/20xx) von ca. 9.000 Kilometern. Die einfache Wegstrecke vom Eigenheim der Beschwerdeführerin im Inland bis zur deutschen Arbeitsstätte betrage 25 Kilometer. Davon betrage die Strecke bis zur Staatsgrenze 10 km und von der Staatsgrenze zur Unternehmen_A/Unterkunft 15 km. Gehe man davon aus, dass das Kraftfahrzeug nur für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte verwendet worden wäre, ergäbe sich ein Kilometerverhältnis von 40% in Österreich zu 60% in Deutschland. Die regelmäßige Verwendung des Kraftfahrzeuges für Fahrten von und zur Arbeitsstätte in Ort_B scheine dem Finanzamt ziemlich wahrscheinlich, zumal der Gatte der Beschwerdeführerin ebenfalls an der Unternehmen_A in Ort_B beschäftigt sei. In zusammenfassender Würdigung der nunmehr vorliegenden Unterlagen gehe das Finanzamt weiterhin davon aus, dass das in Diskussion stehende Fahrzeug ab April 2014 (Gesetzesänderung des KFG 1967) seinen dauernden Standort im Inland habe. Dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug auch in Deutschland verwendet werde, werde nicht bestritten, jedoch sei das Finanzamt in einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zum Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum auf Dauer hauptsächlich vom Standort in Österreich verfügt werde (zumal sich die Beschwerdeführerin nur an ca. 5 bis 6 Tagen/ Nächten in Ort_B aufhalte) und sich somit sein dauernder Standort im Inland befinde. Die Standortvermutung im Inland habe nicht widerlegt werden können, daher sei die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer zu Recht erfolgt.
A.4.) Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 31. Mai 2019 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte in der Eingabe vom 11. September 2019 unter Verweis auf eine Bestätigung des Person_Z vom 20. Juli 2019 ergänzend vor, aus der Urkunde ergebe sich, dass der gegenständliche PKW jederzeit auf einem von diesem angemieteten Stellplatz oder in dessen Garage in Ort_B abgestellt werden dürfe, wobei der PKW über ein Saisonkennzeichen verfüge. Als Gegenleistung sei Person_Z eine Nutzung dieses Fahrzeuges nach Absprache eingeräumt worden.
Die Abgabenbehörde führte hierzu in der Eingabe vom 15. Dezember 2023 replizierend ua. aus, bis dato sei kein Nachweis zum Ausmaß der in- bzw. ausländischen Nutzung des Fahrzeuges vorgelegt worden; ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Der Kilometerstand beim Kauf im November 2012 habe 120.450 km betragen; der einzige weitere bekannte Kilometerstand sei vom September 2020 (TÜV) mit 239.613 km. Das ergebe eine Fahrtleistung von 120.000 km in acht Jahren, somit ca. 15.000 km pro Jahr und das in den Monaten April bis Oktober. Herabgebrochen auf den Monat werde mit dem Fahrzeug somit über 2.000 km gefahren. Dass die Beschwerdeführerin zuerst mit einem in Österreich zugelassenen Fahrzeug nach Ort_B fahre und dann für Fahrten innerorts auf den BMW umsteige, sei nicht glaubhaft. Die vorgelegten Stundenaufzeichnungen würden keine Rückschlüsse auf die Verwendung des Kraftfahrzeuges zulassen, ebenso nicht die Möglichkeit über den Parkplatz von Person_Z verfügen zu können. Im Schreiben vom 20. Juli 2019 bestätige Person_Z lediglich, dass die Beschwerdeführerin den BMW auf die von ihm angemieteten Parkplätzen abstellen dürfe, nicht aber, dass sie es auch tatsächlich regelmäßig mache. Dies gelte insbesondere für die Zeit von Oktober bis zum April des Folgejahres, da das Kraftfahrzeug über ein Saisonkennzeichen verfüge. Widersprüchlich dürfe dazu auf die Ausführungen des steuerlichen Vertreters vom 25. Jänner 2018 verwiesen werden, dass das Kraftfahrzeug in den Wintermonaten in der Garage in Ort_A untergebracht sei. Die Laufleistung von ca. 120.000 km in acht Jahren sei unstrittig, nicht bekannt sei jedoch, wo das streitgegenständliche Fahrzeug konkret verwendet worden wäre. Die Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 sei nach Ansicht des Finanzamtes mangels Nachweises nicht geglückt.
Die Beschwerdeführerin reichte hierzu sowie zu dem weiteren Vorbringen der Abgabenbehörde, das Fahrzeug sei am 1. Mai 2020 gegen 11:45 Uhr parkend an der Adresse Anschrift_A, angetroffen worden, in der Eingabe vom 18. Jänner 2024 lediglich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Datum_1 zu GZ_1 nach. Im E-Mail vom 18. Jänner 2024 teilte der steuerliche Vertreter weiters mit, er habe "seine Mandantin noch ersucht, von Person_Z eine Bestätigung einzuholen, aus der sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug auch tatsächlich jeweils in Deutschland abgestellt war und nicht nur, dass sie es an der angegebenen Stelle abstellen durfte."
Über Vorhalt des vom Bundesfinanzgerichtes eingeholten Protokolls über die mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. Dezember 2018, GZ_1, samt Einvernahme von Ehegatte_A führte die Abgabenbehörde im Schreiben vom 21. November 2024 ergänzend ua. aus, es gäbe Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von Ehegatte_A. Im gesamten Verfahren beim Finanzamt sei von der Beschwerdeführerin, ihrem Gatten und auch der steuerlichen Vertretung nie eingewendet worden, dass der Gatte der einzige bzw. hauptsächliche Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei. Ganz im Gegenteil sei in sämtlichen Eingaben ausgeführt worden, dass das Kfz primär für Dienstfahrten der Beschwerdeführerin in Deutschland angeschafft worden wäre und sie dieses nahezu ausschließlich dafür verwende. Von einer dauerhaften Verwendung durch den Gatten sei hier keine Rede. Laut der Bestätigung des Person_Z vom 20. Juli 2019 bestehe mit ihr und nicht dem Gatten bereits seit 2014 eine Vereinbarung betreffend Abstellen des BMW Z4 in der Nähe ihrer Arbeitsstätte. Ehegatte_A sei zu diesem Zeitpunkt (noch) gar nicht in Ort_B erwerbstätig gewesen. Ehegatte_A habe in der am 27. September 2017 von der Finanzpolizei zur Frage der "Abklärung Sachverhalt Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem behördlichen Kennzeichen" nicht ausgeführt, dass er der Verwender des Fahrzeuges sei. Zudem könne Ehegatte_A das Fahrzeug zB im Jahre 2016 nicht (weitaus) überwiegend (im Ausland) verwendet haben, da er laut eigener Aussage die meisten Monate im Jahr 2016 arbeitslos gewesen sei und das Haus in Ort_A renoviert habe. In dieser Niederschrift habe er außerdem ausgeführt, dass sich das Fahrzeug im Besitz seiner Frau befinde und es auch auf sie zugelassen sei. Seine Frau besitze eine Mietwohnung in Deutschland und nutze das Fahrzeug für Fahrten zwischen dieser Wohnung und der dortigen Arbeitsstätte. Das Finanzamt schenke den Aussagen des Gatten laut Niederschrift vom 27. September 2017 im Vergleich zu der späteren Aussage beim Landesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2018 mehr Glauben. Diesen Erläuterungen in der Niederschrift vom 27. September 2017 und den gesamten Vorbringen und Eingaben des Steuerberaters bzw. der Beschwerdeführerin beim Finanzamt komme eine höhere Beweiskraft zu. Das von Ehegatte_A im Protokoll angesprochene ab Oktober 2017 geführte Fahrtenbuch sei dem Finanzamt nicht bekannt. Die Aussage, dass die Kontrolle der Beschwerdeführerin genau zu jenem Zeitpunkt durchgeführt worden wäre, als sich das Fahrzeug einmalig zu einer Reparatur (Austausch Steuergerät) in Österreich befunden habe, sei ebenso wenig glaubhaft wie die Ausführungen, dass das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland betankt worden wäre. Das Finanzamt sei weiterhin der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin die Verwenderin des Fahrzeuges sei. Wäre Ehegatte_A Verwender, wäre ihr zu Recht die NoVA vorgeschrieben worden, da sie als Zulassungsinhaberin auch Abgabenschuldnerin iSd NoVAG 1991 sei (Gesamtschuldverhältnis). Die monatliche Laufleistung des Fahrzeuges von 2.000 km sei bis dato noch nicht aufgeklärt. Eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes könne im gegenständlichen Fall nicht abgeleitet werden.
Über Auftrag des Bundesfinanzgerichtes wurde Ehegatte_A vom Finanzamt Österreich am 31. Jänner 2025 niederschriftlich einvernommen. Er sei Hauptnutzer des Fahrzeuges. Dieses habe er meistens alleine für regelmäßige Fahrten zu Freunden nach Ort_C oder zur Arbeit nach Ort_Z verwendet. In den Wintermonaten sei das Fahrzeug immer in Garagen (Ort_D oder in Ort_E in einer Scheune). Die Wohnung in Ort_B habe einen Parkplatz; die Parkgarage sei nicht weit entfernt. Im ergänzenden Schriftsatz vom 14. Februar 2025 führte er weiters aus, der Schriftsatz des ersten Steuerberaters sei ohne hinreichende Befragung der Beschwerdeführerin und von ihm erfolgt und der Sachverhalt daher stark verkürzt und in weiten Teilen unrichtig wiedergegeben worden. Das Wohnhaus in Ort_A verfüge nur über zwei Stellplätze. Aufgrund der örtlichen Umstände (einspurige Sackgasse, kein gebührenfreier Parkplatz im Umkreis von 2 km) bestehe neben den beiden in Österreich zugelassenen Fahrzeugen für das streitgegenständliche Fahrzeug keine weitere Abstellmöglichkeit, weshalb dieses seinen Standort im Sommer in Ort_B habe. Das Fahrzeug werde von ihm zu weiten Teilen für Fahrten zur und von der Arbeitsstelle genutzt (Zeitraum 2011 bis 2013 Arbeitsstelle Unternehmer_X in Ort_Z; Zeitraum 2013 bis 2016 Arbeitsstelle Firma_Z in Ort_Y mit Fahrtstrecke 112 km von Ort_B nach Ort_Y und zurück in Fahrgemeinschaft mit Person_Z). Darüber hinaus habe er - unter Beilage von Kreditkartenabrechnungen als Nachweis - Fahrten in die Heimatstadt Ort_C (jeweils viermal im Jahr zu Fußballspielen sowie zur Betreuung seiner drei Garagenimmobilien), nach Italien, Prag, zum Flughafen Ort_Z (bei der Firma Firma_Z habe er mindestens einmal im Monat beruflich fortfliegen müssen) sowie für Sonntagsausflüge gemacht.
Über Vorhalt führte die Beschwerdeführerin in den ergänzenden Schriftsätzen vom 31. Juli 2025 und 17. September 2025 unter Beilage ua. des Kaufvertrages vom 31. Oktobers 2012 sowie des Mietvertrages vom 28. September 2020 ergänzend aus, das Fahrzeug sei ein einziges Mal vom 26. September 2017 bis 27. April 2018 für Zwecke der Reparatur des Steuerungsgerätes nach Österreich verbracht worden. Nach dem Austausch am 27. April 2018 sei das Fahrzeug wieder nach Deutschland gebracht worden. Das Fahrzeug sei auch nur für eine Nutzung in den Monaten April bis Oktober angemeldet gewesen (siehe Kennzeichen). Es habe daher zulassungstechnisch während dieser Stehzeit vom Ausbau des Steuergerätes bis zum Einbau des neuen Steuergerätes nicht verwendet werden dürfen. Die von Ehegatte_A erwähnten Fahrtenbücher seien derzeit nicht greifbar. Es könne sein, dass diese nach Erledigung des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichtes möglicherweise entsorgt worden wären. Ehegatte_A habe den Kaufpreis iHv EUR 7.500,00 aus Ersparnissen bestritten. Im Sinne einer Einheit der Rechtsprechung werde wohl gleichlautend, wie im Erkenntnis des LVwG vom Datum_1, auch gegenständlich davon auszugehen sein, dass dieses Fahrzeug dauerhaft in Deutschland verwendet worden sei.
B.) Sachverhalt:
B.1.) Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehegatte_A haben seit zumindest November 2011 ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz sowie ihren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ort_A, Österreich, inne (siehe ua. die Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20. Februar 2018 sowie die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 7. Februar 2018 und 30. April 2020).
Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte verfügen weiters über eine angemietete Wohnung in Adresse_2, Deutschland (siehe ua. die Beschwerde vom 1. Dezember 2017 sowie die Einvernahme von Ehegatte_A vom 12. Dezember 2018).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1. September 2005 als Beruf_A im Unternehmen_A, Deutschland, nichtselbständig beschäftigt (siehe den Arbeitsvertrag vom 2. August 2005).
Ehegatte_A war in den Jahren 2014 und 2015 bei der Firma_Z, Deutschland, nichtselbständig beschäftigt (siehe ua. das Zeugnis der Fa. Firma_Z vom 23. März 2016 und die Niederschrift vom 27. September 2019). Im Zeitraum ab Jänner 2016 war er ohne Beschäftigung (Arbeitslosengeldbezug in Österreich vom 2. Juni 2016 bis 28. Dezember 2016), bis er ab März 2017 eine nichtselbständige Beschäftigung beim Unternehmen_A, Deutschland, begann (siehe ua. die Niederschrift des Ehegatte_A vom 27. September 2017).
B.2.) Ehegatte_A erwarb mit Kaufvertrag vom 31. Oktober 2012 das streitgegenständliche Fahrzeug BMW Z4 (siehe den Kaufvertrag vom 31. Oktober 2012). Das Fahrzeug wurde jedoch nicht auf ihn, sondern in Deutschland mit dem Kennzeichen_1 auf die Beschwerdeführerin als Halterin mit der Anschrift in Adresse_2, Deutschland, zugelassen (siehe ua. die vorliegende Zulassungsbescheinigung).
Das Fahrzeug wurde von der Beschwerdeführerin bei der Versicherungsanstalt_A mit einem "Sommerkennzeichen" jeweils in den Monaten April bis Oktober angemeldet; in den übrigen (Winter)Monaten November bis März des Folgejahres war dieses wiederum abgemeldet (siehe den Versicherungsschein der Versicherungsanstalt_A vom 18. März 2014 samt Nachträge sowie die Fotografie des Kennzeichens). Das Fahrzeug wurde unstrittig durchschnittlich ca. 2.000 km pro zugelassenen Monat gefahren (siehe die von der Beschwerdeführerin unwidersprochenen Berechnungen des Finanzamtes vom 21. Mai 2019 und 15. Dezember 2023 sowie die Niederschrift von Ehegatte_A vom 31. Jänner 2025).
Abgesehen von einer Reparatur des Steuergerätes in Österreich (Firma_A, siehe ua. die Rechnung vom 27. April 2018 sowie die Einvernahme von Ehegatte_A vom 12. Dezember 2018) wurden im strittigen Zeitraum das Service des Fahrzeuges sowie weitere Reparaturen in Deutschland durchgeführt (siehe die an Ehegatte_A adressierten Rechnungen der Firma_B, vom 11. September 2015, vom 22. August 2016 und vom 31. Oktober 2016 sowie von der Firma_C vom 7. April 2015 sowie die an die Beschwerdeführerin adressierte Rechnung der Firma_B vom 17. Juli 2014).
Die Beschwerdeführerin hatte im strittigen Zeitraum - neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug - noch zwei Fahrzeuge in Österreich zum Verkehr zugelassen, nämlich ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz sowie eines der Marke Volkswagen Multivan (siehe die Auszüge aus der VVO-Genehmigungsdatenbank vom 7. Februar 2018). Im November 2018 wurde ein weiteres Fahrzeug der Marke BMW X70 (mit Wechselkennzeichen) im Inland zugelassen (siehe die Beschwerdevorentscheidung vom 21. Mai 2019).
B.3.) Das Bundesfinanzgericht vermochte keine Feststellung zu treffen, dass über das streitgegenständliche Fahrzeug BMW Z7 (überwiegend) außerhalb des Bundesgebietes Österreich verfügt wurde.
Das Fahrzeug BMW Z4 wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehegatten Ehegatte_A genutzt. Das Bundesfinanzgericht konnte jedoch keine Feststellung hierzu treffen, von wem wie über dieses Fahrzeug im strittigen Zeitraum April 2014 bis Dezember 2016 verfügt wurde; vor allem nicht zur Frage, wann, wo und wie diese Nutzung erfolgt ist.
Das Fahrzeug BMW Z4 befand sich im Zeitraum 26. September 2017 bis 27. April 2018 in Österreich (siehe das Schreiben vom 17. September 2025). Das Bundesfinanzgericht konnte jedoch keine Feststellung hierzu treffen, wo das Fahrzeug im strittigen Zeitraum April 2014 bis Dezember 2016 überwiegend abgestellt war bzw. wo sich dessen dauernder Standort befand; dies auch nicht für den Zeitraum der Wintermonate (November bis März des Folgejahres).
B.4.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol befand im Erkenntnis vom Datum_1, GZ_1, dass bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen sei, dass über das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich von Ehegatte_A von Deutschland aus verfügt worden sei und sich somit der dauernde Standort des Fahrzeuges in Deutschland befunden habe. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft_A vom 25. Juli 2018 wegen einer Übertretung nachdem KFG werde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (siehe das Erkenntnis vom Datum_1, GZ_1).
C.) Beweiswürdigung:
C.1.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
Außer Streit steht, dass der Hauptwohnsitz (samt Mittelpunkt der Lebensinteressen) der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehegatten Ehegatte_A in Österreich gelegen ist (siehe ua. das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 20. Februar 2018 oder die Niederschrift mit Ehegatte_A vom 27. September 2017).
C.2.) Der Umstand, dass das Bundesfinanzgericht keine Feststellungen tätigen konnte, dass sich das Fahrzeug BMW Z4 im streitgegenständlichen Zeitraum (überwiegend) außerhalb des Bundesgebietes Österreich sowohl befunden hat als auch von dort aus darüber verfügt wurde, ergibt sich aus den vorliegenden uneinheitlichen, zum Teil in wesentlichen Bereichen widersprüchlichen und fehlerbefangenen Beschwerdeausführungen.
C.2.a.) Wird in den ersten Beschwerdevorbringen (siehe hierzu die Beschwerde vom 1. Dezember 2017, das E-Mail vom 25. Jänner 2018 oder das Schreiben vom 20. Februar 2018) ausschließlich die Beschwerdeführerin - nachdrücklich unter Beilage von ua. Dienstzeit- und Rufbereitschaftsaufzeichnungen - als alleinige Verwenderin des Fahrzeuges für überwiegend in Deutschland vorgenommene Fahrten (von ihrer Wohnung in Ort_B zu ihrem Arbeitsplatz sowie zu Fortbildungsveranstaltungen nach Ort_Z) angegeben, so erfolgt erstmals im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. April 2019 - ohne eine erklärende Begründung hierzu - eine vollkommene Abänderung vom bisherigen Sachverhaltsvorbringen, indem nunmehr Ehegatte_A als überwiegender Verwender des Fahrzeuges (zu mehr als 90%) namhaft gemacht wurde. In absolutem Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen soll die Beschwerdeführerin das Fahrzeug lediglich "relativ bescheiden" genutzt haben.
Vergleichbar widersprüchlich sind auch die Angaben von Ehegatte_A, welcher in seiner Einvernahme vom 27. September 2017 vorerst lediglich die Beschwerdeführerin als Nutzerin des Fahrzeuges (für Fahrten zwischen Wohnsitz in Ort_B und Arbeitsplatz) anführt (ohne sich selbst als Verwender anzugeben), um sich sodann jedoch erstmals vor dem Landesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2018 als überwiegenden Nutzer des Fahrzeuges (bei seltener Nutzung durch die Beschwerdeführerin) zu erklären.
Bezeichnend für dieses widersprüchliche Beschwerdevorbringen ist, dass die - erstmals mit Schriftsatz vom 11. September 2019 vorgelegte - Bestätigung des Person_Z vom 20. Juli 2019 nicht Ehegatte_A, der seit dem Schriftsatz vom 30. April 2019 als überwiegenden Verwender des Fahrzeuges angegeben wurde, sondern lediglich der Beschwerdeführerin das Nutzungsrecht am Stellplatz in Ort_B einräumt
Aufgrund dieses - nicht aufklärbaren - widersprüchlichen Vorbringens ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, welche Person in welchem Ausmaß das Fahrzeug tatsächlich verwendet hat, zumal die jeweiligen Ausführungen weder für sich belegt noch glaubhaft gemacht wurden. Der Versuch von Ehegatte_A im Schreiben vom 14. Februar 2025, den obigen der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Widerspruch unter Verweis auf mangelnde Sachverhaltskenntnisse des vorherigen Steuerberaters zu erklären, erscheint dem Bundesfinanzgericht schon deshalb nicht glaubwürdig, da die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 23. Jänner 2018 ihrem damaligen Steuerberater ausdrücklich selbst dargelegt hat, dass sie das Fahrzeug "zu Fahrten im Rahmen des Dienstes in Ort_B" und "für Fahrten zu Fortbildungen ausschließlich in Deutschland, v.a. nach Ort_Z benutzt" habe. Trotz Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wurden die widersprüchlichen Angaben auch nicht im Schreiben vom 17. September 2025 aufgeklärt, sondern hat sich die Beschwerdeführerin hierzu vielmehr nicht geäußert.
Für das Bundesfinanzgericht steht somit lediglich außer Zweifel, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch Ehegatte_A das Fahrzeug BMW Z7 genutzt haben, ohne dass jedoch das hiermit verbundene Ausmaß der jeweiligen Nutzung festgestellt werden konnte.
C.2.b) Für das Bundesfinanzgericht sind die Beschwerdeausführungen über die Art und Weise der Nutzung des Fahrzeuges nicht nachvollziehbar, zumal diese trotz ausdrücklichem Ersuchen ua. im Vorhalt vom 11. Juli 2025 weder belegt noch glaubhaft gemacht wurden. Ein Fahrtenbuch wurde im strittigen Zeitraum nicht geführt bzw. das ab Oktober 2017 geführte Fahrtenbuch trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die vorgelegten "Stundenaufzeichnungen Unternehmen_A Ort_B" belegen lediglich, dass die Beschwerdeführerin sich zu den angeführten Zeiten in Ort_B aufgehalten hat, nicht jedoch, dass die An- und Rückfahrten nach Österreich nicht mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt sind.
Das vormalige Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich zugelassenen Fahrzeug von Ort_A zu ihrem Wohnsitz nach Ort_B angereist (Wegstrecke ca. 24 km lt. GoogleMaps) und habe das dort abgestellte streitgegenständliche Fahrzeug lediglich für Fahrten an den Arbeitsplatz (Wegstrecke Wohnsitz zur Unternehmen_A ca. 4 km lt. GoogleMaps) genutzt, erscheint in keiner Weise glaubwürdig. Für das Bundesfinanzgericht ist mangels entsprechender Beschwerdeausführungen nicht erklärbar, warum man mit einem Fahrzeug nach Ort_B fahren soll, um sodann dieses vor Ort für die letzten Kilometer wiederum zu wechseln. Die eingewendeten unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zwischen Ort_A und Ort_B stellen hierfür keine Erklärung dar, zumal das Fahrzeug in den Wintermonaten nicht genutzt wurde. Eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich auch an Regentagen wird zudem durch die abgabenbehördliche Anhaltung am 26. September 2017 belegt (siehe das an diesem Tag angefertigte Foto der Finanzpolizei). Des Weiteren sind auch die wenigen von ihr nachgewiesenen Fortbildungsveranstaltungen nicht geeignet, die Fahrtstrecken von monatlich durchschnittlich ca. 2.000 km im ausreichenden Maße darzulegen, zumal diese Bestätigungen wiederum auch keine Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zur Anreise zu belegen vermögen.
Abweichend vom und in Widerspruch zum bisherigen Vorbringen gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. April 2019 erstmals als hauptsächlichen Verwender des Fahrzeuges Ehegatte_A an (bei einer Nutzung im Ausmaß von 90% bis 95%). Das Fahrzeug sei von diesem von Ort_B aus für Fahrten an seine Arbeitsstelle bei der Firma_Z, (samt hiermit verbundener Fahrten zum Flughafen Ort_Z) sowie für Fahrten nach Ort_C, Italien, Prag sowie als "Spaßfahrzeug" bei Sonntagsausfahrten genutzt worden. Dieses neue Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung vom 11. Juli 2025 weder näher dargelegt noch durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat kein nachvollziehbares Vorbringen erstattet oder Belege nachgereicht, welche geeignet gewesen wären, die tatsächliche Vornahme der erklärten Fahrten mit ausschließlich dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu belegen; dies auch deshalb, da die vorgelegten Unterlagen (ua. Kontoauszüge oder Kreditkartenabrechnungen) keinen zwingenden Bezug zu dem gegenständlichen Fahrzeug herstellen können. Die offensichtlich noch vorhandenen Spesenabrechnungen gegenüber der Firma Firma_Z (siehe Schreiben vom 14. Februar 2025) wurden nicht vorgelegt. Ehegatte_A war im Jahr 2016 zudem arbeitslos, sodass die Ausführungen im Schreiben vom 14. Februar 2025, er sei mit dem Fahrzeug ua. auch im Jahr 2016 an seine Arbeitsstelle Firma_Z, gefahren, nachweislich unrichtig sind. Die Beschwerdeausführungen lassen im Übrigen zum einen nicht nur eine Erklärung zum widersprüchlichen Beschwerdevorbringen (zu jenem vor dem 30. April 2019) vermissen, sondern erscheint dem Bundesfinanzgericht zum anderen auch wiederum sehr unglaubwürdig, dass Ehegatte_A nach einer Anreise von seinem Wohnsitz in Ort_A regelmäßig in Ort_B einen Wechsel von dem in Österreich zugelassenen Fahrzeug auf das streitgegenständliche Fahrzeug vorgenommen haben soll, um sodann mit diesem die behaupteten Fahrten vorzunehmen.
Die Berufungswerberin hat unabhängig von der jeweils als Verwender namhaftgemachten Person keinen Nachweis über die tatsächliche Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges erbracht. Für das Bundesfinanzgericht ist sohin aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar, welche Person den BMW Z7 für welche Fahrten und für welche Gesamtwegstrecken von wo aus genutzt hat. Die Beschwerdeausführungen weichen zum Teil wesentlich von einander ab und sind zum Teil in sich widersprüchlich. Sie begründen sich ausschließlich in Behauptungen über die Nutzung, werden jedoch nicht durch entsprechende Nachweise belegt.
Die vorgelegten Rechnungen über Reparaturen und Service weisen lediglich nach, dass sich das Fahrzeug an diesem Tag in Deutschland befand, vermögen darüber hinaus jedoch keine dauerhafte Verwendung oder einen Standort in Deutschland belegen.
C.2.c) Betreffend eines behaupteten (überwiegenden) Standortes bzw. eines tatsächlich überwiegenden Abstellens des Fahrzeuges außerhalb von Österreich sind die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen wiederum derart widersprüchlich bzw. uneinheitlich, sodass diese nicht geeignet sind, den behaupteten dauernden Standort im gesamten strittigen Zeitraum über in Ort_B ausreichend zu belegen oder glaubhaft zu machen. Wird vom steuerlichen Vertreter vorerst ein Abstellen des Fahrzeuges über fünf Monate in Ort_A (Wintermonate) und lediglich ein Standort in den verbleibenden Monaten in Ort_B erklärt (siehe das E-Mail vom 25. Jänner 2018), wird diesem Vorbringen in der Folge dahingehend widersprochen, dass ein länger anhaltendes Abstellen des BMW Z7 in Österreich nur im Zeitraum 26. September 2017 (das ist der Tag der Anhaltung durch die Finanzpolizei) bis zum 27. April 2018 (Tag der Reparatur des Steuergerätes) eingeräumt wird (siehe das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. September 2025). In Widerspruch hierzu erklärt Ehegatte_A in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2018, das streitgegenständliche Fahrzeug sei "in der Garage in unserem neuen Haus in Ort_A" (Kauf 2016) über den Winter geparkt worden, um sodann wiederum in dem Vorbringen vom 14. Februar 2025 auszuführen, ein Abstellen des Fahrzeuges sei generell in Ort_A aufgrund der bestehenden Parkplatzmisere nicht möglich. Dass dem wiederum nicht zutrifft, ergibt sich unzweifelhaft aus den abgabenbehördlichen Feststellungen ua. vom 1. Mai 2020 (siehe das Foto mit dem geparkten Fahrzeug auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin) sowie den Beschwerdeausführungen ua. vom 1. Dezember 2017 und vom 30. April 2019, demzufolge das Fahrzeug auch "tageweise" in Ort_A stehe. Die Unrichtigkeit der Angaben von Ehegatte_A vom 12. Dezember 2018, das Fahrzeug sei im Jahr 2018 nie in Österreich gewesen, wurden von der Beschwerdeführerin erst nach einem entsprechenden Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Juli 2025 (unter Verweis auf die Rechnung der Firma_A vom 27. April 2018) im Schreiben vom 17. September 2025 eingestanden.
Auch die Angaben des Person_Z vom 20. Juli 2019 können keinen dauernden Standort des Fahrzeuges über den gesamten strittigen Zeitraum an einem Stellplatz oder in der Garage in Ort_B glaubhaft machen, da der Beschwerdeführerin laut dieser Bestätigung lediglich die Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges eingeräumt, hierdurch jedoch weder eine tatsächliche Nutzung des Angebotes noch das (zeitliche) Ausmaß einer etwaigen Nutzung belegt wird. Nach diesbezüglichem ausdrücklichem Vorhalt in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin trotz Zusage vom 18. Jänner 2024 keine ergänzende bzw. klarstellende Bestätigung des Person_Z nach, sodass nach der Aktenlage weder eine tatsächliche Nutzung noch dessen zeitlicher Umfang dokumentiert ist. Des Weiteren wurde auch ein mit der Wohnung der Beschwerdeführerin in Ort_B verbundener Fahrzeugabstellplatz (siehe Beschwerdeausführungen oder die Niederschrift von Ehegatte_A vom 31. Jänner 2025) nur behauptet, jedoch - trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Juli 2025 - nicht belegt. Die vorgebrachten Garagenstellplätze in Ort_U wurden erst ab 1. Oktober 2020 und sohin nach dem strittigen Zeitraum angemietet (siehe Mietvertrag vom 28. September 2020).
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100483/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100483.2019
- Stammnummer
- 149203
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF