Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100483/2019
Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100483/2019vom 29.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zusammenfassend ergibt sich aus der Aktenlage somit lediglich, dass der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum in Ort_B ein Stellplatz für das Fahrzeug BMW Z7 zur Verfügung stand, nicht jedoch, dass dieser in einem derartigen Umfang genutzt wurde, als dass dieser zu einem dauernden Standort des Fahrzeuges wurde.
Ergänzend wird angemerkt, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen vom 17. September 2025 das Fahrzeug trotz fehlerhaftem Steuergerät weiter fahrtauglich war (siehe Angaben von Ehegatte_A in der Niederschrift vom 31. Jänner 2025), sodass das Fahrzeug auch nach dem Ausbau in Verwendung stehen konnte. Diese Verwendung zeigt sich für das Bundesfinanzgericht auch hierin, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen vom 17. September 2025 - nicht bei der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich von der Finanzpolizei angehalten wurde, sondern offensichtlich bei der Ausreise zum Arbeitsplatz nach Ort_B war (Anhaltung um 7:00 Uhr auf der Straße _A, Arbeitsbeginn 7:15 Uhr (bis Arbeitsende 16:00 Uhr) laut vorliegender Auflistung "Rufbereitschaft").
C.2.d) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beschwerdeausführungen derart widersprüchlich bzw. uneinheitlich sind, sodass sie nicht geeignet sind, den behaupteten Standort sowie eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW Z7 außerhalb von Österreich zu belegen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Nachweis erbringen, dass über dieses im streitgegenständlichen Zeitraum April 2014 bis Dezember 2016 überwiegend vom Ausland aus verfügt wurde. Nach dem Gesamtbild der vorliegenden Aktenlage basierend insbesondere auf dem Parteienvorbringen vermochte das Bundesfinanzgericht keine Feststellung hierüber zu treffen, wo sich der (dauernde) Standort des Fahrzeuges BMW Z7 im streitgegenständlichen Zeitraum befand und wie und von wo aus über dieses verfügt wurde.
Ehegatte_A wurde bereits mehrfach niederschriftlich einvernommen, sodass ihm sowie der Beschwerdeführerin (in ihren zahlreichen Schriftsätzen) ausreichend die Möglichkeit eingeräumt war, ihre Behauptungen durch detaillierte Ausführungen unter Beilage zweckdienlicher Unterlagen nachzuweisen sowie zu den aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Es bedurfte zudem nicht der im Schreiben vom 17. September 2025 beantragten neuerlichen Einvernahme von Ehegatte_A, da das Beweisthema "Geldmittelherkunft für den Kauf des Fahrzeuges" für das Bundesfinanzgericht nicht entscheidungsrelevant war.
D.) Rechtslage:
D.1.) Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabengesetz, NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 leg.cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a leg.cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 leg.cit.), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 leg.cit. mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
D.2.) Gemäß § 1 Z 3 KfzStG 1992 (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer auch Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist (Z 1); in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (Z 2).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3 leg.cit.) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Der Steuerschuldner hat nach § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
D.3.) Nach § 40 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, KFG BGBl. Nr. 267/1967, gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 leg.cit. eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23. April 2014 gültigen Fassung BGBl I Nr. 132/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg.cit. ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab 24. April 2014 gültigen Fassung BGBl I Nr. 26/2014 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg.cit. ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
D.4.) Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055). Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171). Wird das Fahrzeug bloß überwiegend im Ausland verwendet, ist der Gegenbeweis jedenfalls dann gelungen, wenn das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde. Den Verwender, der einen Gegenbeweis erbringt, trifft dementsprechend die Beweisvorsorgepflicht. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung. Der Verwender hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus Beweise anzubieten (Haller, NoVAG, § 1 Tz 127ff mit der dort zitierten Rechtsprechung).
D.5.) Nach § 52 Abs. 1 KFG kann der Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen.
D.6.) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens "gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991" keine bindende Wirkung für die im Abgabenverfahren zu beantwortende Vorfrage einer widerrechtlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges gemäß § 82 Abs. 8 KFG, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird, insbesondere, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (Einstellung im Zweifel). Wenn die Einstellung aber ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG (Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund) erfolgt, kann daraus in einer für andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden (VwGH 12.2.2002, 2001/07/0125; VwGH 18.3.1992, 91/12/0018; VwGH 17.1.1995, 94/11/0412; BFG 1.3.2018, RV/7100235/2013; BFG 5.8.2021, RV/3100570/2020).
E.) Erwägungen:
E.1.) In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, wer Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist und an welchem Ort diese Person ihren Hauptwohnsitz hat. Sollte kein Hauptwohnsitz im Inland bestehen, findet § 79 KFG 1967 Anwendung. Liegt jedoch ein Hauptwohnsitz im Inland vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass sowohl die Beschwerdeführerin als Halterin als auch ihr Ehegatte Ehegatte_A als Verwender des Fahrzeuges den Hauptwohnsitz und damit auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Die Beschwerdeführerin räumte eine Verwendung des Fahrzeuges BMW Z7 auch in Österreich ein, weshalb in weiterer Folge § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden ist.
E.2.) Die in Österreich gelegenen Hauptwohnsitze der Beschwerdeführerin und des Ehegatten als Verwender begründen die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, demzufolge das gegenständliche Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden.
Im streitgegenständlichen Fall verabsäumte die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Ab. 8 KFG zu erbringen. Sie erbrachte keinen Beweis, dass vom Ausland aus auf Dauer und hauptsächlich über das Fahrzeug BMW Z7 verfügt wurde. Das Vorbringen beschränkte sich lediglich auf bloße Behauptungen, geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt (siehe obige Beweiswürdigung). Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen. Dieser kam dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht zu. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland wäre zudem auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend gewesen (UFS 27.5.2013, RV/1307-L/07).
Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, so muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenbehörde nicht den Standort bzw. das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (vgl. VwGH 23.10. 2001, 2001/11/0288; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
Somit ist der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 sowie des § 1 Z 3 KfzStG verwirklicht und es besteht NoVA-Abfuhr- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht.
E.3.) Nach der alten Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1979 in der bis 23. April 2014 gültigen Fassung BGBl I Nr. 132/2002, unterbrach eine vorübergehende Verbringung eines Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet die (Monats)Frist. Nachdem das vorliegende Parteienvorbringen nahelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zumindest einmal im Monat vorübergehend aus dem Bundesgebiet Österreich verbracht wurde, war sohin für den Zeitraum bis März 2014 keine NoVA oder KfZ-Steuer vorzuschreiben. Nach der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1979 in der ab 24. April 2014 gültigen Fassung BGBl I Nr. 26/2014, unterbricht eine vorübergehende Verbringung eines Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet die (Monats)Frist nicht mehr, sodass eine Verpflichtung zur Abfuhr von NoVA sowie zur Entrichtung der KfZ-Steuer ab April 2014 besteht. Das Finanzamt hat sohin in der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Mai 2019 zutreffend den Zeitpunkt der Vorschreibung der NoVA mit April 2014 sowie eine KfZ-Steuer (erst) ab April 2014 festgesetzt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Rechtsansicht an; der Spruch der bekämpften Bescheide war dementsprechend zu berichtigen.
Abweichend von Deutschland gibt es in Österreich kraftfahrzeugrechtlich kein Saisonkennzeichen, sondern lediglich die Möglichkeit, die KfZ-Kennzeichentafel gemäß § 52 KFG 1967 vorübergehend zu hinterlegen. Erst wenn die Kennzeichentafeln mindestens 45 Tage hinterlegt wurden, ist für den Hinterlegungszeitraum keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Kennzeichentafeln des Fahrzeuges BMW Z7 nicht bei der Behörde hinterlegt hat, besteht eine Verpflichtung zur Abfuhr der Kraftfahrzeugsteuer für das gesamte Kalenderjahr, sohin auch für die Wintermonate November bis März des Folgejahres. Dem (Eventual)Antrag auf Kürzung der vorgeschriebenen KfZ-Steuer kann daher nicht gefolgt werden.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Datum_1, GZ GZ_1, gebunden, da das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde. In der vorliegenden Entscheidung wird umfassend dargelegt, warum das Bundesfinanzgericht zu einer vom Landesverwaltungsgericht abweichenden Sachverhaltsfeststellung gelangt ist; diese ist insbesondere durch die dem Landesverwaltungsgericht nach der vorliegenden Entscheidung vom Datum_1 und dem Protokoll vom 12. Dezember 2018 offensichtlich nicht bekannten, im gegenständlichen Fall jedoch aufgezeigten widersprüchlichen und uneinheitlichen (Parteien)Ausführungen begründet. Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung im Wesentlichen die Angaben des Ehegatte_A in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2018 zugrunde, welchen vom Bundesfinanzgericht nicht vollumfänglich gefolgt wird.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beilage zur Beschwerdevorentscheidung vom 21. Mai 2019 bzw. dem bekämpften Bescheid über die Fest-setzung der Normverbrauchsabgabe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
F.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100483/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100483.2019
- Stammnummer
- 149203
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF