Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1307-L/07
1. Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland 2. Beweislast und Beweisvorsorgepflicht iZm der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 3. Gewichtung der Verwenderkriterien ("Halter" iSd EKHG) 4. Differenzierung zwischen der Erfüllung der Verwenderkriterien und der Verschaffung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-L/07vom 27.05.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 reicht eine zumindest regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeuges auf österreichischen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)Sitz im Inland. Es würde dem privaten Verwender obliegen, die Standortvermutung durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland (oder für unternehmerische Zwecke) zu widerlegen. Den Verwender trifft dabei aufgrund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung.
Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland ist aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. Wenn nach der Rechtsprechung des VwGH schon einem fehlerhaften Fahrtenbuch die Beweiskraft abgesprochen wird, kann anderen widersprüchlichen, lückenhaften und im Nachhinein erstellten Listen keine Beweiskraft zukommen.
Wenn die Kriterien (Nutzen, Verfügungsmöglichkeit, Kostentragung) zur Feststellung des Verwenders des Fahrzeuges (Halter iSd EKHG) in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, ist nach dem Zweck der Auffangbestimmungen des NoVAG und des KFZStG ("widerrechtliche Verwendung") den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang einzuräumen, weil ansonsten durch bloße Vereinbarungen der Kostentragung die Steuerpflicht umgangen werden könnte.
Die Erhebung von NoVA und KFZ-Steuer ist auch europarechtlich unbedenklich, wenn nach den für die Steuerpflicht maßgeblichen Kriterien auf den Ort der tatsächlichen im Wesentlichen dauernden Nutzung des Fahrzeuges abgestellt wird.
Die bloße Möglichkeit, ein Fahrzeug nutzen und über dessen Einsatz bestimmen zu können, bedeutet noch nicht, dass auch die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht bereits dem derart festgestellten Verwender zukommt. Erst bei der Übertragung der Fähigkeit, wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen zu können (über dessen Nutzen und Substanz), kann eine Lieferung und allenfalls ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, östAnschrift1, vom 27. Juli 2007 und vom 25. Jänner 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Dr. Walter Dax, vom 25. Juni 2007 und vom 10. Jänner 2012 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2002 bis 2006; Normverbrauchsabgabe 2002, 2005, 2009 und Umsatzsteuer 2006 im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler nach der am 7. November 2012 und am 7. Mai 2013 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 25. Juni 2006 wurden Bw (in der Folge: Bw) folgende Abgaben vorgeschrieben:
Festsetzung der KFZ-Steuer für die Zeiträume 1-12/2002, 1-12/2003, 1-12/2004, 1-12/2005 und 1-12/2006. Dabei wurde die Abgabe aufgrund der widerrechtlichen Verwendung eines A6mit einem deutschen Kennzeichen (bis 25. November 2002: D1, danach: D2) durch die Bw für den Zeitraum 27. August 2002 bis 14. Dezember 2005 berechnet. Dieses Fahrzeug wäre nach den Wahrnehmungen der Prüfer in der Zeit nach der Aufgabe der Nutzung durch JC der Bw zur Verfügung gestanden. Die Namensinitialen der Bw im Kennzeichen und der Umstand, dass die Bw über kein weiteres Privatfahrzeug verfügt hätte bzw. eine diesbezügliche Frage unbeantwortet geblieben sei, weise ebenfalls auf eine Nutzung des Fahrzeuges durch die Bw. Die Angabe, dass das Fahrzeug von den Dienstnehmern der Bw benutzt worden wäre, sei unglaubwürdig, da es den Erfahrungen widerspreche, dass ein derart teures Fahrzeug als Baustellenfahrzeug eingesetzt werde.
Für den Zeitraum 16. Dezember 2005 bis Ende 2006 lag den KFZ-Steuerbescheiden eine angenommene widerrechtliche Verwendung eines ML mit dem deutschen Kennzeichen D3 zugrunde. Dieses Fahrzeug wäre nach dem Verkauf des A6 (am 14. Dezember 2005) durch die deutsche GmbH1 angeschafft und am 16. Dezember 2005 in Deutschland angemeldet worden. Der Verkauf des Fahrzeuges im April 2006 (Anm. des Referenten: siehe dazu auch unten beim Punkt Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges) an die Bw habe zu keiner Änderung der Verwendung geführt, die Bw hätte dieses Fahrzeug vor und nach dem Verkauf genutzt. Sie hätte auch bei der GmbH1 weder eine Funktion gehabt noch eine Tätigkeit ausgeübt. Auch eine Miete sei nicht verrechnet worden. Die Bw hätte die Frage nach einem anderen Privatfahrzeug nicht beantwortet. Den Ausführungen der Bw, das Fahrzeug wäre vor dem Verkauf an die Bw der GmbH1 am Standort in Deutschland zur Verfügung gestanden, wurde (Anm. des Ref.: Offensichtlich) kein Glaube geschenkt, da keine natürliche Person als Nutzer genannt worden sei.
Hinsichtlich des Wohnsitzes der Bw in den gegenständlichen Zeiträumen führten die Bescheide gleichlautend aus, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt worden wäre, dass die Bw durchgehend (von 2000 bis zum Ergehen der Bescheide) nur österreichische Wohnsitze hatte. Für das Vorliegen eines behaupteten deutschen Wohnsitzes in dtAnschrift2 hätten keine Nachweise erbracht werden können. In allen in der Begründung näher aufgezählten Eingaben sei in all den Jahren als Wohnsitz östAnschrift1 angeführt und auch der Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über die Namensänderung vom 6. Juni 2002 sei an diese Anschrift ergangen. Auch die Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Mai 2007, dass die Wohnung in Deutschland vom November 2001 bis zur Geburt des ersten Kindes am xx. November 2002 bewohnt worden sei, stehe im Widerspruch zu den aufgezählten Eingaben und zur erstmaligen Anmeldung an der deutschen Anschrift per 18. Mai 2006. Das Gebäude in Deutschland stehe im Eigentum deutscher Unternehmen (mit Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern aus dem Bereich der Angehörigen der Bw) und es hätten keine Mietzahlungen nachgewiesen und kein Mietvertrag vorgelegt werden können. Auch nach den Angaben der Bw wäre keine Miete bezahlt worden.
Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) für August 2002 für den A6 (Erstzulassung am 19. Juli 2001) mit den deutschen Kennzeichen D1 und D2. Bei Anwendung eines Steuersatzes von 14% auf die Bemessungsgrundlage von € 40.000,- ergab sich eine NoVA in Höhe von € 5.600,-. In der Begründung dazu wurde festgehalten, dass mit der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges an die Bw ab 27. August 2002 aus den im KFZ-Steuerbescheid dargestellten Gründen eine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vorliege. Die Bw hätte durchgehend einen inländischen Wohnsitz gehabt und die Bemessungsgrundlage sei ausgehend von den Bruttoanschaffungskosten im Jahr 2001 in Höhe von € 107.776,42 geschätzt worden.
NoVA für Dezember 2005 für den ML (Erstzulassung am 16. Dezember 2005) mit dem deutschen Kennzeichen D3. Bei Anwendung eines Steuersatzes von 15% auf die Bemessungsgrundlage von € 49.100,- ergab sich eine NoVA in Höhe von € 7.365,-. In der Begründung dazu wurde festgehalten, dass aus den im KFZ-Steuerbescheid 2006 genannten Gründen von einem Wohnsitz der Bw im Inland auszugehen sei. Da das Fahrzeug der Bw zur Verfügung stehe, sei aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges die NoVA-Pflicht entstanden.
Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung für einen am 20. April 2006 (Erstzulassung am 16. Dezember 2005) stattgefundenen innergemeinschaftlichen Erwerb eines ML mit dem Kennzeichen D3. Bei einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 56.465,- ergab sich Umsatzsteuer in Höhe von € 11.293,-. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass das Fahrzeug am 20. April 2006 seitens der deutschen GmbH1 an die Bw geliefert worden sei. Unter Verwendung einer unrichtigen Wohnanschrift (dtAnschrift2) der Bw sei ihr das Fahrzeug mit 16% deutscher Umsatzsteuer fakturiert worden. Da die Bw aber -wie im KFZ-Steuerbescheid 2006 dargestellt- durchgehend in Österreich wohnhaft gewesen sei, es sich daher um die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges gehandelt hätte und die Selbstberechnung der Umsatzsteuer unterblieben wäre, sei Erwerbsteuer festzusetzen gewesen.
Am 10. Jänner 2012 erging ein weiterer Bescheid an die Bw über die Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 7/2009 für einen X mit dem Kennzeichen D4. Bei der Anwendung eines Steuersatzes von 12 % auf die Bemessungsgrundlage von € 53.235,30 und Einbeziehung eines Malus gemäß
§ 6a NoVAG von € 8.200,- ergab sich eine NoVA in Höhe von € 14.588,24. In der Begründung dazu wurde lediglich festgehalten, dass die Festsetzung erforderlich geworden wäre, weil die Selbstberechnung der NoVA unterbleiben sei.
Am 27. Juli 2007 brachte die Bw Berufungen gegen die oben angeführten Bescheide vom 25. Juni 2006 ein und beantragte jeweils die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen wird das Berufungsvorbringen unten themenbezogen widergegeben. In den Berufungen gegen die KFZ-Steuerbescheide für 2002 bis 2004 wird unter Verweis auf die eingebrachte Berufung gegen die NoVA Festsetzung 8/2002 ausgeführt, dass der Steueranspruch aufgrund einer widerrechtlichen Verwendung nicht entstanden sei. Die Berufung gegen den KFZ-Steuerbescheid für 2005 bezieht sich im Zusammenhang mit dem Fahrzeug A6 auf die gleiche Begründung wie in den Vorjahren und bezüglich des ML wird auch zunächst auf die Ausführungen in der Berufung gegen die Festsetzung der NoVA für 12/2005 verwiesen. In der die KFZ-Steuer 2006 betreffenden Berufung wird wiederum auf die entsprechende NoVA-Berufung und die Berufung gegen den KFZ-Steuerbescheid 2005 verwiesen. Überdies sei im Jahr 2006 die Festsetzung der KFZ-Steuer als Doppelbesteuerung europarechtlich unzulässig. In den Berufungen gegen die angeführten NoVA-Bescheide rügt die Bw allgemein Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilungen. So wäre etwa alleine aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich auf eine widerrechtliche Verwendung geschlossen worden, ohne dass der Bw eine tatsächliche Verwendung nachgewiesen worden wäre. Zu anderen Feststellungen wäre ihr kein Parteiengehör eingeräumt und genannte Zeugen seien entgegen der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht vernommen worden. In der die Umsatzsteuer für den Erwerb dieses Fahrzeuges betreffenden Berufung wird die Ansicht vertreten, dass diese Besteuerung eine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle, da die GmbH1 das Fahrzeug in Deutschland mit deutscher Umsatzsteuer verkauft und die Umsatzsteuer auch abgeführt hätte. Mittlerweile hätte die GmbH1 aber diesen Vorgang in Deutschland berichtigt (auf ein als Beilage übermitteltes Schreiben vom 16. Juli 2007 an das deutsche Finanzamt wurde verwiesen). Nach Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer würde diese Berufung zurückgenommen werden. Andernfalls würde diese Berufung "substantiierter" begründet werden.
In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 zu den Berufungen legte der Prüfer dar, dass die Bw mit Schreiben vom 23. Mai 2007 zur Wahrung des Parteiengehörs für den 1. Juli 2007 vorgeladen worden wäre. Diese wäre aber nicht erschienen, sondern hätte den Fragenkatalog mit Schreiben vom 31. Mai 2007 -nach Ansicht des Prüfers weder eindeutig noch präzise- beantwortet. Insbesondere hätte die Bw die Frage nach verwendeten Privatfahrzeugen nicht beantwortet. Die Vernehmung der genannten Zeugen wäre nach Ansicht des Prüfers nicht zielführend gewesen, da diese entweder nahestehend (Lebensgefährte) sei oder in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis stehen würden.
Am 25. Jänner 2012 wurde eine Berufung gegen die Festsetzung der NoVA für 7/2009 für den X eingebracht (Näheres dazu siehe unten themenbezogen).
Nach der Vorlage der Berufungen an den UFS und der vorübergehender Aussetzung der Entscheidung wegen eines beim VwGH anhängigen Verfahrens wurde die Bw zu einem Erörterungstermin geladen. In der Ladung wurde der Bw vorgehalten, dass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die drei gegenständlichen Fahrzeuge im Wesentlichen dauernd im Inland für private Zwecke verwendet worden seien. Dies ergebe sich aus den Namenskürzeln der Kennzeichen, dem Nichtvorhandensein anderer privat nutzbarer PKW, der aufgrund anderslautender Mitteilungen des deutschen Finanzamtes gegebenen Unglaubwürdigkeit der Nutzung der Fahrzeuge durch die deutschen Unternehmen, den Mitteilungen der Bw in anderen Verfahren gegenüber dem Finanzamt sowie persönlicher Wahrnehmungen der Prüfer. Da auch nach ihren eigenen Angaben der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw im Inland sei, seien die Voraussetzungen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gegeben. Die Bw wurde eingeladen, aufgezählte Unterlagen zum Beweis des Gegenteiles (insbesondere der dauernden Verwendung der Fahrzeuge in Deutschland) mitzubringen. Da gegenüber dem deutschen Finanzamt die spiegelbildliche innergemeinschaftliche Lieferung des ML an die Bw erklärt wurde, möge eine Zurücknahme der Berufung gegen die Festsetzung der Erwerbsteuer überdacht werden. Andernfalls möge die Berufung nun -wie angekündigt- näher "substantiiert" werden.
Die Ergebnisse des Erörterungstermines vom 7. August 2012, die auf den Vorhalt vom 17. September 2012 dem UFS mit Schreiben der Bw vom 23. Oktober 2012 erteilten Auskünfte sowie die Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 dazu seitens des Prüfers werden ebenfalls unten themenbezogen dargestellt. Im Vorhalt vom 17. September 2012 sind der Bw auch die letzten Erhebungsergebnisse mitgeteilt worden.
In den dem UFS vorgelegten Akten finden sich im gegenständlichen Zusammenhang die im Folgenden angeführten weiteren Unterlagen. Im Interesse einer besseren Verständlichkeit wird das bisherige Verwaltungsgeschehen themenbezogen im Zusammenhang mit den einzelnen Fahrzeugen bzw. mit der Frage des Wohnsitzes der Bw dargestellt.
Zum Wohnsitz der Bw
In Lohnbescheinigungen des früheren Arbeitgebers der Bw sowie in allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2006 ist als Anschrift der Bw jeweils östAnschrift1 angeführt. In den Erklärungen ist auch eine österreichische Handy-Nr angegeben, unter der die Bw erreichbar sei. Ein Bescheid der zustBH über ein Ansuchen der Bw vom 10. Oktober 2002 auf Änderung des Familiennamens erging am 14. Oktober 2002 an die Anschrift östAnschrift1 und gab diese Anschrift auch ausdrücklich als Wohnort der Bw an.
Nach einer ZMR-Abfrage hat die Bw seit 8. Mai 2001 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in östAnschrift1 gemeldet.
Einer Mitteilung der Gemeinde, in der die deutsche Wohnung gelegen ist, ist zu entnehmen, dass die Bw ihren Wohnsitz per 18. Mai 2006 in dtAnschrift2 gemeldet hat.
Mit einem Vorhalt vom 8. Mai 2007 wurde die Bw um Bekanntgabe ihres Hauptwohnsitzes gebeten und ersucht, bekanntzugeben, ob die Anmeldung in Deutschland an der Anschrift dtAnschrift2 per 18. Mai 2006 bedeute, dass an diesem Tag der Wohnsitz dorthin verlegt worden wäre. Es möge auch bekannt gegeben werden, ob für die deutsche Wohnung Miete bezahlt werde. In der Beantwortung des Vorhaltes gab die Bw im Schreiben vom 31. Mai 2007 an, dass ihr Hauptwohnsitz am 31. Mai 2007 in östAnschrift1 sei. Die Wohnung in Deutschland hätte sie im November 2001 bezogen und bis zur Geburt ihres Sohnes (am xx. November 2002) bewohnt. Fallweise wäre die deutsche Wohnung auch später während Umbauarbeiten in östAnschrift1 genutzt worden. Miete sei nicht bezahlt worden.
Anlässlich des Erörterungstermines am 7. August 2012 bekräftigte die Bw, dass sie von 2001 bis Ende 2003 ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der deutschen Wohnung gehabt hätte und dies auch durch Fotos und Belege bezüglich der angefallenen Betriebskosten belegen könne.
Dem widersprach die Amtspartei anlässlich einer Besprechung am 12. September 2012 und führte aus, dass sich aus allen Erklärungen der Bw, aus den Angaben zur Familienbeihilfe und aus den immer an die österreichische Anschrift erfolgten Bescheidzustellungen ergebe, dass der Wohnsitz immer in Österreich gewesen wäre.
Dies wurde der Bw auch mitgeteilt und die Bw wurde ersucht, ihre Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen wie Fotos, Verträge, Betriebskostenabrechnungen, Anmeldungen für Fernsehen, Telefon, Internet und dergleichen zu belegen.
Im Mail vom 23. Oktober 2012 kündigte die Bw die Vorlage von Nachweisen an, aus denen sich ergebe, dass sie mit ihrem Lebensgefährten von November 2001 bis Mai 2004 in dtAnschrift2 gelebt hätte. Im Jahr 2001 sei eine Wohnung über dem derzeitigen Büro im ersten Obergeschoß renoviert worden. In dieser Wohnung habe sich auch ein Büro befunden. Die gesamten Räume seien hochwertig ausgestattet worden. Das Gebäude wäre im Eigentum ihres Lebensgefährten gestanden und sämtliche Kosten für die Wohnung seien über die GmbH2 abgerechnet worden. Mieter und Nachbarn könnten diese Ausführungen bezeugen. Hinsichtlich der vorgehaltenen Angaben gegenüber den Behörden, dass der Wohnsitz durchgehend in Österreich gewesen wäre, äußerte sich die Bw nicht mehr.
Zu den Ausführungen der Bw stellte der Prüfer im Schreiben vom 29. Oktober 2012 fest, dass auch die Anmeldung der Bw am angeblichen deutschen Wohnsitz erst im Jahr 2006 erfolgt sei und in den Jahren 2001 und 2002 bei den Unternehmen keine Mieteinnahmen erklärt worden seien. Die Liegenschaft hätte in den maßgeblichen Jahren JC gehört, dieser hätte sie an die GmbH2 vermietet und diese Mieterin hätte auch die Kosten der Umbauarbeiten des Jahres 2001 getragen, diese allerdings erst 2006 verrechnet. Mieteinnahmen wären erst für die Jahre 2003 bis 2005 im Nachhinein im Jahr 2007 erklärt worden. In den Jahren 2001 und 2002 seien keine Einnahmen versteuert worden. Im Zuge der Erledigung der Berufung des MSH sei auch dessen damalige Lebensgefährtin vernommen worden. Der Niederschrift dazu sei zu entnehmen, dass nach den Wahrnehmungen der Lebensgefährtin der Wohnsitz der Bw im Zeitraum Februar 2006 bis April 2007 immer in östAnschrift1 gewesen sei. (Anm. des Referenten: die Anmeldung in Deutschland erfolgte am 18. Mai 2006)
Zum deutschen Firmensitz in dtAnschrift2
Nach der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung hätte sich an der angeführten Anschrift lediglich ein Büro und ein Firmenschild befunden. Für einen deutschen Betriebsprüfer hätte bei Prüfungsbeginn im Sommer 2007 erst ein Büro eingerichtet werden müssen. Die deutschen Unternehmen hätten auch gar keine Dienstnehmer gehabt (siehe Darstellung des deutschen Finanzamtes gleich unten), die die Verwaltungsarbeiten erledigen hätten können. Da die Verwaltung tatsächlich vom Standort in Österreich (östAnschrift2) aus erfolgt sei, wären auch die Kosten dafür jährlich den deutschen Unternehmen verrechnet worden.
Anlässlich des Erörterungstermines am 7. August 2012 wurden der Bw diese Ausführungen des Prüfers vorgehalten. Diese gab dazu an, dass es in dtAnschrift2 seit 2001 ein Büro für die deutschen Unternehmen mit 3 bis 4 Räumen gebe. Dort hätten auch sie, ihr Lebensgefährte und verschiedene namentlich genannte Angestellte (MS, NL, u.a.) gearbeitet. Alle wesentlichen Entscheidungen -auch jene über den Einsatz der Fahrzeuge- wären dort getroffen worden und seit 2008 sei dort auch die Buchhaltung geführt worden. Etwa im Sommer 2007 (laut deutschem Prüfer keine Büros vorhanden) wären die angeblich nicht vorhandenen Büroräumlichkeiten auch vom österreichischen Betriebsprüfer gesehen worden.
Der Bw wurde dazu mitgeteilt, dass der österreichische Prüfer bestätigen könne, dass es ab 2008 in dtAnschrift2 Büros gegeben hätte. Hinsichtlich davor liegender Zeiträume könne er aber keine Angaben machen. Die Mitteilungen des deutschen Betriebsprüfers, es hätte bei Beginn der Prüfung keine Büros gegeben, hätten aber das Jahr 2007 betroffen.
Die Bw führte dazu in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2012 aus, dass die Prüfung durch das deutsche Finanzamt auch in dtAnschrift2 stattgefunden hätte. JC hätte auch mehrere Telefonate zwischen den österreichischen und dem deutschen Prüfer mitgehört, aus denen er auf ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Prüfern geschlossen hätte und der deutsche Prüfer sei daher voreingenommen gewesen.
Dazu teilte der Prüfer mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 mit, dass der deutsche Prüfer am 25. Oktober 2012 telefonisch dazu ausgeführt hätte, dass die Prüfung im Jahr 2007 erst verspätet begonnen werden hätte können, weil in dtAnschrift2 erst ein Büro für ihn eigerichtet werden hätte müssen, zu Prüfungsbeginn hätte es auch nur einen Schreibtisch gegeben und erst nach und nach wären weitere Einrichtungsgegenstände dazugekommen. Es sei nach Ansicht des deutschen Prüfers auch nicht richtig, dass JC Telefonate zwischen ihm und den österreichischen Prüfern gehört hätte, da es solche nicht gegeben hätte. Die österreichischen Prüfer hätten ihn nur am Festnetz in seinem Büro oder allenfalls zu Hause erreichen können. Betont wurde auch, dass während der letzten umfassenden Prüfung von Jänner bis April 2007 die Prüfer JC fast täglich am Standort östAnschrift2 gesehen hätten, sodass davon auszugehen sei, dass er dort auch ein Büro habe. Obwohl die Unternehmen vorwiegend in Deutschland tätig gewesen seien, hätten sich die Firmenunterlagen und die "Zentrale" sowie der letzte Entscheidungsträger in Person des sen. in östAnschrift2 befunden.
Überdies würden die Aussagen der Bw und die in Deutschland vergebene UID-Nr. darauf hinweisen (nach ihren Angaben sei sie ab 2010 Eigentümerin der Liegenschaft in dtAnschrift2), dass die Bw Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben müsste, die bisher nicht erklärt worden seien. Dass das Büro in dtAnschrift2, sofern es überhaupt existiert habe, nur ein "Zweitbüro" gewesen sein könne, stehe für den Prüfer aufgrund der Wahrnehmungen bei den Prüfungen im Jahr 2007 und in den Jahren 2003 und 2004 fest, da es für den deutschen Prüfer erst eingerichtet werden hätte müssen, sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen in östAnschrift2 befunden hätten (wo auch die Buchhaltung gemacht worden sei), die Buchhaltungsarbeiten an die deutschen Unternehmen verrechnet worden seien und die Entscheidungsträger der deutschen Unternehmen alle ein Büro in östAnschrift2 gehabt hätten.
Allgemein zu den Fahrzeugen
Mit einem Vorhalt vom 8. Mai 2007 wurde die Bw ersucht, bekanntzugeben, ob ihr der A6 oder der ML zur Verfügung gestanden wäre, welche Tätigkeiten sie für die GmbH1 und die GmbH2 ausgeübt habe und ob Miete für die genannten Fahrzeuge bezahlt worden wäre. Überdies möge angegeben werden, welche Privatfahrzeuge ihr von 2002 bis 2007 zur Verfügung gestanden wären.
Seitens der Bw wurde der Vorhalt mit Schreiben vom 31. Mai 2007 beantwortet und angegeben, dass ihr die beiden Fahrzeuge nicht zur Verfügung gestanden wären und diese ihren dauernden Standort am Sitz der beiden Fahrzeughalter in Deutschland gehabt hätten. Sie hätte keine Tätigkeit für die beiden Unternehmen ausgeübt, Miete wäre für die Fahrzeuge mangels Nutzung durch sie auch nicht bezahlt worden. Die Frage nach den zur Verfügung stehenden Privatfahrzeugen wurde nicht beantwortet, da derartige Fahrzeuge nicht Gegenstand des Verfahrens seien.
In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 zu den Berufungen verwies der Prüfer auch darauf, dass seitens des für die deutschen Gesellschaften zuständigen Finanzamtes (wie in einer Beilage enthalten) mitgeteilt worden sei, dass diese deutschen Unternehmen, deren Dienstnehmer laut JC die Fahrzeuge verwendet hätten, nur sehr geringfügig Dienstnehmer beschäftigt hätten. So wären folgende Daten bekannt gegeben worden: GmbH2: 2002: Gehälter iHv € 3.456,50; 2003 und 2004: keine Dienstnehmer; für 2005 würden noch keine Erklärungen vorliegen. GmbH1: 2002: keine Dienstnehmer; 2003 bis 2005: jeweils Löhne von insgesamt zwischen € 1.120,- und 8.269,- GmbH3: 2002 - 2005: Keine Arbeitnehmer GmbH4: 2002: € 1.333,33 Löhne und geringfügig Beschäftigte: € 2.664,47; 2003 : € 195.324,35 Löhne und geringfügig Beschäftigte: € 2.362,00; 2004 bis 2005: keine Daten GmbH5: 2002 bis 2005: keine Arbeitnehmer GmbH6: 2002: keine Unterlagen; 2003 bis 2005: keine Arbeitnehmer Nach Ansicht des Prüfers könne die Auskunft, dass die Fahrzeuge von den Dienstnehmern verwendet worden wären, nicht richtig sein, da bei den genannten Unternehmen keine bzw. nur teilweise Dienstnehmer gemeldet gewesen wären. Zudem wären keine Namen der Dienstnehmer bekannt gegeben worden.
Nach einer Abfrage vom 16. April 2008 beim KFZ-Zentralregister des BM für Inneres scheint dort keine Vormerkung eines KFZ für die Bw auf.
Anlässlich des Erörterungstermines am 7. August 2012 wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH zum Abgabenschuldner ("Halter" im Sinn des EKHG) und auf bestehende Beweisvorsorgepflichten der Abgabepflichtigen bei Abgaben, die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeuges anfallen, hingewiesen. Auf die Frage nach den im Zeitraum 2002 bis 2010 für Privatfahrten zur Verfügung gestandenen Fahrzeugen gab die Bw an (Anm. des Referenten: entgegen früherer Aussagen), dass ihr ebenso wie auch anderen Firmenangehörigen die Autos der deutschen Firmen mit den Kennzeichen D2, D3 und D4 zur Verfügung gestanden wären. Sie hätte -außer bei Verhinderung durch Kinderbetreuungspflichten- für diese Firmen auch immer in dtAnschrift2 gearbeitet. Der Bw war auch vorgehalten worden, dass die Namenskürzel in den Kennzeichen für die Zuordnung der Fahrzeuge an Sie sprechen würden, da es -wie dem Referenten aus anderen anhängigen Fällen bekannt sei- in ihrer Familie üblich sei, dass die Fahrzeuge im Kennzeichen jeweils die Namenskürzel der jeweiligen Verwender aufweisen würden. Ebenso würden die Ereignisse im Zeitablauf für die Zuordnung an Sie sprechen. So wäre im Oktober 2002 der Name der Bw auf Bw und im November 2002 (einen Tag vor der Geburt des Sohnes) auch das Kennzeichen des A6 von D1 auf D2 geändert worden. Der ML sei gleich nach der Anschaffung mit dem Kennzeichen D3 zugelassen worden. Die Bw gab dazu an, dass es kein System hinter der KFZ-Nummernvergabe gäbe, ansonsten könne ihr auch der X mit dem Kennzeichen D4 nicht zugerechnet werden. Auf Vorhalt, dass die dort verwendeten Initialen dem Lebensgefährten zuzuordnen seien, stimmte die Bw zu, dass dies vermutlich stimme, die Kennzeichen aber schon vom KFZ-Händler beigestellt worden seien. Es seien auch andere Fahrzeuge angemeldet, bei denen sich die Buchstaben in den Kennzeichen auf die Namen ihrer Kinder oder der Unternehmen beziehen würden. Weiters gab die Bw an, dass die Fahrzeuge auch für private Fahrten, überwiegend aber durch sie oder andere Mitarbeiter für betriebliche Interessen verwendet worden seien. Dies könne auch jederzeit durch die gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden. Es werde daher dem UFS für die Jahre 2002 bis 2009 eine Liste vorgelegt werden, aus der hervorgehe, welche Fahrzeuge in welchem Zeitraum für welche Unternehmen mit jeweils welcher Kilometerleistung im Einsatz gewesen wären. Dies werde auch anhand von Service- oder Reparaturbelegen oder ähnlichem nachgewiesen. Ein Fahrtenbuch könne für die Fahrzeuge nicht vorgelegt werden, weil für diese in Deutschland von der sogenannten "1%-Regelung" Gebrauch gemacht werde (Anm. des Referenten: 1% des Neuwertes ist monatlich als Privatanteil zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch vorliegt). Ansonsten müsse die Betriebsvermögenszugehörigkeit eines Fahrzeuges nicht nachgewiesen werden. Auf den Vorhalt, dass nach der Aktenlage sehr wohl bei einem auch hier gegenständlichen Fahrzeug seitens der deutschen Finanzverwaltung die betriebliche Veranlassung verneint worden sei, gab die Bw an, dass sie dazu keine Angaben machen könne und Informationen nachreichen werde. (Anm. des Referenten: es wurde nichts nachgereicht) Nachdem der Referent der Bw die Rechtslage näher erörtert hatte und auch darauf hingewiesen hatte, dass für die Widerlegung der Standortvermutung entscheidend sei, dass die überwiegende Verwendung der Fahrzeuge im Ausland nachgewiesen werde, sicherte die Bw zu, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Fahrzeuge überwiegend unternehmerisch genutzt worden wären und gegebenenfalls werde auch die überwiegende Verwendung (nach Km) im Ausland nachgewiesen. Nach dem Vorhalt, dass die behauptete Verwendung der Fahrzeuge durch Dienstnehmer unglaubwürdig sei, da die deutschen Unternehmen nach der Aktenlage gar keine Dienstnehmer gehabt hätten, wurde angegeben, dass die GesmbHs immer als Einheit gesehen worden wären und es in Summe immer gleich viel Mitarbeiter wie Fahrzeuge gegeben hätte. Die Anmeldung auf ein Unternehmen ohne Dienstnehmer könne eventuell aus versicherungsrechtlichen oder finanztechnischen Gründen erfolgt sein. Es werde auch eine Liste vorgelegt werden, aus der hervorgehe, wie viele Fahrzeuge und wie viele Mitarbeiter jeweils in den Unternehmen waren. Dies werde auch durch Auszüge aus den Bilanzen und Gewinnermittlungen nachgewiesen.
Anlässlich einer Besprechung am 12. September 2012 gaben die Betriebsprüfer zu den Ausführungen der Bw, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen sozusagen um "Poolfahrzeuge" für die Mitarbeiter der deutschen Unternehmen handle, an, dass dies eine Falschaussage sein müsse, da sie bezeugen könnten, dass die Fahrzeuge in zeitlicher Abfolge immer der Bw zur Verfügung gestanden wären.
Im Vorhalt vom 17. September 2012 wurde die Bw nochmals eingeladen, die überwiegende Verwendung der Fahrzeuge in Deutschland durch Tankrechnungen, Parkscheine, Servicerechnungen, Hotelrechnungen, Reparaturrechnungen zu belegen.
Dazu führte die Bw in ihrer Vorhaltsbeantwortung aus, dass sie oder auch ihr Lebensgefährte auf der Fahrt vom Arbeitsplatz zu ihrem Wohnort Banktermine und Einkäufe erledigen würden und sie dabei natürlich gesehen hätten werden können. Aus den Laufleistungen der Fahrzeuge sei aber klar ersichtlich, dass die zurückgelegten Kilometer nicht bei diesen Fahrten entstanden sein könnten.
Hinsichtlich der angeführten und angeforderten Nachweise legt die Bw mit Mail vom 23. Oktober 2012 eine Liste aller Fahrzeuge der Unternehmen, die der Bw bzw. deren Lebensgefährten zuzuordnen sind, vor. Nach dieser Liste würden sich für die Fahrzeuge folgende durchschnittliche Laufleistungen je Jahr ergeben: A6: 33.000 km, ML: 23.000 km, X 31.000 Km und neun weitere Fahrzeuge mit Laufleistungen je Jahr zwischen 9.200 und 41.000 km. Festzuhalten ist, dass lediglich eine seitens der Bw erstellte Liste ohne jede Nachweise bezüglich der Richtigkeit der Angaben vorgelegt wurde. So wurden keine der angeforderten Tank.- oder Hotelrechnungen oder Ankaufs- und Verkaufsrechnungen oder ähnliche Belege vorgelegt, mit denen sich die Km-Leistung und die Reisen nachweisen ließen. In der Aufstellung fehlen auch Fahrzeuge, welche zB im Anlagenverzeichnis der GmbH1 in den Jahren 2004 und 2005 aufscheinen (drei genau bezeichnete BMW). Festzuhalten ist auch, dass nach der vorgelegten Liste in bestimmten Zeiträumen völlig unterschiedliche Anzahlen von Fahrzeugen für die Unternehmen zur Verfügung standen: Anfang 2002: 1; Mitte 2002 bis Ende 2006: 2; Ende 2006 bis Anfang 2009: 3 und Anfang 2009 bis Ende 2012: 4 bis 5. Hinsichtlich der nachzuweisenden Arbeitnehmer wurde eine Liste vorgelegt, nach der es bis Ende 2007 gar keine Arbeitnehmer gegeben hätte, bis Ende 2008 einen Arbeitnehmer; bis Mitte 2009: 2; danach bis Ende 2010: 4 bis 5 und danach ungefähr 6 Arbeitnehmer. Die Bw selbst sei nach ihren Angaben in den Zeiträumen 9/2002 bis 11/2005 und 9/2007 bis 11/2010 im Mutterschutz gewesen, habe aber immer für die Unternehmen gearbeitet. Nach den Angaben der Bw wären den angeführten Handerkern und Hausmeistern Fahrzeuge wie der Marken Maserati, Ferrari oder hochwertige Mercedes zur Verfügung gestellt werden. Eine schlüssige Zusammenstellung, welche Fahrzeuge von welchen Angestellten in den Zeiträumen genutzt worden wären, wurde nicht vorgelegt.
Die Bw führte weiters aus, dass die Entfernungen zu den einzelnen Objekten zwischen 400 und 1.000 Km betragen würden. Aus den nahezu gleichen Km-Leistungen zweier Fahrzeuge (eines davon D4), die im selben Zeitraum eingesetzt gewesen wären, könne ersehen werden, dass auch beide Fahrzeuge für die genannten Fahrten eingesetzt worden wären. Unterlagen der Fahrzeughalter GmbH5 und GmbH2 und auch weitere seien nicht verfügbar, weil diese zB bei Insolvenzverwaltern eingelagert seien. Zur Widerlegung der Standortvermutung werde auch eine Liste der in Deutschland zwischen 2001 und 2012 gekauften bzw verwalteten Immobilien vorgelegt. In Österreich hätte man nie Immobilienbesitz gehabt. Die Bw wollte damit offensichtlich dartun, dass im Zusammenhang mit diesen Immobilien zahlreiche Fahrten in Deutschland erforderlich gewesen wären, in Österreich dagegen keine.
Der Prüfer führte zu den Angaben der Bw mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 aus, dass die Bw nach deren eigenen Angaben in den Jahren 2001 und 2002 bei einem Bekleidungsgeschäft in W als Grenzgängerin beschäftigt gewesen sei. Danach sei sie im Mutterschutz und Karenz gewesen. Ein Beschäftigungsverhältnis existiere erst wieder ab 5. November 2010 (bei der GmbH8 in dtAnschrift2) Dabei seien für das Jahr 2010 Grenzgängereinkünfte in Höhe von brutto € 900,- und für 2011 in Höhe von brutto € 6.000,- erklärt worden. Es sei daher zweifelhaft, in welchem Umfang die Bw die gegenständlichen Fahrzeuge im Interesse der Gruppe verwendet haben könnte. Jedenfalls falle auch die Geburt der beiden Söhne in diesen Zeitraum. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass nach den gemachten Wahrnehmungen und Aufzeichnungen die Bw alleine die Verwenderin der gegenständlichen Fahrzeuge gewesen sei. Es gäbe keine einzige Wahrnehmung, nach der jemand anderer die Fahrzeuge verwendet hätte. Bezüglich der seitens der Bw angegebenen zurückgelegten Km der einzelnen Fahrzeuge könne mangels konkreter Darstellungen keine Stellung genommen werden. Allerdings falle auf, dass die Km-Leistungen bei den Fahrzeugen, mit denen JC gesehen worden sei, mit den Kennzeichen D5 (37.800 Km/Jahr), D6 (40.000 Km/Jahr) und D7 (41.000 Km/Jahr) über den Km-Leistungen (33.000, 23.000 und 31.000 Km/Jahr) der Fahrzeuge, die der Bw zugerechnet werden, liegen würden. Mangels Zurverfügungstellung von Unterlagen hätten bei diversen Betriebsprüfungen die Betankungen der Fahrzeuge nie zugeordnet werden können. Der Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Bw sei jedenfalls abträglich, wenn diese ausführte, dass der A6 auf die GmbH2 zugelassen sei und einer in keinem Dienstverhältnis zu dieser Gesellschaft stehenden Person überlassen worden sei. Die Betankungen dieses Fahrzeuges sollen bei einem österreichischen Unternehmen durchgeführt worden sein und die Verrechnungen wären nicht an die richtige Person erfolgt. Hinsichtlich der seitens der Bw vorgelegten Liste mit den Beschäftigungszeiten der angeführten Dienstnehmer führt der Prüfer aus, dass für den Zeitraum 2002 bis Anfang 2008 keine Dienstnehmer genannt werden könnten, es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass Hausmeistern und Handwerkern hochpreisige Fahrzeuge überlassen werden und insgesamt würden nur allgemeine Behauptungen aufgestellt, die nicht durch Unterlagen, wie zB Fahrtenbücher, belegt werden würden.
Überdies sei weder auf die Bw noch auf deren Lebensgefährten JC in Österreich und vermutlich auch in Deutschland ein Privatfahrzeug zugelassen.
Zum A6 (D1,
ab 26. November 2002: D2)
Der A6 wurde mit Rechnung vom 3. Juli 2001 der deutschen GmbH2 mit einem Nettopreis von DM 92.910,71 fakturiert. Nach den Angaben des JC vom 24. April 2007 wäre das Fahrzeug bis zur Anmeldung eines weiteren Fahrzeuges mit dem Kennzeichen D5 ihm zur Verfügung gestanden. Danach sei das Fahrzeug von den Dienstnehmern seiner Unternehmen verwendet worden und es wären nur dienstliche Fahrten mit dem Fahrzeug abgewickelt worden.
Einer im Akt aufliegenden Auskunft des zuständigen deutschen Landratsamtes ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug am 14. Dezember 2005 stillgelegt wurde. Halter sei die GmbH2 gewesen.
In der Berufung gegen die Festsetzung der NoVA für 8/2002 führt die Bw aus, dass der Standort des Fahrzeuges am Sitz der deutschen GmbH2 sei, da dort alle maßgeblichen Verfügungshandlungen durch die Geschäftsführung über den PKW getroffen werden. Dies könne von JC bezeugt werden. Ebenso könne dieser und auch AS, wohnhaft in Berlin bezeugen, dass sowohl diese Personen als auch die Dienstnehmer DN1 und DN2 das Fahrzeug benutzt hätten. Es sei auch nicht aktenkundig, dass das Fahrzeug als Baustellenfahrzeug verwendet worden wäre. Das Finanzamt hätte auch nicht näher begründet, warum die Namensinitialen der Bw im Kennzeichen auf die Bw deuten sollten. Das ursprüngliche Kennzeichen sei nur gewechselt worden, weil dieses den Verkehrsbehörden aufgrund mehrerer Verkehrsdelikte bereits bekannt gewesen sei, sodass weitere Konsequenzen zu befürchten gewesen wären. Überdies hätten die Buchstaben im Kennzeichen D2 eine andere Bedeutung als die Anfangsbuchstaben der Bw. Die Behauptung im Bescheid, dass die Verwendung des Fahrzeuges durch die Bw auch von den Prüfern wahrgenommen worden sei, wäre ohne Konkretisierung rechtswidrigerweise nicht nachkontrollierbar. Auch eine fallweise Verwendung würde noch keinen Nachweis für eine Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug durch die Bw beweisen.
Zum ML (D3)
Dieses Fahrzeug wurde laut Rechnung vom 19. Dezember 2005 ursprünglich der deutschen GmbH1 mit einem Nettopreis von € 48.970,- fakturiert. Nach einem Beleg vom 20. April 2006 wurde das Fahrzeug an diesem Tag an die Bw mit Anschrift dtAnschrift2 unter Ausweis einer 16% igen deutschen Umsatzsteuer verkauft.
Mit einem Vorhalt vom 8. Mai 2007 wurde die Bw befragt, ob hinsichtlich des Kaufes durch Sie ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Ebenso wurden entsprechende Überweisungsbelege zur Zahlung des Fahrzeuges angefordert und um Aufklärung bezüglich der Finanzierung ersucht. In Beantwortung des Vorhaltes teilte die Bw mit Schreiben vom 31. Mai 2007 mit, dass ein schriftlicher Kaufvertrag nicht geschlossen worden sei. Die Frage nach der Finanzierung des Fahrzeuges und dem Ersuchen um Vorlage des Überweisungsbeleges wurde nicht beantwortet bzw. wurde nicht entsprochen.
In den Berufungen führt die Bw im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug aus, dass dieses in den relevanten Zeiträumen von ihr nicht benutzt worden sondern dem damaligen Halter zur Verfügung gestanden wäre. Die Nichtbeantwortung der Fragen nach den privat zur Verfügung stehenden Fahrzeugen bzw. wem das Fahrzeug persönlich zur Verfügung stand, hätte nicht gegen sie verwendet werden dürfen, da diese Fragen nicht verfahrensgegenständlich gewesen wären. Dem dieses Fahrzeug betreffenden NoVA-Bescheid fehle jede Begründung, warum von einer Bemessungsgrundlage von € 49.100,- und einem Steuersatz von 15% auszugehen sei. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, wie die Behörde zu der Schlussfolgerung gekommen sei, dass das Fahrzeug der Bw zur Verfügung gestanden sei.
In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 zu den Berufungen ergänzte der Prüfer, dass bei der Anschaffung des ML seitens der GmbH1 in Deutschland der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden wäre. Dazu hätte das deutsche Finanzamt in einem Schreiben vom 10. März 2006 der GmbH1 mitgeteilt, dass sich in deren Betriebsvermögen bereits zwei Fahrzeuge befinden würden. Da das Unternehmen lediglich einen Kauf-Markt vermiete, sei die betriebliche Veranlassung mehrerer Fahrzeuge fraglich. Die Rechnung vom 30. Jänner 2006, mit dem das Fahrzeug als innergemeinschaftliche Lieferung an JC, dem Geschäftsführer der GmbH1 steuerfrei fakturiert worden wäre, sei zweifelhaft, da eine Verbringungsbestätigung fehle und das Fahrzeug immer noch in Deutschland zugelassen sei. Dazu hätte das österreichische Finanzamt festgestellt, dass in Österreich keine Erwerbsbesteuerung stattgefunden habe, im MIAS keine Daten ersichtlich seien und auch eine Stornierung des Vorganges nicht bekannt sei. Da das deutsche Finanzamt die ursprüngliche Verrechnung nicht anerkannt hätte, wäre das Fahrzeug in weiterer Folge am 20. April 2006 an die Bw mit Anschrift dtAnschrift2 verrechnet worden. Die Bw hätte sich dann auch am 18. Mai 2006 an dieser Anschrift angemeldet. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Gruppe sei es dann zu den Bescheiden vom 25. Juni 2007 (USt, NoVA und KFZSt) bezüglich des ML gekommen. Am 16. Juli 2007 hätte der Geschäftsführer der GmbH1 dem deutschen Finanzamt mitgeteilt, dass aufgrund der Feststellungen des österreichischen Finanzamtes die ursprüngliche Verkaufsrechnung an die Bw storniert worden sei und die Erstattung der ausgewiesenen deutschen Umsatzsteuer beantragt werde. Gleichzeitig sei das Fahrzeug der Bw innergemeinschaftlich zum Preis von € 49.100,- netto verrechnet worden. In Österreich seien aber weder Erwerbsteuer noch NoVA erklärt worden. Eine Anmeldung des Fahrzeuges in Österreich sei nicht erfolgt. Wenn die Bw die Zurücknahme der Berufung von der Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer abhängig mache, bedeute dies nach Ansicht des Prüfers die grundsätzliche Anerkennung der Feststellung des Prüfers hinsichtlich des Wohnsitzes und der vorgeschriebenen Abgaben. Der Stellungnahme des Prüfers wurden beigelegt: eine Aufstellung der Fahrzeuge im Betriebsvermögen der GmbH1; die Rechnung betreffend den ML an JC; das Schreiben des deutschen Finanzamtes vom 10. März 2006; der Antrag auf Erstattung der bei der Anschaffung des Fahrzeuges angefallenen Umsatzsteuer; eine Mitteilung an das deutsche Finanzamt über die Stornierung der ursprünglichen Rechnung an die Bw mit deutscher Umsatzsteuer und einer erfolgten Neufakturierung an die Bw; die angeführte Neufakturierung vom 28. Juni 2007 an die Bw als innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges sowie die Stornorechnung mit selbem Datum (Stornierung der ursprünglichen Rechnung an die Bw mit deutscher Umsatzsteuer).
In den Akten findet sich weiters eine Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 des deutschen Finanzamtes, in der dieses ausführt, dass aus der Anschaffung des gegenständlichen Fahrzeuges bei der GmbH1 kein Vorsteuerabzug zustehe, da die Lieferung des Fahrzeuges nicht für das Unternehmen erfolgt sei. Für eventuell erforderliche betriebliche Fahrten seien andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Ein weiterer Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens (Vermietung eines Kauf-Marktes) sei nicht zu erkennen. Der An- und Verkauf von Fahrzeugen gehöre mangels Nachhaltigkeit und mangels Auftreten nach außen wie ein KFZ-Händler nicht zum Unternehmensbereich der GmbH1.
Anlässlich des Erörterungstermines am 7. August 2012 wurde der Bw vorgehalten, dass ihre Aussage vom 31. Mai 2007, sie hätte das Fahrzeug nie genutzt, nicht richtig sein könne, da ja das Fahrzeug (im April 2006) an sie fakturiert worden sei. Die Bw gab dazu an, dass es sich bei der behaupteten Nichtnutzung nur um eine irrtümliche Angabe gehandelt haben könne. Ob diese Berufung aufgrund der gegenüber dem deutschen Finanzamt erfolgten Erklärung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zurückgenommen wird, werde dem UFS noch mitgeteilt werden. Eine diesbezügliche Mitteilung erfolgte nicht.
Hinsichtlich der Betriebsvermögenseigenschaft des ML teilte die Bw mit der Vorhaltsbeantwortung vom 23. Oktober 2012 mit, dass es zu den Feststellungen des deutschen Finanzamtes nur gekommen sei, da die voreingenommenen österreichischen Prüfer den deutschen Prüfer beeinflusst hätten.
Im Schreiben vom 23. Oktober 2010 gab der Prüfer dazu an, dass schon öfter festgestellt worden sei, dass in der Gruppe zur Vermeidung steuerlicher Konsequenzen Wirtschaftsgüter über die Grenze verrechnet worden seien, um so die Schwachstellen im Informationsaustausch nutzen zu können. Möglicherweise stehe die Anmeldung am deutschen Wohnsitz auch im Zusammenhang mit den Fakturierungen des ML . Der niederschriftlichen Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des MSH vom 16. Mai 2008 sei zu entnehmen, dass die Bw einen schwarzen Geländewagen mit dem Kennzeichen DBw.... fahre. Nach Ansicht des Prüfers handle es sich dabei um den schwarzen ML mit dem Kennzeichen D3. Der im Akt aufliegenden Niederschrift zur angeführten Aussage können diese Angaben entnommen werden.
Zum X (D4)
Nach einer vom österreichischen Finanzamt erstellten und im Akt aufliegenden Liste sei die Bw an 5 angeführten Terminen ( dreimal im Juni 2010 und zweimal im Oktober 2010) durch Prüfer als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges gesehen worden.
In einem beim Finanzamt am 14. Dezember 2010 eingereichten Fragebogen für Grenzgänger gab die Bw an, sie würde mit dem Privatfahrzeug des Lebensgefährten mit dem Kennzeichen D4 die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz zurücklegen.
In der Berufung vom 25. Jänner 2012 gegen den NoVA-Bescheid betreffend das Fahrzeug X vom 10. Jänner 2012 gab die Bw an, dass es sich um einen Firmenwagen handle, welcher von verschiedenen Dienstnehmern in Deutschland benutzt werde und sie für die Gruppe in dtAnschrift2 tätig sei. Sie arbeite täglich für diese Unternehmen, die ausschließlich auf dem deutschen Immobilienmarkt -überwiegend in nördlicheren Bundesländern- tätig seien.
Mit einem Schreiben vom 22. März 2011 wurde die Bw hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen D4 ersucht, verschiedene Unterlagen vorzulegen. Trotz einer Erinnerung am 10. Mai 2011 und zweimaliger Verhängung von Zwangsstrafen wurde dem Ersuchen nicht entsprochen. Nach den vom deutschen Finanzamt erhaltenen Auskünften sei das Fahrzeug der Marke X (173 KW, 2.993 cm3) am 5. Juni 2009 auf die Firma GmbH7 in dtAnschrift2 zugelassen und am 22. Juli 2011 abgemeldet worden.
Anlässlich des Erörterungstermines am 7. August 2012 wurde der Bw auch vorgehalten, dass im Akt Aufzeichnungen über persönliche Wahrnehmungen aufliegen würden, nach denen sie an fünf datumsmäßig angeführten Tagen mit dem PKW mit dem Kennzeichen D4 im Inland fahrend gesehen worden sei. Die Bw antwortete, dass es sich offensichtlich dabei um jene Privatfahrten mit Fahrzeugen gehandelt habe, die aber überwiegend für die deutschen Unternehmen verwendet worden wären.
Am 8. Oktober 2012 ergingen die Ladungen für die seitens der Bw beantragten mündlichen Verhandlung für den 7. November 2012. Die Bw hat mit Mail vom 23. Oktober 2012 eine Beantwortung des Vorhaltes vom 17. September 2012 vorgelegt und darin auch die Vorlage weiterer Beweismittel bei der mündlichen Verhandlung angekündigt. Die Bw ersuchte auch um Mitteilung, welche Beweismittel sonst mitzubringen seien. Seitens des UFS wurde ihr geantwortet, dass sich die mitzubringenden Unterlagen aus dem Vorhalt ergeben würden. Weiters sei zu beachten, dass bloße Behauptungen ohne weitere Nachweise noch keinen Beweis darstellen würden. So sei etwa die bloße Aufzählung von Namen ohne Vorlage von Gehaltskonten oder ähnlichem kein Nachweis dafür, dass die genannte Person ein Mitarbeiter des Unternehmens gewesen wäre.
In der am 7. November 2012 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Einleitend erging der Beschluss, dass der Antrag auf Vernehmung des AS abgelehnt werde. Dieser sollte nach dem Beweisantrag zur ausschließlichen Verwendung des A6 durch Dienstnehmer der deutschen Unternehmen zu unternehmerischen Zwecken aussagen. Da mittlerweile eine zumindest fallweise private Verwendung des Fahrzeuges durch die Bw selbst zugestanden wurde und sich selbst in der seitens der Bw vorgelegten Liste der Beschäftigten -übereinstimmend mit den Angaben des deutschen Finanzamtes- für den hier fraglichen Zeitraum keine Dienstnehmer finden, wäre die Befragung des beantragten Zeugen unerheblich. Dies insbesondere auch deshalb, da ja die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland zu beweisen wäre und dies durch die bloße Bezeugung der Verwendung des Fahrzeuges durch die (unrichtigerweise) als Dienstnehmer bezeichneten Personen DN1 und DN2 nicht bewiesen werden kann. Diese genannten Personen scheinen nicht einmal in der seitens der Bw vorgelegten Liste der Mitarbeiter der Gruppe auf.
In weiterer Folge gab der als Zeuge vernommene Betriebsprüfer BP an, dass er in den Jahren 2002, 2003 und im Zeitraum Jänner 2007 bis Frühjahr 2008 mit Prüfungen von Unternehmen der Gruppe befasst gewesen sei. Die Prüfungen hätten jeweils in östAnschrift2 stattgefunden und dort wäre die Bw im Jahr 2002 innerhalb eines Monats dreimal mit dem A6 gesehen worden. Ansonsten sei ihm bis 2007 nichts erinnerlich und ab 2008 gebe es die aktenkundigen Wahrnehmungen. Auf den Einwand der Bw, dass auch ihr Lebensgefährte mit dem Fahrzeug gefahren sein könnte, antwortete der Zeuge, dass dem nicht widersprochen werden könne.
Dass die Bw -abgesehen von Kinderbetreuungszeiten- durchgehend im Berufungszeitraum für die deutschen Firmen gearbeitet hätte, wurde vom Zeugen nicht bestätigt. Er gab vielmehr an, dass erst ab Ende 2010 geringfügige Einkünfte erklärt worden seien. Die Bw führte dazu aus, dass sie sich ab 2009 als Gesellschafterin der GmbH8 betätigt habe und sie von März bis September 2007 bei diesem Unternehmen (früher GmbH1) geringfügig beschäftigt gewesen sei.
Die Bw legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben eines deutschen Steuerberaters vor, in welchem ihre Angaben für den nicht berufungsgegenständlichen Zeitraum 2012 bestätigt werden.
Hinsichtlich der Bürosituation in Deutschland (in dtAnschrift2) befragt, gab der Zeuge an, dass sich dort möglicherweise schon Büros befunden haben können. Da sich aber nach den Wahrnehmungen der Prüfer alle Unterlagen der deutschen Firmen in östAnschrift2 befunden hätten, JC dort auch nahezu täglich angetroffen worden wäre, auch alle früheren deutschen Prüfer dort geprüft hätten und dann auch der deutsche Prüfer im Jahr 2007 in östAnschrift2 prüfen hätte sollen, sei man allgemein davon ausgegangen, dass sich dort alle Unterlagen und Auskunftspersonen befunden hätten. Dem deutschen Prüfer sei dann in dtAnschrift2 ein Büro eingerichtet worden, weil dieser nicht in Österreich prüfen hätte wollen.
Die Bw gab dazu ergänzend an, dass nachträgliche Recherchen ergeben hätten, dass sie von November 2001 bis Mai 2004 in dtAnschrift2 sowohl ein Büro gehabt als auch dort gewohnt hätte. Dazu legte die Bw einen nicht unterfertigten Mietvertrag zwischen dem Vermieter JC und der Mieterin GmbH2 (Mietdauer vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2011) vor. Die GmbH2 hätte dann nach den Ausführungen des JC die Wohnungen teilweise untervermietet (Mietverträge mit zwei Mieterinnen werden dazu vorgelegt) und eine Wohnung vertragslos ihm und seiner Lebensgefährtin (der Bw) überlassen. In einem vorgelegten Mail einer der Mieterinnen bestätigt diese, dass die Bw vom Herbst 2001 bis Mai 2004 an der Anschrift dtAnschrift2 gewohnt hätte. Aus kurzfristig zur Einsicht überreichten Fotos ergibt sich, dass am Aufnahmedatum (4. Dezember 2002) offensichtlich die Ankunft eines neugeborenen Sohnes (offensichtlich der Sohn der Bw) erwartet wurde. Vorgelegt wurde zur Einsicht auch die Anmeldung des Sohnes in Deutschland an der Anschrift dtAnschrift2. Ebenso ergibt sich aus vorgelegten Fotos, dass für den A6 in dtAnschrift2 zu diesem Zeitpunkt ein markierter Standplatz existierte. Auf Nachfrage durch den Amtsvertreter gibt die Bw an, dass Zahlungsbelege bezüglich erfolgter Mietzahlungen der GmbH2 an JC aufgrund des (Anm. des Referenten: nicht unterfertigten) Mietvertrages nicht vorliegen würden.
Auf den Hinweis des Amtsvertreters, dass in Zusammenhang mit der beantragten Familienbeihilfe und auch gegenüber anderen Behörden immer der österreichische Wohnsitz angegeben worden wäre, gibt die Bw an, dass dies ein Fehler gewesen wäre. Man hätte aber immer die Rückkehr nach Österreich geplant und wegen einer kurzfristigen Wohnsitzname in Deutschland hätte man nicht die Behördengänge in Österreich und Deutschland auf sich nehmen wollen. Insbesondere wäre man nach Österreich zurückgekehrt, wenn in östAnschrift1 mehr Platz für die Familie gewesen wäre. Ab Mai 2004 hätte die Bw nach Ihren eigenen Angaben ihren Wohnsitz wieder in östAnschrift1 gehabt und die Anmeldung in Deutschland zum 18. Mai 2006 sei wegen der Fakturierung des ML zum Schein erfolgt.
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Widerrechtliche VerwendungBeweislastBeweisvorsorgepflichtGegenbeweisStandortvermutungregelmäßige private VerwendungVerwenderHalterumsatzsteuerliche VerfügungsmachtKostentragungErwerbsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1307-L/07
- Stammnummer
- 65525
- Gültig
- 27.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF