Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2068-W/07
Beweislast bei Zustellung eines Schriftstückes ohne Zustellnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2068-W/07vom 12.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K., gegen den Bescheid vom 10.
Mai 2007 des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend
Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein slowakischer
Staatsbürger, stellte am 22. Jänner 2007 einen Antrag auf
Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für das
Kalenderjahr 2007.
Laut dem Formular E 411 war der Bw. vom 1. Mai 2005 bis 8.
Juni 2006 in Österreich tätig. Seine Gattin übe keine
Beschäftigung aus.
Der Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung stellt sich wie folgt dar:
|
1.4.2005
- 31.7.2006
|
gewerbl.
selbständig
Erwerbstätiger
SVA d.g.W.,
Lst. NÖ
|
29.4.2005
- 31.7.2006
|
KV-PflVers.
§ 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG
SachL
SVA d. gewerblichen
Wirtschaft
|
1.7.2006
- 31.7.2006
|
nicht
bezahlte Beiträge BSVG, GSVG,
FSVG
SVA d.g.W., Lst.
NÖ
Laut Auszug aus dem
Gewerberegister (Magistrat der Stadt Wiener Neustadt) vom 25. Mai 2005 handelte
es sich bei der Tätigkeit um die "Montage von mobilen Trennwänden";
die Adresse des Betriebes lautete Z, W-Gasse 47.
Das Finanzamt erließ am 16. Februar 2007 einen
Bescheid und wies den Antrag des Bw. vom 22. Jänner 2007 ab Jänner
2006 mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn
eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit in
Österreich ausgeübt werde. Da der Bw. in Österreich keiner
selbständigen Tätigkeit nachgehe und sich im Ausland aufhalte, sei der
Antrag abzuweisen. Dieser Bescheid wurde laut Aktenlage ohne Zustellnachweis
zugestellt.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 29. März 2007 eine als
"Widerrufung" überschriebene Berufung, die am 16. April 2007 im Finanzamt
eingelangt ist, und führte dazu Folgendes aus:
"Im Sinn der
Anweisung des Beirates EWG Nr. 1408/71 von Ansprüchen für die
Sozialabgaben der Selbständigen und ihrer Familienmitglieder habe ich
Anspruch an das Geld, das mir nach ihrem Brief abgelehnt wurde. Es handelt sich
um Nachzahlung vom Kinderbetreuungsgeld von 1.5.05 bis 31.12.2005 und
Familienzuschlag und Kinderbetreuungsgeld von 1.1.06 bis 31.7.2006. In diesen
Jahren habe ich in Österreich selbständige Tätigkeit
ausgeübt, alle notwendige Unterlagen wurden vorgelegt und alles wurde mit
der Frau X per Telefon besprochen. Alle
meine Unterlagen waren in Ordnung. In diesen zwei Jahren habe ich alle wichtige
Abgaben, die mit der selbständigen Tätigkeit zusammenhängen,
rechtzeitig bezahlt und davon habe ich Anspruch an die erwähnte
Abgaben.
Der Brief, der mir
gesendet wurde, kann ich nicht für amtlich annehmen, weil er keinen Stempel
und Unterschrift der Kompetentperson hatte. Genauso wurde er nicht zuhanden
gesendet, also es gilt kein Monatsberufungsfrist dafür. Nach dem Datum auf
dem Brief wurde er am 16.2.2007 geschrieben, aber er wurde mir erst am 21.3.2007
übergebracht. Also die Briefzustellung dauerte viel zu lange.
Weil ich mich zur
Zeit nicht in Österreich aufhalte, bitte ich Sie, die Antwort an die
Adresse in der Slowakei zusenden. Die Adresse ist: ..."
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung
zurück, die Berufungsfrist sei bereits am 19.3.2007 abgelaufen. Mangels
Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse durch den Bw. sei der Abweisungsbescheid
rechtskräftig geworden.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandt der Bw. ein,
die Ermittlung der Frist "19.3.2007" sei nicht nachvollziehbar, da der Brief
nicht eingeschrieben zugesandt worden sei. Überdies wäre seine Adresse
in der Slowakei dem Finanzamt bekannt, da er diese bei jeder Korrespondenz
geschrieben habe.
Das Finanzamt erließ am 13. Juni 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Im Antrag vom
23.1.2007 wurde als Wohnanschrift W-Gasse
47, Z angegeben. Der dem Antrag folgende
Bescheid vom 16.2.2007 wurde rechtmäßig an die angegebene Adresse
versendet.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den
Briefkasten oder durch Zurücklassung an der Abgabestelle und
gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten
Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Ändert eine
Partei während eines Verfahrens ihre Abgabestelle, ist sie verpflichtet,
dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung
unterlassen, erfolgt die Zustellung durch Hinterlegung (§ 8
ZustellG).
Der Bescheid vom
16.2.2007 gilt daher am 3. Werktag nach Bescheiderstellung, also am 21.2.2007
als zugestellt, sodass die Berufungsfrist am 21.3.2007 endete. Die Berufung vom
16.4.2007 ist somit eindeutig verspätet und wurde zurecht mit Bescheid vom
10.5.2007 zurückgewiesen.
Der Hinweis, dass
die Briefe weder Stempel noch Unterschrift aufweisen, geht ins Leere, da
gemäß
§ 96 Bundesabgabenordnung Ausfertigungen, die mittels
automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer
Unterschrift, noch einer Beglaubigung bedürfen und durch den Leiter der
Abgabenbehörde als genehmigt gelten.
Der Bw. erhob dagegen eine als Vorlageantrag zu wertende
Berufung und führte dazu aus:
"Die Entscheidung
nehmen wir zur Kenntnis, aber die Gründe, die Sie nennen, halten wir nicht
für berechtigt, weil als ich krank geschrieben wurde, habe ich Ihnen
bekanntgemacht, wo ich mich in der Zeit meiner Krankheit aufhalte. Das war meine
Adresse in der Slowakei. Diese Adresse ist euch seit August 2006 bekannt. Die
Briefe sollten an diese Adresse geschickt werden. Sie haben diese Adresse
wahrscheinlich nicht berücksichtigt und deshalb hatte ich das nicht
für begründigt. Da ich die Adressänderung der Behörde
gemeldet habe, sollte mir die Post in die Slowakei geschickt werden und seit dem
Tag, wo ich sie übernommen habe, zählt die Berufungsfrist (ich habe
den Brief in der Slowakei am 19. März erhalten - die Berufungsfrist endet
am 19. April 2007).
Ich habe mich an
unsere Behörde (Ministerium) gewendet und es wurde festgestellt, dass ich
an Familienbeitrag Anspruch habe. Laut Gesetz sind unsere Dokumente in Ordnung
und sie erfüllen alle Kriterien Finanzbeiträge zu
erhalten.
Es ist uns nicht
bekannt, dass wir Paragraphen beschädigt haben. Als ersten Abweisungsgrund
wurde uns genannt, dass ich in der Zeit nicht in Österreich tätig
wurde. Ich habe alle Unterlagen, die das widerlegen.
Also ich berufe
mich wiederholt und wenn mir kein richtiger Grund genannt wurde, warum ich kein
Anspruch an die Finanzhilfe habe, bin ich in der Lage gerichtlich es zu
lösen."
Der unabhängige Finanzsenat richtet am 28. August 2007
folgendes Schreiben an den Bw.:
"Am 16. April 2007
langte beim Finanzamt Neunkirchen Ihre mit 29. März 2007 datierte Berufung
gegen den obigen Bescheid ein. In Ihrer Berufung bringen Sie vor, dass der
Bescheid zwar mit 16. Februar 2007 datiert ist, tatsächlich sei er Ihnen
jedoch erst am 21. März 2007 "überbracht" worden. Ihre Berufung
sei somit rechtzeitig eingebracht worden.
Nach Meinung des
Finanzamtes wurde der Bescheid rechtmäßig an die von Ihnen angegebene
Adresse "Z,
W-Gasse 47" gesendet und gilt der Bescheid
vom 16. Februar 2007 als am 3. Werktag nach Bescheiderstellung zugestellt, also
am 21. Februar 2007, sodass die Berufungsfrist am 21. März 2007
geendet ist. Somit wäre Ihre Berufung, da sie erst am 16. April 2007
eingelangt ist, nach Ansicht des Finanzamtes nicht fristgerecht eingebracht
worden.
In Ihrem
Vorlageantrag vom 27. Juni 2007 führen Sie nun an, dass dem Finanzamt
bekannt gewesen sei, dass Sie sich während Ihrer Krankheit in der Slowakei
aufgehalten hätten, dass das Finanzamt somit an Ihre Adresse in der
Slowakei hätte zustellen müssen.
Zur Klärung
der Frage werden Sie nunmehr ersucht, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wo Sie sich in der Zeit vom 21.
Februar bis 16. April 2007 tatsächlich aufgehalten haben. Darauf
hingewiesen wird, dass Sie auch in Ihrer Berufung vom 29. März 2007 Ihre
Adresse in 2700 Wr. Neustadt angeben, was für einen Aufenthalt in
Österreich spricht. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie ersucht,
dem unabhängigen Finanzsenat geeignete Nachweise (zB ärztliche
Bescheinigung) vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass Sie sich im fraglichen
Zeitraum tatsächlich an einem anderen Ort, etwa in der Slowakei,
aufgehalten haben."
Der Bw. beantwortete das Schreiben wie folgt:
"Ich sende Ihnen
die Bestätigung, wo ich mich in der Zeit Februar - April aufgehalten habe.
Es ist die Bestätigung von meiner Krankenkasse, dass ich seit 1. Januar
2007 auf der Slowakei bin. Genauso schicke ich auch die Entscheidung von dem Amt
in Prievidza, in dem steht, dass ich seit 19.02.2007 in der Slowakei als
Unternehmer tätig bin. (Beide sind Original +
Übersetzung).
Zur Berufung vom
29. März 2007 (Briefkopie lege ich bei): die Adresse in Wr. Neustadt habe
ich deshalb angegeben, dass sie alle meine Unterlagen unter dieser Adresse
führen. am Ende des Briefes steht aber auch meine slowakische Adresse, wo
sie mich erreichen könnten...
Der Bw. legte dem Schreiben zwei Schriftstücke in
slowakischer Sprache sowie die deutsche Übersetzung bei. Diese
Übersetzungen stammen nicht von einem gerichtlich beeideten
Dolmetscher.
Das Schreiben vom 13. Februar 2007 lautet wie folgt:
"Zeit
der Sperre des Unternehmersbetrieb wird folgend geändert: vom 22.03.2004
bis 18.02.2007
Begründung
Der
Unternehmer hat am 9.02.2007 verlangt, dass der Zeitraum des Unternehmens vom
22.03.2004 bis 18.02.2007 gewechselt wurde. Diese Entscheidung bezieht sich an
die Entscheidung vom 17.03.2004, wann das Unternehmen gesperrt wurde. Es sollte
erst von 22.03.2004 bis 31.03.2015 gesperrt werden."
Das zweite Schriftstück, datiert mit 25. September
2007, ebenfalls ins Deutsche übersetzt, lautet wie folgt:
"Hiermit
bestätigen wir, dass Herr Bw.... ist
seit dem 1. Januar 2007 bei unserer Krankenkasse versichert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 26 ZustellG lautet:
"(1) Wurde die
Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem
es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,
Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen
wird.
(2) Die Zustellung
gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung
von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich
ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag
wirksam."
§ 8 ZustellG lautet:
"§ 8. (1) Eine
Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre
bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Wird diese
Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes
vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch
vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt
werden kann."
Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass der angefochtene Abweisungsbescheid vom 16.2.2007 ohne
Zustellnachweis zugestellt wurde. Der Bw. gibt als Tag der Zustellung den 19.
bzw. 21.3.2007 an. Aufgrund der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
vorgelegten Unterlagen ist weiters als erwiesen anzunehmen, dass sich der Bw. ab
1.1.2007 zumindest nicht ständig im Inland aufgehalten hat. Verwiesen wird
auch auf einen Aktenvermerk des Finanzamtes, demzufolge der Bw. ab Mai 2006
nicht mehr in Österreich wohnhaft ist.
In rechtlicher Hinsicht
folgt daraus:
Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 26 Abs.
2 zweiter Satz ZustellG hat im Zweifel die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Beweislast, dass der
Bw. den Abweisungsbescheid vom 16.2.2007 tatsächlich vor dem von ihm
bezeichneten Zustellzeitpunkt erhalten hat, trifft somit das Finanzamt. Einen
solchen Beweis hat das Finanzamt nicht erbracht.
Wenn die Amtspartei ferner darauf hinweist, dass der Bw.
seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustellG verletzt habe, so ist zum
einen festzustellen, dass laut Aktenlage eine Hinterlegung ohne vorausgehenden
Zustellversuch nicht erfolgt ist, weshalb auch die Zustellwirkung nicht
eintreten konnte.
Zum anderen ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden
Zustellversuch nur dann zulässig, falls eine Abgabestelle nicht ohne
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Es ist diesbezüglich dem Bw.
Recht zu geben, wenn er darauf verweist, dass seine Adresse in der Slowakei dem
Finanzamt bekannt war.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass in dieser
Entscheidung nicht darüber abgesprochen werden konnte, ob Familienbeihilfe
(Ausgleichszahlung) zusteht oder nicht.
Sollte sich ergeben, dass der Bw. in Österreich
tatsächlich eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt hat,
also nur zum Schein selbständig tätig gewesen ist, wird kein solcher
Anspruch gegeben sein.
Zu klären sein werden weiters Divergenzen im
Anspruchszeitraum (lt. Antrag auf Ausgleichszahlung ab 2007, im
Abweisungsbescheid wurde der Antrag ab 1.1.2006 abgewiesen) sowie die Art der
tatsächlich beanspruchten Familienleistungen (lt. Berufung
Kinderbetreuungsgeld und Familienzuschlag).
Wien, am 12.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2068-W/07
- Stammnummer
- 30957
- Gültig
- 12.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF