Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0474-F/07
Beweislast für den tatsächlichen Eingang eines Schriftstücks bei der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-F/07vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., I.S. 13, vertreten durch
Gerhard Jochum, 6820 Frastanz, Hofnerfeldweg 36, vom 22. Oktober 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 17. Oktober 2007
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden abgekürzt Bw.) hat
im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung erworben, die er seit Oktober 1995
vermietet. In den Akten befindet sich ein mit 28. März 1996
datierter Antrag ohne Einlaufstempel, mit dem gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem
Jahr 1995 verzichtet wird. In den Jahren 1995 bis einschließlich 2005
wurden die Umsätze aus der Vermietung erklärungsgemäß
umsatzsteuerlich veranlagt.
Für das Jahr 2006 wurde am 12. September 2007
beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung
eingereicht, in der angeführt wurde, die in diesem Jahr erzielten
Vermietungsumsätze seien auf Grund der Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 als steuerfrei anzusehen.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 wurde dem Bw.
Umsatzsteuer in Höhe von 480,00 € vorgeschrieben und dies damit
begründet, dass ein Widerruf der Verzichtserklärung auf die
Steuerbefreiung schriftlich bis spätestens 31. Jänner 2006
erfolgen müsse. Da bis dato beim Finanzamt kein Widerruf eingereicht worden
sei, seien die Umsätze aus der Vermietung zu versteuern gewesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw.
vor, er habe am 23. Jänner 2006 einen Antrag auf Widerruf der
Regelbesteuerung beim Finanzamt eingereicht. Aus der Begründung des
angefochtenen Bescheides sei aber ersichtlich, dass dieser Widerruf nicht
angemerkt worden sei. Beiliegend werde daher eine Kopie dieses Antrages auf
Widerruf übermittelt. Der Bw., der von einer rechtzeitigen Anmerkung seines
Antrages auf Widerruf ausgegangen sei, beantrage somit die rückwirkende
Anmerkung seines Verzichts auf die Regelbesteuerung und die Stornierung des
angefochtenen Bescheides.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2007 wurde ausgeführt,
beim Finanzamt Feldkirch sei tatsächlich kein Widerrufsantrag aktenkundig.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes trage aber der
Absender die Beweislast hinsichtlich des Einlangens eines Schreibens bei der
Behörde. Ein solcher Nachweis habe nicht erbracht werden können. Somit
sei der Widerruf der Regelbesteuerung beim Finanzamt erstmalig mit
29. Oktober 2007 (Eingangsdatum der der Berufung beigelegten
Widerrufserklärung) erklärt worden. Der Widerruf sei daher mit
1. Jänner 2008 gültig.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde
sinngemäß ergänzend dargelegt, der Bw. habe bisher immer seine
Unterlagen in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen, da er dort oft
außerhalb der Öffnungszeiten des Finanzamtes vorbeifahre. Auch der
Antrag auf Widerruf der Regelbesteuerung sei in den Briefkasten des Finanzamtes
eingeworfen worden. Da die Unterlagen des Bw. bisher immer an die richtige
Stelle gekommen seien, sei der Bw. davon ausgegangen, dass dies auch diesmal so
sei. Der Bw. nehme an, sein Fall sei ein Einzelfall, denn sonst dürften die
Briefkästen des Finanzamtes wegen "Aufgabebeweisnot" nicht mehr
benützt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob der Umstand, dass für das
Streitjahr keine zeitgerechte Erklärung des Widerrufes des Verzichtes auf
eine Steuerbefreiung aktenkundig ist, dem Einbringer (Bw.) anzulasten
ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in seiner für das
Streitjahr geltenden Fassung vor dem KMU-FG 2006, BGBl. I Nr. 101/2006, sind von
den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die
Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22.000 Euro
nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus
Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und
5 besteuert werden.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen
Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur
Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1
Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens
für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
Im Unterschied zur Erklärung auf Verzicht der
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer findet sich in § 6 Abs. 3 UStG
1994 keine Formvorschrift für die Widerrufserklärung. Der
Unabhängige Finanzsenat teilt jedoch die bei Ruppe, UStG-Kommentar³,
§ 6, Tz 483, vertretene Rechtsmeinung, als contrarius actus zur
Verzichtserklärung unterliege der Widerruf denselben Regeln wie diese.
Somit wäre der Widerruf der Verzichtserklärung dem Finanzamt
gegenüber schriftlich zu erklären, wobei ein in der
Umsatzsteuererklärung getätigter Verweis auf die Befreiungsbestimmung
des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 als nicht ausreichend angesehen wird.
An Sachverhalt steht fest, dass beim Finanzamt Feldkirch
zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine
Widerrufserklärung aktenkundig war, weshalb das Finanzamt auf Grund der ihm
vorliegenden Option für die Regelbesteuerung die Umsätze des Bw. aus
seiner Vermietung als steuerpflichtig ansah. Demgegenüber beruft sich der
Bw. auf eine mit 23. Jänner 2006 datierte schriftliche
Widerrufserklärung, die er nach seinem Vorbringen am selben Tag in den
Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen habe. Mit Ausnahme einer der Berufung
beigelegten Kopie dieser Erklärung konnte der Bw. keinen Nachweis
erbringen, dass er die Widerrufserklärung bis einschließlich
31. Jänner 2006 und damit gemäß
§ 6
Abs. 3 leg.cit. wirksam für das Streitjahr eingebracht hat. Der Bw.
berief sich vielmehr sinngemäß ausschließlich darauf, dass er
in der Vergangenheit sämtliche Anbringen durch Einwurf in den
Finanzamtsbriefkasten dem Finanzamt zukommen ließ, diese Vorgangsweise nie
versagt habe und er deshalb auch diesmal auf die Zuverlässigkeit dieser
Einbringungsmethode vertrauen konnte.
Bei der Widerrufserklärung handelt es sich ebenso wie
beim Regelbesteuerungsantrag um eine einseitige Willenserklärung, die zu
ihrer Rechtswirksamkeit bedarf, dass sie demjenigen, für den sie bestimmt
ist, bekannt gegeben wird. Die Beweislast, dass eine solche Erklärung zum
angegebenen Zeitpunkt der zuständigen Behörde tatsächlich
zugegangen ist, trägt der Einbringer. Diese Rechtsauffassung hat der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (siehe dazu z.B. VwGH 21.1.2004,
99/13/0145; VwGH 27.11.2007, 2006/06/0145; VwGH 1.3.2007, 2005/15/0137; VwGH
28.4.2005, 2004/16/0238; VwGH 19.9.1990, 89/13/0276) zum Ausdruck gebracht
(siehe dazu auch Ruppe, UStG-Kommentar³, § 6, Tz 474 sowie
Ritz, BAO-Kommentar³, § 108, Tz 10). Dass die der Berufung
beigefügte Kopie der Widerrufserklärung das Datum 23. Jänner
2006 trägt, kann aber aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
nicht als Beweis angesehen werden, dass das Original zu diesem Zeitpunkt auch
tatsächlich verfasst und dem Finanzamt übermittelt wurde. Da der Bw.
somit keinen objektiv tauglichen Nachweis für die Einbringung einer bereits
für das Streitjahr wirksamen Widerrufserklärung erbringen konnte, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 26. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-F/07
- Stammnummer
- 35459
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF