Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0061-Z3K/05
Beweislast bei Zustellung eines Schriftstückes ohne Zustellnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0061-Z3K/05vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis kann der Nachweis über die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nur durch den Beweis der Behörde erbracht werden, dass der Bescheid dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich zugekommen ist. Ein Nachweis über die erfolgte Übergabe des Schriftstückes an die Post erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der R-GmbH, vom 16. Juni 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
27. Mai 2005, Zl. 610/00000/6/2003, betreffend Abweisung der Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 27. Jänner 2004 (§ 85b
Abs 3 ZollR-DG iVm § 273 BAO) entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2004 brachte die Bf.
beim Zollamt Salzburg/Erstattungen gegen den Erstbescheid vom 26. November
2003, Zl. 610/00000/2/2003, eine Berufung ein, weil dem Antrag auf
Ausfuhrerstattung nur teilweise entsprochen worden war. In der Berufungsschrift
behauptet die Bf., sie habe den Originalbescheid nie erhalten und habe erst nach
der Zusendung einer Faxkopie Berufung einlegen können. Die belangte
Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom 27. Jänner 2004
zurück, weil sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Gegen
diesen erstinstanzlichen verfahrensrechtlichen Bescheid brachte die Bf. eine als
Beschwerde bezeichnete Berufung ein. Von neuem wurde argumentiert, der in Rede
stehende Bescheid sei bei der Berufungswerberin nie eingetroffen und erst am
21. Jänner 2004 habe man ihn vom Erstattungsamt per Fax erhalten.
Abschließend wird die Auszahlung der kompletten Ausfuhrerstattung
beantragt. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 wies das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. Die Behörde
führt darin aus, die Absendung des angefochtenen Bescheides sei
nachweislich am 2. Dezember 2003 erfolgt. Die Entscheidung gelte daher mit
Ablauf des dritten Tages, also am 5. Dezember 2003, als zugestellt. Da die
Berufungsfrist demzufolge bereits am 5. Jänner 2004 abgelaufen sei,
wäre die Berufung vom 26. Jänner 2004 nicht
fristgerecht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 brachte die Bf.
dagegen form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der bekannte
Sachverhalt wird darin noch einmal ausführlich dargelegt und die Behauptung
erneuert, der Erstbescheid wäre ihr nie zugestellt worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Laut Aktenlage wurde am 2. Dezember 2003 die Absendung
des Bescheides vom 26. November 2003, Zl. 610/00000/2/2003,
vorgenommen, wobei sich die Behörde zu einer Zustellung ohne
Zustellnachweis entschloss. Dieser Vorgang wird in § 26 Zustellgesetz
(ZustG) geregelt, der wie folgt lautet:
"(1)
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument
zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle
zurückgelassen wird.
(2)
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht
bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag
wirksam."
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Bestimmung
in § 26 Absatz 2 ZustG, wonach im Zweifel die Behörde die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, von
wesentlicher Bedeutung. Stellt sie also ein Schriftstück ohne
Zustellnachweis zu, dann trifft sie im Zweifelsfall die Beweislast (Ritz,
BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 102) und sie muss die Folgen auf sich
nehmen, wenn sie der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht
empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (VwGH vom 16.12.1999,
99/16/0113; siehe auch VwGH vom 26.03.2003, 2001/13/0302). Zwar geht aus
der Aktenlage hervor, dass der in Rede stehende Bescheid am 2. Dezember
2003 vom Zollamt Salzburg/Erstattungen der Post zur Beförderung
übergeben wurde, die Tatsache der Zustellung ist damit aber nicht
nachgewiesen. Nach Stoll (BAO-Kommentar, S 1166ff) kann sich die
Behörde nicht damit begnügen, den Nachweis zu führen, das
Schriftstück sei zu einem bestimmten Zeitpunkt [...] zur Zustellung
übergeben worden. Der Nachweis über "die Tatsache und den Zeitpunkt
der Zustellung" kann nur durch den Beweis der Behörde erbracht werden, dass
das Schriftstück dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt auch
tatsächlich zugekommen ist. Nachdem im verfahrensgegenständlichen Fall
die Behörde dies nicht nachweisen kann, muss die Behauptung der Partei
über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Nach Aufhebung der Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 27. Mai 2005,
Zl. 610/00000/6/2003, durch den Unabhängigen Finanzsenat, obliegt es
dem Zollamt Salzburg/Erstattungen den Zurückweisungsbescheid vom
27. Jänner 2004, Zl. 610/00000/3/2003, aufzuheben und in weiterer
Folge über die Berufung vom 22. Jänner 2004 inhaltlich zu
entscheiden.
Salzburg, am
4. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0061-Z3K/05
- Stammnummer
- 16775
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF