Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0682-W/04
Zustellung ohne Zustellnachweis (Beweislast der Abgabenbehörde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0682-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die
Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom 5. April 2004
(betreffend die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2001 und
2002) entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 8. Jänner 2004 setzte das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien von Amts wegen die
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 fest.
In den Bescheiden war als Zustelladresse die Anschrift
2400 K, M-Gasse2 angeführt.
In den Bescheidbegründungen führte das Finanzamt
aus, die Berufungswerberin (Bw.) habe zu Unrecht das Pendlerpauschale beantragt.
Es seien daher die Lohnzettel für 2001 und 2002 einer Korrektur unterzogen
und in weiterer Folge die Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt
worden.
Mit Schreiben vom 25. März 2004 beantragte die
Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002.
Die Bw. führte in der Begründung aus, die
Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 seien nach K geschickt worden.
Dort habe die Bescheide ihr Neffe entgegengenommen und sie davon nie
verständigt. Von den Nachzahlungen habe sie erst nach dem
15. März 2004 erfahren, als sie eine Zahlungsaufforderung erhalten
habe. Nach Rücksprache mit dem für sie zuständigen Sachbearbeiter
im Finanzamt seien ihr die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 am
19. März 2004 zugestellt worden.
Sie habe zwar eine Wohnung in Wien, der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen habe jedoch in 2400 K, M-Gasse2 bestanden. Da sie ihre kranke
Mutter pflegen musste, sei sie während der Woche jeden Tag nach der Arbeit
nach K gependelt. In der Früh sei sie von K wieder nach Wien zur Arbeit
gefahren. Sie habe die Wohnung in Wien nur an den Wochenenden benutzt, weil sich
am Wochenende ihre andere Schwester um ihre Mutter gekümmert habe. Sie habe
daher das Pendlerpauschale zu Recht bezogen.
Mit Bescheiden vom 5. April 2004 wies das Finanzamt die
Berufungen vom 25. März 2004 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
als verspätet zurück.
In den gegen die Zurückweisungsbescheide vom 5. April
2004 eingebrachten Berufungen beantragt die Bw. unter Hinweis auf ihre
Wiedereinsetzungsanträge die Aufhebung dieser Bescheide.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag
maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben (zugestellt) wurde (§
109 BAO).
Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis trifft dem § 26
Abs. 2 Zustellgesetz zufolge die Abgabenbehörde die Beweislast hinsichtlich
der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung (vgl. zB VwGH 29.10.1985,
85/14/0047; VfGH 9.3.1989, V 19/88, Slg 12.010; VwGH 18.7.1995,
94/04/0061).
Ein solcher Beweis kann im gegenständlichen Fall
seitens der Abgabenbehörde nicht erbracht werden. Vielmehr spricht die
Aktenlage (vgl. die Sachverhaltsdarstellungen in der zur Geschäftszahl
RV/0583-W/04 für die Vorjahre 1996 bis 2000 ergangenen
Berufungsentscheidung betreffend das Ergebnis der Erhebungen des Finanzamtes
Eisenstadt an der Adresse 2400 K, M-Gasse2) dafür, dass sich die Bw.
an der in den Bescheiden angeführten Zustelladresse im Jänner 2004
nicht mehr aufgehalten hat.
Es ist daher dem Vorbringen der Bw., dass sie die
Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 erst am 19. März 2004
erhalten habe, zu folgen.
Da die Berufungen gegen diese Bescheide somit rechtzeitig
eingebracht wurden, waren die Zurückweisungsbescheide vom 5. April 2004
aufzuheben.
Wien, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0682-W/04
- Stammnummer
- 13695
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF