Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0216-F/07
Beweislast für Einreichung der Abgabenerklärung im Zwangsstrafenverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-F/07vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der bf, vom 5. Dezember 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Bregenz vom 24. November 2006 betreffend Zwangsstrafen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. November 2006 hat das Finanzamt Bregenz
der Berufungsführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 €
vorgeschrieben, um die Vorlage der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2005 zu erzwingen.
In der Berufung gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe
brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie die
Einkommensteuerklärung fristgerecht eingereicht habe. Sie übermittelte
dem Finanzamt eine Kopie der mit Datum 23. November 2006 versehenen
Einkommensteuererklärung.
Das Finanzamt Bregenz forderte die Berufungsführerin
mit Vorhalt vom 7. Dezember 2006 auf u.a. zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
"In ihrem
Schreiben - eingelangt am 5. Dezember 2006 - schreiben Sie, dass aus der
miteingereichten Kopie der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2005
ersichtlich sei, dass die Erklärung fristgerecht eingereicht
wurde.
Leider kann
anhand der eingereichten Erklärung nicht erkannt werden, dass diese von
Ihnen fristgerecht eingebracht worden ist.
Die Kopie der
Erklärung hat keinen Einlaufstempel des Finanzamtes Bregenz aus dem
ersichtlich wäre, dass das Original fristgerecht abgegeben
wurde.
Die Kopie der
Einkommensteuererklärung für 2005 ist bei uns am 5. Dezember 2006,
also mehr als 10 Tage nach der Festsetzung der Zwangsstrafe
eingegangen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. Jänner 2007 brachte
die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Ich habe
fristgerecht meine Einkommensteuererklärung 2005 auf dem Postweg an Sie
geschickt (siehe Datum meiner Unterschrift). Da es sich um einen ganz normalen
Postbrief handelt, habe ich natürlicherweise keinen Eingangsstempel vom
Finanzamt. Ich bin somit auf Ihre Willkür angewiesen."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Der Festsetzung der Zwangsstrafe sind vorausgegangen:
die
Zusendung der Steuererklärung für 2005 im Dezember 2005,
die
automatische Erinnerung am 8. September 2006 mit Frist 29. September 2006,
die
Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe am 19. Oktober mit Frist
10. November.
Die
Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.
Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks
(Steuererklärung) bei der Behörde trifft nach der Judikatur den
Absender. Hiefür reicht der Beweis des Postaufgabe nicht. Auch wenn
üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen
den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des
Einlangens nicht. Vom Finanzamt Bregenz wurde zweimal an allen in Frage
kommenden Orten Ihre angeblich abgegebene Steuererklärung gesucht. Leider
konnte die Erklärung nicht gefunden werden, sodass angenommen werden muss,
dass die Einkommensteuererklärung 2005 nicht fristgerecht beim Finanzamt
Bregenz eingereicht wurde. Aus diesem Grunde wurde am 24. November 2006 die
Zwangsstrafe festgesetzt."
Im Vorlageantrag vom 16. Februar 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Ich bin nicht
gewillt eine Zwangsstrafe an Sie zu bezahlen. Ich habe fristgerecht meine
Steuererklärung an Sie abgegeben. Nach Rücksprache mit einem
Steuerberater, habe ich erfahren, dass in dieser Zeit sehr vieles beim Finanzamt
nicht rund lief. Bescheide waren nicht da, Gutschriften nicht ausgehändigt.
Ich gehe davon aus, dass meine Erklärung ebenfalls somit unterging. Ich
bitte Sie erneut, die Zwangsstrafe zurückzunehmen, da ich mir keiner Schuld
bewusst bin. Ansonsten werde ich weitere Schritte mit meinem Steuerberater
einleiten. Sie können anhand meiner Unterschrift mit Datum erkennen, dass
die Erklärung fristgerecht abgegeben wurde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Dass die Vorlage von Steuererklärungen durch den
Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden darf, ergibt sich
aus der eben zitierten Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO sowie der
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß
§§ 133 ff leg. cit.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine
Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch
verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der
Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden erstinstanzlichen
Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung
einer Berufung gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 24.
November 2006 die mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 angedrohte Zwangsstrafe
verhängt. Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist kein
Rückschein vorhanden, die Zustellung des Bescheides ergibt sich aber aus
der Tatsache, dass die Berufungsführerin gegen diesen Berufung erhoben hat
(ohne Zustellung des Zwangsstrafenbescheides hätte die
Berufungsführerin keine Kenntnis von der Verhängung der Zwangsstrafe
gehabt und hätte daher auch nicht dagegen berufen können). Die
Berufung und eine der Berufung beigefügte Kopie der
Einkommensteuererklärung sind am 5. Dezember 2006 beim Finanzamt
eingegangen. Der Zwangsstrafenbescheid wurde daher vor dem
5. Dezember 2006 der Berufungsführerin zugestellt.
Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt auf
Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlagen des
Schriftstückes bei der Behörde trifft daher den Absender. Im
gegenständlichen Fall hat die Berufungsführerin behauptet, dass Sie
die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 am
23. November 2006 unterfertigt habe und dass sie diese mit der Post
dem Finanzamt übermittelt habe. Nach Rücksprache mit einem
Steuerberater habe Sie erfahren, dass zur Zeit als Sie die
Einkommensteuererklärung eingebracht habe, beim Finanzamt Bregenz vieles
nicht rund gelaufen sei, Bescheide nicht da gewesen seien und Gutschriften nicht
ausgehändigt worden seien. Dem UFS ist nicht bekannt, dass Ende 2006 beim
Finanzamt Bregenz vieles nicht rund gelaufen ist. Dies ist daher lediglich als
eine Schutzbehauptung zu qualifizieren, die der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen vermag. Selbst wenn einzelne Bescheide nicht auffindbar gewesen
wären, wäre daraus für die Berufungsführerin nichts zu
gewinnen, da Ihr die Beweislast dafür obliegt, dass die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beim Finanzamt Bregenz
eingelangt ist, bevor ihr der Zwangsstrafenbescheid zugestellt wurde. Dies ist
ihr aber definitiv nicht gelungen. Aus dem Vorbringen, dass Sie die
Einkommensteuerklärung für das Jahr 2005 am
23. November 2006 unterfertigt habe, ist nichts zu gewinnen, weil
daraus weder hervorgeht, dass die Berufungsführerin die
Einkommensteuerklärung rechtzeitig zu Post gegeben hat, noch dass die
Postsendung nicht verloren gegangen ist. Zudem ist es auch leicht möglich,
dass die Berufungsführerin die Einkommensteuererklärung nach Erhalt
des Zwangsstrafenbescheides mit einem Datum versehen hat, das vor dem Datum des
Zwangsstrafenbescheides liegt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist eine
Ermessensentscheidung. Im gegenständlichen Fall sind der Verhängung
der Zwangsstrafe vorausgegangen:
die
Zusendung der Steuererklärung für 2005 im Dezember 2005,
die
automatische Erinnerung am 8. September 2006 mit Frist
29. September 2006,
die
Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe am 19. Oktober 2006 mit
Frist 10. November 2006.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Höchstrahmen einer
Zwangsstrafe nicht einmal zu 10% ausgeschöpft wurde, der
Berufungsführerin bereits hinsichtlich der Einreichung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 die Verhängung einer
Zwangsstrafe angedroht werden musste, im gegenständlichen Fall die
Berufungsführerin zweimal erinnert wurde, die Einkommensteuerklärung
für das Jahr 2005 abzugeben, war das Ermessen dahingehend auszuüben,
über die Berufungsführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von
200,00 € zu verhängen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch, am
17. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-F/07
- Stammnummer
- 27926
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF