Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0721-I/06
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen (Beweislast für das Einlangen beim Finanzamt trägt der Absender)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-I/06vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. X., vom
31. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
10. Juli 2006 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Zwangsstrafe wird in Höhe von
220 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. 5. 2006 forderte das Finanzamt den
Berufungswerber (Bw.) auf, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2004 bis 16. 6. 2006 einzureichen. Gleichzeitig
wurde dem Bw. gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe
von 360 € angedroht, falls er diesem Ersuchen nicht Folge leiste.
Weiters enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung bereits
abgelaufen gewesen sei und durch den genannten Termin nicht verlängert
werde, weshalb das Finanzamt gegebenenfalls einen Verspätungszuschlag
(§ 135 BAO) festsetzen und nach Ablauf des 16. 6. 2006 eine Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO) vornehmen könne.
Mit Bescheid vom 10. 7. 2006 setzte das Finanzamt die
angedrohte Zwangsstrafe fest, weil die Abgabenerklärungen nicht bis 16. 6.
2006, sondern erst am 1. 8. 2006 eingereicht wurden.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 31. 7. 2006 brachte der steuerliche Vertreter des Bw.
vor, dass er die Steuererklärungen seines Mandanten am
30. 3. 2006 zur Post gegeben habe, weil eine elektronische Einreichung
"durch einen EDV-Fehler" nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Zustellung
des Bescheides vom 26. 5. 2006 sei die Kanzlei des steuerlichen Vertreters
darauf aufmerksam geworden, dass die Steuererklärungen nicht beim Finanzamt
eingelangt seien, weshalb diese am 10. 6. 2006 neuerlich im Postweg an
das Finanzamt abgeschickt worden seien. Zufolge einer telefonischen
Rücksprache seien aber die Steuererklärungen wiederum nicht beim
Finanzamt eingelangt. Weiters wurde in der Berufung ausgeführt, dies sei
nur so erklärbar, dass aufgrund eines Kanzleiversehens bei der Erstellung
der Abgabenerklärungen die alte Steuernummer (000/0000) des Bw. verwendet
worden sei, weil das EDV-Programm "bei der Jahresübernahme" auch alle
bisherigen Steuernummern anführe und offenbar ein Auswahlfehler passiert
sei. Jedenfalls seien die Erklärungen fristgerecht eingereicht worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. 9. 2006 gab das Finanzamt der Berufung im
Wesentlichen mit der Begründung keine Folge, dass beim Finanzamt weder am
30. 3. 2006 noch am 10. 6. 2006 zur Post gegebene Steuererklärungen
eingelangt seien. Nach der Rechtsprechung treffe die Beweislast für das
Einlangen von Schriftstücken bei der Behörde den Absender. Aus den der
Berufung angeschlossenen Kopien zweier Rechnungen der Österreichischen Post
AG vom 30. 3. und 10. 6. 2006 sei lediglich ersichtlich, dass an
diesen Tagen Postgebühren für die Beförderung von Briefen
entrichtet worden seien. Ein Nachweis dafür, dass es sich bei den
betreffenden Sendungen um solche an das Finanzamt gehandelt habe, ergäbe
sich hieraus nicht. Weiters wies das Finanzamt auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. 9. 1990, Zl. 89/13/0277, hin, wonach
die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders
erfolge.
Im Vorlageantrag vom 4. 10. 2006 führte der
steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes aus:
"...Auf den
Postaufgabebelegen ist der Name des Klienten, für den die Sendung
vorgenommen wurde, in beiden Fällen vermerkt ! Es wurden keine weiteren
Sendungen für oder an Herrn M... in diesem Zeitraum von meiner Kanzlei
veranlasst.
Auf den
Hinweis, dass die Steuererklärungen mit der früheren Steuernummer
versehen waren und vielleicht darin der Grund liegt, warum keine Bearbeitung
erfolgt ist, wurde nicht einmal eingegangen !
Dass das
Zustellrisiko beim Absender liegt, ist unbestritten.
Es kann jedoch
nicht der Sinn sein, dass für das marode Unternehmen "Gelbe Post" der
Beitrag des Steuerzahlers darin besteht, jede Sendung mit dem sündhaft
teuren "Reco"-Auftrag zu versenden oder einen privaten Kurierdienst zu
beauftragen !
Im Übrigen
ist auch die Variante "Einschreiben" keinesfalls Garant dafür, dass die
Zustellung funktioniert !
Ein von meiner
Kanzlei am 16. 8. 2006 versendeter Brief (eingeschrieben !!) an das Finanzamt
Klagenfurt wurde vier Wochen später mit dem Vermerk "Empfänger
unbekannt" an mich retourniert ! (Ich stelle gerne eine Kopie des Kuverts
für die amtliche Kuriositätensammlung zur Verfügung).
Ich ersuche
daher um Stattgabe der Berufung bzw. um Nachsicht der Zwangsstrafe aus den
dargestellten Gründen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Festsetzung
einer Zwangsstrafe ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 111
Abs. 1 BAO zulässig. Danach sind die Abgabenbehörden berechtigt,
die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen
zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit
durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
Nach
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt
wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. I 2003/124 darf die
einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.
Nach Lehre und
Rechtsprechung kann die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den
Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden. Dies ergibt sich
aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO sowie der Verpflichtung
zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den
§§ 133 ff BAO (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 133,
Tz 11, mwN).
Eine
Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige Aufforderung zur Erbringung der
verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten
Höhe voraus. Diese Voraussetzungen sind im Berufungsfall gegeben.
Der steuerliche
Vertreter des Bw. steht auf dem Standpunkt, die Festsetzung der Zwangsstrafe sei
deshalb unzulässig, weil er die Umsatz- und Einkommensteuererklärung
2004 des Bw. am 30. 3. 2006 im Postweg an das Finanzamt abgeschickt
habe, die Sendung dort aber nicht eingelangt sei. Der neuerliche Versuch einer
Einreichung dieser Abgabenerklärungen per Post am 10. 6. 2006 sei
ebenfalls fehlgeschlagen, weil das Finanzamt laut telefonischer Rücksprache
auch diese Sendung nicht erhalten habe.
Hierauf ist
zunächst zu erwidern, dass Abgabenerklärungen nur dann als eingereicht
gelten, wenn sie beim Finanzamt tatsächlich eingelangt sind. Auf die Zu-
oder Absendung der Abgabenerklärungen an die Behörde kommt es nicht
an. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde,
erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des
Absenders (vgl. Ritz, a. a. O., § 108, Tz 10, mwN). Da folglich nicht
das Finanzamt, sondern der Bw. das Risiko eines Verlustes von
Schriftstücken auf dem Postweg zu tragen hat, erweist sich die Festsetzung
der Zwangsstrafe nicht deshalb als rechtswidrig, weil dem Finanzamt keine - am
30. 3. bzw. 10. 6. 2006 zur Post gegebene - Abgabenerklärungen
zugekommen sind.
In Anbetracht
dieser Rechtslage gehen die Unmutsäußerungen des steuerlichen
Vertreters über die von ihm behauptete Unzuverlässigkeit der
Österreichischen Post AG von vornherein ins Leere. Desgleichen bedarf es
keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob es Steuerpflichtigen
oder ihren steuerlichen Vertretern aus Kostengründen zuzumuten sei,
Briefsendungen an Abgabenbehörden eingeschrieben aufzugeben oder sich eines
privaten Zustelldienstes zu bedienen. Entscheidend ist vielmehr, dass keine
Abgabenerklärungen mit Postaufgabedatum 30. 3. bzw. 10. 6. 2006 vorliegen.
Im Übrigen wäre es dem steuerlichen Vertreter freigestanden, die
Abgabenerklärungen für 2004 (so wie jene für das Vorjahr) auf
elektronischem Wege an das Finanzamt einzureichen, um solcherart die als
unzureichend gerügten Dienstleistungen der Post nicht in Anspruch nehmen zu
müssen. Dass der am 30. 3. 2006 aufgetretene, nicht näher
konkretisierte "EDV-Fehler" einer elektronischen Einreichung der
Abgabenerklärungen des Bw. bis zu dem vom Finanzamt bestimmten Termin (16.
6. 2006) entgegengestanden wäre, behauptet selbst der steuerliche Vertreter
nicht.
Die Berufung
wird weiters darauf gestützt, dass die am 30. 3. und 10. 6. 2006 an das
Finanzamt abgesendeten Steuererklärungen irrtümlich mit der
früheren Steuernummer (000/0000) des Bw. versehen worden seien, was
eventuell der Grund dafür gewesen sein könnte, dass "keine
Bearbeitung" erfolgt sei. Mit diesen Ausführungen soll offenbar ein
Sachverhalt in die Richtung geltend gemacht werden, dass die Postsendungen vom
30. 3. und 10. 6. 2006 doch beim Finanzamt eingelangt seien, die
Abgabenerklärungen aber mangels Anführung der gültigen
Steuernummer (999/9999) des Bw. unbearbeitet liegen geblieben seien.
Bei diesen
Ausführungen handelt es sich um bloße Vermutungen, aus denen
keinesfalls auf das tatsächliche Einlangen von am 30. 3. bzw. 10. 6. 2006
zur Post gegebenen Abgabenerklärungen beim Finanzamt geschlossen werden
kann. Auch haben (in einem Aktenvermerk vom 1. 9. 2006 dokumentierte)
Nachforschungen eines Mitarbeiters des Infocenters im Finanzamt ergeben, dass im
Finanzamt keine zu den behaupteten Zeitpunkten abgesendete
Abgabenerklärungen des Bw. ausfindig zu machen waren. Auch sonst spricht
nichts dafür, dass am 30. 3. bzw. 10. 6. 2006 von der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters zur Post gegebene Abgabenerklärungen beim Finanzamt
eingelangt, dort aber in Verstoß geraten sein könnten. Vielmehr ist
aus dem im Veranlagungsakt befindlichen Exemplar der
Einkommensteuererklärung 2004, das den Eingangsstempel vom
1. 8. 2006 und einen handschriftlichen Vermerk "Zweitdruck wg.
geänderter St. Nr." trägt, ersichtlich, dass unter den Angaben zur
Person des Bw. nicht nur dessen Name und Adresse, sondern auch seine
Sozialversicherungsnummer korrekt angeführt wurde. Da kein Grund zur
Annahme besteht, am 30. 3. bzw. 10. 6. 2006 an das Finanzamt abgesendete
Einkommensteuererklärungen hätten diese Angaben nicht enthalten,
hätten an diesen Tagen abgeschickte Abgabenerklärungen ohne weiteres
dem Bw. zugeordnet werden können, wenn diese tatsächlich beim
Finanzamt eingelangt wären. Hätte doch an der Identität des Bw.
ungeachtet der Verwendung seiner nicht mehr gültigen Steuernummer kein
Zweifel bestehen können.
Zu den im
Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen der Österreichischen Post AG vom
30. 3. bzw. 10. 6. 2006 betreffend Postgebühren im Betrag von jeweils
einem Euro für die Beförderung je einer Briefsendung im Inland wird
noch angemerkt, dass sich aus dem hierauf handschriftlich angebrachten
Familiennamen des Bw. und der beigefügten Jahreszahl "04" höchstens
schließen ließe, dass an diesen Tagen Abgabenerklärungen
für den Bw. zur Post gegeben wurden. Dass diese aber tatsächlich beim
Finanzamt eingelangt wären, ergibt sich aus diesen Belegen nicht. Auch der
Einwand im Vorlageantrag, die Kanzlei des steuerlichen Vertreters habe "in
diesem Zeitraum" keine anderen Sendungen für oder an den Bw. veranlasst,
ersetzt den dem Bw. obliegenden Beweis für das Einlangen von am 30. 3. bzw.
10. 6. 2006 an die Post übergebenen Abgabenerklärungen beim
Finanzamt nicht.
Die
Verhängung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde,
das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20
BAO). Die maßgebenden Kriterien für die Ermessensübung ergeben
sich primär aus der das Ermessen einräumenden Norm (vgl. Ritz, a. a.
O., § 20, Tz. 5). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt darin, die
Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu verhalten (VwGH 27. 9. 2000,
97/14/0112). Bei der Entscheidung, ob die Abgabenbehörde von ihrer
Berechtigung nach § 111 BAO Gebrauch macht, ist neben dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit auch die Frage von Bedeutung, mit
welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte Erfolg erreichbar erscheint (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, S. 1200). Aus den oben aufgezeigten Gründen kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht finden, dass das vom Finanzamt
angewandte Druckmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe
unvereinbar gewesen wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, mit welchem
gelinderen Zwangsmittel der Bw. (bzw. sein steuerlicher Vertreter) zur
Erfüllung der ihm obliegenden Erklärungspflicht bewegt werden
hätte können. Die Verhängung der Zwangsstrafe war daher dem
Grunde nach zweckmäßig.
Was die
Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so ist jedoch zu Gunsten des Bw. zu
berücksichtigen, dass die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 zu einer
Gutschrift (ca. 650 €) geführt hat und die Einkommensteuer 2004
in Höhe von Null festgesetzt wurde (Bescheide vom 4. 8. 2006). Da der
Umstand, dass es zu keiner Abgabennachforderung gekommen ist, für die
Ermessensübung relevant ist (vgl. Ritz, aaO, § 111 Tz. 10), in den
Folgejahren keine Verzögerungen bei der Einreichung der
Abgabenerklärungen mehr aufgetreten sind und auch sonst keine Gründe
bestehen, welche eine Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von
360 € geboten erscheinen lassen, hält die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf 220 € (10 % des
Höchstbetrages) für vertretbar. Damit wird dem vom Gesetz vorgegebenen
Verfahrensziel, Abgabepflichtige zur rechtzeitigen Abgabe von
Steuererklärungen anzuhalten, nach Lage des Falles ausreichend Rechnung
getragen. Im Wiederholungsfall wird mit diesem Betrag allerdings nicht mehr das
Auslangen gefunden werden können.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-I/06
- Stammnummer
- 32785
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF